|
|
|
|
|||||||
|
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Fahrerlaubnisrechts hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichte Köln am 4. August 2009 durch die Richterin am Verwaltungsgericht beschlossen:
Gründe: Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ab sofort vorläufig eine Fahrerlaubnis der Klassen D1 und D mit der Schlüsselnummer 95 zu erteilen, ist zulässig und begründet. Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis - nur erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO). Dabei ist das Gericht entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf den Ausspruch einer vorläufigen Regelung beschränkt, die der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsache verfahren nicht vorgreifen darf. Ob der Antragstellerin auch ein Anordnungsanspruch zusteht, ist eine schwierige Rechtsfrage, die im summarischen Verfahren nicht entschieden werden kann. Eine Fahrerlaubnis der Klassen D1 und D kann nach 24 Abs, 1 Satz 1 FeV verlängert werden, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis gemäß Nr. 1 der Vorschrift seine Eignung und sein Sehvermögen nachweist und gemäß Nr. 2 keine sonstigen eig-nungsausschließenden Tatsachen vorliegen. Eine Verlängerung ist hier aber nicht möglich, weil die Antragstellerin die Verlängerung erst am 29. Mai 2009, mithin fast Nach den § 2 und 4 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG), das die EU-Berufskraftfahrer-Richtlinie 2003/59 umsetzt, müssen Busfahrer im gewerblichen Personenverkehr, die ihre Fahrerlaubnis erst nach dem 10. September 2008 erworben haben, aber eine Grundqualifikation, d. h. eine besondere Ausbildung oder Prüfung als Berufkraftfahrer, nachweisen. Dies wird gemäß der Anlage 9 zur FeV durch die Eintragung der Schlüsselnummer 95 mit dem jeweiligen Gültigkeitsdatum in dem Führerschein bescheinigt. Nach der Besitzstandsklausel des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG müssen Fahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klassen DI, DIE, D, DE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2008 erteilt worden ist, keine Grundqualifikation nachweisen. Denn in solchen Fällen wird vorausgesetzt, dass die vorhandene Berufserfahrung ausreicht und den Nachweis der Grundquatifi-kation ersetzt. Bei einer rechtzeitig beantragten Verlängerung hätte die Antragstellerin wegen ihrer Berufserfahrung die Grundqualffikation deshalb nicht neu erwerben müssen.
Dafür spricht Einiges, weil die einmal erworbene Befähigung und Berufserfahrung durch eine kurzfristige Unterbrechung der Gültigkeit der Fahrerlaubnis an sich nicht verloren geht. Von diesem Grundgedanken geht auch § 24 Abs. 2 FeV aus. Diese schwierige Rechtsfrage kann aber im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und der dabei nur möglichen summarischen Prüfung nicht geklärt werden, sondern muss dem Hauptsache verfahren vorbehalten bleiben. Hier ist sind deshalb nur die Interessen der Antragstellerin und die Interessen der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen. Diese Interessenabwägung geht zu Gunsten der Antragstellerin aus. Die bereits erfolgte Aussteifung der Fahrerlaubnis der Klasse D1 und D allein, ohne die Eintragung der Schlüsselnummer 95, berechtigte Antragstetlerin nicht zu gewerblichen Beförderung von Fahrgästen. Der Antragstellerin drohen deshalb erhebliche Einkommensverluste, wenn sie ihren Beruf während der ganzen Dauer des Gerichtsverfahrens nicht ausüben kann, Dies hätte auch Auswirkungen auf den Betrieb des elterlichen Busunternehmens, da geeignete Ersatzfahrer u. U. nicht kurzfristig zur Verfügung stehen. Auch der vorsorgliche Erwerb der Grundqualifikation wäre für die Antragstellerin mit einem erheblichem Zeit und Kostenaufwand verbunden. Im Gegensatz dazu sind durch die vorläufige Erteilung der Fahrerlaubnis als Berufskraftfahrerin keine wesentlichen Nachteile für die Allgemeinheit und insbesondere die Verkehrssicherheit zu befürchten. Denn Eignungsmängel liegen auch nach Ansicht des Antragsgegners nicht vor - die Fahrerlaubnis der Klassen D und D 1 als solche wurde deshalb auch erteilt - und Befähigungsdefizite sind angesichts der nur kurzfristigen Unterbrechung der bereits seit mehreren Jahren ausgeübten Berufstätigkeit als Busfahrerin nicht erkennbar. Dafür spricht auch, dass über die Antragstellerin keine Eintragungen im Verkehrszentralregister und im Bundeszentralregister vorliegen. Insofern geht die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus. Der An-tragsgegner war deshalb zu verpflichten, vorläufig die Schlüsselnummer 95 in den der Antragstellerin ausgestellten Führerschein einzutragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs, 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs, 3 Ziff. 2 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.04.09-16 B 271/09 -).
|
|||||||||
|
|
|||||||||