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Beschluss
Tenor
Die Beschwerde
wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit vorliegender
Beschwerde verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter, Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung seines Bevollmächtigten für die Klage gegen
die Entziehung seiner
Fahrerlaubnis zu erlangen. Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
München vom 24. Juli 2008, mit dem das Prozesskostenhilfegesuch unter
Verweis auf die
Begründung der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dem Kläger
gegenüber ergangenen
Entscheidung vom 30. Januar 2008 (Az. M 1 S 08.73) abgelehnt wurde, bleibt
ohne Erfolg.
Die mit der
Klage in der Hauptsache beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO)
Entgegen
der Auffassung des Klägers wird sich die ihm gegenüber verfügte
Anordnung der
Beklagten, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, voraussichtlich
als
rechtmäßig erweisen. Aus der Nichtbeibringung des Gutachtens
durfte die Behörde deshalb
rechtsfehlerfrei gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende
Fahreignung des Klägers schließen.
Nach dem
Wortlaut von § 13 Nr. 2 a Alternative 2 FeV ist die Anordnung eines
medizinisch¬
psychologischen Gutachtens gerechtfertigt, wenn Tatsachen die Annahme
von
Alkoholmissbrauch begründen. Zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs
dieser Vorschrift
hat das Verwaltungsgericht München in seinem Eilbeschluss vom 30.
Januar 2008 zu Recht
die übrigen Buchstaben von § 13 Nr. 2 FeV herangezogen. §
13 Nr. 2 a FeV darf nicht in einer
Weise ausgelegt werden, die die Begrenzung der MPU-Begutachtung auf die
in § 13 Nr. 2 b
und c FeV bestimmten Fälle leer laufen ließe. Mit anderen Worten:
Ist nach § 13 Nr. 2 b FeV die
Anordnung eines MPU-Gutachtens ausdrücklich nur bei mindestens zwei
Zuwiderhandlungen
im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss mit weniger als 1,6 Promille
vorgesehen, darf bei nur
einer Trunkenheitsfahrt im Ordnungswidrigkeitenbereich nicht über§
13 Nr. 2 a FeV trotzdem ein
MPU-Gutachten angeordnet werden. Das gilt aber eben nur, solange nicht
weitere Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen.
Entgegen
der Auffassung des Klägers liegen hier weitere Tatsachen vor, die
die
Annahme von Alkoholmissbrauch begründen und somit die Anordnung einer
medizinisch¬
psychologischen Begutachtung vom 11. September 2007 rechtfertigen. Alkoholmissbrauch
im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn ist hierbei gemäß der Definition
in Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV dann gegeben, wenn zwischen dem Führen
von Kraftfahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden
Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Der Alkoholmissbrauch
muss nach dem Wortlaut von § 13 Nr. 2 a FeV gerade nicht sicher feststehen,
vielmehr genügt die „Annahme". Die Annahme von Alkoholmissbrauch
muss aber durch „Tatsachen", nicht nur durch bloße Vermutungen
begründet sein.
Der Kläger
weist zu Recht darauf hin, dass lediglich feststeht, dass er am 26. April
2007 mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,36 mg/l mit seinem Kraftfahrzeug
am Straßenverkehr teilgenommen hat. Mit dieser Fahrt hat der Kläger
gezeigt, dass er bereit ist, auch im alkoholisierten Zustand zu fahren,
was zumindest ein starkes Indiz für Alkoholmissbrauch darstellt.
Ob er sein Kraftfahrzeug auch am 14. September 2003 mit einer Blutalkoholkonzentration
von circa 2 Promille im Straßenverkehr geführt hat, steht dagegen
nicht fest. Die aktenkundigen Erkenntnisse über diesen Vorfall rechtfertigen
aber ebenfalls die „Annahme" i.S.v. § 13 Nr. 2 a FeV, dass der
Kläger zwischen dem Trinken und dem Fahren nicht hinreichend sicher
trennen kann.
Die beim
Kläger am 14. September 2003 um 5:07 Uhr und um 5:37 Uhr genommenen
Blutproben
ergaben Blutalkoholkonzentrationen von 2,12 bzw. 1,97 Promille. Bereits
die einmalige Feststellung einer schweren Alkoholisierung eines Fahrerlaubnisinhabers
gibt in der Regel Anlass zu der Annahme, dass bei ihm eine weit überdurchschnittliche
Alkoholgewöhnung gegeben ist. Diese Feststellung kann die Annahme
von Alkoholmissbrauch begründen und Anlass zur Anordnung der Beibringung
eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Fahreignung
geben, wenn - wie hier - weitere tatsächliche Umstände vorliegen,
die geeignet sind, den Verdacht zu erhärten, dass der Betroffene
den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht
zuverlässig zu trennen vermag
(vgl.
auch VGH Mannheim vom 29.7.2002 ZfSch 2002, 555).
Zur Beschwerdebegründung
verweist der Kläger auf seine Klagebegründung vom 25. April
2008 (Bl. 19 ff. derVG-Akte). Hierin trägt er selbst vor, dass er
in der Nacht des 14. September 2007 angegurtet auf dem Fahrersitz eines
stehenden Pkw angetroffen wurde, bei dem der Zündschlüssel steckte.
Vorangegangen war ein Gaststätten besuch, bei dem es zu einem heftigen
Streit zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau gekommen war. Zunächst
behauptete seine Ehefrau gegenüber der von ihr herbeigerufenen Polizei,
der Kläger habe das Fahrzeug gelenkt und sie aus dem Auto geworfen.
Bei ihrer Zeugeneinvernahme am Mittag des 15. September 2007 hielt die
Ehefrau des Klägers hieran nicht mehr fest, sondern gab nun an, sie
selbst habe den Pkw bis zu der Bushaltestelle gefahren, an der der Kläger
später darin sitzend angetroffen wurde.
Die Umstände,
unter denen der Kläger in der Nacht des 14. September 2007 am Steuer
seines
Pkw angetroffen wurde, sind Tatsachen, die trotz der späteren Zeugenaussage
seiner Ehefrau
die Annahme erlauben, dass er nicht hinreichend sicher zwischen einem
die Fahrsicherheit
beeinträchtigenden Alkoholkonsum und dem Fahren trennen kann. Wäre
bis zu der Bushaltestelle
seine Frau gefahren, hätte der Kläger eigentlich auf dem Beifahrersitz
angetroffen werden
müssen. Dass er beim Eintreffen der Polizei auf dem Fahrersitz seines
Pkw saß, muss für sich
gesehen auch noch nicht bedeuten, dass er gefahren ist oder fahren wollte.
Dass aber der
Zündschlüssel steckte und der Kläger angegurtet war, also
unmittelbar fahrbereit gewesen ist,
macht nur Sinn, wenn er entweder selbst bis zur Bushaltestelle gefahren
ist oder aber unmittelbar
dazu ansetzte, von dort selbst heimzufahren. In beiden Fällen ist
der im Rahmen von § 13 Nr. 2
a FeV zu fordernde Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (vgl. BayVGH
vom 4.1.2006 11 CS 05.1878, vom 4.4.2006 DAR 2006, 413 ff.) zu bejahen.
Dass der Kläger sich grundlos auf dem Fahrersitz angegurtet haben
will, obwohl zuvor seine Ehefrau gefahren sein soll und er auch nicht
selbst weiter fahren wollte, ist logisch nicht nachvollziehbar und unglaubhaft.
Soweit der
Kläger vorträgt, wenn er dauerhaften missbräuchlichen Alkoholkonsum
pflegen würde, müsste sein Gamma-GT-Wert erhöht sein, was
nicht der Fall sei, verhilft dies seinem Rechtsmittel ebenfalls nicht
zum Erfolg. Auch das regelmäßige Trinken größerer
Mengen Alkohol führt nicht zwingend zu einem erhöhten Gamma-GT-Wert,
weshalb ein solcher Wert im Normbereich umgekehrt keinen Nachweis für
Alkoholabstinenz oder maßvollen, sozial- und straßenverkehrsverträglichen
Alkoholkonsum darstellt
(vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/
Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005,
S. 163; auch BayVGH vom 31.7.2008 Az. 11 CS 08.1103).
Einer Kostenentscheidung
bedarf es nicht, da sich bereits aus § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG ergibt,
dass der Kläger die im Beschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten
zu tragen hat, und außergerichtliche Kosten gemäß §
127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden. Ebenfalls entbehrlich ist eine
Streitwertfestsetzung, da im Beschwerdeverfahren keine streitwertabhängigen
gerichtskostenrechtlichen Gebührentatbestände verwirklicht wurden.
Gegen diesen
Beschluss ist kein Rechtmittel eröffnet (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).
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