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Tenor
Gründe Die Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm am 30. April 2008 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts, die mit am 07. Mai 2009 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß (§147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt und ebenso fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründet worden ist, hat keinen Erfolg. Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind nur die vom Antragsteller dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), die sich ausschließlich gegen die Sachentscheidung unter Ziffer 1 des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses richten. Diese rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung darauf gestützt, dass die angegriffene Verfügung sich nach dem Prüfungsmaßstab des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes als offensichtlich rechtmäßig erweise. Der Antragsteller sei wegen des unbestrittenen Konsums von Amphetamin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, c StVG, § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11,13 und 14 FeV. Folglich sei seine Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV vom Antragsgegner zu entziehen gewesen. Bei dem Genuss von Amphetamin sei es unerheblich, ob der Antragsteller unter dem Einfluss der Droge ein Kraftfahrzeug geführt habe. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist auch unter dem Eindruck des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Sie steht hinsichtlich ihrer rechtlichen Grundlagen in Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Senats im Zusammenhang mit der Einnahme sog. "harter Drogen" entwickelten Grundsätzen
Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass grundsätzlich bzw. im Regelfall bereits die einmalige - bewusste - Einnahme von sogenannten "harten Drogen" die Annahme der Nichteignung rechtfertigt, ohne dass ein Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr bestehen müsste
Der Antragsteller bestreitet die Einnahme von Amphetamin nicht; bei Amphetamin handelt es sich um eine "harte Droge" im vorstehenden Sinne
Folglich ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, nicht zu beanstanden. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Sichtweise. Er macht im Wesentlichen geltend, es sei nicht unerheblich, ob er unter dem Einfluss der Droge ein Kraftfahrzeug geführt habe. Bei ihm sei im Blut nur eine so geringe Menge der Droge festgestellt worden, dass ein Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren nicht eingeleitet worden sei. Der von der Grenzwertkommission festgesetzte Grenzwert sei nicht erreicht worden, so dass eine verkehrsgefährdende Drogenwirkung nicht anzunehmen sei. Dieses Vorbringen verkennt, dass nach den einschlägigen Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung grundsätzlich bzw. im Regelfall bereits die einmalige - bewusste - Einnahme von sogenannten "harten Drogen" die Annahme der Nichteignung rechtfertigt, ohne dass ein Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr bestehen bzw. bei Teilnahme am Straßenverkehr eine Überschreitung des betreffenden Grenzwertes feststellbar sein müsste: Nr. 9.1 Anlage
4 FeV verneint die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Falle
der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes
(ausgenommen Cannabis). Nach Maßgabe der Vorbemerkung Nr. 3 Anlage
4 FeV gilt diese Bewertung für den Regelfall, wobei Kompensationen
durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere
Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -Umstellungen
möglich sind. Ergeben sich im Einzelfall Zweifel, kann danach eine
medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. Grundlage der
Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegen,
ist gemäß Vorbemerkung Nr. 2 Anlage Unter Berücksichtigung
von § 11 Abs. 7 FeV bedeutet dies: Für die Feststellung der
Nichteignung nach Nr. 9.1 Anlage 4 FeV wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln
ist nur ausnahmsweise ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§
11 Abs. 3 FeV) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen
oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs.4 FeV)
erforderlich. Basis der normativen Regelfallannahme der Nichteignung ist
in der Regel ein ärztliches Gutachten
Grundsätzlich
notwendig, aber auch hinreichend ist vielmehr eine - im Gegensatz zu Gutachten
nach
Nach der
Systematik der genannten Vorbemerkung kommt es für die Frage, ob
die Einholung eines Gutachtens notwendig ist, darauf an, ob ein "Einzelfall"
vorliegt (vgl. die dortige Nr. 2 und Nr.
Soweit der
Antragsteller mit seinem Hinweis darauf, ein Ordnungswidrigkeiten- oder
Strafverfahren sei gegen ihn nicht eingeleitet worden, möglicherweise
einen Norm- und Wertungswiderspruch zwischen den Vorschriften in den §§
24a Abs. 2, 25 Abs. 1 Satz 2 StVG und den Vorschriften nach § 46
Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 andeuten will, besteht ein solcher
nicht: Zwar ergibt sich aus den
Folglich kommt vorliegend dem Umstand, dass der Antragsteller mit einer Konzentration von 22,7 ng/ml Amphetamin nicht den entsprechenden von der Grenzwertkommission beschlossenen Wert (25 ng/ml;
erreicht hat, bei der Eignungsprüfung grundsätzlich keine Bedeutung zu. Dieser Grenzwert hat wegen der gebotenen verfassungskonformen Auslegung
zwar Bedeutung
für die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes des § 24a
Abs. 2 StVG, nicht hingegen für die Frage, ob Amphetamin als Betäubungsmittel
eingenommen wurde. Die für die Kraftfahreignung relevante Frage der
Einnahme eines Betäubungsmittels lässt sich unabhängig
von der vorgefundenen Konzentration beantworten, weil es hierfür
im Unterschied zum Konsum von Cannabis nicht darauf ankommt, ob der Betroffene
unter dem Einfluss des Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt
hat und folglich nicht zwischen dem Drogenkonsum und dem Führen eines
Kraftfahrzeuges zu trennen
Insoweit
kommt es auf die Ausführungen des Antragstellers insbesondere zur
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Konsum von Cannabis und
dessen Nachweis ebensowenig an wie auf das von ihm - und vom Verwaltungsgericht
- angesprochene Thema sog. "Flashbacks". Soweit der Antragsteller sich gegen die Äußerung des Verwaltungsgerichts wendet, es seien Zweifel an der Richtigkeit des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 22. Februar 2006 entstanden, seit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 28. Februar 2006 seien bei ihm erneut acht Punkte aufgelaufen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Erwägungen nicht die aktuelle Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen sollen. Sie stehen vielmehr im Zusammenhang mit einer etwaigen künftigen Neuerteilung der Fahrerlaubnis bzw. Wiedererlangung der Eignung und sind nicht entscheidungstragend, sondern vielmehr als Hinweis an die zuständige Behörde zu verstehen, welche Umstände vor einer Neuerteilung zu berücksichtigen sein dürften. Insoweit ist es auch aus Sicht des Senats nachvollziehbar, wenn das Verwaltungsgericht damit zum Ausdruck bringt, im Falle eines Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis werde sich der Antragsteller einer besonders kritischen Überprüfung seiner Eignung unterziehen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 47 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). |
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