Gericht: 

OVG Schleswig

Datum:

18.03.2008

Aktenzeichen:

4 MB 27/08
Vorinstanz:



Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Recht der Fahrerlaubnisse einschl. Fahrerlaubnisprüfung
(Widerruf der Fahrerlaubnis/begleitetes Fahren ab 17)
- Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO -

hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 18. März 2008 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 3. Kammer - vom 06. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde kann in der Sache aus den zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang - auch im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzuges - Bezug nimmt, keinen Erfolg haben.

Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe vermögen eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu rechtfertigen. In Ergänzung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts bleibt aus der Sicht des Senats allenfalls noch anzumerken, dass die Einschätzung der Antragsgegnerin, beim Vortrag des Antragstellers über die angebliche Gesundheitsverschlechterung seiner Mutter handele es sich um eine bloße Schutzbehauptung, vom Senat geteilt wird und sich nach dem Inhalt des Aufnahmeblatts der Polizei geradezu aufdrängt. Denn der Antragsteller hat seinerzeit mit keinem Wort auch nur andeutungsweise auf eine Notsituation - in welcher Ausgestaltung auch immer - hingewiesen, sondern ausschließlich Angaben zum Stand der Fahrausbildung und den Gegebenheiten im Rahmen der Pizza-Auslieferung gemacht. Im Übrigen hätte ihm - auch darauf weist das Verwaltungsgericht zutreffend hin - bei tatsächlichem Vorliegen eines Notstandes ohne weiteres die Möglichkeit anderweitiger Inanspruchnahme von Hilfe (Vater, Onkel, Taxi, Notarzt) zu Gebote gestanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).