Gericht: 

VG Trier

Datum:

07.05.2003

Aktenzeichen:

2 L 558/03 

 

 

Beschluss

wegen Entziehung der Fahrerlaubnis:
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VWGO

hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der Beratung vom 7. Mai 2003 beschlossen:

1. Der Antrag wird abgelehnt
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.000.- € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 08. April 2003 wiederherzustellen und ihm die Fahrerlaubnis wieder auszuhändigen, ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 3 VwGO' ausreichend begründet. Im Rahmender nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse einer sofortigen Vollziehung des Bescheides das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil der Bescheid sich als rechtmäßig darstellt und aus den in der Anordnung der sofortigen Vollziehung genannten Gründen die Notwendigkeit ersichtlich ist, die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr zu unterbinden.

Gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis dann zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Abs. 8 FeV Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen dann schliejlien, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Eine derartige, auf das Unterlasse! der geforderten Mitwirkungshandlung gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis setzt allerdings voraus, dass das Gutachten zu Recht angefordert und der Betroffene daher verpflichtet war, sich untersuchen zu lassen und das erstellte Gutachten vorzulegen.

Ein medizinisch-psychologisches Gutachten war vorliegend vom Antragsteller beizubringen, da die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr, 2 b FeV erfüllt sind. Danach ist seitens der zuständigen Behörde die Beibringung eines medizinisch-psychologi chen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholelnfluss begangen wurden. Ausweislich der Verwaltungsakten ist der Antragsteller, der in der Vergangenheit eine ganzen Reihe von Verkehrsverstößen unterschiedlicher Art begangen hat, insbesondere auffällig geworden, weil er am 12. April 1996 ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentrastion von 1,75 Promille geführt hat und gegen ihn mit Bußgeldbescheid vom 05. Dezember 2002 ein Fahrverbot von drei Monaten wegen Führen eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss verhängt wurde, folglich mindestens eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille zur Tatzeit vorlag.

Da Zuwiderhandlungen im Sinne der Vorschrift nicht nur Straftaten, sondern auch Ordnungswidrigkeiten sind, ist die Gutachtenbeibringung nach dem insoweit nicht auslegungsfähigen Wortlaut der Bestimmung schon nach wiederholter Ordnungswidrigkeit zwingend vorgeschrieben, auch wenn jeweils sine Blutalkoholkonzentration von nur 0,5 Promille festgestellt worden ist

(vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 37. Aufl., § 13 FeV ).

Da im Falle des Antragstellers ein Wert von mindestens 0,5 und der Wert 1,75 Promille vorlagen, sind die Voraussetzungen der Vorschrift gegeben. Dieser Wertung steht auch das nach der Trunkenheitsfahrt vom 12. April 1998 erstellte, für den Antragsteller positive medizinisch-psychologische Gutachten vom 13. Mai 2002 nicht entgegen, insofern dort prognostiziert ist, es sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde Die Prognose basierte unter anderem auf der Darstellung einer alkoholabstinenten Lebensweise seitens des Antragstellers.

Mit dem neuerlichen Verkehrsvc rstoß ist der Prognose jedoch die Grundlage entzogen worden. Von daher kann dem Gutachten vom 13. Mai 2002 im vorliegenden Verfahren keine Aussagekraft beigemessen werden. § 13 Abs.1 Nr. 2 b FeV ist auch nicht nur im Rahmen der (Wieder-)erteilung der Fahrerlaubnis, sondern auch im Verfahren um die Entziehung derselben anwendbar.

Gemäß § 46 Abs. 3 FeV finden die §§11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, der Inhaber einer Fahrerlaubnis sei zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet. Bereits nach dem Wortlaut der Norm wird damit auch auf § 13 Abs. 1 Nr. 2 b FeV verwiesen.

Eine entsprechende Anwendung wäre allenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als Vorbereitung der Entscheidng zur Neuertellung einer Fahrerlaubnis auch bei der Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis sachwidrig wäre. Das ist hier nicht der Fall. Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß den Vorga- ben des § 3 Abs. 1 Nr. 2 b FeV beruht darauf, dass es um die Beurteilung des Alkoholtrinkverhaltens des Betroffenen und den Umgang mit dem Alkohol geht und eine Verhaltensprognose erforderlich ist. Diese Frage kann sich in gleicher Weise in einem (Neu-)Erteilungsverfahren wie auch in einem Entziehungsverfahren stellen

(vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Oktober 2002 - 7 B 11365/02.OVG - zur Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV).

Um zu klären, ob bei dem Antragsteller eine positive medizinisch-psychologische Prognose bezüglich des künftigen Verhaltens als Kraftfahrer vorliegt, wurde er zu Recht aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen.

Ferner hat der Antragsgegner dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Vorlage des Gutachtens eingeräumt.

Weder der Hinweis auf einen angeblichen Verlust des Arbeitsplatzes noch die behaupteten finanziellen Schwierigkeiten rechtfertigen ein anderes Ergebnis. Das Gerich ist in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung

(vgl. BVerwG, Urteil vom. 12. März 1985, BVerwGE 7.1, 93, 98 sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. August 1996 -10 S 2099/96 -)

der Auffassung; dass eine fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit kein triftiger Grund zur Verweigerung angeordneter Aufklärungsmaßnahmen darstellt. Auch der behauptete Verlust des Arbeitsplatzes führt zu keiner anderen Entscheidung.

Letztlich können diese Fragen aber dahinstehen, da bei den genannten Auffälligkeiten die Sicherheit von Leib, Leben und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer Vorrang gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers hat. Soweit der Antragsteller geltend macht, es sei ihm bescheinigt worden, dass ab September 2003 eine medizinisch-psychologische Untersuchung aller Voraussicht nach für ihn günstig ausfallen werde, gibt er selbst zu erkennen, dass derzeit nicht von der Fahreignung ausgegangen werden kann. Im Übrigen liegt es am Antragsteller im laufenden Widerspruchsverfahren ein für ihn positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen und so seine Eignung nachzuweisen.

Bis zu diesem Zeitpunkt gebührt aber den Rechtsgütern von Leib, Leben und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer der Vorrang. Daher war Iber Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 13, 20 Abs. 3 GKG.