Gericht: 

VGH München

Datum:

04.04.2006

Aktenzeichen:

11 CS 05/2439
Vorinstanz:

 

 


Beschluss


Sachverhalt: Der 1951 geborene Antragsteller befindet sich seit 1969 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alte Einteilung). Er ist zu 50 % schwerbehindert und zwischenzeitlich pensioniert.
Mit Bescheid vom 28. 10. 2003 entzog ihm das Landratsamt L. die Fahrerlaubnis (Nr. 1), forderte ihn auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzugeben (Nr. 2), ordnete die sofortige Vollziehung von Nrn. 1 und 2 an (Nr. 3) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 250 € an (Nr. 4).

Dem Bescheid lag ein Vorfall vom 25. 9. 2002 zugrunde, bei dem der Antragsteller wegen cerebraler Krampfanfälle, die ärztlicherseits als Alkoholentzugserscheinung eingestuft wurden, nach Art. 10 Abs. 2 Unterbringungsgesetz in ein Krankenhaus eingewiesen worden ist. Das von der Fahrerlaubnisbehörde deshalb angeordnete fachärztliche Gutachten von Herrn Dr. F. vom 4. 8. 2003 kam zu dem Ergebnis, dem Antragsteller fehle die Fahreignung zum einen wegen Alkoholabhängigkeit und zum anderen wegen einer schizophrenen Psychose. Der Antragsteller machte gegen die Person des Gutachters, der auch für die LVA tätig sei, wie auch gegen die gutachterlichen Feststellungen Einwendungen geltend. Die Fahrerlaubnisbehörde stützte ihren Bescheid vom 28. 10. 2003 dennoch hierauf.

Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. 10. 2003 wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 11.2. 2004, zugestellt am 13. 2. 2004, zurück. Am Montag, den 15. 3. 2004 wurde gegen den Bescheid vom 28. 10. 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids Klage erhoben (M 6b K 04.1497) und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Fahrerlaubnisentziehung sei nicht gerechtfertigt. Nur die Untersuchungen des Herrn Dr. Z. bei einem Kuraufenthalt seien die Grundlage für
eine fortdauernde falsche Beurteilung des Antragstellers. Mit Beschluss vom 3. 5. 2004 gab das VG München dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund einer Interessenabwägung statt, da das fachärztliche Gutachten vom 4.8. 2003 keine hinreichend sichere Grundlage für die Verneinung der Fahreignung des Antragstellers biete. Aufgrund Beweisbeschlusses vom 15. 6. 2004 erholte das VG München im Klageverfahren ein medizinisches Gutachten von Herrn Dr. Seh. zur Klärung der Fahreignung des Antragstellers und Kl. zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids am 13. 2. 2004. Die Untersuchung des Antragstellers fand am 13. 7. 2004 statt.

Das nervenärztliche Gutachten von Herrn Dr. Seh. vom 21. 10. 2004 kam zu dem labormedizinisch belegten Ergebnis, die Behauptung des Antragstellers, keinen Alkohol zu konsumieren, sei wegen des erhöhten CDT-Wertes nicht nachvollziehbar. Es bestehe der Verdacht auf eine fortbestehende Alkoholabhängigkeit sowie auf eine paranoide Persönlichkeitsstörung bzw. schizotype Störung. Eine abschließende fachliche Beurteilung sei jedoch nicht möglich, da der Antragsteller sich weigere, vorbehandelnde Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden und deshalb nicht alle notwendigen Informationsquellen zugänglich seien.

Mit unwiderruflicher Erklärung entband der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem VG am 3. 12. 2004 die ihn seit 2002 behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht. Mit ergänzender Stellungnahme vom 18. 7. 2005 erfolgte daraufhin eine abschließende Beurteilung durch den Sachverständigen Dr. Seh. Dieser kam zu dem Ergebnis, von dem Kl. und Antragsteller sei seit Jahrzehnten ein Alkoholmissbrauch betrieben worden. Durch die Entzugskrampfanfälle 2002 sei eine körperliche Abhängigkeitsproblematik belegbar. Eine Alkoholabstinenz über zwölf Monate sei nicht glaubhaft gemacht. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit liege beim Antragsteller eine Alkoholabhängigkeit vor, wegen der am 13. 2. 2004 keine Fahreignung bestand.

Mit Beschluss vom 19. 8. 2005, auf den Bezug genommen wird, änderte das VG München den Beschluss vom 3. 5. 2004 nach § 80 Abs. 7 VwGO von Amts wegen und lehnte nunmehr, gestützt auf das fachärztliche Gutachten vom 21. 10. 2004 und die ergänzende Stellungnahme vom 18. 7. 2005, den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab.

Gegen den am 19. 8. 2005 zugestellten Beschluss wurde am 2. 9. 2005 per Telefax Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Beschluss des VG München vom 19. 8. 2005 aufzuheben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 28. 10. 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids anzuordnen.

Aus den Gründen: Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der VGH gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Bei sachgerechter Auslegung ist der Antrag im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller die Aufhebung des Beschlusses des VG München vom 19. 8. 2005 begehrt. Einer darüber hinaus gehenden „Anordnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage" hätte es auch bei Beschwerdestattgabe nicht bedurft, da mit*Aufhebung des Beschlusses vom 19. 8. 2005 der Beschluss vom 3. 5. 2004 wieder aufleben würde, mit dem die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt worden war. Für den Erfolg des antragstellerischen Begehrens, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung weiterfahren zu dürfen, sind zunächst die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage maßgeblich. Sind sie als offen einzustufen, ist entscheidend, ob im Rahmen einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers am weiteren Gebrauch seiner Fahrerlaubnis bis zur Hauptsacheentscheidung oder das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs überwiegt. Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache von Amts wegen die einmal getroffene Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ändern, wenn z.B. die für die Beurteilung der Rechtslage oder für die Interessenabwägung maßgeblichen Umstände sich nachträglich geändert haben. Eine solche nachträgliche Änderung bezogen auf die Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes hat das VG hier auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens vom 21. 10. 2004 und der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 18. 7. 2005 angenommen. Zu Recht ging es davon aus, dass auf der Grundlage des Gutachtens sich die Fahrerlaubnisentziehung nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV im Ergebnis als rechtmäßig erweist. Der Klage in der Hauptsache sind keine Erfolgsaussichten zuzubilligen, weil von einer Fahrungeeignetheit des Antragstellers infolge Alkoholabhängigkeit ausgegangen werden muss. Die auch bei der Abänderung der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung musste deshalb zu Lasten des Antragstellers ausfallen, auch wenn er bislang beanstandungsfrei am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen hat.
Gem. § 3 Abs. 1 StVG i.Vm. § 46 Abs. 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kfz erweist. Es handelt sich insoweit um eine gebundene, nicht im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung. Die Fahreignung des Betr. beurteilt sich nach § 46 Abs. 3 FeV und §§11 und 13 FeV i.Vm. der Anlage 4 zur FeV
Im Falle des Antragstellers standen bzw. stehen folgende Erkrankungen bzw. Mängel i.S.d. Anlage 4 zur FeV im Räume:
- Alkoholabhängigkeit i.S.v. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV, die ohne weiteres Fahrungeeignetheit zur Folge hat.
- Alkoholmissbrauch i.S.v. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV, der in Gestalt der als Klammerzusatz beigefügten Definition
„(Das Führen von Kfz und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden)" die Fahreignung ebenfalls ausschließt.

Eine psychische Störung i.S.v. Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV Ein Anfallsleiden i.S.v. Nr. 6.6 der Anlage 4 zur FeV.

Nach derRspr. des BVerwG (vgl. BVerwGE 65, 157 ff), welcher der erkennende Senat folgt, ist das im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren eingeholte Gutachten des Herrn Dr. F. vom 4. 8. 2003 verwertbar, unabhängig davon, ob es einen zureichenden Anlass für die Anordnung der Begutachtung gab. Die Fahrerlaubnisbehörde durfte im Übrigen gern, der zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik speziellen Vorschrift des § 13 Nr. 1 FeV die Beibringung des
von Herrn Dr. F. unter dem 4. 8. 2003 erstellten ärztlichen Gutachtens i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV durch den Antragsteller anordnen, da Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründeten. Unabhängig davon, was tatsächlich für die Gesundheitsstörungen ursächlich war, auf denen der Notarzteinsatz vom 25. 9. 2002 beruhte, ergaben sich hieraus jedenfalls hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die ein Tätigwerden der Fahrerlaubnisbehörde rechtfertigten. Soweit sich diese in der Gutachtensanforderung vom 12. 11. 2002 auf ein möglicherweise bei dem Antragsteller vorliegendes Anfallsleiden bezog, resultierte die Befugnis hierzu aus § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV, denn in Gestalt der Feststellung eines cerebralen Krampfanfalles durch den Notarzt lagen auch Tatsachen vor, die auf eine Erkrankung i.S.v. Nr. 6.6 der Anlage 4 zur FeV hinwiesen und damit Eignungszweifel auch in dieser Hinsicht begründeten. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass kein eigenständiges hirnorganisches Anfallsleiden vorzuliegen scheine. Jedoch sprach es dem Antragsteller die Fahreignung wegen Alkoholabhängigkeit und einer paranoiden Persönlichkeitsstörung bzw. dem Verdacht auf eine schizotype Störung ab. Nach dem Laborbericht über eine Blutuntersuchung vom 24. 6. 2003 lag der Gamma-GT Wert des Antragstellers bei 73 U/I (Referenzbereich bis 55).

In der Zusammenschau mit dem vom VG erholten Gutachten des Dr. Seh. vom 21. 10. 2004 mit der ergänzenden Stellungnahme vom 18. 7. 2005 reichen die ärztlichen Feststellungen aus, um die in § 11 Abs. 7 FeV geforderte Überzeugung von der fehlenden Fahreignung des Antragstellers nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 und 3 FeV i.V.tn. §§ 11 und 13 FeV i.V.m. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV zu begründen. Das Gutachten des Dr. Seh. orientiert sich, ebenso wie das frühere Gutachten des Dr. F., nicht streng an den Kriterien der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung. Diese gehen in Abschnitt 3.11.2 davon aus, dass die sichere Diagnose einer Alkoholabhängigkeit nur gestellt werden „sollte", wenn während eines Jahres drei oder mehr der in jenem Abschnitt aufgeführten, in Anlehnung an ICD-10 F10.2 von der WHO formulierten Kriterien gleichzeitig erfüllt waren. Da den Begutachtungs-Leitlinien keine rechtsnormative Qualität zukommt, steht allein der Umstand, dass sich die Erfüllung dieser Soll-Vorgabe gegenwärtig nicht mit Sicherheit dartun lässt, der Annahme, dass der Antragsteller alkoholabhängig ist, nicht zwingend entgegen. Die in § 11 Abs. 7 FeV vorausgesetzte Gewissheit des zur Entscheidung berufenen Amtsträgers, dass ein Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet i.S.v. § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV ist, kann nach der Rspr. des Senats vielmehr grundsätzlich auf jedem rechtskonformem Weg gewonnen werden (vgl. BayVGH vom 8.8.2005, Az. 11 CS 05.631). Die Formulierung des Ergebnisses des Gutachtens von Dr. Seh., wonach (erst) durch die Entzugskrampfanfälle 2002 eine körperliche Abhängigkeitsproblematik belegbar sei, und „bei dem Kl. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Alkoholabhängigkeit vorliegt", ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass aufgrund mangelnder Kooperationsbereitschaft des Antragstellers die Diagnose nicht rein nach den Kriterien der ICD-10 gestellt werden konnte. Zum Problem des Nachweises der Alkoholabhängigkeit führt der Gutachter unter dem 21. 10. 2004 aus, die Diagnose nach ICD-10 müsse sich auf Angaben stützen, die nur von dem Betr. selbst zu erhalten seien. Somit ergebe sich die prinzipielle Schwierigkeit, dass objektivierbare Befunde, wie zum Beispiel bei organischen Erkrankungen, sich bei einer Alkoholabhängigkeit häufig nicht nachweisen ließen. Insofern sei man auf die Angaben des Probanden angewiesen. Negiere ein Proband entsprechende Auffälligkeiten, werde man die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit positiv nie belegen können, so dass nur der Verdacht einer solchen Erkrankung geäußert werden könne. Ähnliche Schwierigkeiten bei der Stellung einer Diagnose streng nach ICD-10 sieht auch der Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (2. Aufl. 2005, Kapitel 3.11.2, S. 157 ff). Der vorliegend gerichtlich bestellte Gutachter zeigt mit den zitierten Formulierungen, dass er die Erkrankung des Antragstellers korrekt i.S.d. ärztlichen Kunst, also nach ICD-10, diagnostizieren wollte, dabei aber wegen der Haltung des Antragstellers an seine Grenzen stieß. Weil er nicht die nach ICD-10 erforderliche Zahl an Kriterien beim Antragsteller positiv feststellen konnte, kam der Gutachter - aus medizinischer Sicht korrekt - nur zu einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für die Diagnose der Alkoholabhängigkeit. Die Voraussetzungen für die Gewinnung einer juristischen Überzeugungsge-wissheit können jedoch, wie bereits dargestellt, von den Kriterien nach ICD-10 abweichen. Das Gutachten des Dr. Seh. vom 21. 10. 2004 in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 18. 7. 2005 und den ärztlichen Unterlagen der LVA Oberbayern, von welchen das VG und Herr Dr. Seh. Kenntnis hatten und welche auch in dem angegriffenen Be-schluss vom 19. 8. 2005 zitiert werden, sind zur Bildung einer solchen Überzeugungsgewissheit und zum Beleg der Fahrungeeignetheit des Antragstellers infolge Alkoholabhängigkeit nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 und 3 FeV i.Vm. §§ 11 und 13 FeV i.V.m. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV geeignet.

Dabei spielt die durch die ärztliche Beurteilung der am 25. 9. 2002 beim Antragsteller diagnostizierten Krampfanfälle als nachgewiesen zu erachtende Entzugssymptomatik eine wesentliche Rolle. Es wurden keine Umstände vorgetragen, die geeignet wären, nachhaltige Zweifel an der damals gestellten ärztlichen Diagnose zu wecken. Angesichts der stark bis extrem erhöhten Leberwerte des Antragstellers am 25. 9. 2002 einerseits und der stark verharmlosenden und teils widersprüchlichen Angaben zu seinem Alkoholkonsum andererseits wird deutlich, dass er offenbar zu keiner realistischen Einschätzung seines Konsumverhaltens willens und/ oder in der Lage ist. Damit steht die Alkoholabhängigkeit des Antragstellers zur Überzeugung des Gerichts fest.

Eine Fahrungeeignetheit i.S.v. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV kann dagegen nicht angenommen werden, da der Antragsteller noch nie beim Fahren unter Alkoholeinfluss angetroffen wurde und nach seinen derzeitigen Lebensumständen eine künftige alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr nicht, wie etwa bei Berufskraftfahrern, die täglich am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen müssen (vgl. VGH Mannheim NZV 2002, 580 ff und NZV 2002, 582 f), zwingend erscheint. Die Fahrungeeignetheit nach Nr. 8.1. der Anlage 4 zur FeV wegen Alkoholmissbrauch hat zur Voraussetzung dass das Führen von Kfz und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Die Frage, ob es für ein mangelndes Trennungsvermögen i.S.d. Nr. 8.1. der Anlage 4 zur FeV eines Zusammenhanges zwischen dem schädlichen Alkohol-genuss und einer Teilnahme am Straßenverkehr bedarf, ist unter Zuhilfenahme von Rspr. und Schrifttum zur Frage der Berechtigung einer Gutachtensanforderung nach § 13 Nr.2 a) FeV bei privatem Alkoholmissbrauch zu beantworten (vgl. BayVGH vom 4. 1. 2006, Az. 11 CS 05.1878 m.w.N.). Um den Begriff des fahrerlaubnisrechtlichen relevanten Alkoholmissbrauchs, an den die Rechtsfolge der Fahrerlaubnisentziehung geknüpft wird, nicht zu überdehnen, ist nach Auffassung des Gerichts im Anschluss an die im Beschluss vom 4. 1. 2006 zitierte Rspr. und Literatur ein zumindest mittelbarer Zusammenhang zwischen dem Alkoholkonsum und einer Teilnahme am Straßenverkehr zu fordern, welcher hier weder vorgetragen noch ersichtlich ist. Ebenso wenig rechtfertigen die vorliegenden Gutachten im Übrigen derzeit die Annahme einer Fahrungeeignetheit des Antragstellers nach Nr. 6.6 der Anlage 4 zur FeV wegen eines Anfallsleidens oder wegen einer psychischen Störung i.S.v. Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV.