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Beschluss
Sachverhalt: Der 1951 geborene Antragsteller befindet sich seit 1969 im
Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alte Einteilung). Er ist zu 50
% schwerbehindert und zwischenzeitlich pensioniert.
Mit Bescheid vom 28. 10. 2003 entzog ihm das Landratsamt L. die Fahrerlaubnis
(Nr. 1), forderte ihn auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche
nach Zustellung des Bescheids abzugeben (Nr. 2), ordnete die sofortige
Vollziehung von Nrn. 1 und 2 an (Nr. 3) und drohte für den Fall der
nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe
von 250 € an (Nr. 4).
Dem Bescheid lag ein Vorfall vom 25. 9. 2002 zugrunde, bei dem der Antragsteller
wegen cerebraler Krampfanfälle, die ärztlicherseits als Alkoholentzugserscheinung
eingestuft wurden, nach Art. 10 Abs. 2 Unterbringungsgesetz in ein Krankenhaus
eingewiesen worden ist. Das von der Fahrerlaubnisbehörde deshalb
angeordnete fachärztliche Gutachten von Herrn Dr. F. vom 4. 8. 2003
kam zu dem Ergebnis, dem Antragsteller fehle die Fahreignung zum einen
wegen Alkoholabhängigkeit und zum anderen wegen einer schizophrenen
Psychose. Der Antragsteller machte gegen die Person des Gutachters, der
auch für die LVA tätig sei, wie auch gegen die gutachterlichen
Feststellungen Einwendungen geltend. Die Fahrerlaubnisbehörde stützte
ihren Bescheid vom 28. 10. 2003 dennoch hierauf.
Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. 10. 2003 wies die Regierung
von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 11.2. 2004, zugestellt am
13. 2. 2004, zurück. Am Montag, den 15. 3. 2004 wurde gegen den Bescheid
vom 28. 10. 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids Klage erhoben (M
6b K 04.1497) und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
wiederherzustellen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen,
die Fahrerlaubnisentziehung sei nicht gerechtfertigt. Nur die Untersuchungen
des Herrn Dr. Z. bei einem Kuraufenthalt seien die Grundlage für
eine fortdauernde falsche Beurteilung des Antragstellers. Mit Beschluss
vom 3. 5. 2004 gab das VG München dem Antrag nach § 80 Abs.
5 VwGO aufgrund einer Interessenabwägung statt, da das fachärztliche
Gutachten vom 4.8. 2003 keine hinreichend sichere Grundlage für die
Verneinung der Fahreignung des Antragstellers biete. Aufgrund Beweisbeschlusses
vom 15. 6. 2004 erholte das VG München im Klageverfahren ein medizinisches
Gutachten von Herrn Dr. Seh. zur Klärung der Fahreignung des Antragstellers
und Kl. zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids am 13.
2. 2004. Die Untersuchung des Antragstellers fand am 13. 7. 2004 statt.
Das nervenärztliche Gutachten von Herrn Dr. Seh. vom 21. 10. 2004
kam zu dem labormedizinisch belegten Ergebnis, die Behauptung des Antragstellers,
keinen Alkohol zu konsumieren, sei wegen des erhöhten CDT-Wertes
nicht nachvollziehbar. Es bestehe der Verdacht auf eine fortbestehende
Alkoholabhängigkeit sowie auf eine paranoide Persönlichkeitsstörung
bzw. schizotype Störung. Eine abschließende fachliche Beurteilung
sei jedoch nicht möglich, da der Antragsteller sich weigere, vorbehandelnde
Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden und deshalb nicht alle
notwendigen Informationsquellen zugänglich seien.
Mit unwiderruflicher Erklärung entband der Antragsteller in der mündlichen
Verhandlung vor dem VG am 3. 12. 2004 die ihn seit 2002 behandelnden Ärzte
von der Schweigepflicht. Mit ergänzender Stellungnahme vom 18. 7.
2005 erfolgte daraufhin eine abschließende Beurteilung durch den
Sachverständigen Dr. Seh. Dieser kam zu dem Ergebnis, von dem Kl.
und Antragsteller sei seit Jahrzehnten ein Alkoholmissbrauch betrieben
worden. Durch die Entzugskrampfanfälle 2002 sei eine körperliche
Abhängigkeitsproblematik belegbar. Eine Alkoholabstinenz über
zwölf Monate sei nicht glaubhaft gemacht. Mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit liege beim Antragsteller eine Alkoholabhängigkeit
vor, wegen der am 13. 2. 2004 keine Fahreignung bestand.
Mit Beschluss vom 19. 8. 2005, auf den Bezug genommen wird, änderte
das VG München den Beschluss vom 3. 5. 2004 nach § 80 Abs. 7
VwGO von Amts wegen und lehnte nunmehr, gestützt auf das fachärztliche
Gutachten vom 21. 10. 2004 und die ergänzende Stellungnahme vom 18.
7. 2005, den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab.
Gegen den am 19. 8. 2005 zugestellten Beschluss wurde am 2. 9. 2005 per
Telefax Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Beschluss des VG München
vom 19. 8. 2005 aufzuheben und die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 28. 10. 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
anzuordnen.
Aus den Gründen: Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung
der VGH gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht
vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen
Erfolg. Bei sachgerechter Auslegung ist der Antrag im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller die Aufhebung des Beschlusses
des VG München vom 19. 8. 2005 begehrt. Einer darüber hinaus
gehenden „Anordnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner
Klage" hätte es auch bei Beschwerdestattgabe nicht bedurft,
da mit*Aufhebung des Beschlusses vom 19. 8. 2005 der Beschluss vom 3.
5. 2004 wieder aufleben würde, mit dem die aufschiebende Wirkung
wiederhergestellt worden war. Für den Erfolg des antragstellerischen
Begehrens, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit
der Fahrerlaubnisentziehung weiterfahren zu dürfen, sind zunächst
die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage maßgeblich.
Sind sie als offen einzustufen, ist entscheidend, ob im Rahmen einer Interessenabwägung
das private Interesse des Antragstellers am weiteren Gebrauch seiner Fahrerlaubnis
bis zur Hauptsacheentscheidung oder das öffentliche Interesse an
der Sicherheit des Straßenverkehrs überwiegt. Nach § 80
Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache von Amts wegen die
einmal getroffene Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs.
5 VwGO ändern, wenn z.B. die für die Beurteilung der Rechtslage
oder für die Interessenabwägung maßgeblichen Umstände
sich nachträglich geändert haben. Eine solche nachträgliche
Änderung bezogen auf die Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers
im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes hat das VG hier auf der
Grundlage des Sachverständigengutachtens vom 21. 10. 2004 und der
ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 18. 7. 2005
angenommen. Zu Recht ging es davon aus, dass auf der Grundlage des Gutachtens
sich die Fahrerlaubnisentziehung nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46
Abs. 1 FeV im Ergebnis als rechtmäßig erweist. Der Klage in
der Hauptsache sind keine Erfolgsaussichten zuzubilligen, weil von einer
Fahrungeeignetheit des Antragstellers infolge Alkoholabhängigkeit
ausgegangen werden muss. Die auch bei der Abänderung der Entscheidung
nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung musste
deshalb zu Lasten des Antragstellers ausfallen, auch wenn er bislang beanstandungsfrei
am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen hat.
Gem. § 3 Abs. 1 StVG i.Vm. § 46 Abs. 1 FeV ist die Fahrerlaubnis
zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet
zum Führen von Kfz erweist. Es handelt sich insoweit um eine gebundene,
nicht im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung. Die Fahreignung
des Betr. beurteilt sich nach § 46 Abs. 3 FeV und §§11
und 13 FeV i.Vm. der Anlage 4 zur FeV
Im Falle des Antragstellers standen bzw. stehen folgende Erkrankungen
bzw. Mängel i.S.d. Anlage 4 zur FeV im Räume:
- Alkoholabhängigkeit i.S.v. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV, die ohne
weiteres Fahrungeeignetheit zur Folge hat.
- Alkoholmissbrauch i.S.v. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV, der in Gestalt
der als Klammerzusatz beigefügten Definition
„(Das Führen von Kfz und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender
Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden)" die
Fahreignung ebenfalls ausschließt.
Eine psychische Störung i.S.v. Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV Ein Anfallsleiden
i.S.v. Nr. 6.6 der Anlage 4 zur FeV.
Nach derRspr. des BVerwG (vgl. BVerwGE 65, 157 ff), welcher der erkennende
Senat folgt, ist das im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren eingeholte Gutachten
des Herrn Dr. F. vom 4. 8. 2003 verwertbar, unabhängig davon, ob
es einen zureichenden Anlass für die Anordnung der Begutachtung gab.
Die Fahrerlaubnisbehörde durfte im Übrigen gern, der zur Klärung
von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik speziellen Vorschrift des
§ 13 Nr. 1 FeV die Beibringung des
von Herrn Dr. F. unter dem 4. 8. 2003 erstellten ärztlichen Gutachtens
i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV durch den Antragsteller anordnen, da
Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründeten. Unabhängig
davon, was tatsächlich für die Gesundheitsstörungen ursächlich
war, auf denen der Notarzteinsatz vom 25. 9. 2002 beruhte, ergaben sich
hieraus jedenfalls hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die ein Tätigwerden
der Fahrerlaubnisbehörde rechtfertigten. Soweit sich diese in der
Gutachtensanforderung vom 12. 11. 2002 auf ein möglicherweise bei
dem Antragsteller vorliegendes Anfallsleiden bezog, resultierte die Befugnis
hierzu aus § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV, denn in Gestalt der Feststellung
eines cerebralen Krampfanfalles durch den Notarzt lagen auch Tatsachen
vor, die auf eine Erkrankung i.S.v. Nr. 6.6 der Anlage 4 zur FeV hinwiesen
und damit Eignungszweifel auch in dieser Hinsicht begründeten. Das
Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass kein eigenständiges hirnorganisches
Anfallsleiden vorzuliegen scheine. Jedoch sprach es dem Antragsteller
die Fahreignung wegen Alkoholabhängigkeit und einer paranoiden Persönlichkeitsstörung
bzw. dem Verdacht auf eine schizotype Störung ab. Nach dem Laborbericht
über eine Blutuntersuchung vom 24. 6. 2003 lag der Gamma-GT Wert
des Antragstellers bei 73 U/I (Referenzbereich bis 55).
In der Zusammenschau mit dem vom VG erholten Gutachten des Dr. Seh. vom
21. 10. 2004 mit der ergänzenden Stellungnahme vom 18. 7. 2005 reichen
die ärztlichen Feststellungen aus, um die in § 11 Abs. 7 FeV
geforderte Überzeugung von der fehlenden Fahreignung des Antragstellers
nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 und 3 FeV i.V.tn. §§
11 und 13 FeV i.V.m. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV zu begründen. Das
Gutachten des Dr. Seh. orientiert sich, ebenso wie das frühere Gutachten
des Dr. F., nicht streng an den Kriterien der Begutachtungs-Leitlinien
zur Kraftfahrereignung. Diese gehen in Abschnitt 3.11.2 davon aus, dass
die sichere Diagnose einer Alkoholabhängigkeit nur gestellt werden
„sollte", wenn während eines Jahres drei oder mehr der in jenem
Abschnitt aufgeführten, in Anlehnung an ICD-10 F10.2 von der WHO
formulierten Kriterien gleichzeitig erfüllt waren. Da den Begutachtungs-Leitlinien
keine rechtsnormative Qualität zukommt, steht allein der Umstand,
dass sich die Erfüllung dieser Soll-Vorgabe gegenwärtig nicht
mit Sicherheit dartun lässt, der Annahme, dass der Antragsteller
alkoholabhängig ist, nicht zwingend entgegen. Die in § 11 Abs.
7 FeV vorausgesetzte Gewissheit des zur Entscheidung berufenen Amtsträgers,
dass ein Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet i.S.v. § 3 Abs. 1 StVG,
§ 46 Abs. 1 FeV ist, kann nach der Rspr. des Senats vielmehr grundsätzlich
auf jedem rechtskonformem Weg gewonnen werden (vgl. BayVGH vom 8.8.2005,
Az. 11 CS 05.631). Die Formulierung des Ergebnisses des Gutachtens von
Dr. Seh., wonach (erst) durch die Entzugskrampfanfälle 2002 eine
körperliche Abhängigkeitsproblematik belegbar sei, und „bei
dem Kl. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Alkoholabhängigkeit
vorliegt", ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass aufgrund mangelnder
Kooperationsbereitschaft des Antragstellers die Diagnose nicht rein nach
den Kriterien der ICD-10 gestellt werden konnte. Zum Problem des Nachweises
der Alkoholabhängigkeit führt der Gutachter unter dem 21. 10.
2004 aus, die Diagnose nach ICD-10 müsse sich auf Angaben stützen,
die nur von dem Betr. selbst zu erhalten seien. Somit ergebe sich die
prinzipielle Schwierigkeit, dass objektivierbare Befunde, wie zum Beispiel
bei organischen Erkrankungen, sich bei einer Alkoholabhängigkeit
häufig nicht nachweisen ließen. Insofern sei man auf die Angaben
des Probanden angewiesen. Negiere ein Proband entsprechende Auffälligkeiten,
werde man die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit positiv nie belegen
können, so dass nur der Verdacht einer solchen Erkrankung geäußert
werden könne. Ähnliche Schwierigkeiten bei der Stellung einer
Diagnose streng nach ICD-10 sieht auch der Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien
zur Kraftfahrereignung (2. Aufl. 2005, Kapitel 3.11.2, S. 157 ff). Der
vorliegend gerichtlich bestellte Gutachter zeigt mit den zitierten Formulierungen,
dass er die Erkrankung des Antragstellers korrekt i.S.d. ärztlichen
Kunst, also nach ICD-10, diagnostizieren wollte, dabei aber wegen der
Haltung des Antragstellers an seine Grenzen stieß. Weil er nicht
die nach ICD-10 erforderliche Zahl an Kriterien beim Antragsteller positiv
feststellen konnte, kam der Gutachter - aus medizinischer Sicht korrekt
- nur zu einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für die
Diagnose der Alkoholabhängigkeit. Die Voraussetzungen für die
Gewinnung einer juristischen Überzeugungsge-wissheit können
jedoch, wie bereits dargestellt, von den Kriterien nach ICD-10 abweichen.
Das Gutachten des Dr. Seh. vom 21. 10. 2004 in Verbindung mit der ergänzenden
Stellungnahme vom 18. 7. 2005 und den ärztlichen Unterlagen der LVA
Oberbayern, von welchen das VG und Herr Dr. Seh. Kenntnis hatten und welche
auch in dem angegriffenen Be-schluss vom 19. 8. 2005 zitiert werden, sind
zur Bildung einer solchen Überzeugungsgewissheit und zum Beleg der
Fahrungeeignetheit des Antragstellers infolge Alkoholabhängigkeit
nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 und 3 FeV i.Vm. §§
11 und 13 FeV i.V.m. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV geeignet.
Dabei spielt die durch die ärztliche Beurteilung der am 25. 9. 2002
beim Antragsteller diagnostizierten Krampfanfälle als nachgewiesen
zu erachtende Entzugssymptomatik eine wesentliche Rolle. Es wurden keine
Umstände vorgetragen, die geeignet wären, nachhaltige Zweifel
an der damals gestellten ärztlichen Diagnose zu wecken. Angesichts
der stark bis extrem erhöhten Leberwerte des Antragstellers am 25.
9. 2002 einerseits und der stark verharmlosenden und teils widersprüchlichen
Angaben zu seinem Alkoholkonsum andererseits wird deutlich, dass er offenbar
zu keiner realistischen Einschätzung seines Konsumverhaltens willens
und/ oder in der Lage ist. Damit steht die Alkoholabhängigkeit des
Antragstellers zur Überzeugung des Gerichts fest.
Eine Fahrungeeignetheit i.S.v. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV kann dagegen
nicht angenommen werden, da der Antragsteller noch nie beim Fahren unter
Alkoholeinfluss angetroffen wurde und nach seinen derzeitigen Lebensumständen
eine künftige alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr nicht,
wie etwa bei Berufskraftfahrern, die täglich am motorisierten Straßenverkehr
teilnehmen müssen (vgl. VGH Mannheim NZV 2002, 580 ff und NZV 2002,
582 f), zwingend erscheint. Die Fahrungeeignetheit nach Nr. 8.1. der Anlage
4 zur FeV wegen Alkoholmissbrauch hat zur Voraussetzung dass das Führen
von Kfz und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum
nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Die Frage, ob es für
ein mangelndes Trennungsvermögen i.S.d. Nr. 8.1. der Anlage 4 zur
FeV eines Zusammenhanges zwischen dem schädlichen Alkohol-genuss
und einer Teilnahme am Straßenverkehr bedarf, ist unter Zuhilfenahme
von Rspr. und Schrifttum zur Frage der Berechtigung einer Gutachtensanforderung
nach § 13 Nr.2 a) FeV bei privatem Alkoholmissbrauch zu beantworten
(vgl. BayVGH vom 4. 1. 2006, Az. 11 CS 05.1878 m.w.N.). Um den Begriff
des fahrerlaubnisrechtlichen relevanten Alkoholmissbrauchs, an den die
Rechtsfolge der Fahrerlaubnisentziehung geknüpft wird, nicht zu überdehnen,
ist nach Auffassung des Gerichts im Anschluss an die im Beschluss vom
4. 1. 2006 zitierte Rspr. und Literatur ein zumindest mittelbarer Zusammenhang
zwischen dem Alkoholkonsum und einer Teilnahme am Straßenverkehr
zu fordern, welcher hier weder vorgetragen noch ersichtlich ist. Ebenso
wenig rechtfertigen die vorliegenden Gutachten im Übrigen derzeit
die Annahme einer Fahrungeeignetheit des Antragstellers nach Nr. 6.6 der
Anlage 4 zur FeV wegen eines Anfallsleidens oder wegen einer psychischen
Störung i.S.v. Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV.
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