Gericht: 

VGH München

Datum:

22.09.2008

Aktenzeichen:

11 C 08.2341
Vorinstanz: VG München, 24. Juli 2008, Az: M 1 K 08.1258


Beschluss

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Mit vorliegender Beschwerde verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter, Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung seines Bevollmächtigten für die Klage gegen die Entziehung seiner
Fahrerlaubnis zu erlangen. Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
München vom 24. Juli 2008, mit dem das Prozesskostenhilfegesuch unter Verweis auf die
Begründung der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dem Kläger gegenüber ergangenen
Entscheidung vom 30. Januar 2008 (Az. M 1 S 08.73) abgelehnt wurde, bleibt ohne Erfolg.

Die mit der Klage in der Hauptsache beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO)

Entgegen der Auffassung des Klägers wird sich die ihm gegenüber verfügte Anordnung der
Beklagten, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, voraussichtlich als
rechtmäßig erweisen. Aus der Nichtbeibringung des Gutachtens durfte die Behörde deshalb
rechtsfehlerfrei gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Fahreignung des Klägers schließen.

Nach dem Wortlaut von § 13 Nr. 2 a Alternative 2 FeV ist die Anordnung eines medizinisch¬
psychologischen Gutachtens gerechtfertigt, wenn Tatsachen die Annahme von
Alkoholmissbrauch begründen. Zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift
hat das Verwaltungsgericht München in seinem Eilbeschluss vom 30. Januar 2008 zu Recht
die übrigen Buchstaben von § 13 Nr. 2 FeV herangezogen. § 13 Nr. 2 a FeV darf nicht in einer
Weise ausgelegt werden, die die Begrenzung der MPU-Begutachtung auf die in § 13 Nr. 2 b
und c FeV bestimmten Fälle leer laufen ließe. Mit anderen Worten: Ist nach § 13 Nr. 2 b FeV die
Anordnung eines MPU-Gutachtens ausdrücklich nur bei mindestens zwei Zuwiderhandlungen
im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss mit weniger als 1,6 Promille vorgesehen, darf bei nur
einer Trunkenheitsfahrt im Ordnungswidrigkeitenbereich nicht über§ 13 Nr. 2 a FeV trotzdem ein
MPU-Gutachten angeordnet werden. Das gilt aber eben nur, solange nicht weitere Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen.

Entgegen der Auffassung des Klägers liegen hier weitere Tatsachen vor, die die
Annahme von Alkoholmissbrauch begründen und somit die Anordnung einer medizinisch¬
psychologischen Begutachtung vom 11. September 2007 rechtfertigen. Alkoholmissbrauch
im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn ist hierbei gemäß der Definition in Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV dann gegeben, wenn zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Der Alkoholmissbrauch muss nach dem Wortlaut von § 13 Nr. 2 a FeV gerade nicht sicher feststehen, vielmehr genügt die „Annahme". Die Annahme von Alkoholmissbrauch muss aber durch „Tatsachen", nicht nur durch bloße Vermutungen begründet sein.

Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass lediglich feststeht, dass er am 26. April 2007 mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,36 mg/l mit seinem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen hat. Mit dieser Fahrt hat der Kläger gezeigt, dass er bereit ist, auch im alkoholisierten Zustand zu fahren, was zumindest ein starkes Indiz für Alkoholmissbrauch darstellt. Ob er sein Kraftfahrzeug auch am 14. September 2003 mit einer Blutalkoholkonzentration von circa 2 Promille im Straßenverkehr geführt hat, steht dagegen nicht fest. Die aktenkundigen Erkenntnisse über diesen Vorfall rechtfertigen aber ebenfalls die „Annahme" i.S.v. § 13 Nr. 2 a FeV, dass der Kläger zwischen dem Trinken und dem Fahren nicht hinreichend sicher trennen kann.

Die beim Kläger am 14. September 2003 um 5:07 Uhr und um 5:37 Uhr genommenen Blutproben
ergaben Blutalkoholkonzentrationen von 2,12 bzw. 1,97 Promille. Bereits die einmalige Feststellung einer schweren Alkoholisierung eines Fahrerlaubnisinhabers gibt in der Regel Anlass zu der Annahme, dass bei ihm eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung gegeben ist. Diese Feststellung kann die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen und Anlass zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Fahreignung geben, wenn - wie hier - weitere tatsächliche Umstände vorliegen, die geeignet sind, den Verdacht zu erhärten, dass der Betroffene den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag

(vgl. auch VGH Mannheim vom 29.7.2002 ZfSch 2002, 555).

Zur Beschwerdebegründung verweist der Kläger auf seine Klagebegründung vom 25. April 2008 (Bl. 19 ff. derVG-Akte). Hierin trägt er selbst vor, dass er in der Nacht des 14. September 2007 angegurtet auf dem Fahrersitz eines stehenden Pkw angetroffen wurde, bei dem der Zündschlüssel steckte. Vorangegangen war ein Gaststätten besuch, bei dem es zu einem heftigen Streit zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau gekommen war. Zunächst behauptete seine Ehefrau gegenüber der von ihr herbeigerufenen Polizei, der Kläger habe das Fahrzeug gelenkt und sie aus dem Auto geworfen. Bei ihrer Zeugeneinvernahme am Mittag des 15. September 2007 hielt die Ehefrau des Klägers hieran nicht mehr fest, sondern gab nun an, sie selbst habe den Pkw bis zu der Bushaltestelle gefahren, an der der Kläger später darin sitzend angetroffen wurde.

Die Umstände, unter denen der Kläger in der Nacht des 14. September 2007 am Steuer seines
Pkw angetroffen wurde, sind Tatsachen, die trotz der späteren Zeugenaussage seiner Ehefrau
die Annahme erlauben, dass er nicht hinreichend sicher zwischen einem die Fahrsicherheit
beeinträchtigenden Alkoholkonsum und dem Fahren trennen kann. Wäre bis zu der Bushaltestelle
seine Frau gefahren, hätte der Kläger eigentlich auf dem Beifahrersitz angetroffen werden
müssen. Dass er beim Eintreffen der Polizei auf dem Fahrersitz seines Pkw saß, muss für sich
gesehen auch noch nicht bedeuten, dass er gefahren ist oder fahren wollte. Dass aber der
Zündschlüssel steckte und der Kläger angegurtet war, also unmittelbar fahrbereit gewesen ist,
macht nur Sinn, wenn er entweder selbst bis zur Bushaltestelle gefahren ist oder aber unmittelbar
dazu ansetzte, von dort selbst heimzufahren. In beiden Fällen ist der im Rahmen von § 13 Nr. 2
a FeV zu fordernde Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (vgl. BayVGH vom 4.1.2006 11 CS 05.1878, vom 4.4.2006 DAR 2006, 413 ff.) zu bejahen. Dass der Kläger sich grundlos auf dem Fahrersitz angegurtet haben will, obwohl zuvor seine Ehefrau gefahren sein soll und er auch nicht selbst weiter fahren wollte, ist logisch nicht nachvollziehbar und unglaubhaft.

Soweit der Kläger vorträgt, wenn er dauerhaften missbräuchlichen Alkoholkonsum pflegen würde, müsste sein Gamma-GT-Wert erhöht sein, was nicht der Fall sei, verhilft dies seinem Rechtsmittel ebenfalls nicht zum Erfolg. Auch das regelmäßige Trinken größerer Mengen Alkohol führt nicht zwingend zu einem erhöhten Gamma-GT-Wert, weshalb ein solcher Wert im Normbereich umgekehrt keinen Nachweis für Alkoholabstinenz oder maßvollen, sozial- und straßenverkehrsverträglichen Alkoholkonsum darstellt

(vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/ Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, S. 163; auch BayVGH vom 31.7.2008 Az. 11 CS 08.1103).

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da sich bereits aus § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ergibt, dass der Kläger die im Beschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten zu tragen hat, und außergerichtliche Kosten gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden. Ebenfalls entbehrlich ist eine Streitwertfestsetzung, da im Beschwerdeverfahren keine streitwertabhängigen gerichtskostenrechtlichen Gebührentatbestände verwirklicht wurden.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtmittel eröffnet (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).