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Beschluss In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Fahrerlaubnisrechts hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam am 5. Mai 2009 beschlossen:
Gründe: Der Antrag
des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen An-ordnung
zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig die Fahrerlaubnis der
Klassen D 1, D1E, D sowie DE mit der Schlüsselnummer 95 zu erteilen,
ist unbegründet. Dem Antragsteiler steht der hierfür gemäß
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch auf Eintragung
der Schlüsselnummer 95 nach Ein solcher Eintrag setzt voraus, dass der Betroffene die Grundqualifikation als Fahrer von bestimmten Fahrzeugen für den Güterkraft- oder Personenverkehr gemäß § 4 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) erworben hat (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV). Dies ist bei dem Antragsteller jedoch nicht der Fall, In diesem Zusammenhang ist ohne Bedeutung, ob dem Antragsteller - worauf er sich beruft - wegen seiner früheren, vor dem 10. September 2008 erworbenen Fahrerlaubnis Besitzstand nach § 3 Nr. 1 BKrFQG zusteht. Ein derartiger Bestandsschutz ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 BKrFQG lediglich derart geregelt, dass eine vor dem Stichtag erworbene Fahrerlaubnis den Inhaber vom Nachweis der Grundqualifikation entbindet. Damit wird eine Vorgabe der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation umgesetzt. Artikel 4 der Richtlinie („Erworbene Rechte") nimmt ausdrücklich von der Pflicht zur Grundqualifikation diejenigen Kraftfahrer aus, die einen Führerschein der maßgeblichen. Klasse besitzen, der vor dem Stichtag ausgestellt worden ist. Der Eintragung der Schlüsselzahl 95 bedarf es also bei Fortbestand einer „alten" Fahrerlaubnis gerade nicht. Dagegen greift für nach dem Stichtag neu erworbene Fahrerlaubnisse der Besitzstand nicht ein. Hier ist der Erwerb der Grundqualifikation erforderlich, der durch Eintragung der Schlüsselzahl 95 nachzuweisen ist. Aber auch ungeachtet dessen wäre dem Antragsteller kein Besitzstand zuzubilligen. Denn nach § 3 Nr.1 BKrFQG kommt ein Besitzstand nur in Betracht für Fahrer und Fahrerinnen, die eine Fahrerlaubnis der betreffenden Klasse „besitzen" (vgl. auch Art. 4 Buchst, a der Richtlinie). Die Fahrerlaubnis des Antragstellers war aber bereits vor dem für den Besitzstand maßgeblichen Stichtag, dem 10. September 2008, erloschen. Schon insofern weicht der Fall des Antragstellers in einem entscheidenden Punkt von der Fallgestaltung in der von ihm angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen ab, das einen fortdauernden Besitzstand jedenfalls dann für möglich hält, wenn eine noch nach dem Stichtag bestehende Fahrerlaubnis erlischt und unmittelbar danach eine neue Fahrerlaubnis erteilt wird
Ob die aus Sicht der Kammer eindeutige Regelung des Besitzstands in § 3 Nr. 1 BKrFQG und Art. 4 der Richtlinie in einem derartigen zeitlichen „Härtefall" einer erweiternden Auslegung zugunsten eines Fahrers überhaupt zugänglich ist, bedarf hier aber auch deshalb keiner Klärung, weil die Fahrerlaubnis des Antragstellers schon geraume Zeit erloschen war, bevor er sich um die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis bemühte. Darüber hinaus dürfte es auch an einem hinreichenden Anordnungsgrund fehlen. Dem Antragsteiler würden keine sehr erheblichen Nachteile drohen, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge. Der Antragssteller hat derzeit keinen Arbeitsplatz inne, der vom Bestehen der Fahrerlaubnis nebst Schlüsselnummer 95 abhängig ist. Selbst wenn für ihn eine entsprechende konkrete Stelle bei einem Busunternehmen in Aussicht stünde, wäre ihm ohne Weiteres zuzumuten, zunächst die Grundqualifikation nachzuholen, auch wenn sich eine Arbeitsaufnahme dadurch verzögern sollte. Die Kosten- und Streitwertentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie auf § 53 Abs. 3 i. V. m. §52 Abs. 1 GKG. Das Begehren des Antragstellers, mit Eintragung der Schlüsselnummer 95 den Nachweis der Grundqualifikation zu erhalten, bewertet die Kammer mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes halbiert worden (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2004). Hat der Antrag in der Sache keinen Erfolg, ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 VwGO i. V. m §114 ZPO abzulehnen.
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