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Tenor
Gründe I. II. Entgegen der Auffassung der Beschwerde fehlt es nicht an einer ordnungsgemäßen Begründung der Anordnung sofortiger Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Vorschrift, nach der das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist, normiert formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts; ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich zutreffen, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich. Die Begründung darf zwar nicht bloß formelhaft, sondern muss einzelfallbezogen sein. Allerdings belegen bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr - wie hier - die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung
Gemessen
daran wird die im Bescheid vom 2. Februar 2009 gegebene Begründung
den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Der Antragsgegner
hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung
im Wesentlichen damit begründet, dass die Gefährdung von Gesundheit,
Leben und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer, die mit der weiteren Teilnahme
des Antragstellers am Straßenverkehr trotz fehlender Eignung verbunden
wäre, bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids nicht hingenommen werden
könne. Er hat damit hinreichend deutlich und einzelfallbezogen zu
erkennen gegeben, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der
sofortigen Vollziehung bewusst war. Die von der Beschwerde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VGH Kassel vertretene einschränkende Auslegung von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV, wonach die Eignungsbeurteilung regelmäßig eine Begutachtung voraussetzt
würde demgegenüber der für den Regelfall im Hinblick auf das besondere Gefährdungspotenzial sog. „harter" Drogen vorgenommenen normativen Wertung nicht gerecht
Von diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Es ist entgegen dem Einwand der Beschwerde nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht seiner Würdigung die vom Antragsteller selbst in seinem Anhörungsschreiben vom 12. Januar 2009 eingeräumte Einnahme von Kokain zugrunde gelegt hat. Es ist weder auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens noch sonst ersichtlich, weshalb diese Angaben des Antragstellers nicht zutreffen sollten. Anders als die Beschwerde vorträgt, kann die Feststellung der Einnahme von Kokain nicht nur auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens, sondern jedenfalls dann auch aufgrund der glaubhaften Angaben des Antragstellers selbst getroffen werden, wenn - wie hier -Zweifel an deren Richtigkeit nicht bestehen. Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht hervorgehoben, dass es angesichts der festgestellten zumindest einmaligen Einnahme von Kokain, bei dem es sich nach § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III um ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes handelt, auf die vom Antragsteller in Zweifel gezogene Verwertbarkeit der Blutuntersuchung des Brandenburgischen Landesinstituts für Rechtsmedizin vom 10. September 2008 nicht ankommt. Soweit die Beschwerde geltend macht, eine Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit des Antragstellers stehe nicht fest, weil die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte erst bei einer Konzentration von mehr als 75 ng/ml Benzoylecgonin im Blutserum von einer Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit ausgehe, überzeugt das nicht. Der Einwand verkennt, dass sich der von der Grenzwertkommission beschlossene Grenzwert sowie die vom Antragsteller angeführte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auf Ordnungswidrigkeiten nach § 24 a Abs. 2 StVG bezieht. Der Grenzwert hat zwar Bedeutung für die Verwirklichung des genannten Bußgeldtatbestandes, nicht aber für die hier interessierende Frage, ob Kokain als Betäubungsmittel eingenommen wurde. Die für die Beurteilung der Kraftfahreignung allein relevante Frage nach der Einnahme eines Betäubungsmittels lässt sich unabhängig von der etwaigen Konzentration des Betäubungsmittels beantworten
Besondere Umstände, die es im Fall des Antragstellers rechtfertigten, eine Abweichung vom Regelfall im Sinne der Nr. 9.1.der Anlage 4 zur FeV anzunehmen, sind nicht erkennbar. Allein die Angabe des Antragstellers in seinem Anhörungsschreiben, dass die Einnahme von Kokain „mit Sicherheit nicht mehr vorkommen" werde, genügt dafür nicht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die Kraftfahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt haben könnte, weil die hierfür erforderliche mindestens einjährige Abstinenz (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV) nicht gegeben ist. Die Kostenentscheidung
folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. |
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