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Tatbestand Die Klägerin ist 1944 geboren; ihr wurde durch die Beklagte am 27.9.1963 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 erteilt. Unter dem 21.5.1999 teilte das Polizeirevier U. der Beklagten mit, die Klägerin habe am Vortag um 16.10 Uhr unter erheblicher Alkoholeinwirkung in der ehelichen Wohnung randaliert. Sie habe einen Türvorhang von der Stange gerissen und Kleidungsstücke umhergeworfen. Zuvor habe sie über den Notruf die Polizei angefordert, da ihr Ehemann "weg" sei. Der Ehemann habe sich an seinem Arbeitsplatz befunden; er und seine Mitarbeiter seien von der Klägerin telefonisch belästigt worden. Da die Klägerin nicht habe beruhigt werden können und keine Personen vorhanden gewesen seien, die sich um die Klägerin hätten kümmern können, sei sie zur Ausnüchterung in Gewahrsam genommen worden. Nach einer Haftfähigkeitsprüfung sei sie ins Polizeigefängnis eingeliefert worden. Die Klägerin sei in den frühen Morgenstunden von ihrem Ehemann wieder abgeholt worden. Von Nachbarn, Verwandten und dem Ehemann sei in Erfahrung gebracht worden, dass die Klägerin seit Jahren Alkoholikerin sei; Vorfälle der genannten Art hätten sich in letzter Zeit gehäuft. Der Beklagten wurde weiterhin ein Vorfall vom 2.5.1999 bekannt. Nach einem Bericht des Polizeireviers U. wurde der Ehemann der Klägerin ins K.-Hospital gebracht. Die Klägerin wandte sich dagegen und äußerte gegenüber den Rettungssanitätern, sie tue sich etwas an, wenn ihr Ehemann ins Krankenhaus komme. Die Klägerin sei darauf von dem Arzt Dr. XXX wegen Eigengefährdung ins Bürgerhospital zwangseingewiesen worden. Sie habe von den Polizisten und Rettungssanitätern in den Krankenwagen getragen werden müssen. Wegen dieser Vorkommnisse entzog die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 8.7.1999 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 und ordnete zugleich die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung an. Eine vorherige Anhörung der Klägerin unterbleib. Die Beklagte hielt eine Vorsprache der Klägerin und ihres Ehemannes bei der Führerscheinstelle am 9.7.1999 in einem Aktenvermerk fest. Die Klägerin habe äußerst aggressiv nach einem Vorfall beim Bismarckturm gefragt. Es habe einige Zeit gedauert, ein vernünftiges Gespräch in Gang zu bringen. Die Klägerin sei eher aggressiv, werde laut und zittere leicht. Es sei erklärt worden, dass der genannte Vorfall hier unbekannt sei. Die Klägerin stehe auf dem Standpunkt, sie habe nur einmal zu Hause getrunken. Der Ehemann habe korrigiert, er scheine besorgt wegen Alkoholproblemen. Der Führerschein der Klägerin sei einbehalten worden. Am 16.7.1999 erhob die Klägerin Widerspruch. Ihr früherer Bevollmächtigter trug vor, die Klägerin sei am 20.5.1999 wegen eines Ehekrachs außer Rand uns Band geraten. Richtig sei, dass die Klägerin Alkohol getrunken habe. Der Grad der Alkoholisierung sei aber ebenso wie die Auswirkung der seelischen Ausnahmesituation auf den Vorfall nicht bekannt. Bei der Klägerin liege weder ein dauernd bestehender Alkoholmissbrauch noch eine Alkoholabhängigkeit vor. Es reiche nicht aus, wenn die Beklagte ihre Annahme, bei der Klägerin bestehe ein Alkoholmissbrauch oder eine Alkoholabhängigkeit, allein auf die Aussage von Ehemann, Nachbarn und Verwandten sowie auf angeblich gehäufte, jedoch nicht belegte "Vorfälle der geschilderten Art" stütze. Die Klägerin legte ein Attest des Internisten Dr. XXX vom 8.11.1999 vor. Darin heißt es, bei der Klägerin seien am 2.11.1999 Laborparameter untersucht worden. Die Werte MCH (97 fl) und Gamma GT (11U/l) lägen im Normbereich. Die Klägerin versichere glaubhaft, dass sie keinen Alkohol konsumiere. Der Facharzt für Radiologie Dr. XXX gelangte aufgrund einer am 9.9.1999 durchgeführten Sonographie des Abdomens u.a. zur Beurteilung, bei der Klägerin bestehe kein Hinweis auf einen akuten Leberprozess; die Leber sei unauffällig. Die jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin trug ergänzend vor: Die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 3 StVG setze voraus, dass die fehlende Fahreignung aus erwiesenen Tatsachen hinreichend deutlich hervorgehe; bloße Eignungszweifel genügten nicht. Die von der Beklagten herangezogenen Vorgänge ließen die Schlussfolgerung, die Klägerin betreibe Alkoholmissbrauch bzw. sei alkoholabhängig, nicht zu. Der Vorfall vom 2.5.1999 gebe hierfür schon deshalb keine Anhaltspunkte, weil nicht festgestellt worden sei, dass die Klägerin damals unter Alkoholeinfluss gestanden habe. Im Hinblick auf das einmalige Vorkommnis vom 20.5.1999 hätte die Behörde zur weiteren Sachaufklärung gem. § 13 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen können. Die Frage, ob bei der Klägerin eine Alkoholabhängigkeit vorliege, sei eine medizinische, keine psychologische Frage. Die Klägerin weigere sich daher auch zu Recht, die von der Beklagten angebotene medizinisch-psychologische Untersuchung durchführen zu lassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.8.2000 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, bei der Klägerin sei aufgrund der im Ausgangsbescheid angeführten Vorkommnisse und ihres Verhaltens anlässlich ihrer Vorsprache am 9.7.1999 zumindest von einem Alkoholmissbrauch auszugehen. Nach § 11 Abs. 7 FeV unterbleibe in diesem Fall die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, denn die mangelnde Fahreignung der Klägerin stehe fest. Unabhängig davon habe die Behörde der Klägerin die Möglichkeit gegeben, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Darauf sei die Klägerin nicht eingegangen. Dies belege im Nachhinein die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung. Der Widerspruchsbescheid wurde am 22.8.2000 zugestellt. Am 22.9.2000 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 8.7.1999 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidium Stuttgart vom 16.8.2000 aufzuheben. Die Klägerin wiederholt ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ihre Bevollmächtigte trägt ergänzend vor: Die Unordnung in der Wohnung am 20.5.1999 sei darauf zurückzuführen gewesen, dass die Klägerin einen Vorhang zum Waschen abgenommen habe. Diese Arbeit habe die Klägerin unterbrochen. Aus Sorge um ihren Ehemann, der jeglichen Kontakt zu ihr abgebrochen habe und mehrere Tage lang nicht gewillt gewesen sei, die Wohnung allein in Ordnung zu halten, habe sie die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen. Keinesfalls habe die Klägerin damals in ihrer Wohnung randaliert. Der Vermerk des Polizeibeamten, er habe von Ehemann, Nachbarn und Verwandten in Erfahrung gebracht, dass die Klägerin Alkoholikerin sei, stelle sich bei näherer Betrachtung anders dar. Der Ehemann der Klägerin habe der Polizei lediglich mitgeteilt, dass seine Frau während der Ehestreitigkeiten ab und zu mal was trinke, ihr Alkoholkonsum aber keinesfalls erheblich sei. Auch die Nichte der Klägerin, Claudia P., habe zu der Polizei nichts von einer angeblichen Alkoholabhängigkeit der Klägerin gesagt. Im Übrigen reichten solche Aussagen vom Hörensagen nicht als Beweis für angeblichen Alkoholmissbrauch oder gar Alkoholabhängigkeit aus. Bei dem Vorfall am 2.5.1999 habe unstreitig keine Alkoholbeeinflussung der Klägerin vorgelegen. Es habe sich auch nicht um einen Suizidversuch der Klägerin gehandelt. Ihr Ehemann habe damals mit Stechen in der Brust ins Karl-Olga-Krankenhaus eingeliefert werden sollen. Er habe wegen schlechter Erfahrungen mit diesem Krankenhaus eine Einlieferung ins Katharinenhospital gewünscht. Weil ihr Ehemann heftige Beschwerden gehabt habe, habe er sich den Rettungssanitätern nicht verständlich machen können. Dies sei auch der Klägerin nicht gelungen, weshalb sie unter Selbstmorddrohungen versucht habe, die Einlieferung ihres Mannes in das Karl-Olga-Krankenhaus zu verhindern. Damals habe eine nervliche Überreizung der Klägerin wegen der gravierenden ehelichen Probleme vorgelegen, die heute ausgeräumt seien. Nach § 11 Abs. 7 FeV könne die Behörde die Anordnung von Aufklärungsmaßnahmen unterlassen, wenn die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Überzeugung der Behörde bereits feststehe. Dabei müsse sich die Behörde auf erwiesene Tatsachen stützen. Solche erwiesenen Tatsachen lägen hier nicht vor. Zweifel an der Fahreignung hätten gem. § 13 FeV durch ein von der Behörde angeordnetes ärztliches Gutachten oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung aufgeklärt werden können. Eine solche Anordnung habe die Behörde aber nicht getroffen. Die Weigerung der Klägerin, freiwillig ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, lasse deshalb auch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung zu. Im Übrigen gehe aus der behördlichen Begründung nicht eindeutig hervor, ob bei der Klägerin Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit vorliegen solle. Die Beklagte betrachte Alkoholmissbrauch anscheinend als eine Art Vorstufe der Alkoholabhängigkeit. Diese Begriffe kennzeichneten jedoch zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte, weswegen auch in § 13 FeV zwei unterschiedliche Aufklärungsmethoden zur Sachverhaltserforschung vorgegeben seien, nämlich einerseits ein ärztliches Gutachten, wenn es um die Frage der körperlich nachzuweisenden Alkoholabhängigkeit gehe, andererseits ein medizinisch-psychologisches Gutachten, wenn die Fähigkeit zum Trennen von Alkoholkonsum und Fahren in Frage stehe. Die Klägerin sei nie alkoholisiert im Straßenverkehr aufgefallen. Daher sei die medizinisch-psychologische Untersuchung nicht die richtige Aufklärungsmaßnahme. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die angefochtenen Bescheide. Auf Grund der Schwere der aufgetretenen Vorfälle sei die Beklagte zur Überzeugung gelangt, dass bei der Klägerin Alkoholmissbrauch, wenn nicht gar eine Alkoholabhängigkeit vorliege und sie deshalb wegen der damit einhergehenden Veränderung der Persönlichkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, einen Band Akten der Beklagten und einen Band Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtene Verfügung der Beklagten vom 8.7.1999 und der hierauf ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidium Stuttgart vom 16.8.2000 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV. Danach muss die Verwaltungsbehörde einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist gem. § 2 Abs. 4 StVG u.a., wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Diesen Anforderungen genügt derjenige nicht, bei dem körperliche oder geistige Mängel vorliegen, wie sie insbesondere in § 46 Abs. 1 S. 2 FeV i.V.m. den Anlagen 4, 5 oder 6 aufgeführt sind. Nach der Anlage 4 ist die Fahreignung nicht gegeben bei Alkoholabhängigkeit (Nr. 8.3) und bei Missbrauch von Alkohol (Nr. 8.1). Die Verkehrsbehörde darf eine fehlende Fahreignung nur dann annehmen, wenn erwiesene Tatsachen vorliegen, die mit ausreichender Sicherheit zu dieser Schlussfolgerung führen. Es ist Sache der Verwaltungsbehörde, den Nachweis der Tatsachen zu führen (vgl. § 24 Abs. 2 LVwVfG); der Betroffene ist allerdings verpflichtet, an diesem Nachweis persönlich - insbesondere durch Vorlage eines Gutachtens nach § 13 FeV - mitzuwirken. In dem Ausmaß, in dem die Behörde eine Ermittlungspflicht hat, geht etwaige Beweislosigkeit auch zu ihren Lasten
Die Entziehungsverfügung kann nicht darauf gestützt werden, die Klägerin sei alkoholabhängig. Eine die Fahreignung ausschließende Alkoholabhängigkeit ist nach den "Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung" des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit dann gegeben, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der folgenden Kriterien gleichzeitig vorhanden waren: 1. Ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren. 2. Verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums. 3. Ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums, nachgewiesen durch die substanzspezifischen Entzugssyndrome oder durch die Aufnahme der gleichen oder einer nahe verwandten Substanz, um Entzugssymptome zu mildern oder zu vermeiden. 4. Nachweis einer Toleranz. Um die ursprünglich durch niedrigere Dosen erreichten Wirkungen der psychotropen Substanzen hervorzurufen, sind zunehmend höhere Tagesdosen erforderlich. 5. Fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügen oder Interessen zugunsten des Substanzkonsums, erhöhter Zeitaufwand, um die Substanz zu beschaffen, zu konsumieren oder sich von den Folgen zu erholen. 6. Anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutig schädlicher Folgen, wie z. B. Leberschädigung durch exzessives Trinken, depressive Verstimmung infolge starken Substanzkonsums oder drogenbedingte Verschlechterung kognitiver Funktionen. Es sollte dabei festgestellt werden, dass der Konsument sich tatsächlich über Art und Ausmaß der schädlichen Folgen im Klaren war oder dass zumindest davon auszugehen ist. Die Feststellung einer Alkoholabhängigkeit setzt demnach die Klärung verschiedener medizinischer Fragestellungen voraus
Eine solche Klärung ist der Behörde nicht ohne sachverständige Hilfe möglich. Dementsprechend sieht auch § 13 Nr. 1 FeV vor, dass die Verkehrsbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen kann, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen. Zwar ist es denkbar, dass die Anordnung einer solchen Begutachtung ausnahmsweise entbehrlich ist, weil eine Alkoholabhängigkeit - etwa auf Grund von Erkenntnisse aus einem anderen Verfahren - erwiesen ist (vgl. § 11 Abs. 7 FeV). Dies ändert aber nichts daran, dass die Verkehrsbehörde auch in diesem Fall die Fahrerlaubnis erst entziehen darf, wenn eine Alkoholabhängigkeit auf Grund sachverständiger Erkenntnisse erwiesen ist. Nach diesen Maßgaben kann eine Alkoholabhängigkeit der Klägerin nicht festgestellt werden. Zwar kann der Vorfall am 20.5.1999 auf einen alkoholbedingten Kontrollverlust hinweisen; dies rechtfertigt ggf. Aufklärungsmaßnahmen der Behörde. Ohne sachverständige Klärung durch ein ärztliches Gutachten kann aber allein auf Grund des Vorfalls am 20.5.1999 nicht auf eine Alkoholabhängigkeit der Klägerin geschlossen werden. Es liegen auch keine weiteren stichhaltige Hinweise in dieser Richtung vor. Zwar wird in der angefochtenen Verfügung darauf abgestellt, es hätten sich in letzter Zeit "Vorfälle der geschilderten Art" gehäuft. Irgendwelche Feststellungen sind dazu aber nicht getroffen worden. Die (nicht näher konkretisierten) angeblichen Äußerungen von Ehemann, Nachbarn und Verwandten gegenüber der Polizei, die Klägerin sei Alkoholikerin, auf die sich die Beklagte ferner stützt, können nach Aktenlage nicht verifiziert werden; ohne weitere Aufklärung sind sie im gegebenen Zusammenhang nicht verwertbar. Auch der weitere Vorfall vom 2.5.1999 lässt keine Rückschlüsse auf eine Alkoholabhängigkeit der Klägerin zu, denn damals wurde keine Alkoholbeeinflussung der Klägerin festgestellt. Völlig neben der Sache liegt die im Widerspruchsbescheid angestellte Erwägung, von der Nichteignung der Klägerin könne "auch aufgrund der Erkenntnis bei der Vorsprache" ausgegangen werden. Die Behörde bezieht sich dabei auf den Aktenvermerk vom 9.7.1999, der anlässlich einer Vorsprache der Klägerin und ihres Ehemannes bei der Führerscheinstelle unmittelbar nach Erlass der angefochtenen Verfügung gefertigt wurde ("Sie [die Klägerin] ist eher aggressiv, wird laut, zittert leicht"). Daraus ergeben sich für die Kammer keinerlei Hinweise auf eine Alkoholabhängigkeit. In Anbetracht der unterbliebenen Anhörung, auf die hier nicht verzichtet werden konnte (vgl. § 28 Abs. 1 LVwVfG), überrascht es im Übrigen nicht, wenn das Verhalten der Klägerin damals von Ärger und möglicherweise von Aggresivität geprägt war. Die Fahrerlaubnis kann auch nicht wegen Alkoholmissbrauchs entzogen werden. Nach den o.g. Begutachtungs-Leitlinien liegt Alkoholmissbrauch dann vor, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis, ohne bereits alkoholabhängig zu sein, das Führen eines Kraftfahrzeuges und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann (vgl. dazu auch Nr. 8.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV). Bei der Klägerin liegen keine erwiesenen Tatsachen im o.g. Sinne vor, die den Schluss auf eine fehlende Fahreignung wegen Alkoholmissbrauchs zulassen. Ihr (bislang unauffälliges) Verhalten im Straßenverkehr bietet keine Hinweise auf eine mangelnde Trennungsfähigkeit. Der Vorfall vom 2.5.1999 berechtigt die Behörde - wie ausgeführt - ggf. zu weiteren Ermittlungen; ohne sachverständige Klärung kann allein hieraus aber nicht auf Alkoholmissbrauch geschlossen werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis lässt sich auch nicht - wie die Beklagte meint - auf §§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV stützen. Nach diesen Bestimmungen kann auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden, wenn der Kraftfahrer ein von ihm zu Recht gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Diese Voraussetzung ist schon deshalb nicht erfüllt, weil eine Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nicht ergangen ist. Zwar hat die Beklagte die Aufhebung der Verfügung "in Aussicht gestellt", falls die Klägerin durch Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens ihre Eignung nachweise. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Anordnung im genannten Sinne. Schon der Zeitpunkt des Schreibens spricht gegen eine Anordnung. Denn eine Anordnung dient der Vorbereitung einer Verfügung der Behörde und setzt daher voraus, dass sie vor Erlass der Verfügung ergeht. Außerdem enthält das Schreiben nicht den zu fordernden unmissverständlichen Hinweis darauf, was vom Betroffenen innerhalb einer Frist erwartet wird. Der Formulierung nach wird der Klägerin die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vielmehr freigestellt. Abgesehen von der fehlenden Gutachtenanordnung wäre diese im Übrigen sachlich nicht gerechtfertigt. Die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 FeV liegen nämlich nicht vor. Allein in Betracht kommt § 13 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV. Danach hat eine Gutachtenanordnung zu ergehen, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Nach dieser Bestimmungen ist die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung - wie bei Nr. 2 Buchst. b bis d - nur dann gerechtfertigt, wenn konkrete Tatsachen die Annahme begründen, dass der Kraftfahrer nicht den die Fahrtüchtigkeit ausschließenden Alkoholkonsum und das Fahren trennen kann. Obwohl die zweite Alternative des § 13 Nr. 2 Buchst. a FeV vom Wortlaut her weit gefasst und als Auffangtatbestand konzipiert ist, erfasst sie nicht Fälle von Alkoholmissbrauch, die in keinerlei Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen oder der Teilnahme am Straßenverkehr stehen
Dabei ist denkbar, dass der erforderliche Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen oder der Teilnahme am Straßenverkehr auch dann besteht, wenn - neben der Alkoholauffälligkeit außerhalb des Straßenverkehrs - anderweitige Hinweise auf eine fehlende Trennungsfähigkeit gegeben sind
Im Fall der Klägerin, die bislang nie, geschweige denn alkoholisiert, im Straßenverkehr aufgefallen war, bestehen aber keine konkreten Tatsachen, die die Annahme einer mangelnden Trennungsfähigkeit begründen könnten. Unter diesen Voraussetzungen wäre die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens daher auch nicht zulässig gewesen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, die Berufung nach §§ 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen. |
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