Gericht: 

VGH München

Datum:

19.06.2006

Aktenzeichen:

11 C 06.103
Vorinstanz: VG Augsburg, Entscheidung vom 23. Dezember 2005, Az.: Au 3 K 05.1819

 


Beschluss

In der Verwaltungsstreitsachewegen

Erteilung der Fahrerlaubnis (Antrag auf Prozesskostenhilfe);
hier: Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Dezember 2005,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat folgenden Beschluss:

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Dezember 2005 wird abgeändert.
II. Dem Kläger wird für das Klageverfahren im ersten Rechtszug, soweit er die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit seiner Prüfung zu beauftragen, ab dem 12. Dezember 2005 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt W., ..., mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger auf eine ihn treffende Kostenschuld aus seinem Vermögen einen Betrag von 900,– Euro zu leisten hat.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
IV. Die Gebühr nach der Nummer 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz wird auf 25,– Euro ermäßigt.

Gründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat mit der Maßgabe Erfolg, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf den in der Nummer II des Beschlusstenors bezeichneten Teil des Streitgegenstandes zu beschränken und gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO ein aus dem Vermögen des Klägers zu entrichtender Betrag festzusetzen war.

Offensichtlich unbegründet ist die Klage insofern, als der Kläger die Verpflichtung des Beklagten erstrebt, ihm eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit diesem Begehren kann er schon deshalb nicht durchdringen, weil seit der am 20. November 2002 erfolgten Beschlagnahme seines Führerscheins mehr als zwei Jahre vergangen sind und eine Fahrerlaubnis deshalb gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 FeV nur nach erfolgreicher Ablegung einer neuen Fahrerlaubnisprüfung erteilt werden darf.

Bei sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) ist jedoch bereits in dem bisher angekündigten Klageantrag als Minus das Rechtsschutzbegehren enthalten, den Beklagten zu verurteilen, gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 FeV die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit der Prüfung des Klägers zu beauftragen. Aus dem Aufbau des § 22 FeV und dem Umstand, dass die Fahrerlaubnisbehörde der Technischen Prüfstelle zusammen mit dem Prüfauftrag bereits den vorbereiteten Führerschein übersendet (vgl. auch dazu § 22 Abs. 4 Satz 1 FeV), ergibt sich, dass eine Beauftragung der Technischen Prüfstelle mit der Prüfung eines Fahrerlaubnisbewerbers erst in Betracht kommt, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorliegen, insbesondere die nach § 2 Abs. 7 StVG und § 22 Abs. 2 FeV durchzuführenden Ermittlungen, ob Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Bewerbers bestehen, ein für ihn günstiges Ergebnis gezeitigt haben. Sollte das Gericht diesem Klagebegehren stattgeben, hätte es damit der Sache nach die Frage bejaht, ob der Kläger die Fahreignung wieder erlangt hat.

Das Klagebegehren, mit dem der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 21. April 2005 und des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2005 sowie die Verurteilung des Beklagten erstrebt, der zuständigen Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr einen Prüfauftrag gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 FeV zu erteilen, besitzt im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar hat der Kläger bisher noch nicht den Nachweis geführt, dass er die wegen Alkoholabhängigkeit verlorene Fahreignung wieder gewonnen hat. Da eine Leistungsklage inmitten steht, deren Ausgang von der bei Schluss der mündlichen Verhandlung bestehenden Sachlage abhängt, und das Verwaltungsgericht verpflichtet ist, die tatsächlichen Gegebenheiten von Amts wegen aufzuklären und Spruchreife herbeizuführen, kann derzeit jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es dem Kläger im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens noch gelingen könnte, den Nachweis der Wiedergewinnung der Fahreignung zu führen. Ist der Ausgang des Rechtsstreits mithin als offen anzusehen, so muss dem Kläger, da sein Rechtsschutzbegehren nicht als mutwillig angesehen werden kann und er mit der sich aus der Nummer II des Beschlusstenors ergebenden Einschränkung bedürftig ist, Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

1. Die im Verwaltungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse erlauben nicht die Annahme, der Kläger habe die Fahreignung wieder erlangt. Andererseits beweisen sie auch nicht, dass er nach wie vor alkoholabhängig ist.

Der Kläger war - auch nach seinen eigenen Darstellungen - jedenfalls bis zu der Entwöhnungsbehandlung alkoholabhängig. Dieser Umstand führt nach der Nummer 8.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zum Verlust der Fahreignung. Ihre Wiedergewinnung setzt nach der Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung voraus, dass der Betroffene eine Entwöhnungsbehandlung durchlaufen hat, Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist.

a) Das Tatbestandsmerkmal der absolvierten Entwöhnungsbehandlung ist nicht bereits dann zu bejahen, wenn der Alkoholabhängige an einer Maßnahme teilgenommen hat, die unter diesen Begriff eingeordnet werden kann. Erforderlich ist vielmehr, dass die Entwöhnungsbehandlung "erfolgreich" war (so ausdrücklich auch die Nummer 3.11.2 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung sowie BayVGH vom 23.3.2005 Az. 11 CS 04.3163, S. 8 f. des Beschluss- umdrucks, und BayVGH vom 30.6.2005 Az. 11 CS 05.888, S. 6 f. des Beschlussumdrucks). Der Umstand, dass die Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht ausdrücklich eine "erfolgreiche" Entwöhnungsbehandlung erfordert, steht dem nicht entgegen. Denn es liegt auf der Hand, dass eine Wiedererlangung der Fahreignung dann nicht bejaht werden kann, wenn der Fahrerlaubnisbewerber eine Entwöhnungsbehandlung z.B. vorzeitig abgebrochen hat, er "disziplinarisch" entlassen werden musste, weil es ihm an der erforderlichen Therapiemotivation und Mitwirkungsbereitschaft fehlte, oder die Therapeuten am Ende der Behandlung zu dem Ergebnis gelangen, ihm sei es nicht gelungen, die zur Sucht führenden Mechanismen zu überwinden.

Der vorliegende Fall erfordert keine abschließende Erörterung der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Entwöhnungsbehandlung als "erfolgreich" bezeichnet werden kann. Mindestens erforderlich ist jedoch, dass die Ärzte oder die sonst zur Ausübung der Heilkunde Berechtigten, die diese Therapie durchgeführt oder verantwortlich geleitet haben, widerspruchsfrei, nachvollziehbar und glaubhaft zu dem Ergebnis gelangt sind, der Betroffene habe sich der Behandlung ordnungsgemäß unterzogen und das mit ihr verfolgte Therapieziel erreicht. Zu den Resultaten, die eine Entwöhnungsbehandlung jedenfalls zeitigen muss, gehören die körperliche Entgiftung des Abhängigen, das Bewusstmachen sowie die intellektuelle und psychische Aufarbeitung der Verhaltensmechanismen und charakterlichen Dispositionen, die suchtauslösend gewirkt haben, und das Einüben von Strategien, die einem Rückfall in die Abhängigkeit entgegenwirken.

Dass die beim Kläger durchgeführte Entwöhnungsbehandlung in diesem Sinne "erfolgreich" war, lässt sich weder den Akten noch dem Gutachten vom 13. Januar 2005 entnehmen. Der auf Seite 4 der letztgenannten Ausarbeitung erwähnte Entlassungsbericht der Klinik, in der sich der Kläger der Entwöhnungsbehandlung unterzogen hat, referiert, soweit sein Inhalt im Gutachten mitgeteilt wird, nur die Behandlungsdaten und die Entlassungsdiagnosen, ohne sich bewertend zu den Resultaten der Therapie zu äußern. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich aus einer Beiziehung der Unterlagen der Klinik ein erfolgreicher Verlauf der Entwöhnungsbehandlung ergeben könnte. Eine solche Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung (die allerdings die Entbindung der dort tätigen Behandler von der Schweigepflicht durch den Kläger voraussetzt) bietet gegenüber der Aufforderung, eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Entwöhnungsbehandlung vorzulegen, die deutlich höhere Richtigkeitsgewähr, da im letztgenannten Fall die Gefahr von Gefälligkeitsattesten nicht ausgeschlossen werden kann.

b) Noch nicht nachgewiesen hat der Kläger ferner, dass er nach der Entwöhnungsbehandlung ein Jahr lang alkoholabstinent gelebt hat. Zwar verlangt die Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung eine einjährige Alkoholkarenz nur "in der Regel". Anhaltspunkte, die eine Verkürzung dieser Zeitspanne rechtfertigen könnten, wurde seitens des Klägers indes weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich. Gegen die Annahme eines atypisch günstigen Falles im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung spricht u. a., dass der Kläger eigener Darstellung zufolge offenbar bereits im Elternhaus in Richtung auf eine Fehlhaltung gegenüber dem Suchtmittel "Alkohol" geprägt wurde und die im November und Dezember 2004 ermittelten Laborwerte den Verdacht begründen, er könnte auch in dieser Zeit vom Alkoholkonsum nicht vollständig Abstand genommen haben.

Wenn § 13 Nr. 1 (dritte Alternative) FeV zur Klärung der Frage, ob eine Person nach festgestellter Alkoholabhängigkeit die Fahreignung wieder erlangt hat, den Behörden ausschließlich das Recht zuerkennt, vom Betroffenen die Beibringung eines ärztlichen, nicht aber eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen, so zeigt das, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers allein mit den Mitteln der medizinischen Diagnostik ermittelt werden soll, ob eine Alkoholabhängigkeit überwunden wurde. In Betracht kommen zu diesem Zweck neben der Erhebung klinischer Befunde über Erkrankungen der Leber und anderer innersekretorischer Drüsen, des Magen-Darm-Traktes, des kardiovaskulären Systems, des peripheren Nervensystems und der Haut (vgl. Schubert/ Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, Anm. 2.2 zu Kapitel 3.11.2) namentlich die Untersuchung von Blutproben auf Parameter wie GGT, GOT, GPT, MCV, CDT sowie ggf. Triglyzeride (vgl. Abschnitt 3.11.2 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung) sowie die verbale Exploration des Probanden.

Die klinische Diagnostik steht hierbei vor der Schwierigkeit, dass selbst bei bestehender Alkoholabhängigkeit u. U. keine oder nur unauffällig ausgeprägte Symptome vorliegen, die in vielen Fällen zudem auf alkoholunabhängige Erkrankungen zurückzuführen sein können (Schubert/Schneider/Eisenmenger/ Stephan, ebenda). Andererseits bilden sich anormale klinische Erscheinungen, wie sie bei langjährigem Alkoholabusus auftreten können, auch nach Alkoholabstinenz nur langsam oder unvollständig zurück (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, ebenda). Normwertige Laborbefunde stehen einer (fortdauernden) Alkoholabhängigkeit ebenfalls nicht zwingend entgegen; zu berücksichtigen sind neben der individuellen Sensitivität insbesondere Normalisierungen nach vorübergehender, anlassbezogener Alkoholkarenz (Schubert/Schneider/ Eisenmenger/Stephan, a.a.O., Anm. 2.3 zu Kapitel 3.11.2). Dass die Erhebung der Anamnese, des gegenwärtigen Verhaltens und sonstiger, durch Befragung des Probanden zu gewinnender Beurteilungskriterien wegen der stets in Rechnung zu stellenden Dissimulationstendenzen mit einem besonders hohen Unsicherheitsfaktor behaftet ist, bedarf keiner näheren Darlegung.

Diese Erschwernisse, die bei der medizinischen Abklärung der Frage bewältigt werden müssen, ob eine (ehedem) alkoholabhängige Person alkoholabstinent lebt, gebieten es, an die Intensität der ärztlichen Vergewisserung strenge Anforderungen zu stellen. Vor allem müssen die Intervalle, in denen die Blutproben gewonnen werden, anhand derer das Alkoholkonsumverhalten des Probanden ermittelt werden soll, so bemessen sein, dass auf diese Weise eine hinreichend tragfähige Beurteilungsgrundlage gewonnen wird. Da der GGT-Wert, dem im vorliegenden Zusammenhang als dem empfindlichsten Marker die weitaus größte Bedeutung zukommt (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, ebenda), bereits durch eine ca. drei bis sechs Wochen dauernde Abstinenz in den Bereich der Normwerte abgesenkt werden kann (so VG Meiningen vom 8.11.1995 ZfSch 1996, 239 unter Auswertung eines ihm vorliegenden, im vorangehenden Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens), und sich der CDT-Wert, dem ebenfalls eine hohe Spezifität für den Aufweis eines übermäßigen, chronischen Alkholkonsums zukommt (Schubert/Schneider/Eisenmenger/ Stephan, ebenda), bei Abstinenz bereits innerhalb von 10 bis 14 Tagen normalisiert (OVG Saarl vom 18.6.2004 ZfSch 2005, 106/107), kann die Auffassung von Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan (Anm. 3 zu Kapitel 3.11.2 der Begutachtungs-Leitlinien), monatliche Abstände zwischen den Laborkontrollen seien optimal, keinesfalls als überzogen angesehen werden. Nimmt man hinzu, dass selbst bei im Normbereich liegenden Laborwerten nicht gewährleistet ist, dass der Betroffene nicht doch Alkohol - ggf. sogar in erheblichem Umfang - konsumiert (vgl. dazu auch Himmelreich/Janker, MPU-Begutachtung, 2. Aufl. 1999, RdNr. 285), so erscheint die Forderung, der Fahrerlaubnisbewerber müsse sich innerhalb des nach der Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung regelmäßig zurückzulegenden Einjahreszeitraums monatlichen Laboruntersuchungen unterziehen, von der Sache her vielmehr als unverzichtbar, um tragfähige Ergebnisse zu erzielen.

Auch unter rechtlichem Blickwinkel ist dieses Postulat verhältnismäßig. Denn von einem Alkoholabhängigen, der im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, können Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter ausgehen, die nicht geringer sind als das Risiko, das mit der Verkehrsteilnahme eines Fahrerlaubnisinhabers verbunden ist, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt. Von Betäubungsmittelkonsumenten (mit Ausnahme solcher, die sich auf den Gebrauch von Cannabis beschränken) aber darf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Beibringung monatlicher Drogenscreenings verlangt werden, da angesichts der Abbaugeschwindigkeit der meisten Drogen nur so ein verlässlicher Abstinenznachweis möglich ist (vgl. z.B. BayVGH vom 13.12.2005 Az. 11 CS 05.1350). Eine Besserstellung von Fahrerlaubnisbewerbern, die die Fahreignung wegen Alkoholabhängigkeit verloren haben, ist umso weniger veranlasst, als die Aussagekraft laboratoriumsmedizinischer Parameter bei diesem Personenkreis aus den dargestellten Gründen eher geringer als bei Betäubungsmittelkonsumenten ist.

Die beiden zur Vorbereitung des Gutachtens vom 13. Januar 2005 durchgeführten Blutuntersuchungen decken nur einen Zeitraum von wenigen Wochen und damit einen kleinen Ausschnitt des Einjahreszeitraums ab, während dessen der Nachweis der Alkoholabstinenz geführt werden muss. Zudem ist nach Aktenlage nicht gewährleistet, dass der Kläger die Untersuchungsergebnisse nicht durch einen kurzfristigen Alkoholverzicht zu seinen Gunsten zu beeinflussen vermochte.

Das vom 8. Oktober 2004 datierende ärztliche Attest muss schon deshalb Vorbehalten begegnen, weil nicht ersichtlich ist, ob die ausstellenden Ärzte über die nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV erforderliche verkehrsmedizinische Qualifikation verfügen. Hinzu kommt, dass sich die Richtigkeit des darin mitgeteilten Befunds jeder Nachprüfung entzieht; weder wurde dargelegt, wie viel Zeit der Kläger besaß, um sich unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Steuerung seines Trinkverhaltens auf die Blutabnahme vorzubereiten, noch geht aus dem Attest hervor, welche laboratoriumsdiagnostischen Parameter ausgewertet wurden, welche Werte sich bei den einzelnen Markern ergeben haben und bis zu welcher Höhe der "Normbereich" veranschlagt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof merkt in diesem Zusammenhang an, dass auch die Richtwerte in den Befundberichten des Labors, in dem die vom Kläger beauftragte Fachärztin die am 26. November und 17. Dezember 2004 gewonnenen Blutproben auswerten ließ, u. U. kritischer Würdigung bedürfen. Legt man die bei Himmelreich/Janker (a.a.O., S. 206) referierten Normwerte für den GGT-, den MCV-, den GOT- und den GPT-Wert zugrunde, so ergeben sich beim Kläger bei beiden Proben - zum Teil deutliche - Überschreitungen des GOT- und des GPT-Werts; hinsichtlich der ersten Blutprobe wäre zudem von einem leicht erhöhten GGT-Wert auszugehen. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt hierbei nicht, dass die von Himmelreich/Janker (ebenda) angesetzten Werte nur den Stand wiedergeben können, den die Laboratoriumsmedizin bis zum Ende der neunziger Jahre erreicht hat. Nicht außer Betracht bleiben darf jedoch, dass das im Vorfeld des Gutachtens vom 13. Januar 2005 tätig gewordene Labor auch bei dem neuen, von Himmelreich/Janker noch nicht behandelten Parameter "CDT" den Richtwert für "normgerechte" Ergebnisse mit 3,0 % höher veranschlagt hat, als das in dem aus dem Jahr 2001 stammenden Gutachten geschehen ist, mit dem sich das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes im Beschluss vom 18. Juni 2004 (a.a.O.) zu befassen hatte: Auf der Grundlage des dort angegebenen, bis 2,6 % reichenden Norm- bzw. Referenzbereichs ergibt sich nicht nur bei der am 26. November 2004, sondern auch bei der am 17. Dezember 2004 entnommenen Blutprobe eine Überschreitung, wobei die erstgenannte Abweichung alsdann nicht mehr unerheblich ist. Da diese Überschreitungen indes u. U. auf die Hepatitis-Erkrankung zurückzuführen sein können, an der der Kläger nach Aktenlage leidet, folgt aus ihnen nicht zwingend, dass die gegen Ende des Jahres 2004 festgestellten CDT-Werte Ausdruck eines fortgesetzten Alkoholkonsums sind.

c) Ebenso wie die Wiedergewinnung der Fahreignung nach vorangegangenem, fahreignungsrechtlich relevantem Betäubungsmittelkonsum neben einer einjährigen, nachgewiesenen Drogenabstinenz (bei nur gelegentlicher Cannabiseinnahme: neben dem Nachweis einer einjährigen Trennung zwischen dem Konsum dieses Betäubungsmittels und dem Führen von Kraftfahrzeugen) die Prognose voraussetzt, dass die Abstinenz bzw. der Übergang zu einem fahrerlaubnisrechtlich unbedenklichen Konsumverhalten von Dauer ist, weil es zu einem tief greifenden und stabilen Einstellungswandel gekommen ist (vgl. z.B. BayVGH vom 9.5.2005 BayVBl 2006, 18/19), so genügt auch nach eingetretener Alkoholabhängigkeit für die Wiedererlangung der Fahreignung nicht der bloße Nachweis der erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung und einer einjährigen Abstinenz. Auch insoweit muss vielmehr sichergestellt sein, dass sich der Fahrerlaubnisbewerber nicht nur unter dem Druck eines einschlägigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens temporär wohlverhalten hat, sondern dass er das auch in Zukunft tun wird. Die Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bringt dieses Erfordernis dadurch zum Ausdruck, dass sie zusätzlich zur notwendigen Entwöhnungsbehandlung und zu der regelmäßig zurückzulegenden einjährigen Alkoholabstinenzzeit ausdrücklich verlangt, dass "Abhängigkeit nicht mehr besteht". Dieses Tatbestandsmerkmal setzt eine prognostische Einschätzung des künftigen Verhaltens des Betroffenen voraus.

Ein wesentlicher Unterschied zur Rechtslage bei der Wiedergewinnung der Fahreignung im Gefolge einer Betäubungsmittelproblematik ergibt sich daraus, dass § 14 Abs. 2 FeV für die letztgenannte Fallgruppe ausdrücklich die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vorschreibt, während die dritte Alternative des § 13 Nr. 1 FeV auch zum Zwecke des Nachweises einer überwundenen Alkoholabhängigkeit nur das ärztliche Gutachten als Mittel der Sachverhaltsaufklärung nennt. Die praktische Bedeutung der Frage, ob zur Abklärung des prognostischen Elements gleichwohl eine psychologische Begutachtung des Bewerbers verlangt werden darf, reduziert sich allerdings dann erheblich, wenn die Überprüfung des erfolgreichen Verlaufs der Entwöhnungsbehandlung und der Alkoholabstinenz während des Einjahreszeitraums mit der Intensität durchgeführt wird, wie sie der Verwaltungsgerichtshof aus den dargestellten Gründen für geboten erachtet. Da die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV die im Rahmen der Begutachtung zu klärenden Fragen vorgeben muss, hat sie es zudem in der Hand, bereits in der Gutachtensanforderung zu verlangen, dass sich der einzuschaltende Arzt auch dazu äußert, ob erwartet werden darf, dass der Proband nach dem Ablauf des Einjahreszeitraums nicht mehr in das frühere Suchtverhalten zurückfallen wird. Da sie nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV befugt ist, die Gattung der Ärzte festzulegen, die der Fahrerlaubnisbewerber mit der Erstellung des beizubringenden Gutachtens beauftragen darf, kann sie ferner bestimmen, dass diese Ausarbeitung von Ärzten - z.B. von Fachärzten für Psychiatrie (und Psychotherapie) mit verkehrsmedizinischer Qualifikation - gefertigt werden muss, von denen angenommen werden darf, dass sie in der Lage sind, eine derartige prognostische Beurteilung vorzunehmen.

Sollte nach Auswertung der im Rahmen der Entwöhnungsbehandlung angefallenen Unterlagen, der im Laufe des Einjahreszeitraums gewonnenen Laborwerte und der mit dem Fahrerlaubnisbewerber geführten Explorationsgespräche eine sichere Prognose nicht möglich sein, wäre hinsichtlich des weiteren Vorgehens wie folgt zu differenzieren:

- Beruht die verbleibende Ungewissheit auf Mängeln des ärztlichen Gutachtens, so ist vom Fahrerlaubnisbewerber zu verlangen, dass er diese Ausarbeitung nachbessern lässt. Denn auch § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV berechtigt die Behörde nicht, eine medizinisch-psychologische Untersuchung als Ersatz für ein mangelhaftes ärztliches Gutachten zu fordern (so zu Recht VG Augsburg vom 26.9.2001 NZV 2002, 291/202).

- Hat der nach § 13 Nr. 1 FeV eingeschaltete Arzt demgegenüber sein Gutachten lege artis unter Ausschöpfung des ihm zur Verfügung stehenden diagnostischen Instrumentariums erstellt und verbleibt gleichwohl noch eine prognostische Unsicherheit, so ist die Behörde dann berechtigt und verpflichtet, eine psychologische Abklärung der offenen Fragen zu verlangen, wenn nach pflichtgemäßem, entsprechend zu begründendem Urteil des beauftragten Arztes ein solches Vorgehen zielführend erscheint (die Notwendigkeit einer vollständigen, kombiniert medizinisch-psychologischen Untersuchung wird sich auch in solchen Fällen kaum je dartun lassen). Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich, was in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 3. September 2002 (ZfSch 2003, 429/432) noch offen gelassen wurde, in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV.

Sind sowohl die Entwöhnungsbehandlung als auch der Abstinenzzeitraum uneingeschränkt positiv verlaufen und kann dem Fahrerlaubnisbewerber eine günstige Zukunftsprognose erstellt werden, so können die Unsicherheiten, wie sie jeder Abschätzung künftiger Entwicklungen innewohnen, ggf. dadurch ausgeräumt werden, dass die (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis mit "fahreignungserhaltenden Auflagen" versehen wird (vgl. dazu BayVGH vom 30.6.2005, S. 11 des Beschlussumdrucks).

Demgegenüber kommt es nicht in Betracht, einer Person, von der noch unsicher ist, ob sie die Fahreignung wieder erlangt hat, über die insbesondere keine günstige Prognose erstellt werden konnte, durch Erteilung einer mit ("fahreignungsbegründenden") Auflagen versehenen Fahrerlaubnis die motorisierte Teilnahme am Straßenverkehr zu ermöglichen (vgl. auch dazu BayVGH vom 30.6.2005, ebenda). Denn die Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erwähnt - anders als die Nummer 9.5 für den Fall der Wiedergewinnung der Fahreignung nach einer Betäubungsmittelproblematik - gerade nicht die Möglichkeit einer unter Kontrollauflagen ggf. zu bejahenden "bedingten" Fahreignung eines Alkoholabhängigen.

d) Das Recht der Behörde, zusätzlich zu einem ärztlichen Gutachten nach § 13 Nr. 1 FeV ein vollständiges medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 13 Nr. 2 FeV fordern zu dürfen, lässt sich jedenfalls im Regelfall auch nicht aus der - für sich genommen zutreffenden - Erwägung herleiten, dass die Wiedererlangung der Fahreignung nach einer vorangegangenen Alkoholproblematik nicht nur den Nachweis der Überwindung einer bestehenden Alkoholabhängigkeit, sondern auch die Überzeugung des zur Entscheidung berufenen Amtsträgers voraussetzt, dass der Fahrerlaubnisbewerber künftig keinen Alkoholmissbrauch begehen (d.h. er nicht zwischen einem straßenverkehrsrechtlich relevanten Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen) wird. Zwar benennt § 13 Nr. 2 FeV als Mittel zur Aufklärung künftig zu befürchtenden Alkoholmissbrauchs das medizinisch-psychologische Gutachten. Da eine Alkoholabhängigkeit jedoch nur dann als überwunden gelten kann, wenn der Betroffene - der grundsätzlich stets gefährdet bleibt - sich konsequent des Alkoholkonsums enthält, er jedenfalls aber die Gewähr bieten muss, mit diesem Rauschmittel ausschließlich in "kontrollierter" Weise umzugehen, erscheint es kaum vorstellbar, dass einem Probanden durch einen nach § 13 Nr. 1 FeV eingeschalteten Arzt eine bewältigte Alkoholabhängigkeit attestiert, gleichzeitig jedoch überzeugend behauptet wird, von ihm sei künftig ein Alkoholmissbrauch zu befürchten. Sollte es sich anders verhalten, wird dringende Veranlassung bestehen, das ärztliche Gutachten auf seine Verlässlichkeit hin zu überprüfen. Hat ein ehedem Alkoholabhängiger den vollgültigen Nachweis geführt, dass er diese Sucht bewältigt hat, kann von ihm - vorbehaltlich des Beweises eines von den vorstehenden Annahmen abweichenden medizinischen Zusammenhangs - ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 13 Nr. 2 FeV deshalb auch dann nicht gefordert werden, wenn - wie beim Kläger der Fall - in seiner Person einer der in § 13 Nr. 2 FeV aufgeführten Tatbestände vorliegt.

2. Dem Anspruch des Klägers auf Prozesskostenhilfe kann nicht entgegengehalten werden, die Anrufung des Verwaltungsgerichts sei mutwillig. Hierbei kann dahinstehen, ob dieser Versagungsgrund dann Platz greift, wenn ein Kläger es in einem auf (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren an der gebotenen Mitwirkung fehlen lässt (er z.B. ein zu Recht gefordertes Gutachten nicht beibringt) und er alsdann gegen den nach § 11 Abs. 8 FeV ergangenen Versagungsbescheid Verpflichtungsklage erhebt, so dass sich die Last der Sachverhaltsaufklärung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren verlagert. Denn der Kläger hat im behördlichen Wiedererteilungsverfahren in der gebotenen Weise kooperiert, insbesondere das mit Schreiben des Landratsamtes vom 21. Oktober 2004 verlangte ärztliche Gutachten beigebracht. Ergeben sich - wie hier - im Anschluss an die Vorlage eines solchen Gutachtens zwischen der Behörde und dem Fahrerlaubnisbewerber Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Aussagekraft der ärztlichen Ausarbeitung oder darüber, ob vom Betroffenen zusätzlich die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt werden darf, so ist es nicht missbräuchlich, wenn zwecks Klärung dieser Fragen das Gericht angerufen wird.

3. Eine nach § 115 Abs. 1 ZPO durchgeführte Berechnung ergibt, dass der Kläger über kein einzusetzendes Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO verfügt. Von einer Darlegung der einzelnen Berechnungsschritte wurde abgesehen, da der Kläger durch die Nichtfestsetzung einer Ratenzahlungsverpflichtung nicht beschwert wird.

Er hat sich jedoch gemäß § 115 Abs. 3 ZPO mit einem aus dem Vermögen aufzubringenden Betrag von 900,– € an den Prozesskosten zu beteiligen. Eigenen Angaben zufolge besitzt er ein Bankguthaben in Höhe von ca. 1.000,– € sowie einen Bausparvertrag, der am 31. Dezember 2004 einen Habensaldo von 2.244,70 € aufwies. Berücksichtigt man, dass im Laufe des Jahres 2005 erneut Zinsen in Höhe von mindestens 65,– € angefallen sein müssen, so ergibt sich unter Ausklammerung von seit dem Jahresende 2004 ggf. erfolgten weiteren Einzahlungen auf den Bausparvertrag und der bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs angefallenen zusätzlichen Zinsen, dass der Kläger über ein Geldvermögen von mehr als 3.500,– € verfügt. Als Schonvermögen im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB-XII i.V.m. § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist in Anlehnung an § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150), geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), bei dem allein stehenden Kläger ein Betrag von 2.600,– € anzusehen. Gründe, die es im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO als unzumutbar erscheinen lassen, dass er sich mit dem Differenzbetrag von 900,– € an den Kosten des Klageverfahrens beteiligt, wurden weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich.

Eine Verwertung der dem Kläger gehörenden Immobilie kann demgegenüber nicht verlangt werden, da sie, soweit sie in seinem Eigentum steht, im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB-XII eigenen Wohnzwecken dient und eine Wohnfläche von 80 m² nicht unangemessen im Sinne dieser Bestimmung ist (vgl. zur Angemessenheit von Wohnflächen Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl. 2005, RdNr. 53 zu § 115).

Auf die Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung der Prozesskosten kann der Kläger ebenfalls nicht verwiesen werden, da er ohne Gefährdung seines notwendigen Unterhalts nicht in der Lage wäre, die insoweit anfallenden Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen, zumal es angesichts der beschränkten Höhe des benötigten Betrags nicht möglich sein dürfte, ein zinsgünstiges Immobiliardarlehen zu erhalten, so dass der Kläger einen teueren Privat- oder Überziehungskredit in Anspruch nehmen müsste.

Dem Antrag, dem Kläger einen Rechtsanwalt beizuordnen, war nach § 121 Abs. 2 ZPO zu entsprechen, da eine Vertretung durch einen Rechtskundigen angesichts der Schwierigkeit der in diesem Verfahren aufgeworfenen tatsächlichen und rechtlichen Fragen geboten erscheint.

Eine Bewilligung für die Zeit vor dem 12. Dezember 2005 kam nicht in Betracht, da der Prozesskostenhilfeantrag erst an diesem Tag beim Verwaltungsgericht einging.

Soweit der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für sein gesamtes Klagebegehren und ohne die Festsetzung eines aus dem Vermögen zu entrichtenden Betrages erstrebt hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Mit Rücksicht auf den nur beschränkten Erfolg des Rechtsmittels war die sich aus der Nummer 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz ergebende Gebühr auf die Hälfte zu ermäßigen. Einer darüber hinausgehenden Kostenentscheidung bedarf es nicht, da sich bereits aus § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ergibt, dass der Kläger Schuldner der vorbezeichneten Gebühr ist, gerichtliche Auslagen nicht angefallen sind und außergerichtliche Kosten gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.