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BESCHLUSS
In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Widerruf der Fahrerlaubnis
Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO
hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 3. Kammer - am 6.
Februar 2008 durch die Einzelrichterin beschlossen:
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
seines Widerspruchs gegen den von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom
18.12.2007 verfügten, mit Anordnung der sofortigen Vollziehung versehenen
Widerruf der Fahrerlaubnis.
Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet.
Die nach dieser Vorschrift gebotene Interessenabwägung zwischen dem
privaten Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und dem öffentlichen
Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin andererseits geht zu Lasten
des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
nur möglichen, aber auch ausreichenden, summarischen Prüfung
der Sach- und Rechtslage ist der streitgegenständliche Bescheid offensichtlich
rechtmäßig. Bei dieser Sachlage überwiegt das öffentliche
Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides gegenüber
dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Rechtsgrundlage für den Widerruf der Fahrerlaubnis ist § 6 Abs.
3 StVG. Diese Vorschrift sieht zwingend den Widerruf einer auf der Grundlage
der Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 erteilten Fahrerlaubnis
der Klassen B und BE vor, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einer vollziehbaren
Auflage nach Absatz 1 Nr. 2 über die Begleitung durch mindestens
eine namentlich benannte Person während des Führens von Kraftfahrzeugen
zuwiderhandelt. Die Vorschrift sieht kein Ermessen vor, die Fahrerlaubnisbehörde
hat zu Recht die vom Antragsteller vorgetragene Begründung, warum
er ohne Begleitung gefahren sei, nicht bei ihrer Entscheidung berücksichtigt.
Im Übrigen führt die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung
vom 31. Januar 2008 zu Recht aus, dass der Vortrag des Antragstellers
über die angeblichen Gesundheitsverschlechterungen seiner Mutter
als Schutzbehauptung zu werten seien und im Übrigen der Antragsteller
ein Taxi hätte nehmen oder seinen Onkel bitten können, ihn zu
fahren. Außerdem hätte bei akuter Gefährdung der Mutter
Anlass bestanden, den Notarzt zu rufen.
Schließlich begegnet die in dem angegriffenen Bescheid angeordnete
sofortige Vollziehung keinen durchgreifenden Bedenken. Zweck des Begründungserfordernisses
des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ist es, die Behörde zu einer sorgfältigen
Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des
Verwaltungsakts anzuhalten. Außerdem sollen dem Betroffenen die
für die Sofortvollzugsanordnung maßgeblichen Gründe zur
Kenntnis gebracht werden. Allerdings kann sich die Behörde auf die
den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn
die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Gründe zugleich
die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr
wird dies angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs
bei Fahrerlaubnisentziehungen regelmäßig der Fall sein. Die
speziell in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides
gegebene Begründung kann deshalb knapp gehalten werden
(VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.6.2002 - 10 S 985/02 -,
NVZ 2002, 580).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die von dem Antragsgegner
verfügte Sofortvollzugsanordnung und deren Begründung rechtlich
nicht zu beanstanden. Die Begründung der Anordnung lässt erkennen,
dass die Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung einzelfallbezogen
geprüft und eine Interessenabwägung vorgenommen hat. Auf die
wesentlichen Gesichtspunkte für die Anordnung des Sofortvollzuges,
insbesondere den Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer,
wird hingewiesen. Dies reicht für die Begründung der Sofortvollzugsanordnung
aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung
ergibt sich aus den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Ziffer 2 GKG n.F..
Rechtsmittelbelehrung
...
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