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Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Hamburg vom 11. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro
festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere nach §§
147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO fristgerecht eingelegt und begründet
worden.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Oberverwaltungsgerichts
bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft
das Beschwerdegericht nur die in der Beschwerdebegründung dargelegten
Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde in der Sache keinen
Erfolg.
1.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht bereits deshalb (teilweise) Erfolg, weil die
im Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. September 2004 gegebene Begründung
der Anordnung der sofortigen Vollziehung bzw. die Begründung, mit
der die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Widerspruchsbescheid
vom 20. Januar 2005 aufrechterhalten hat, soweit es um die Untersagung
geht, ein erlaubnisfreies Kraftfahrzeug zu führen, nicht dem Gebot
des § 80 Abs. 3 VwGO genügen. Dieses wäre nur dann der
Fall, wenn es an einer Begründung fehlt, sich eine tatsächlich
gegebene Begründung in einer Wiederholung des Gesetzeswortlautes
erschöpft, sie über allgemeine, den zu entscheidenden Einzelfall
unberücksichtigt lassende Formeln nicht hinausgeht oder sich in anderer
Weise erweist, dass die Behörde das Regel-Ausnahme-Prinzip des §
80 Abs. 1 und 2 VwGO missachtet hat
(vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.6.1996
- OVG Bs III 106/96 -).
So liegt es hier jedoch nicht. Die Antragsgegnerin
hat zur Begründung in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt,
dass der Antragsteller - derzeit - als ungeeignet anzusehen sei, ein Mofa
zu führen, und dass von ungeeigneten Fahrern eines Kraftfahrzeugs
eine erhöhte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer ausgehe.
Weiter hat sie auf die schützenswerten und besonders hoch zu bewertenden
Interessen anderer Verkehrsteilnehmer abgestellt, den Gefahren für
Gesundheit und Leben, die von einem ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausgehen,
nicht ausgesetzt zu werden. Indem die Antragsgegnerin zudem dargetan hat,
dass diesem Interesse nur dadurch Rechnung getragen werden könne,
dass die verfügte Untersagung schon vor dem Abschluss eines Rechtsmittelverfahrens
„vollstreckbar“ werde, hat sie überdies deutlich gemacht, dass der
Antragsteller ohne die Anordnung des Sofortvollzugs Rechtsgüter anderer
Menschen vor Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung gefährden
könnte. Diese Begründung zeigt, dass einer der Zwecke des §
80 Abs. 3 VwGO, nämlich die Verwaltung dazu anzuhalten, die Notwendigkeit
einer sofortigen Vollziehung sorgfältig zu prüfen, hier erreicht
worden ist. Sie genügt darüber hinaus dem weiteren Zweck der
Vorschrift, den betroffenen Bürger in die Lage zu versetzen, seine
Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels
abzuschätzen.
Dem Antragsteller ist zwar einzuräumen, dass die von der Antragsgegnerin
gewählten Begründungen mehr oder weniger für sämtliche
Fälle der Untersagung des Führens eines erlaubnisfreien Kraftfahrzeugs
passen. Diese Allgemeinheit ist jedoch kein Mangel der Begründung,
der ihre Aufhebung zur Folge haben müsste. Der Beschwerdesenat hat
für die Entziehung der Fahrerlaubnis entschieden, dass die Anordnung
der sofortigen Vollziehung abweichend von dem Grundsatz des § 80
Abs. 1 VwGO nicht nur ausnahmsweise, sondern wegen der Abwehr von Gefahren
für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer regelmäßig
erfolgen und in allgemeiner Form mit der Ungeeignetheit des Kraftfahrers
begründet werden darf
(Beschl. v. 25.4.1995 - OVG Bs VII 42/95 -;
Beschl. v. 4.6.2002 –
3 Bs 85/02 –).
Diese Bewertung des Vollziehungsinteresses, die den Umfang der Begründungspflicht
mindert, ist in dem zur Entscheidung stehenden Fall nicht deshalb in Frage
zu stellen, weil es hier nicht um die Entziehung einer Fahrerlaubnis,
sondern um die Untersagung, ein erlaubnisfreies Kraftfahrzeug zu führen,
geht. Die Gefahren, die von dem Führer eines erlaubnisfreien Kraftfahrzeugs
ausgehen, mögen zwar etwas geringer einzustufen sein als diejenigen,
die ungeeignete Kraftfahrer verursachen, die erlaubnispflichtige Fahrzeuge
führen. Sie sind aber immer noch erheblich genug, um es auch hier
für bedenkenfrei zu halten, wenn die Behörde bei der Untersagung,
ein erlaubnisfreies Kraftfahrzeug zu führen, die sofortige Vollziehung
regelmäßig mit der Begründung fehlender Eignung anordnet;
auch in dieser Konstellation würde es angesichts der Gefahr für
die hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit eine Übersteigerung
der Anforderungen bedeuten, wenn von der Behörde erwartet wird, dass
sie sich in ihrer Begründung eingehend mit allen Gesichtspunkten
befasst, die im Einzelfall für das jeweilige Maß der von dem
Betroffenen ausgehenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer von
Bedeutung sind.
Denn Verkehrsunfälle, die ungeeignete Fahrer erlaubnisfreier Kraftfahrzeuge
verursachen, können ebenfalls mit schwerwiegenden Folgen für
Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer verbunden sein. Zwar sind
andere motorisierte Verkehrsteilnehmer - insbesondere Autofahrer - bei
Kollisionen mit einem Mofa grundsätzlich weniger stark gefährdet
als im Fall von Zusammenstößen etwa mit einem Personenkraftwagen.
Die Folgen einer Kollision können für Fußgänger und
Radfahrer aber schon beträchtlich sein. Bei der hier vorzunehmenden
Gewichtung der Interessen der Allgemeinheit sind überdies nicht nur
die unmittelbaren Folgen eines Zusammenstoßes, sondern auch die
mittelbaren Folgen der fehlenden Fahreignung des Führers eines erlaubnisfreien
Kraftfahrzeugs in den Blick zu nehmen. Auch bei einem im Cannabis-Rausch
fahrenden Fahrer eines solchen Kraftfahrzeugs ist grundsätzlich damit
zu rechnen, dass er zu einer erhöhten Risikobereitschaft neigt, seine
Aufmerksamkeit gestört, seine Sehschärfe wegen einer inadäquaten
Weitstellung der Pupillen herabgesetzt ist und er infolge dieser Erscheinungen
verzögert und unangemessen auf die im Straßenverkehr auftretenden
Ereignisse reagiert
(vgl. zu diesen Folgen BVerfG, Beschl. v. 20.6.2002,
NJW 2002, 2378, in juris Rnrn. 27 ff.).
Motorisierte Verkehrsteilnehmer,
die sich schneller als Mofas im Straßenverkehr bewegen, gefährden
sich und andere erheblich, wenn sie wegen der unvorhersehbaren Fahrweise
eines unter Cannabis-Einfluss fahrenden Mofa-Fahrers zu riskanten und
folgenschweren Ausweichmanövern verleitet werden. Angesichts der
allgemein erheblichen Verkehrsdichte darf die Wahrscheinlichkeit, dass
eine derartige Situation eintritt, auch nicht als gering angesehen werden.
Die Folgen eines auf solche Art verursachten Unfalls sind dabei genauso
schwerwiegend wie die Folgen eines Verkehrsunfalls, die durch einen ungeeigneten
PKW-Fahrer entstehen. Schließlich ist zu beachten, dass die Untersagung,
erlaubnisfreie Kraftfahrzeuge zu führen, schon eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit von zukünftigen Verkehrsverstößen des
jeweiligen Kraftfahrers voraussetzt.
2.
Das Vorbringen des Antragstellers, es liege kein überwiegendes Vollziehungsinteresse
vor, weil er - da er nicht drogenabhängig sei - andere Verkehrsteilnehmer
nicht in einem so hohen Maße gefährde, dass der Ausgang des
Hauptsacheverfahrens nicht abgewartet werden könne, kann die angefochtene
Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttern.
a) Das Verwaltungsgericht hat den Antragsteller für ungeeignet zum
Führen erlaubnisfreier Kraftfahrzeuge gehalten, weil dieser gelegentlich
Cannabis einnehme und nicht zwischen dem Konsum und dem Führen eines
erlaubnisfreien Kraftfahrzeugs trennen könne. Das fehlende Trennungsvermögen
hat das Verwaltungsgericht mit der Mofa-Fahrt unter Cannabis-Einfluss
am Abend des 5. Mai 2004 begründet. Demgegenüber hatte die Antragsgegnerin
die Frage, ob der Antragsteller zwischen Cannabis-Konsum und der Teilnahme
am Straßenverkehr trennen könne, erst noch durch die Beibringung
eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einschließlich Drogenscreenings
klären wollen. Da der Antragsteller jedoch der Auffassung des Verwaltungsgerichts,
bei diesem Sachverhalt sei auch ohne die Anforderung und Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens von der mangelnden Fahreignung
des Antragstellers auszugehen, nicht substantiiert entgegengetreten ist,
ist der Beschwerdesenat zu einer Überprüfung der angefochtenen
Entscheidung insoweit nicht befugt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
b) Soweit sich der Antragsteller mit seinem Vorbringen dagegen wenden
will, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich die in Nr. 9.2.2
der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung getroffenen Regelungen, die
ausdrücklich nur die Eignung von Fahrern erlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge
betreffen, zum Maßstab für die Frage der Eignung genommen hat,
ein erlaubnisfreies Kraftfahrzeug zu führen, folgt ihm das Beschwerdegericht
nicht.
Schon angesichts der bereits oben beschriebenen Auswirkungen von Cannabis-Konsum
auf die Fahrtüchtigkeit auch des Führers eines erlaubnisfreien
Kraftfahrzeugs und im Hinblick auf die deshalb zu befürchtenden Verkehrsunfälle
mit schwerwiegenden Folgen für die Gesundheit und das Leben der anderen
Verkehrsteilnehmer spricht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen
Rechtsschutzes grundsätzlich nichts dafür, dass bei der Beurteilung
der Eignung des Führers eines erlaubnisfreien Kraftfahrzeugs wesentlich
größere drogenkonsumbedingte Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit
in Kauf zu nehmen wären als in Bezug auf die Fahreignung hinsichtlich
der in der Anlage 4 angeführten Fahrerlaubnisklassen. Erst recht
ist nichts dafür ersichtlich, dass das Stadium der Abhängigkeit
von dieser Droge erreicht sein müsste, um von einer die Anordnung
der sofortigen Vollziehung rechtfertigenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgehen zu können. Je stärker der Konsum ausfällt, desto
größer ist zwar die Gefährdung anderer anzunehmen. Ein
Mofa-Fahrer stellt aber nicht erst im Falle regelmäßiger Einnahme
von Cannabis eine Gefährdung der anderen Teilnehmer am Straßenverkehr
dar. Schon der gelegentliche Konsum kann die fehlende Eignung begründen,
wenn zusätzlich einer der in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung
angeführten Umstände hinzutritt, insbesondere also die Trennungsbereitschaft
fehlt. Eine abweichende gesetzliche Wertung ist nicht zu erkennen. §
3 Abs. 2 FeV erklärt die Vorschriften der §§ 11 bis 14
FeV - und damit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV auch die Anlage 4 - für
entsprechend anwendbar. Dass der Verordnungsgeber die von einem Mofa-Fahrer
ausgehenden Gefahren nicht als gering einschätzt, zeigen zudem die
Bestimmungen in § 5 FeV. Andernfalls hätte er kein Bedürfnis
für die dort getroffenen Regelungen gesehen, die von Mofa-Fahrern
bestimmte Kenntnisse fordern sowie die Pflicht begründen, eine Prüfbescheinigung
bei sich zu führen, und es damit ermöglichen, Zuwiderhandlungen
gegen ausgesprochene Untersagungen leichter festzustellen.
c) Soweit die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht argumentiere widersprüchlich,
wenn es ein fehlendes Trennungsvermögen des Antragstellers auf Seite
3 letzter Absatz des Beschlusses als gegeben angesehen, aber auf Seite
5 zweiter Absatz eingeräumt habe, dass diesbezüglich noch keine
zweifelsfreie Klärung vorliege, ist diese Rüge unbegründet:
Ein Widerspruch kann nicht festgestellt werden. Denn während das
Verwaltungsgericht auf Seite 3 des angefochtenen Beschlusses zur Eignung
des Antragstellers, ein erlaubnisfreies Kraftfahrzeug zu führen,
und dabei bezogen auf das fehlende Trennungsvermögen des Antragstellers
ausführt, dass dieser Mangel durch dessen Fahrt am 5. Mai 2004 belegt
sei, stellen die Ausführungen auf Seite 5 zweiter Absatz lediglich
die Äußerungen der Antragsgegnerin in ihrer Anordnung vom 3.
August 2004 und nicht etwa die Ansichten des Verwaltungsgerichts dar.
Doch selbst wenn der Antragsteller mit diesem Einwand rügen will,
dass das Verwaltungsgericht die Gefahren, die durch das Führen eines
erlaubnisfreien Kraftfahrzeugs entstehen, nicht anders hätte beurteilen
dürfen als diejenigen, die von Radfahrern ausgehen, könnte der
Antragsteller daraus im Rahmen der Entscheidung über die vorliegende
Beschwerde nichts für sich herleiten. Die Richtigkeit der Ausführungen
des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Fahreignung des Antragstellers in
Bezug auf erlaubnisfreie Kraftfahrzeuge hängt nicht davon ab, welche
Anforderungen es an die Eignung des Antragstellers zum Radfahren gestellt
hat. Ob das Verwaltungsgericht die Eignung des Antragstellers zum Radfahrern
richtig beurteilt hat, ist im Übrigen nicht Gegenstand dieser Entscheidung,
da dieser Teil des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht angegriffen
worden ist.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52
Abs. 1 GKG. Den für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Wert der
Untersagung, erlaubnisfreie Kraftfahrzeuge zu führen, bemisst das
Beschwerdegericht mit dem halben Auffangwert. Dieser Wert ist in Hinblick
auf das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren nochmals zu halbieren.
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