Gericht: 

VGH München

Datum:

11.01.2006

Aktenzeichen:

11 CS 05.2391

 


Beschluss

In der Verwaltungsstreitsache wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
(Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. August 2005,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat, ohne mündliche Verhandlung am 11. Januar 2006 folgenden Beschluss:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. August 2005 für beide Rechtszüge auf je 5.000,- € festgesetzt.

Gründe:

I.Der am 22. September 1959 geborene Antragsteller befindet sich seit 1977 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse drei (alte Einteilung). Durch Mitteilung des Kraftfahrt- Bundesamts vom 12. April 2005 wurde die Fahrerlaubnisbehörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Antragsteller am 19. Februar 2004 und am 25. August 2004 ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss, nämlich mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,97%o beziehungsweise von 0,64%o geführt hat. Mit Bescheid vom 20. April 2005 wurde der Antragsteller deshalb von der Fahrerlaubnisbehörde aufgefordert, bis zum 8. Juli 2005 ein Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen.

Mit Schreiben vom 25. April 2005 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers gegen die dem Bescheid beigegebene Kostenentscheidung und Gebührenfestsetzung Widerspruch ein, den die Regierung von Niederbayern mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2005 zurückwies. Gegen die Anordnung selbst wurde nicht vorgegangen. Unter dem 11. Juli 2005 hörte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Dieser ließ vortragen, bei korrekter Ermessensausübung dürfe eine Fahrerlaubnisentziehung nicht erfolgen. Es sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die Promillegrenze jeweils nur knapp überschritten habe und dass er außer den beiden bekannten keine weiteren Verkehrsverstöße begangen habe.

Mit Bescheid vom 26. Juli 2005 erfolgte die Fahrerlaubnisentziehung (Nr. 1), die unverzügliche Abgabe des Führerscheins wurde angeordnet (Nr. 2), die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 3) und für den Fall der Nichterfüllung der Abgabeverpflichtung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250 € angedroht (Nr. 4). Wegen der Nichtbefolgung der zu Recht ergangenen Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens sei davon auszugehen, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, § 11 Abs. 8 FeV. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei deshalb nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV gerechtfertigt.

Gegen den dem Antragsteller persönlich am 28. Juli 2005 zugestellten Bescheid legte sein Bevollmächtigter am 30. Juli 2005 Widerspruch ein und beantragte, behördlicherseits die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Mit gleichem Datum wurde beim Verwaltungsgericht Regensburg Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller lebe auf dem Land und sei beruflich auf seinen Führerschein dringend angewiesen. Außer den beiden Trunkenheitsfahrten mit 0,97%o und 0,64%o lägen keine verkehrsbezogenen Einträge für den Antragsteller vor. Das Landratsamt hätte angesichts der niedrigen Promillewerte die weiteren Umstände des Einzelfalles ermitteln müssen. Die Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde, ein Fahreignungsgutachten vorzulegen, sei rechtswidrig, weshalb aus der Weigerung des Antragstellers, dieses Gutachten beizubringen, nicht der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gezogen werden dürfe. Die Nichtvorlage des Gutachtens beruhe nicht auf einer Beweisvereitelungsabsicht des Antragstellers, sondern er habe sich die Untersuchung nicht leisten können. Mit Schriftsätzen vom 7. und 8. August 2005, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, ergänzte der Antragstellerbevollmächtigte den Sachvortrag. Es wurde der Befundbericht einer laborärztlichen Gemeinschaftspraxis vom 22. Juli 2005 vorgelegt, wonach sich die beim Antragsteller festgestellten Blutwerte im Rahmen der Referenzwerte halten. Zu dem CDT-Wert des Antragstellers von 2,4% ist vermerkt, dass von Alkoholabstinenz auszugehen sei.

Mit Schreiben vom 11. August 2005 trat der Antragsgegner, vertreten durch das Landratsamt, dem Antrag entgegen. Gemäß § 13 Nr. 2b FeV sei die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu Recht erfolgt, es handle sich hierbei um eine gebundene und nicht um eine Ermessensentscheidung. Die Fahrerlaubnisentziehung wegen festgestellter Nichteignung finde in §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 8 FeV ihre Grundlage.

Mit Beschluss vom 22. August 2005, auf den Bezug genommen wird, wies das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

Die Beschwerde gegen den am 27. August 2005 zugestellten Beschluss ging am 31. August 2005 bei Gericht ein und wurde mit Schriftsatz vom 15. September 2005 begründet. Unter Verweis auf den Beschluss des Senats vom 9. Februar 2005 (Az. 11 CS 04.2438) wurde ausgeführt, das Verwaltungsgericht sei in seiner Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, der Antragsteller habe sich mit Beweisvereitelungsabsicht geweigert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Deshalb, und auch weil der Sachvortrag zur Bedeutung der beim Antragsteller gemessenen Blutalkoholkonzentrationen in der angegriffenen Entscheidung nicht gewürdigt worden sei, liege ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor. Die beim Antragsteller gemessenen BAK-Werte dokumentierten, dass es sich bei ihm nicht um einen Trinker" handle, der im Sinne einer Beweisvereitelungsabsicht etwas zu verbergen habe. Die Fristversäumung stehe vorliegend einer Weigerung der Gutachtensbeibringung nicht gleich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei trotz der beiden Verkehrsordnungswidrigkeiten wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zur Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers geboten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setze allen staatlichen Eingriffen Grenzen, die durch Abwägung der in Betracht kommenden Interessen zu ermitteln seien. Warum im vorliegenden Fall der ordnungsbehördlichen Fahrerlaubnisentziehung ein strengerer Maßstab als im Rahmen des § 111a StPO angelegt werden sollte, sei verfassungsrechtlich nicht begründbar und verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das Führen von Kraftfahrzeugen sei von der in Art. 2 Abs. 1 GG garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit umfasst und nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beschränkbar. Soweit die untergesetzlichen Vorschriften der §§ 11 Abs. 8, 46 Abs. 1 FeV dem nicht Rechnung tragen sollten, müssten sie verfassungskonform dahin ausgelegt werden. Die vorliegende Fahrerlaubnisentziehung sei nach diesen Grundsätzen unverhältnismäßig. Der Sofortvollzug sei unangemessen, weil er dem Antragsteller die Möglichkeit einer beruflichen Wiedereingliederung nach Arbeitsplatzverlust nehme. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs gebiete, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Kenntnis nehme und es bei der Entscheidung in Erwägung ziehe. Gehe ein Gericht in den Gründen seiner Entscheidung auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von Bedeutung ist, nicht ein, so lasse dies auf die Nichtberücksichtigung dieses Vortrags schließen. So liege es im zu entscheidenden Fall. Es wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landratsamtes Regen vom 26. Juli 2005 anzuordnen, hilfsweise , die Sache an das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg zurückzuverweisen.

Der Antragsgegner äußerte sich mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2005 und hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Insbesondere wurde darauf hingewiesen, das Regelungssystem der FeV betreffend die Befugnisse der Fahrerlaubnisbehörde zur Anordnung der Beibringung von Gutachten stelle durch die Abstufung der Voraussetzungen und Rechtsfolgen selbst eine Ausprägung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. Soweit der Verordnungsgeber hierbei Typisierungen vornehme, sei dies im Hinblick auf die Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie das hohe Schutzgut der Verkehrssicherheit grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich. Überdies weise der vorliegende Fall keine Besonderheiten auf, die es rechtfertigen könnten, die gemäß § 13 Nr. 2b FeV zu Recht getroffene Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unter Berufung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Frage zu stellen.

Wegen des Verfahrensgangs und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgang des Landratsamts verwiesen.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe be schränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Auf der Grundlage seines Beschwerdevorbringens kann der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamtes Regen vom 26. Juli 2005 nicht beanspruchen, denn im Ergebnis erweist sich der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. August 2005 bei der in auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren gebotenen summarischen Prüfung als richtig.

Die mit Bescheid vom 26. Juli 2005 verfügte Fahrerlaubnisentziehung nach § 3 Abs. 1 StVG, §§ 11 Abs. 8, 46 Abs. 1 FeV ist rechtmäßig. Das Interesse des Antragstellers, von seiner Fahrerlaubnis bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiter Gebrauch machen zu können, muss deshalb hinter dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Schutzes von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer zurücktreten.

1.Das Erstgericht hat nicht gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art 103 Abs. 1 GG verstoßen, denn der Sachvortrag des Antragstellers zur Begründung seines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde von der ersten Instanz zur Kenntnis genommen und ausreichend gewürdigt. In der Sachverhaltsdarstellung des angegriffenen Beschlusses werden die tragenden Argumente des Antragstellervorbringens sowohl zur Frage der Erforderlichkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung wie auch zu den Gründen für die Nichtbeibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens und zur Frage der Angemessenheit der Fahrerlaubnisentziehung bezogen auf die persönliche Situation des Antragstellers (arbeitslos, auf dem Land lebend) wiedergegeben. Aus den Ausführungen unter Nr. II der Beschlussgründe zur rechtlichen Würdigung des Falles ist ferner ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht sich mit dem Vorbringen inhaltlich auseinandergesetzt hat und warum es ihm nicht gefolgt ist. Daraus, dass das Verwaltungsgericht sich im Ergebnis den Argumenten des Antragstellers nicht angeschlossen hat, lässt sich auch im Lichte der in der Beschwerdebegründung zitierten Rechtsprechung des BVerfG kein Verstoß gegen Art. 103 Abs.1 GG herleiten. Das Gericht ist nämlich nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist

(vgl. Kopp, VwGO, 14. Auflage 2005, RdNr. 13 zu § 138 m.w.N. insbesondere zur Rechtsprechung des BVerfG).

So liegt es hier nicht, denn auf den Kern des antragstellerischen Vorbringens ist das Verwaltungsgericht erkennbar eingegangen. Deshalb muss hier nicht diskutiert werden, inwieweit der von Peter Schmidt (Eyermann, VwGO, 11. Auflage 2000, RdNr. 17 zu § 138) vertretenen Auffassung zu folgen sein könnte, zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei es, entgegen der Rechtsprechung des BVerwG (NJW 1999, 1493), nicht erforderlich, dass in der Entscheidung eine inhaltliche Auseinandersetzung mit substantiiertem Tatsachenvortrag zu den maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen zum Ausdruck komme.

2.Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch den Antragsteller gemäß § 13 Nr. 2b FeV war ebenso rechtmäßig wie die daraus gemäß § 11 Abs. 8 FeV gezogene Schlussfolgerung und die Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV.

a)Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH vom 1.3.2004,
Az. 11 CS 04.16) ist gemäß dem insoweit nicht auslegungsfähigen Wortlaut von
§ 13 Nr. 2b FeV die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens schon nach wiederholten Ordnungswidrigkeiten gemäß § 24a StVG zwingend vorgeschrieben (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage 2005, RdNr. 4 zu § 13 FeV).

Zwei Verstöße gegen § 24a StVG stellen hierbei bereits den Wiederholungsfall dar. Weder der Wortlaut dieser Bestimmung noch die sich aus Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ergebende Regelfallbeurteilung einer Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss durch den Verordnungsgeber rechtfertigen es, bei der Anwendung dieser Vorschrift nach dem Grad der Alkoholisierung zu differenzieren. Für ein anderes Verständnis dieser Bestimmung besteht umso weniger Anlass, als allgemein anerkannt ist, dass der Bereich der relativen Fahrunsicherheit mit längerer Reaktionszeit, Störung des Raumsehens und Enthemmung bereits bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille beginnt

(vgl. Hentschel, ebenda, RdNr. 15 zu §316 StGB m.w.N.).

Auch stellt die Anordnung der Gutachtensbeibringung im Verhältnis zur Fahrerlaubnisentziehung den weniger starken Eingriff in die Freiheitsrechte des Betroffenen dar. Sie dient zur Ermittlung der Fahreignung und muss deshalb schon bei konkreten Anhaltspunkten für ein Fehlen derselben zulässig sein. Dass zwei Trunkenheitsfahrten unter Verstoß gegen § 24a StVG hinreichend konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung begründen, ist deshalb unabhängig von der tatsächlich gemessenen Blutalkoholkonzentration zu bejahen. Das Landratsamt war somit nach § 13 Nr. 2b FeV berechtigt, vom Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologisches Gutachtens zu verlangen. Der verfassungsrechtlich aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt im Rahmen von § 13 Nr. 2b FeV nicht zur Anwendung, da diese Vorschrift kein behördliches Ermessen eröffnet. Nur wenn die Behörde einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum hat, nicht auch im Rahmen der Anwendung bindender Vorschriften, hat aber die Behörde den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach der Rechtsprechung des BVerfG zu beachten

(BVerfGE 69, 161 ff; Jarass/Pieroth, GG, 5. Auflage 2000, RdNr. 88 zu Art. 20 GG).

b)Aus der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens durfte auch bei Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalles nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden.

§ 11 Abs. 8 FeV bestimmt, dass die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen darf, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Nach dem Wortlaut der Bestimmung hat die Behörde also ein Ermessen und es gibt zwei Alternativen für den Schluss auf die Nichteignung.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat vorliegend das ihr nach § 11 Abs. 8 FeV eröffnete Ermessen korrekt und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgeübt. Der Antragsteller hat das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht innerhalb der gesetzten Frist beigebracht und der Fahrerlaubnisbehörde gegenüber auch nicht geltend gemacht, dass ihm die Beibringung aus finanziellen Gründen nicht möglich sei. Zwar wurde gegen die diesbezügliche Kostenentscheidung Widerspruch eingelegt, dieser wurde jedoch nicht begründet, so dass die Fahrerlaubnisbehörde auch hieraus nicht darauf schließen musste, der Antragsteller könne sich die Begutachtung nicht leisten. Das wurde erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht, was dem Verwaltungsgericht zu Recht die Vermutung nahe gelegt hat, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handeln könnte und der Antragsteller einen Eignungsmangel zu verbergen versuchte. Im Übrigen erklärt der Antragsteller selbst in seiner an das Verwaltungsgericht Regensburg gerichteten Antragsschrift vom 30. Juli 2005, aus seiner Weigerung, das Fahreignungsgutachten beizubringen, dürfe nicht auf die Nichteignung geschlossen werden, weil die Gutachtensanforderung rechtswidrig gewesen sei. Insoweit stehen seine Ausführungen nicht ganz im Einklang miteinander, wenn nun im Beschwerdeverfahren behauptet wird, der Antragsteller habe sich nicht geweigert, das Gutachten beizubringen, sondern die Gutachtensbeibringung habe sich lediglich verzögert. Hierauf kommt es aber letztlich nicht an, denn § 11 Abs. 8 FeV lässt es ausdrücklich genügen, wenn das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht wird. Dies war vorliegend unstreitig der Fall. Auch hat der Antragsteller der Fahrerlaubnisbehörde gegenüber nicht um eine Verlängerung der Frist nachgesucht oder in sonstiger Weise erkennbar gemacht, dass er grundsätzlich bereit sei, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, und dazu aus nachvollziehbaren Gründen lediglich vorübergehend nicht in der Lage. Aus dem Schriftsatz des Antragstellerbevollmächtigten vom 25. Juli 2005 auf die Anhörung hin lässt sich vielmehr schließen, dass eine Bereitschaft zur Gutachtensbeibringung weder signalisiert wurde noch vorlag. Nach den gesamten Umständen durfte die Fahrerlaubnisbehörde deshalb in ermessensfehlerfreier Weise auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen.

Die Entscheidung des Senats vom 9. Februar 2005 (Az. 11 CS 04.2438) führt zu keinem anderen Ergebnis. Hiernach darf die Behörde aus der nicht fristgemäßen Beibringung des Gutachtens nicht nach § 11 Abs. 8 FeV ohne weiteres auf seine mangelnde Fahreignung schließen, wenn der Adressat einer rechtmäßigen Aufforderung nach § 11 Abs. 2 bis 6 FeV nachweist, dass er die Forderung der Behörde aus finanziellen Gründen nicht erfüllen kann. Dann hat die Behörde im Rahmen der ihr eröffneten Ermessensspielräume nach einem sachgerechten Ausgleich zwischen den Erfordernissen der Verkehrssicherheit und der wirtschaftlichen Lage des Betroffenen zu suchen. Von einem solchen Nachweis kann aber vorliegend nicht die Rede sein. Auch im Beschwerdeverfahren wurde außer der unsubstantiierten Behauptung eines vorübergehenden finanziellen Engpasses des Antragstellers nichts hierzu vorgebracht oder nachgewiesen. Allein der Vortrag, der Antragsteller sei arbeitslos geworden, reicht hierzu ebenfalls nicht aus.

c)Die Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, §§ 11 Abs. 8, 46 Abs. 1 Satz1 FeV war deshalb gerechtfertigt. Denn nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Behörde durfte nach § 11 Abs. 8 FeV von der Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen. Bei der Fahrerlaubnisentziehung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, so dass auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keine andere Entscheidung zu treffen war.

Der in der Beschwerdebegründung gezogene Vergleich mit der Rechtslage nach
§ 111a StPO führt nicht dazu, dass vorliegend Verhältnismäßigkeitserwägungen anzustellen wären. § 111a StPO eröffnet die Möglichkeit einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis in Fällen, in denen dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen werden wird. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO ist nach der Rechtsprechung des BVerfG

(vgl. Beschlüsse vom 7.6.2005, Az. 2 BvR 401/05, ZfS, 2005, 622 f; vom 15. März 2005, Az: 2 BvR 364/05; vom 25.9.2000, Az. 2 BvQ 30/00, NJW 2001, 357)

eine Präventivmaßnahme, die der Allgemeinheit Schutz vor weiteren Verkehrsstraftaten gewähren soll. Strafprozessuale Grundrechtseingriffe wie die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis müssen auch im Einzelfall dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Dieser Grundsatz setzt nach den zitierten Entscheidungen des BVerfG staatlichen Eingriffen Grenzen, die durch Abwägung der in Betracht kommenden Interessen zu ermitteln sind. Führt die Abwägung zu dem Ergebnis, dass die dem Eingriff entgegenstehenden Interessen im konkreten Fall ersichtlich wesentlich schwerer wiegen als diejenigen Belange, deren Wahrung die staatliche Maßnahme dienen soll, so verletzt der gleichwohl erfolgte Eingriff den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das BVerfG trägt mit seinen Entscheidungen somit dem Umstand Rechnung, dass § 111a StPO - anders als § 3 Abs. 1 StVG,
§ 46 Abs. 1 FeV - einen Ermessensspielraum eröffnet. Wie bereits dargestellt, hat aber die Behörde den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Rechtsprechung und Literatur

(BVerfGE 69, 161 ff; Jarass/Pieroth, a.a.O)

nur zu beachten, wenn die Behörde einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum hat, nicht auch im Rahmen der Anwendung bindender Vorschriften. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist hierin nicht zu erblicken, da die im Ermessen stehende strafprozessuale und die zwingend zu verfügende ordnungsbehördliche Fahrerlaubnisentziehung unterschiedliche Sachverhalte darstellen, deren insoweit unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist.

Dem Antragstellerbevollmächtigten ist darin zuzustimmen, dass das Führen von Kraftfahrzeugen von der allgemeinen Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG umfasst ist. Wie er selbst richtig ausführt, wird dieses Grundrecht jedoch nicht schrankenlos gewährt. Vielmehr reicht die allgemeine Handlungsfreiheit nur so weit, wie ihre Nutzung nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt. Hierunter ist nach ganz herrschender Ansicht die Gesamtheit der formell und materiell verfassungsmäßigen Normen zu verstehen (vgl. BVerfGE 96, 10 ff). Auch die Rechte Dritter fallen darunter. Die allgemeine Handlungsfreiheit auch in Gestalt der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr kann somit durch jede Rechtsvorschrift eingeschränkt werden, die ihrerseits dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht

(vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.12.2004, Az. BvR 2652/03, NJW 2005, 349 ff).

Zu Recht weist in diesem Zusammenhang der Antragsgegner darauf hin, dass das Regelungssystem der Fahrerlaubnisverordnung in den §§ 11 Abs. 3, 13 und 14 selbst eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellt. Die sorgfältige Differenzierung, die der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber zwischen möglichen Fallkonstellationen getroffen hat, sowie die abgestuften Befugnisse, die das Straßenverkehrsgesetz in Verbindung mit der Fahrerlaubnisverordnung an das Vorliegen von Eignungszweifeln knüpft, gewährleisten, dass bereits im Vorfeld einer Fahrerlaubnisentziehung genügend Möglichkeiten bestehen, um etwaigen Besonderheiten des Einzelfalles ausreichend Rechnung zu tragen, so dass die Ausgestaltung von § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 StVG als zwingende Rechtsnormen im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden ist. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Anwendung dieser Vorschriften im Einzelfall kommt deshalb nicht in Betracht

(vgl. zur ähnlichen Problematik bei § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG BayVGH vom 17.1.2005, VRS 108, 298)

Die Teilnahme eines als ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr ist mit erheblichen Gefahren für Leib, Leben und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer verbunden. Deshalb ist vorliegend, wie im Regelfall, ein überwiegendes öffentliches Interesse daran gegeben, durch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung schnellstmöglich die weitere Teilnahme des Betroffenen am motorisierten Straßenverkehr zu unterbinden. Entscheidend hierfür ist die nach den Gesamtumständen bestehende Überzeugung von der Fahrungeeignetheit des Antragstellers, weshalb es sich im Rahmen der durch das Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung auch nicht zugunsten des Antragstellers auswirkt, dass es in seinem Fall "nur" zwei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG waren, die dem Landratsamt Anlass zu Zweifeln an seiner Fahreignung gegeben haben und dass die gemessenen Blutalkoholkonzentrationen unterhalb der 1,1%o-Grenze und damit im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit geblieben sind. Das Interesse des nach dem Beschwerdevorbringen arbeitslosen und auf dem Land lebenden Antragstellers daran, während der Dauer des Hauptsacheverfahrens weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, muss deshalb hinter dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs zurücktreten.

3.Dem Hilfsantrag auf Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Regensburg war nicht zu entsprechen. Eine Zurückverweisung entsprechend § 130 VwGO käme jedenfalls nur dann in Betracht, wenn einer der Fälle von § 130 Abs. 2 VwGO vorläge. In Betracht käme hier allenfalls ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Gestalt der geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt aber, wie oben unter 1. dargestellt, nicht vor. Eine Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung kommt deshalb nicht in Betracht, so dass offen bleiben kann, ob § 130 VwGO im Beschwerdeverfahren analog anzuwenden wäre (bejahend Kopp, VwGO, 14. Auflage 2005, RdNr. 3 zu § 130 unter Verweis auf VGH Kassel, NVwZ 1999, 891).

Der Antrag war daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.2, 46.5 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Nach der Anlage 3 zu § 6 Abs. 7 FeV beinhaltet die im Jahr 1977, also vor dem 1. April 1980 vom Antragsteller erworbene Fahrerlaubnis der Klasse 3 alter Einteilung nach neuer Einteilung die Klassen A1, B, BE, C1, C1E, M und L. Für die Berechnung des Streitwerts sind nur die Klassen A1, C1 und E maßgeblich, weil nur ihnen selbständige Bedeutung zukommt und sie die übrigen Klassen mit umfassen. Nach dem derzeit gültigen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (a.a.O.) sind für die Fahrerlaubnis der Klasse C1 der Auffangwert und für die Zusatzberechtigung der Klasse E sowie für die Klasse A1 je der halbe Auffangwert anzusetzen. Der Auffangwert beträgt nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000,- € und halbiert sich in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Hieraus errechnet sich für beide Rechtszüge ein Streitwert von 5.000,- €.

Das Verwaltungsgericht kommt in seinem Beschluss vom 22. August 2005 zu einem Streitwert von lediglich 3.750,- €, weil es die Fahrerlaubnis der Klasse A1 und ihre Bewertung mit dem halben Auffangwert nach Abschnitt 46.2. des Streitwertkatalogs außer Acht gelassen hat. Die Befugnis zur Änderung dieses Streitwertbeschluss durch das Beschwerdegericht von Amts wegen ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.