Gericht: 

VGH München

Datum:

05.05.2009

Aktenzeichen:

11 ZB 09.684
Vorinstanz: VG München, 4. Februar 2009, Az: M 6a K 07.4807


Beschluss

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe

I .
Dem Kläger wurde zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts Landsberg a. Lech vom 18. April 2006 die Fahrerlaubnis entzogen, da er am 13. November 2005 ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,35 Promille im Straßenverkehr geführt hatte.

Im Rahmen eines auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahrens legte er ein vom 26. März 2007 stammendes medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vor, das zu dem Ergebnis gelangte, er könne wegen bestehender Hinweise auf Alkoholmissbrauch ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 nicht sicher führen; es sei insbesondere zu erwarten, dass er ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Mit Bescheid vom 24. September 2007 lehnte die Fahrerlaubnisbehörde den Neuerteilungsantrag ab.

Mit der daraufhin zum Verwaltungsgericht München erhobenen Klage erstrebte der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 24. September 2007 und die Verpflichtung des Beklagten, ihm die Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, M, L und S neu zu erteilen.

Durch Beweisbeschluss vom 13. August 2008 ordnete das Verwaltungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber an, ob der Kläger gegenwärtig zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, BE, M und L geeignet sei. Mit der Erstellung des medizinischen Teils des Gutachtens wurde der Neurologe und Psychiater Dr. S., mit der psychologischen Begutachtung der Diplom-Psychologe P. betraut. Auf die Ausarbeitungen beider Sachverständiger wird Bezug genommen.

Durch Urteil vom 4. Februar 2009 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.
Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, zu dessen Begründung geltend gemacht wurde, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Wegen des Vorbringens des Klägers im Zulassungsverfahren wird auf die Antragsbegründung vom 16. April 2009, wegen der weiteren Einzelheiten auf die
Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vom Verwaltungsgericht beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da das angefochtene Urteil unter den in der Antragsbegründung genannten Gesichtspunkten keinen ernstlichen Zweifeln im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begegnet.

Der Kläger leitet solche Zweifel ausschließlich daraus her, dass das Gutachten des Diplom-Psychologen P. unbrauchbar sei. Soweit er geltend macht, es sei nicht ersichtlich, wann diese Ausarbeitung erstellt worden sei, und es finde sich auf nahezu jeder Seite ein anderes Erstellungsdatum, treffen diese Behauptungen bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht in vollem Umfang zu. Auf Seite 1 des Gutachtens wird der 4. Dezember 2008 als Erstellungsdatum genannt; die gleiche Angabe findet sich auf Seite 22 neben der Unterschrift des Sachverständigen. Auch in der Kopfzeile des Gutachtens ist auf Seite 2 von einem den Kläger betreffenden "Fahreignungs-Gutachten VWG vom 4.12.08" die Rede. Auf den weiteren Seiten treten in der Kopfzeile an die Stelle des Datums "4.12.08" allerdings die Datumsangaben "16.01.09" bzw. - auf der letzten Seite - "16.01.07". Dieser Umstand erlaubt es als solcher jedoch nicht, hieraus auf die inhaltliche Unzuverlässigkeit des Gutachtens zu schließen. Es hätte vielmehr näherer Darlegungen des Klägers bedurft, warum die Abweichungen hinsichtlich der Datumsangaben Rückschlüsse auf sachliche Mängel dieser Ausarbeitung zulassen. Dahingehende Ausführungen fehlen jedoch.

Soweit in der Antragsbegründung geltend gemacht wird, der Sachverständige P. habe zu Unrecht "die Frage der Selbstkontrolle im Zusammenhang mit Aggressionsdelikten" erörtert, kann dieses Vorbringen schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen, weil das Verwaltungsgericht die Fahreignung des Klägers ausschließlich wegen der bei ihm bestehenden, bisher nicht bewältigten Alkoholproblematik, nicht aber wegen seiner in der Vergangenheit zu Tage getretenen Gewaltbereitschaft verneint hat (vgl. die Ausführungen ab Seite 7 unten des Urteilsumdrucks). Aus dem gleichen Grund ist auch das Vorbringen des Klägers unbehelflich, mit dem er geltend macht, die "zugrunde liegende Straftat" (gemeint offenbar: die mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Starnberg vom 25.10.2006 geahndeten, zueinander in Tatmehrheit stehenden Delikte der Sachbeschädigung, der Bedrohung und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte) sei unbeachtlich, da sie weder im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr noch mit einem Suchtmittelgebrauch gestanden habe. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht auf eine ggf. weiterbestehende Gewaltgeneigtheit des Klägers gestützt hat, ist ferner der Hinweis, die Ausarbeitung des Sachverständigen P. sei nicht mit dem Gutachten vom 26. März 2007 in Einklang zu bringen, in dem ein Aggressionspotential des Klägers verneint worden sei, ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen.

Ebenfalls unbehelflich ist die knappe Anmerkung in der Antragsbegründung, die im Gutachten des Sachverständigen P. aufgestellte Hypothese der Suchtverlagerung sei, da der Kläger nur einmal unter dem Einfluss von Alkohol am Straßenverkehr teilgenommen habe, durch keine Tatsachen untermauert. Diese Anmerkung bezieht sich - soweit erkennbar - auf die Ausführungen auf Seite 18 oben des Gutachtens vom 4. Dezember 2008. Dort hat der Sachverständige P. aufgezeigt, welchen Fragestellungen die von ihm zu fertigende Ausarbeitung aufgrund des Akteninhalts nachzugehen habe. Da der Kläger nach der Darstellung auf Seite 3 dieses Gutachtens in der Vergangenheit über mehrere Jahre hinweg Cannabis konsumiert und er unter dem Einfluss dieser Droge wiederholt am Straßenverkehr teilgenommen hat, gab der von ihm für andere Zeiträume eingeräumte massive Alkoholkonsum (vgl. u. a. Seite 13 des Gutachtens vom 26.3.2007) sehr wohl Veranlassung, die Frage aufzuwerfen, ob bei ihm ein Wechsel von einer illegalen zu einer legalen Droge stattgefunden hat. Unabhängig von alledem spielte diese Thematik für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine Rolle; ausschlaggebend war vielmehr allein, dass es beim Kläger nicht zu der nach der Nummer 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erforderlichen gefestigten Änderung des Trinkverhaltens gekommen ist.

Soweit in der Antragsbegründung ausgeführt wird "Zudem stellt sich die Forderung der Alkoholabstinenz von 12 Monaten zum Zeitpunkt der Begutachtung. Hier ist darauf hinzuweisen, dass die neuen Begutachtungskriterien zum Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht in Kraft waren", ergeben sich hieraus ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 4. Februar 2009. Zwar hat das Verwaltungsgericht auf Seite 8 unten/Seite 9 oben dieser Entscheidung ausgeführt, es sei nachvollziehbar, dass der Sachverständige vom Kläger eine dauerhafte, überwachte Alkoholabstinenz von mindestens einem Jahr fordere, damit über ihn eine günstige Prognose erstellt werden könne. Rechtliche Bedenken ergäben sich aus dieser Aussage nur, wenn die Antragsbegründung aufzeigen würde, dass das Verwaltungsgericht insoweit von unzutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen wäre, oder dass - bei Fehlen einschlägiger normativer Vorgaben - die vom Sachverständigen aufgestellte und vom Gericht gebilligte Forderung nach einjähriger Alkoholabstinenz fachwissenschaftlich zumindest in hohem Maß angreifbar ist. Da die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung keine Rechtsvorschriften darstellen, kann sich aus ihnen die juristische Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung jedenfalls nicht unmittelbar ergeben. Aus dem nicht näher substantiierten Hinweis auf um die Jahreswende 2008/2009 behauptetermaßen noch nicht "in Kraft" getretene neue Begutachtungskriterien folgt ohne zusätzliche Darlegung ferner nicht, dass der Sachverständige P. - und ihm folgend das Verwaltungsgericht - sich in Widerspruch zu einer allgemein oder weithin anerkannten Auffassung der Fachkreise gesetzt hätten, wenn sie vom Kläger einen einjährigen Verzicht auf den Konsum von Alkohol gefordert haben.

Die Rüge, der Sachverständige P. habe eine positive Verhaltensänderung des Klägers nicht ausreichend gewürdigt, geht schon deshalb fehl, weil sowohl er als auch der Sachverständige S. bei ihm keine ausreichende Verhaltensänderung festzustellen vermochten. Vielmehr gelangten beide Sachverständige zu der Überzeugung, dass der Kläger entgegen eigener Darstellung nach wie vor Alkohol "über das gesellschaftlich übliche Maß hinaus" zu sich nehme (so der Sachverständige S.) bzw. bei ihm auch derzeit noch ein gesteigerter Alkoholkonsum vorliege und er zwischen dem Trinken und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht zuverlässig trennen könne (so der Sachverständige P).