Gericht: 

VG Stuttgart

Datum:

  01.02.2002 

Aktenzeichen:

 10 K 4037/01 

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Urteil

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Dem am XXX geborenen Kläger wurde erstmals am 02.12.1964 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 erteilt. Seit ihm die Fahrerlaubnis durch Urteil des Amtsgerichts XXX vom 23.05.1995 - XXX - wegen eines Vergehens des fahrlässigen Vollrauschs entzogen worden war - er hatte am frühen Abend des 26.11.1994 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,95 o/oo einen Pkw geführt - , betrieb er die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Auf seinen am 22.07.1996 gestellten Antrag wurde er zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert. In dem Gutachten vom 04.10.1996 kamen die Gutachter des TÜV-XXX zu dem Ergebnis, beim Kläger seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weitere Trunkenheitsfahrten zu erwarten. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12.12.1996 die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab. Am 13.08.1997 wiederholte der Kläger seinen Antrag. Der Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, kam er nicht nach.

Mit Bescheid vom 07.10.1997 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.1997 zurück. Der Kläger verfolgte sein Begehren auf dem Klagewege weiter.

Im Rahmen des Klageverfahrens - 10 K 18/98 - erhob das Gericht Beweis durch ein Sachverständigengutachten des XXX, das unter dem 15.07.1998 erstellt wurde. Die Gutachter kamen zum Ergebnis, dass beim Kläger eine Alkoholkrankheit vorliege. Aus gutachterlicher Sicht wäre äußerstenfalls die Erteilung einer Sondererlaubnis der Klasse 3 mit einer Umkreisbeschränkung von 30 km für die Ausübung einer Nebentätigkeit in Betracht zu ziehen. Daraufhin schlossen die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts vom 26.10.1998 einen Vergleich, nach dem sich der Beklagte verpflichtete, dem Kläger nach Ablegung der Prüfung die Fahrerlaubnis der Klasse 3 mit einer Umkreisbeschränkung von 50 km zu erteilen. Der Kläger verpflichtet sich zu einer Nachuntersuchung bei den Gutachtern, die das Gutachten vom 15.07.1998 erstattet hatten, innerhalb eines Jahres. Daraufhin erteilte ihm der Beklagte am 08.07.1999 die Fahrerlaubnis der Klasse BC1E unter der "Bedingung" einer Umkreisbeschränkung von 50 km um den Wohnort und der weiteren Nebenbestimmung, dass eine Nachuntersuchung in einem Jahr zwingend notwendig sei.

Auf den unter dem 06.07.2000 erteilten Auftrag zur Nachuntersuchung legte der Kläger nach einer Mahnung des Beklagten ein Gutachten vom 28.09.2000 vor. Die Gutachter kamen zum Ergebnis, im Vergleich zur Voruntersuchung liege eine weitgehend unveränderte Ausgangslage vor. Die Gutachter könnten über die im Gutachten vom 15.07.1998 gemachten Vorschläge nicht hinausgehen, hielten aber eine weitergehende Einschränkung als die damals vorgeschlagene für nicht erforderlich. Von einer weiteren Nachuntersuchung sei kein wesentlicher Informationsgewinn zu erwarten. Auf Nachfrage des Beklagten bei den Gutachtern, ob das Gutachten dahin zu verstehen sei, dass die Umkreisbeschränkung nicht aufgehoben werden solle, bestätigten die Gutachter dies unter dem 20.10.2000. Nachdem die Prozessbevollmächtigten des Klägers um eine rechtsmittelfähige Entscheidung zur Aufhebung der Umkreisbeschränkung gebeten hatten, hielt der Beklagte mit Bescheid vom 16.01.2001 die verhängte "Auflage" der Umkreisbeschränkung aufrecht. Zur Begründung schloss er sich der Auffassung der Gutachter an.

Gegen diese Entscheidung ließ der Kläger am 29.01.2001 Widerspruch erheben, den das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2001 zurückwies. In der Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, das Regierungspräsidium schließe sich der Auffassung der Gutachter an. Durch einen Verzicht auf nochmalige Nachuntersuchung sei dem ohne Frage positiven Verhaltenswandel des Klägers Rechnung getragen worden. Auf die Umkreisbeschränkung sei im öffentlichen Interesse zunächst nicht verzichtet worden, um die weitere Bewährung abzuwarten. Aufgrund der gravierenden Vorgeschichte und der erheblichen Rückfallgefahr sei eine solche Ermessensausübung sachgerecht. Damit sei nicht entschieden, dass die Auflage für alle Zeit beibehalten werde.

Am 11.10.2001 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Er beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 16.01.2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.09.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Fahrerlaubnis der Klasse BC1E in vollem Umfang zu erteilen. Er macht geltend, seit ihm am 25.06.1999 auf Grund des Vergleichs die Fahrerlaubnis erteilt worden sei, nehme er unbeanstandet am öffentlichen Straßenverkehr teil. Er sei weiterhin abstinent und besuche wöchentlich eine Selbsthilfegruppe. Damit habe er gezeigt, dass die früheren Probleme nicht mehr vorhanden seien. Nach Ablauf von mehr als zwei Jahren sei es gerechtfertigt, die Umkreisbeschränkung in Wegfall zu bringen. Er sei Frührentner und beziehe lediglich eine kleine Rente. Um etwas dazu zu verdienen, sei eine unbeschränkte Fahrerlaubnis erforderlich.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die angefochtenen Entscheidungen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 10 K 18/98 und einen Band Akten des Beklagten, die zum vorliegenden Verfahren vorgelegt worden sind, verwiesen. Entscheidungsgründe Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Vorsitzende anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig. Der gestellte Verpflichtungsantrag ist sachdienlich. Der Kläger begehrt die Aufhebung der bestandskräftigen Nebenbestimmung zu der ihm erteilten Fahrerlaubnis, einer Umkreisbeschränkung. Er kann dies im Wege einer Verpflichtung des Beklagten zum Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 LVwVfG

(vgl. dazu z.B. OVG Münster, Urteil vom 30.08.1999, NVwZ 2000, 89)

oder einer Verpflichtung zum Widerruf gemäß § 49 LVwVfG erreichen

(zum Verhältnis beider Vorschriften zueinander vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 51 Rdnr. 50 ff.).

Ob der Antrag lediglich auf die Aufhebung der Umkreisbeschränkung oder ob, wie beantragt, auf Erteilung einer uneingeschränkten Fahrerlaubnis zu richten ist, ist unerheblich, da der Kläger den umfassenderen Antrag gestellt hat

(vgl. zur Möglichkeit der isolierten Aufhebung einer Umkreisbeschränkung, die als Auflage im Sinne von § 36 LVwVfG angesehen wird, VG Stuttgart, Beschluss vom 17.09.1996 - 10 K 3870/95; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 23 FeV Rdnrn. 5, 9; s. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.02.1990 - 10 S 3369/898 -, die Frage wird dort offen gelassen).

Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Umkreisbeschränkung bzw. die Erteilung einer unbeschränkten Fahrerlaubnis der ihm erteilten Klasse. Er hat auch keinen Anspruch auf entsprechende Neubescheidung, da der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen geändert hat. Hier macht der Kläger geltend, er lebe weiterhin abstinent, besuche weiter die Selbsthilfegruppe und nehme seit Juli 1999 ohne Auffälligkeiten am motorisierten Straßenverkehr teil. Dies hat der Beklagte zum Anlass genommen, um in eine erneute Sachprüfung der Erforderlichkeit der Umkreisbeschränkung einzutreten.

Er ist aber zu Recht davon ausgegangen, dass die Umkreisbeschränkung weiterhin aufrecht zu erhalten ist. Dabei hat er sich in nicht zu beanstandender Weise auf das Gutachten vom 28.09.2000 mit Erläuterung vom 20.10.2000 gestützt. Das Gericht hat keine Veranlassung, die Richtigkeit der von den Gutachtern aufgrund der Aktenanalyse sowie der Untersuchung des Antragstellers getroffenen Feststellungen in Frage zu stellen. Die notwendigen Explorationen sind vollständig und zutreffend auf der Grundlage anerkannter Verfahren durchgeführt worden und gehen weder von offenkundigen unzutreffenden Voraussetzungen aus, noch weist das Gutachten auch dem nicht Sachkundigen erkennbare, die Entscheidung beeinflussende Mängel und unlösbare Widersprüche auf.

Ebenso wenig besteht Anlass an der Sachkunde und Überparteilichkeit der Gutachter zu zweifeln. Die Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass gemäß dem Vorgutachten beim Kläger vom Vorliegen einer Alkoholkrankheit auszugehen sei, dass es bei ihm zu einer gegenüber der Lage zum Zeitpunkt des Vorgutachtens weitergehenden Aufarbeitung seiner Alkoholproblematik nicht gekommen sei und deshalb die aus der Alkoholproblematik resultierenden Risiken weiterhin bestünden. Sie leiten dies plausibel daraus ab, dass er, obwohl sich seine Alkoholabhängigkeit aufgedrängt habe, weiterhin der Auffassung sei, bei ihm "hätte es lediglich zu einer Alkoholgefährdung kommen können, wenn er mit dem Trinken nicht aufgehört hätte". Dies leuchtet insbesondere angesichts der hohen Blutalkoholkonzentration bei der Alkoholfahrt am frühen Abend des 26.11.1994 ein.

Allerdings wird in dem Gutachten auch auf eine frühere Alkoholfahrt des Klägers eingegangen, die möglicherweise bereits zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung einem Verwertungsverbot unterlag

(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.07.2001, BayVBl. 2002, 24).

Das Gutachtenergebnis beruht aber nicht auf dieser früheren Alkoholfahrt, sondern auf der in dem Vorgutachten festgestellten Alkoholkrankheit des Klägers und der nicht weitergehenden Aufarbeitung der Alkoholproblematik

(vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.1992 - 10 S 1996/92 -),

sodass das Gutachten trotzdem verwertet werden kann. Auch dann, wenn das Begehren des Klägers dahin verstanden wird, dass er den Widerruf der Umkreisbeschränkung gemäß § 49 Abs. 1 LVwVfG begehrt, ergibt sich nichts anderes. Danach kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn, soweit hier erheblich, die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Hinsichtlich der Bewertung der Änderung der Sachlage wird auf das oben Ausgeführte verwiesen. Jedenfalls im Widerspruchsbescheid sind darüber hinaus nicht zu beanstandende Ermessenserwägungen enthalten.

Die Auffassung, dass mit der Ablehnung des Antrags nicht entscheiden sei, dass die Umkreisbeschränkung "für alle Zeit" beibehalten wird, dass aber angesichts der von den Gutachtern aufgezeigten Alkoholproblematik zumindest eine weitere Bewährung des Klägers im motorisierten Straßenverkehr abzuwarten ist, erscheint, nachdem zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung die Neuerteilung der Fahrerlaubnis an den Klägererst zwei Jahre zurücklag - inzwischen sind es etwa vier Monate mehr -, naheliegend. Das Gericht hat den vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens eines anderen Gutachters zur unbeschränkten Fahreignung des Klägers abgelehnt.

Sofern ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes tragfähiges Gutachten der Gerichtsentscheidung zugrundegelegt werden kann, gelten die aus der gemäß § 173 VwGO entsprechenden Anwendung der Zivilprozessordnung zu § 412 Abs. 1 ZPO entwickelten Grundsätze. Danach steht auch in diesem Fall die Einholung eines weiteren Gutachtens im Ermessen des Gerichts

(vgl. z.B. Geiger: Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 98 Rdnr. 27 m.w.N.).

Nachdem in dem tragfähigen Gutachten vom 28.09./20.10.2000 ausdrücklich herausgestellt worden ist, dass nach Auffassung der Gutachter von einer weiteren Nachuntersuchung kein zusätzlicher Informationsgewinn zu erwarten ist und besondere Umstände nicht dargetan sind, die eine andere Auffassung rechtfertigen, erscheint die Einholung eines weiteren Gutachtens zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.