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In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Rechts der Fahrerlaubnisse einschließlich
Gründe: Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller bei sachgerechter Auslegung die vorläufige Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen D1, D1E, D und DE mit der Schlüsselnummer 95. In dem aus
dem Tenor ersichtlichen Umfang ist der Antrag statthaft, zulässig
und begründet.
Vorliegend hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Seine bisherige Fahrerlaubnis der genannten Klassen ist mit Ablauf des 14.12.2008 ungültig geworden. Der Antragsgegner hat diese Fahrerlaubnis weder verlängert noch ihm eine neue Fahrerlaubnis dieser Klassen erteilt, die ihm erlauben würde, seinen Beruf als Berufskraftfahrer (Personenbeförderung) weiter auszuüben. Das Angebot, ihm eine Fahrerlaubnis für diese Klassen ohne die Schlüsselnummer 95 zu erteilen, erreicht dieses Ziel nicht, weil der Antragsteller mit einer solchen Fahrerlaubnis keine Personenbeförderung durchführen darf. Schwieriger ist hingegen die Beurteilung der Frage, ob dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zusteht. Dabei geht das Gericht von folgender rechtlicher Beurteilung aus: Die bisherige Fahrerlaubnis des Antragstellers ist mit Ablauf des 14.12.2008 unwirksam geworden. Die Überlegungen des Antragstellers, diese Frist sei seinerzeit falsch berechnet worden, in Wirklichkeit habe die Fahrerlaubnis auf dem 19.12.2008 befristet werden müssen, gehen fehl. Die Erteilung der Fahrerlaubnis ist im Jahr 2003 mit der Befristung auf den 14.12.2008 erfolgt, hiergegen hat der Antragsteller Rechtsmittel nicht ergriffen. Das Gericht folgt auch der Auffassung des Antragsgegners, dass nach § 24 Abs. 1 FeV die Verlängerung (nur) erfolgen kann, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis seine Eignung nachgewiesen hat, insbesondere die Nachweise nach Anlage 5 und 6 der FeV geführt hat. Weiter folgt das Gericht der Überlegung des Antragsgegners, dass mit der Einreichung des ärztlichen Gutachtens, das seine körperlich-geistige Eignung bestätigte, erst am 15.12.2008 eine Verlängerung der bisherigen Fahrerlaubnis ausscheidet, weil eine bereits abgelaufene Fahrerlaubnis nicht mehr verlängert werden kann. Zweifel hat die Kammer jedoch daran, ob dem Antragsteller die begehrte Fahrerlaubnis erst nach Erwerb der Grundqualifikation nach § 4 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) erteilt werden kann oder ob dem Antragsteller nicht ein Besitzstand nach § 3 Nr. 1 BKrFQG zusteht. Dabei liegen die Voraussetzungen der Besitzstandsregelung in der Person des Antragstellers zunächst einmal vor, da ihm vor dem 10.09.2008 die dort genannte Fahrerlaubnis erteilt worden war. Auch der Antragsgegner ist der Auffassung, dass im Falle einer Verlängerung der bestehenden Fahrerlaubnis der Antragsteller die Grundqualifikation nicht hätte erwerben müssen. Die Kammer hat Zweifel daran, ob die Besitzstandsregelung tatsächlich so ausgelegt werden kann, dass der einmal erworbene Besitzstand immer dann verloren geht, wenn die entsprechende Fahrerlaubnis auf Grund einer Befristung unwirksam wird, selbst dann, wenn sie unmittelbar anschließend wieder erteilt wird. Der vorliegende Fall ist dabei besonders extrem, da der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit Ausnahme des Nachweises der Grundqualifikation nur wenige Stunden nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner bisherigen Fahrerlaubnis nachgewiesen hat. Vom Wortlaut der Besitzstandsregelung her ist eine Auslegung dahingehend möglich, dass der Besitzstand, der am 10.09.2008 eingetreten ist, auch über Unterbrechungen der Inhaberschaft der Fahrerlaubnis der betreffenden Klassen hinaus fortdauert. Weder die Begründung zum entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 16/1365, S. 12) noch der Wortlaut von Art. 4 Buchst. a) der Richtlinie 2003/59/EG, auf der die Gesetzesregelung beruht, verschaffen zu der hier zu entscheidenden Rechtsfrage größere Klarheit. Sollte man der Auslegung der Vorschrift durch den Antragsgegner folgen, wofür durchaus schlagende Argumente sprechen könnten, wäre aber weiter zu überprüfen, ob die Vorschrift in dieser Form mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist oder ein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit sein könnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird nämlich die Freiheit der Berufswahl nicht nur dann berührt, wenn in sie final eingegriffen wird, sondern auch dann, wenn Vorschriften in Folge ihrer tatsächlichen Auswirkungen geeignet sind, die Freiheit der Berufswahl mittelbar zu beeinträchtigen, obwohl sie keinen unmittelbar berufsregelnden Charakter tragen (vgl. BVerfG, BVerfGE 13, 185; 22, 383; 82, 233). Die Kammer sieht sich in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht in der Lage, diese Rechtsfragen abschließend zu klären. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm, wenn er nicht in kürzester Zeit wieder eine Fahrerlaubnis hat, die Entlassung droht, da der Arbeitgeber für ihn ohne die Erlaubnis zur Personenbeförderung keine berufliche Verwendung hat. Der Antragsgegner hat zudem bestätigt, dass der Erwerb der Qualifikation nach § 4 BKrFQG eine geraume Zeit in Anspruch nehmen wird. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsache insoweit offen ist, als ein Erfolg zwar nicht hinreichend sicher, aber durchaus als möglich erscheint, geht das Gericht zu einer Interessenabwägung im Sinne einer Folgenabwägung über. Das Gericht ist zu einer derartigen Folgenabwägung dann berechtigt, wenn es eine eingehende Klärung der Sach- und Rechtslage, gerade etwa in Fällen des Zeitmangels, für untunlich hält (vgl. BVerfG, NVwZ 1997, 480). In diesen Ausnahmefällen erfolgt die Interessenabwägung auf der Grundlage einer von der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelösten Einschätzung der Entscheidungswirkungen, bei der die Interessen des Antragstellers mit allen in Betracht kommenden Belangen und widerstreitenden Interessen abzuwägen sind
Diese Interessenabwägung geht zu Gunsten des Antragstellers aus. Für den Fall, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht, die beantragte einstweilige Anordnung aber nicht erlassen würde, drohen ihm sehr erhebliche Nachteile. Die begehrte Fahrerlaubnis könnte ihm erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens, oder, wenn er unter dem Druck des Zeitablaufs die Grundqualifikation absolviert, erst nach mehreren Monaten erteilt werden, da die Kurse, die zum Erwerb der Grundqualifikation nötig werden, entsprechend lange dauern und der Antragsteller abschließend noch eine Prüfung ablegen muss. Er muss deshalb damit rechnen, dass er seinen Arbeitsplatz verliert, zumindest für mehrere Monate arbeitslos ist und möglicherweise anschließend einen neuen Arbeitsplatz nicht mehr finden würde. Steht ihm der Anspruch hingegen nicht zu, und ergeht die Regelungsanordnung dennoch, droht nur eine geringfügige Verletzung ordnungsrechtlicher Vorschriften. Der Antragsteller hätte für eine befristete Zeit eine Fahrerlaubnis ohne Nachweis der Grundqualifikation, wobei er diese Grundqualifikation nur deshalb nachweisen müsste, weil der Besitzstand auf Grund einer außerordentlich kurzen Fristversäumnis bei der Einreichung der Nachweise zum Fahrerlaubnisantrag verloren gegangen wäre. Alle anderen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis liegen in der Person des Antragstellers vor, insbesondere ist er körperlich und geistig geeignet. Einträge im Bundesverkehrszentralregister sind nachgewiesenermaßen nicht vorhanden. Die Abwägung dieser Interessen geht zu Gunsten des Erlasses der Regelungsanordnung aus, da die Interessen des Antragstellers das gegenläufige öffentliche Interesse bei Weitem überwiegen. Der Antragsgegner ist deshalb zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig eine Fahrerlaubnis der entsprechenden Klassen zu erteilen. Dabei ist die Fahrerlaubnis insoweit mit der Schlüssel-Nummer 95 zu versehen, da nur so der Antragsteller berechtigt ist, seinen Beruf auszuüben. Der Antragsgegner war auch zu verpflichten ihm diese Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu erteilen, da die in die Interessenabwägung eingestellten Belange des Antragstellers nur so berücksichtigt werden können; gegebenenfalls ist ihm eine vorläufige Fahrberechtigung auszustellen. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 926 ZPO hält es die Kammer für richtig, dem Antragsteller aufzugeben, binnen der vom Gericht für angemessen erachteten Frist bis zum 31.03.2009 Hauptsacheklage zu erheben, widrigenfalls kann die Aufhebung der einstweiligen Anordnung erfolgen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 2 ZPO). Für den Fall, dass der Antragsgegner die endgültige Erteilung der Fahrerlaubnis noch mit der Schlüssel-Nummer 95 durch Verwaltungsakt ablehnen sollte und damit die sofortige Erhebung der Hauptsacheklage wegen des vorher durchzuführenden Widerspruchsverfahrens unzulässig sein sollte, hat das Gericht die Möglichkeit von Amts wegen oder auf Antrag die entsprechende Maßgabe nach § 80 Abs. 7 i.V.m. § 123 VwGO abzuändern. Die Kostenentscheidung
beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertentscheidung auf §
52, § 53 GKG. Bei der Bemessung des Streitwertes ist die Kammer entsprechend
dem nicht verbindlichen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
vom 1-fachen Auffangstreitwert zusätzlich eines weiteren halben Auffangstreitwertes
wegen der beruflichen Bedeutung der Fahrerlaubnis ausgegangen und hat
den so gewonnenen Gesamtstreitwert im Eilverfahren halbiert.
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