Gericht: 

VG Schleswig

Datum:

06.02.2008

Aktenzeichen:

3 B 9/08
Vorinstanz:


BESCHLUSS


In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Widerruf der Fahrerlaubnis
Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 3. Kammer - am 6. Februar 2008 durch die Einzelrichterin beschlossen:

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18.12.2007 verfügten, mit Anordnung der sofortigen Vollziehung versehenen Widerruf der Fahrerlaubnis.

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Die nach dieser Vorschrift gebotene Interessenabwägung zwischen dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin andererseits geht zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden, summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der streitgegenständliche Bescheid offensichtlich rechtmäßig. Bei dieser Sachlage überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Rechtsgrundlage für den Widerruf der Fahrerlaubnis ist § 6 Abs. 3 StVG. Diese Vorschrift sieht zwingend den Widerruf einer auf der Grundlage der Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen B und BE vor, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einer vollziehbaren Auflage nach Absatz 1 Nr. 2 über die Begleitung durch mindestens eine namentlich benannte Person während des Führens von Kraftfahrzeugen zuwiderhandelt. Die Vorschrift sieht kein Ermessen vor, die Fahrerlaubnisbehörde hat zu Recht die vom Antragsteller vorgetragene Begründung, warum er ohne Begleitung gefahren sei, nicht bei ihrer Entscheidung berücksichtigt. Im Übrigen führt die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 31. Januar 2008 zu Recht aus, dass der Vortrag des Antragstellers über die angeblichen Gesundheitsverschlechterungen seiner Mutter als Schutzbehauptung zu werten seien und im Übrigen der Antragsteller ein Taxi hätte nehmen oder seinen Onkel bitten können, ihn zu fahren. Außerdem hätte bei akuter Gefährdung der Mutter Anlass bestanden, den Notarzt zu rufen.

Schließlich begegnet die in dem angegriffenen Bescheid angeordnete sofortige Vollziehung keinen durchgreifenden Bedenken. Zweck des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ist es, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts anzuhalten. Außerdem sollen dem Betroffenen die für die Sofortvollzugsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden. Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr wird dies angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs bei Fahrerlaubnisentziehungen regelmäßig der Fall sein. Die speziell in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides gegebene Begründung kann deshalb knapp gehalten werden

(VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.6.2002 - 10 S 985/02 -, NVZ 2002, 580).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die von dem Antragsgegner verfügte Sofortvollzugsanordnung und deren Begründung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Begründung der Anordnung lässt erkennen, dass die Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung einzelfallbezogen geprüft und eine Interessenabwägung vorgenommen hat. Auf die wesentlichen Gesichtspunkte für die Anordnung des Sofortvollzuges, insbesondere den Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, wird hingewiesen. Dies reicht für die Begründung der Sofortvollzugsanordnung aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Ziffer 2 GKG n.F..

Rechtsmittelbelehrung
...