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Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Recht der Fahrerlaubnisse einschl. Fahrerlaubnisprüfung
(Widerruf der Fahrerlaubnis/begleitetes Fahren ab 17)
- Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO -
hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts
in Schleswig am 18. März 2008 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen
Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 3. Kammer - vom 06. Februar
2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde kann in der Sache aus den zutreffenden Gründen
der erstinstanzlichen Entscheidung, auf die der Senat zur Vermeidung von
Wiederholungen in vollem Umfang - auch im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit
der Anordnung des Sofortvollzuges - Bezug nimmt, keinen Erfolg haben.
Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe vermögen eine Abänderung
der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu rechtfertigen. In Ergänzung
der Ausführungen des Verwaltungsgerichts bleibt aus der Sicht des
Senats allenfalls noch anzumerken, dass die Einschätzung der Antragsgegnerin,
beim Vortrag des Antragstellers über die angebliche Gesundheitsverschlechterung
seiner Mutter handele es sich um eine bloße Schutzbehauptung, vom
Senat geteilt wird und sich nach dem Inhalt des Aufnahmeblatts der Polizei
geradezu aufdrängt. Denn der Antragsteller hat seinerzeit mit keinem
Wort auch nur andeutungsweise auf eine Notsituation - in welcher Ausgestaltung
auch immer - hingewiesen, sondern ausschließlich Angaben zum Stand
der Fahrausbildung und den Gegebenheiten im Rahmen der Pizza-Auslieferung
gemacht. Im Übrigen hätte ihm - auch darauf weist das Verwaltungsgericht
zutreffend hin - bei tatsächlichem Vorliegen eines Notstandes ohne
weiteres die Möglichkeit anderweitiger Inanspruchnahme von Hilfe
(Vater, Onkel, Taxi, Notarzt) zu Gebote gestanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung
des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§
68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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