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Tenor
Gründe Der Antragsteller wurde am 19. Januar 2008 gegen 15.25 Uhr als Führer eines Kraftfahrzeuges einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Nachdem er gegenüber der Polizei eingeräumt hatte, Alkohol getrunken zu haben, ergab ein freiwilliger Test eine Atemalkoholkonzentration von 0,81 mg/1. Daraufhin wurde der Führerschein des Antragstellers sichergestellt und die Abnahme einer Blutprobe veranlasst, deren Auswertung eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,50 %o ergab. Nach dem Polizeibericht konnten bei der Fahrzeugführung keine Ausfallerscheinungen festgestellt werden. Im ärztlichen Bericht über die am 19. Januar 2008 gegen 15.57 Uhr entnommene Blutprobe ist vermerkt, dass das allein auffällige Gangbild des Antragstellers möglicherweise auch durch arthrotische Beschwerden ausgelöst worden sei. Im Übrigen sei der Untersuchungsbefund (Sprache, Pupillenreaktion, Denkablauf usw.) unauffällig, insbesondere sei kein äußerlicher Anschein des Einflusses von Alkohol bemerkbar gewesen. Der Antragsteller wurde mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 28. Februar 2008 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen sowie eine Sperrfrist von sechs Monaten festgesetzt. Am 7. Mai 2008 beantragte der Antragsteller bei der Fahrerlaubnisbehörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach deren vorangegangener Entziehung. Mit Schreiben vom 20. Mai 2008 teilte die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit, dass Bedenken gegen seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden, weil Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorlägen bzw. zu klären sei, ob Alkoholmissbrauch nicht mehr bestehe. Der Antragsteller wurde deshalb aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, durch das zu klären sei, ob ertrotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch ein Kraftfahrzeug der Fahrerlaubnisklassen A, BE, C1E, M, L, 5 und T sicher führen könne und ob insbesondere nicht zu erwarten sei, dass er ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Der Antragsteller wurde auch darauf hingewiesen, dass gemäß § 11 Abs. 8 FeV darauf geschlossen werden könne, dass er nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei, wenn er sich weigere, sich untersuchen zu lassen oder das Gutachten nicht innerhalb der nächsten drei Monaten vorliege. Daraufhin erklärte der Antragsteller zwar seine Bereitschaft, sich von der TÜV ... GmbH untersuchen zu lassen; das angeforderte Gutachten wurde aber nicht vorgelegt. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 24. Juli 2008 forderte der Antragsteller die Fahrerlaubnisbehörde auf, von ihrer Forderung nach Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens Abstand zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde wies unter dem 28. Juli 2008 darauf hin, dass der Antragsteller zwar kein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer BAK von 1,6 %o oder mehr geführt habe, sie gleichwohl aufgrund der Umstände vom Vorliegen eines Alkoholmissbrauchs ausgehen müsse, weil die Uhrzeit der Auffälligkeit, der hohe Promillewert und das Fehlen von Ausfallerscheinungen den Verdacht begründeten, dass der Antragsteller häufig und in großen Mengen Alkohol zu sich nehme. Dies wiederum rechtfertige die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst, a FeV. Es wurde dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, den Antrag zurückzunehmen oder bis zum 20. August 2008 das geforderte Gutachten vorzulegen. Nachdem der
Antragsteller den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides gefordert
hatte, lehnte die Fahrerlaubnisbehörde seinen Antrag auf Neuerteilung
der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 14. November 2008 ab. Sie habe nach
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG, § 20 Abs. 1 FeV i.V.m. § 13 Satz
1 Nr. 2 Buchst, a FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens anordnen müssen, weil Tatsachen vorgelegen hätten,
die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründeten. Der Antragsteller
habe bereits nachmittags um 15.25 Uhr ein Kraftfahrzeug trotz einer BAK
von 1,5 %o geführt. Eine solche BAK von deutlich mehr als 1,3 %o
erreiche jedoch der durchschnittliche Gelegenheitstrinker nicht. Zudem
seien beim Antragsteller nahezu keine Ausfallerscheinungen festgestellt
worden. Diese Tatsachen deuteten stark darauf hin, dass er häufig
größere Alkoholmengen gewohnheitsmäßig konsumiere
und bei ihm ein Mangel in Sinne der Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV zumindest
in Form eines Alkoholmissbrauchs vorliege. Da der Antragstellersich weigere,
das geforderte Gutachten beizubringen, müsse die Behörde nach
Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller am 18. Dezember 2008 beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage erheben und zudem beantragen, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, seinem Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens stattzugeben. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die geforderte Gutachtensbeibringung nicht vorgelegen hätten, da es sich bei dem Vorfall vom 19. Januar 2008 um die erste Zuwiderhandlung des Antragstellers im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss gehandelt habe und die BAK dabei unterhalb von 1,6 %o gelegen sei. Die Ausführungen im Bescheid stünden mit den Wertungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht in Einklang. Der Antragsteller sei auf den Besitz seiner Fahrerlaubnis angewiesen, um die für ihn erforderliche medizinische Behandlung erhalten zu können. Er leide an gesundheitlichen Beschwerden im Bereich der Beine und könne daher größere Strecken zu Fuß überhaupt nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten zurücklegen. Das gleiche Problem ergebe sich für Einkaufsgänge des allein lebenden Antragstellers. Das Verwaltungsgericht
lehnte den Antrag mit Beschluss vom 9. Februar 2009 ab. Der Antragsteller
habe jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil er nicht
den erforderlichen Nachweis seiner Eignung geführt habe. Die Beibringungsanordnung
vom 20. Mai 2008 sei zu Recht erfolgt. Der Antragsgegner sei zutreffend
davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst,
a FeV erfüllt ist, weil ergänzende zusätzliche Tatsachen
die Annahme von Alkoholmissbrauch begründeten, weshalb es unerheblich
sei, dass sich beim Antragsteller kein BAK-Wert von 1,6 %o oder mehr ergeben
habe. Der Antragsgegner habe neben der BAK von 1,5 %o als zusätzliche,
auf Alkoholmissbrauch hinweisende Tatsachen berücksichtigen dürfen,
dass diese nah an dem Grenzwert des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst, c FeV
liegende BAK bereits am Nachmittag erreicht worden sei. Hinzu komme, dass
der Antragsteller weder durch einen Fahrfehler auffällig geworden
sei noch sich im Rahmen der Blutentnahme alkoholbedingte Auffälligkeiten
gezeigt hätten. Aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse
sei davon auszugehen, dass der so genannte "Geselligkeitstrinker"
alkoholische Getränke allenfalls bis zu einer Alkoholkonzentration
von 1 %o bis maximal 1,3 %o vertrage und zu sich nehmen könne. Die
gesellschaftsüblichen Trinkmengen führten nur selten zu einer
BAK von über 0,8 %o. Für eine erhebliche Alkoholgewöhnung
des Antragstellers spreche insbesondere auch die Tatsache, dass trotz
einer erheblichen Alkoholisierung im Rahmen der ärztlichen Untersuchung
am Mit seiner gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde lässt der Antragsteller vortragen, dass die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst, a FeV nicht erfüllt seien. Nach ihrem Sinn und Zweck könne die Vorschrift nur dann zur Anwendung gelangen, wenn Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorlägen, die sich unabhängig von der alkoholbedingten einmaligen Zuwiderhandlung ergäben. Das sei nicht der Fall. Der Antragsteller sei mit Ausnahme der Verfehlung vom 19. Januar 2008 noch nie im Straßenverkehr im Zusammenhang mit Alkohol in Erscheinung getreten. Auch ein Rückschluss darauf, dass jeder, bei dem 1,50 %o BAK festgestellt worden seien, vorher bereits betrunken gefahren sein müsse, sei nicht zulässig. Insbesondere dürfe nicht isoliert auf den hohen Alkoholpegel abgestellt werden, weil die gesetzliche Wertung von 1,60 %o des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst, c FeV gerade nicht erreicht worden sei. Bei ihr handle es sich um einen Wert, den ein so genannter "Geselligkeitstrinker" sehr wohl erreichen könne, insbesondere bei einer robusten Konstitution. Zur Begründung sonstiger Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch rechtfertigten, könne nicht darauf abgestellt werden, dass der Antragsteller bereits nachmittags Alkohol getrunken hatte. Auch der Umstand, dass der Antragsteller keine wesentlichen Ausfallerscheinungen gezeigt habe, sei kein fassbares Anzeichen für die Annahme von Alkoholmissbrauch, weil es an seiner stabilen körperlichen Konstitution liegen könne, jedoch nichts mit Alkoholgewöhnung zu tun habe. Der Antragsteller beantragt,den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. Februar 2009 aufzuheben und dem Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens stattzugeben. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Das Landratsamt
habe zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen für die Gutachtensanforderung
nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst, a FeV gegeben gewesen seien. Nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei bei einer einmaligen
Alkoholfahrt Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vorgelegte Behördenakte verwiesen. Die zulässige
Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen
Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Der Anordnungsgrund folgt aus den vom Antragsteller im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend gemachten Umständen, insbesondere seinen gesundheitlichen Einschränkungen, aus denen sich ergibt, dass er auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, um die erforderliche fachärztliche Behandlung zu erhalten. Der Antragsteller hat diese Umstände durch Vorlage seiner eidesstattlichen Versicherung vom 22. Dezember 2008 auch glaubhaft gemacht. Es ist dem Antragsteller auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht zumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Die Annahme eines Anordnungsanspruchs scheitert dagegen daran, dass nicht alle gemäß § 20 Abs. 1, § 11 Abs. 9, § 12 Abs. 2 und 6 FeV für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der beantragten Klassen erforderlichen Unterlagen vorliegen. Nach § 11 Abs. 9 i.V.m. Anlage 5 zur FeV, § 12 Abs. 6 FeV i.V.m. Nrn. 2.1/ 2.2 der Anlage 6 zur FeV müssen Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse C 1 eine ärztliche Bescheinigung über eine Eignungsuntersuchung sowie eine Bescheinigung über ihr Sehvermögen vorlegen. Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse A haben sich gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 FeV einem Sehtest zu unterziehen. Die genannten Bescheinigungen befinden sich nicht in der Fahrerlaubnisakte. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sie vom Antragsteller bisher nicht vorgelegt wurden. Unabhängig davon ist das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde, nach § 20 Abs. 2 FeV von einer erneuten Fahrerlaubnisprüfung abzusehen, beim Antragsteller nicht so eindeutig auf Null reduziert, dass auch in Anbetracht seines Lebensalters von 69 Jahren nur das Absehen von einer erneuten Fahrerlaubnisprüfung in Betracht kommt. Ein Anordnungsanspruch ist somit nicht glaubhaft gemacht. Dagegen kann vom Antragsteller nicht die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert und deshalb auch nicht gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Fahrungeeignetheit geschlossen werden. Nach dem
hier anzuwendenden § 20 Abs. 1 FeV gelten im Verfahren auf Neuerteilung
einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften über
die Ersterteilung. Gemäß
Zwingt diese, hier in ihrer seit 30. Oktober 2008 gültigen Fassung (BGBI. I 5. 1338) anzuwendende Vorschrift zur Anordnung einer Begutachtung des Fahrerlaubnisbewerbers, so darf die Behörde die Fahrerlaubnis nur wiedererteilen, wenn ein positives Gutachten zur Ausräumung der Eignungszweifel vorgelegt wird. Im vorliegenden
Fall fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Anordnung der medizinisch-psychologischen
Begutachtung des Antragstellers. Der von der Fahrerlaubnisbehörde
und dem Verwaltungsgericht als einschlägig betrachtete § 13
Satz 1 Nr. 2 Buchst, a FeV bestimmt, dass ein medizinisch-psychologisches
Gutachten beizubringen ist, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar
keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch
vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen.
Die Auslegung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst, a FeV hat sich am Gesamtzusammenhang
der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV zu orientieren. Weder die
Systematik noch der Sinn und Zweck dieser Bestimmung lassen den Schluss
zu, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst, a FeV die Anforderung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens grundsätzlich in allen Fallkonstellationen erlauben würde,
die von den Buchstaben b bis e nicht erfasst werden. Vielmehr ist
Der Verordnungsgeber hat nach der Auffassung des Senats mit den Regelungen in § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV gezeigt, dass der Alkoholgenuss - auch in schädlich großen Mengen -die Fahreignung nicht ausschließt, so lange er nicht in wenigstens mittelbarem Zusammenhang mit den Straßenverkehr steht
Aus den Regelungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst, b und Buchst, c FeV folgt, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers ein einmaliges Fahren unter Alkoholeinfluss erst dann die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigt, wenn dabei eine BAK von 1,6 %o oder mehr nachgewiesen wurde. Der Regelungen in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst, b und c FeV hätte es nicht bedurft, wenn über den Umweg des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst, a FeV die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch schon bei einmaligen Alkoholfahrten mit niedrigeren Blutalkoholkonzentrationen zu rechtfertigen wäre (Senatsbeschluss vom 11.6.2007, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst, a FeV so zu verstehen, dass er in Fällen, in denen wie hier nur eine einmalige Alkoholfahrt vorliegt, die Anordnung eines medizinischpsychologischen Gutachtens nur erlaubt, wenn zusätzlich konkrete Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne vorliegen, also dafür, dass der Betroffene generell zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und dem Fahren nicht zu trennen vermag (vgl. Beschluss vom 11.6.2007. a.a.O.). Derartige
Zusatztatsachen liegen hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts
und des Antragsgegners nicht vor. Die beim Antragsteller am 19. Januar
2008 gemessene BAK von 1,5 %o kann trotz des durch sie hervorgerufenen
Verdachts eines längerfristigen und erheblichen Alkoholkonsums des
Antragstellers nicht als die Annahme von Alkoholmissbrauch begründende
Tatsache im Sinne von Das gleiche gilt für die Auffassung des Antragsgegners, dass sich der Alkoholmissbrauch in der Alkoholfahrt vom „28. Juli 2008" (richtig: 19.1.2008) tatsächlich dokumentiert habe. Dass die Alkoholfahrt zu einer Tageszeit (15.25 Uhr) erfolgte, zu der Alkohol üblicherweise nur in geringen Mengen getrunken wird, lässt ebenfalls keinen hinreichend sicheren Rückschluss auf das Vorliegen von Alkoholmissbrauch zu, zumal der Antragsteller als Rentner nicht mehr im Berufsleben steht. Soweit das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner darauf verweisen, dass beim Antragsteller trotz der hohen BAK von 1,5 Promille keine Ausfallerscheinungen erkennbar gewesen seien, berücksichtigen sie den im ärztlichen Bericht vom 19. Januar 2008 festgestellten schleppenden und unsicheren Gang des Antragstellers zu wenig, der zwar möglicherweise durch arthrotische Beschwerden ausgelöst gewesen sein könnte, aber ebenso gut auch durch seine starke Alkoholisierung. Ein hinreichend sicherer Rückschluss auf das Vorliegen von Alkoholmissbrauch beim Antragsteller lässt sich aus den Feststellungen des ärztlichen Berichts und der Polizei deshalb nicht ableiten. Schließlich begründet auch das vom Antragsteller geltend gemachte Angewiesensein auf das Kraftfahrzeug nicht die Annahme von Alkoholmissbrauch. Das wäre nur dann der Fall, wenn hinreichende Anhaltspunkte für wiederholte Alkoholfahrten des Antragstellers bestünden, wovon nach dem oben Ausgeführten gerade nicht ausgegangen werden kann. Nach alledem könnte vom Antragsteller deshalb wegen der Trunkenheitsfahrt vom 19. Januar 2008 mit 1,50 %o behördlicherseits kein medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert und aus der Nichtvorlage gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Fahrungeeignetheit geschlossen werden. Es ist aus der gesetzlichen Systematik heraus nicht zu rechtfertigen, ihn in dem Verfahren auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis anders zu behandeln. Der Verordnungsgeber hat mit den Bestimmungen der §§ 11, 20 und 46 FeV gezeigt, dass er es für geboten hält, in Ersterteilungs-, Neuerteilungs- und Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die gleichen Anforderungen an den Nachweis der Fahreignung zu stellen. Die Beschwerde war dennoch mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen, weil der Antragsteller nicht alle Voraussetzungen für die begehrte Wiedererteilung der Fahrerlaubnis glaubhaft gemacht hat. |
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