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hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3.Senat am 23.Juni 2005 beschlossen:
Gründe: Der Antragsteller
wendet sich gegen die Entziehung der nach altem Recht erteilten Fahrerlaubnis
der Klasse 3.
Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der Interessenabwägung zu Unrecht
davon ausgegangen, dass der Widerspruch des Antragstellers voraussichtlich
Erfolg haben werde. Bei einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung
erweist sich die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Bescheid der Antragsgegnerin
vom 29. Dezember 2004 als rechtmäßig,
Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit treten in erster Linie in Gestalt gestörter Aufmerksamkeit sowie verzögerter und unangemessener Reaktionen auf unvorhersehbare Ereignisse auf; ungünstig auf dis Fahrtüchtigkeit wirkt sich weiter die inadäquate Weitstellung der Pupillen mit einer Herabsetzung der allgemeinen Sehschärfe aus
Allein der Umstand, dass THC im Blut eines Kraftfahrzeugführers nachgewiesen werden kann, rechtfertigt allerdings nicht die Annahme, dass die Leistungsfähigkeit des Betroffenen in relevantem Maße beeinträchtigt ist. Denn auf Grund technischen Fortschritts hat sich die Dauer, während derer THC im Blut nachgewiesen werden kann, wesentlich erhöht, Spuren der Substanz lassen sich nunmehr weit länger als bis zu sechs Stunden
nach dem Konsum nachweisen, nämlich über mehrere Tage, unter Umständen sogar Wachen
Eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit in einem relevanten Maße wird in der Wissenschaft zum Teil erst bei Konzentrationen von über 1 ng/ml angenommen
Andere Gutachten gehen dagegen davon aus, dass schon, aber auch erst ab dem Grenzwert von 1 ng/ml eine Wirkung auf die Fahrtüchtigkeit nicht mehr auszuschließen sei, während im Bereich darunter eine solche Wirkung nicht belegt werden könne (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2112.2004, a.a.O., Rdnr 29, m.w.N.), Einige Verwaltungsgerichte verwenden dementsprechend den Wert von 1 ng/ml als Grenzwert, bei dessen Vorliegen die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gerechtfertigt sei
Im vorliegenden Fall kann
dahinstehen, ob der Grenzwert mit 1 ng/ml zu niedrig angesetzt ist, da
die im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums
Hamburg-Eppendorf vom 8, Juli 2004 festgestellte THC-Konzentration mit
4,1 ng/mt im Serum des Antragstellers jedenfalls wesentlich darüber
liegt Die Frage jedoch, ob und - wenn ja - ab welcher Konzentratfan von THC-COOH im Blut mit genügender Sicherheit Rückschlüsse auf mehrmaligen Konsum von Cannabis gezogen werden können, braucht in diesem Fall nicht weiter vertieft zu werden. Denn schon die hier sicher festgestellte einmalige Einnahme von Cannabis genügt, um von einer gelegentlichen Einnahme im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV ausgehen zu können (so auch Bouska, Fahrerlaubnisrecht, 2, Aufl. 2000, § 14 FeV Anm. 5) Der Beschwerdesenat hält an seiner bereits im Beschluss vom 19. August 2004 geäußerten Auffassung fest (3 Bs 319/04). Dem Verwaltungsgericht und den anderen Vertretern der gegnerischen Ansicht
ist zuzugestehen, dass das Wort „gelegentlich"
im allgemeinen Sprachgebrauch meist der Umschreibung eines mehr als einmal
auftretenden Ereignisses dient. Es liegen jedoch deutliche Anhaltspunkte
für die Annahme vor, dass der Verordnungsgeber die in § 14 Abs.
1 Satz 4 FeV verwendete Formulierung „gelegentliche“ Einnahme von Cannabis
in einem anderen Sinne verstanden wissen will. Nach der Auffassung des
Beschwerdegerichts beschreibt die Formulierung „gelegentliche" Einnahme
in § 14 Abs, 1 Satz 4 FeV jede Einnahme von Cannabis, die hinter
der regelmäßigen Einnahme zurückbleibt (ebenso Geiger,
Neue Rechtsprechung zur Fahreignung bei Alkohol- und Drogenauffälligen,
in DAR 2003, S. 97, 99), Bei diesem Verständnis der Norm ist die
einmalige Einnahme von der „gelegentlichen" umfasst. Eine Kategorie „einmalige“ Einnahme ist dort nicht angeführt. Die in dieser Anlage getroffene Unterscheidung lediglich zwischen gelegentlicher und regelmäßiger Einnahme beruht darauf, dass bei derzeitigem Kenntnisstand keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der einmalige oder gelegentliche Cannabiskonsument im Regelfall drogenkonsumbedingt außerstande sein könnte, die seine Fahrtüchtigkeit ausschließenden Wirkungen des Cannabiskonsums als solche zu erkennen oder besserer Erkenntnis zuwider eine Teilnahme am Straßenverkehr zu unterlassen
Zur Annahme eines die Fahreignung ausschließenden Eignungsmangels braucht es deshalb nach dem Willen des Verordnungsgebers weiterer Umstände, so etwa der fehlenden Bereitschaft, zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen, oder der Feststellung des zusätzlichen Gebrauchs von Alkohol oder anderer psychoaktiv wirkender Stoffe, einer Störung der Persönlichkeit oder eines Kontrollverlustes (Nr. 9.2.2 der Anlage 4). Bei festgestelltem regelmäßigem Konsum geht der Verordnungsgeber auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse davon aus, dass die Konsumenten grundsätzlich nicht mehr in der Lage sind, ihre konsumbedingten Einschränkungen der Fahrtüchtigkeit sicher zu beurteilen, und dass ihre Bereitschaft zur Fahrt unter Drogeneinfluss wider besserer Erkenntnis deutlich steigt. In diesen Fällen steht nach dem Willen des Verordnungsgebers die fehlende Fahreignung bereits mit der bloßen Feststellung des regelmäßigen Konsums fest (Nr. 9.2.1 der Anlage 4). Wenn es in § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV also heißt, dass ein medizinisch-psychologisches
Gutachten angeordnet werden kann, wenn „gelegentliche" Einnahme von
Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen,
hat der Verordnungsgeber das Vorgehen für den Fall geregelt, dass
der einmalige oder gelegentliche Konsum feststeht, hinsichtlich etwa des
Trennungsvermögens aber noch Zweifef bestehen,- die durch die Beibringung
eines medizinisch-psychologischen Gutachtens geklärt werden können.
Mit der Bezeichnung „gelegentlich*' soll in diesem Zusammenhang allein
klargestellt werden, dass die Anordnungsbefugnis nicht auch den Fall feststehender
regelmäßiger Einnahme von Cannabis umfasst, weil dann ein medizinisch-psychologisches
Gutachten zur Klärung von Eignungszweifeln nicht mehr erforderlich
ist; bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis steht - wie bereits
ausgeführt - die mangelnde Fahreignung bereits ohne Hinzutreten anderer
Umstände fest (BVerfGE Bd. 89 S, 69, in juris Rdnr, 67) eine Repräsentativerhebung des Bundesgesundheitsministeriums wiedergegeben, wonach die Mehrzahl der Cannabiskonsumenten zwar nicht über das Probierstadium hinaus gehe, die Droge von 57,3 % der Konsumenten aber immerhin ein- bis fünfmal genommen worden sei. Die damit notwendig gewordene Klärung der Frage der Wiederholungsgefahr erfordert die aktive Mitwirkung des Betroffenen und im Wesentlichen eine psychologische Bewertung, so dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten auf Grundlage eines Drogenscreenings das am besten geeignete Mittel ist, um die von dem Betroffenen ausgehende Gefahr besser beurteilen zu können, Besonders vor dem Hintergrund der erheblichen Gefahren für Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer bestehen keine Bedenken, dass in einem solchen Fall der mit der Anordnung des Gutachtens verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen unverhältnismäßig sein könnte; unbedenklich ist es in dem beschriebenen Fall weiter, bei einer Verweigerung des Betroffenen die dadurch bewirkte Vereitelung der abschließenden Aufklärung zu seinem Nachteil zu würdigen. Einschränkungen für die Auslegung der Anordnungsbefugnis in
§ 14 Abs. 1 Satz 4 FeV im Sinne des Erfordernisses einer wiederholten
Einnahme von Cannabis lassen sich aus einer vergleichenden Betrachtung
des § 14 Abs, 1 Satz 4 FeV mit § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV nicht
ableiten. Die in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV für den Fall der
„Einnahme von Betäubungsmitteln" geregelte Anordnung eines ärztlichen
Gutachtens dient dazu, zu klären, ob und in welchem Umfang die durch
Tatsachen begründete Annahme zutrifft, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln
vorliegt, und in dieser Hinsicht durch eine ärztliche Untersuchung
einschließlich Drogenscreenings Gewissheit zu schaffen, Beide Regelungen
haben auch im Falle der Einnahme von Cannabis von den Voraussetzungen
her einen unterschiedlichen Anwendungsbereich. So kann es nach §
14 Abs. 1 Satz 1 Nr, 2 FeV für die Anordnung eines - ärztlichen
- Gutachtens genügen, wenn Tatsachen die Annahme begründen,
dass eine Einnahme von Cannabis vorliegt, während § 14 Abs.
1 Satz 4 FeV für die Anordnung des
Ferner kann der Antragsteller aus dem Umstand, dass in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2001 (NJW 2002 S, 78) die Rede von einmaligem oder gelegentlichem Cannabiskonsum ist, nichts für sich herleiten, Zwar hat das Bundesverwaltungs-gericht in dieser Entscheidung sprachlich zwischen diesen beiden Fällen des Konsums unterschieden, jedoch rechtlich keine unterschiedlichen Folgen daran geknüpft. Wenn das Bundesverwaltungsgericht die Begriffe „einmalig" und „gelegentlich" nebeneinander anführt und damit - dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend - diesen Begriffen wohl unterschiedliche Bedeutungen zumisst, ist damit kein Präjudiz für die Auslegung des § 14 Abs, 1 Satz 4 FeV gegeben, die nach Auffassung des Beschwerdegerichts allein in der Abgrenzung zu einer regelmäßigen Einnahme vorzunehmen ist. Mit dem vom Beschwerdesenat für richtig gehaltenen Verständnis des Wortes „gelegentlich" geht einher, dass die Frage, ab welcher Anzahl von Einnahmen ein die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigender gelegentlicher Konsum vorliegt, nicht mehr geklärt zu werden braucht. Fraglich wäre ansonsten, ob schon die zweimalige Einnahme genügt oder ob etwa mehr als fünf „Probierversuche" gegeben sein müssen
Wo die Grenze zur Annahme einer gelegentlichen
Einnahme zu ziehen ist, wenn eine einmalige Einnahme nicht ausreichen
sollte, würde sich im Übrigen anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse
kaum sicher bestimmen lassen.
Die vorgeschaltete Anordnung eines ärztlichen Gutachtens war hier aber keine das Aufklärungsziel fördernde Maßnahme. Es bestanden keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Antragsteller habe öfter als einmal Cannabis konsumiert. Er selbst bestreitet, je in seinem Leben Betäubungsmittel eingenommen zu haben; diese Behauptung ist zwar, was den einmal nachgewiesenen Konsum angeht, widerlegt; es kann aber nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass der Antragsteller auch in Bezug auf seine vor dem Tattag liegenden Konsumgewohnheiten die Unwahrheit gesagt hat. Auch weil sonstige Hinweise auf häufigeren Cannabiskonsum fehlten, hat die Antragsgegnerin zu Recht davon abgesehen, mit Hilfe eines ärztlichen Gutachtens zunächst insoweit eine Aufklärung zu erzielen, und statt dessen mit der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Grundlage eines durchzuführenden Drogenscreenings versucht zu klären, ob der Antragsteller erneut Cannabis zu sich nehmen und unter Einfluss dieser Droge wieder am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen wird. d) Mit der
Anordnung vom 6. September 2004, ein medizinisch-psychologisches Gutachten
beizubringen, hat die Antragsgegnerin auch die formellen Anforderungen
an eine rechtmäßige Aufforderung erfüllt
Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller auch
gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV darauf hingewiesen, dass
auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen
werden dürfe und die Fahrerlaubnis entzogen werden würde, wenn
das angeforderte Gutachten nicht beigebracht werde. 2. Da die Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs, 1 Säte 1, Abs. 3 i. V,m, § 11 Abs, 8 FeV vorliegen, ist es unschädlich, dass sich die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 29. Dezember 2004 nicht namentlich auf § 46 Abs. 3 i, V.m. § 11 Abs, 8 FeV gestützt hat. Auch ohne ausdrücklichen Bezug auf diese beiden Normen ist klar, dass die Antragsgegnerin wegen der Weigerung des Antragstellers, das angeforderte Gutachten beizubringen, auf seine Nichteignung schloss. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Eignungsmangels handelt es sich zudem um eine gebundene Entscheidung. In der Sache selbst ist die Antragsgegnerin mit ihrer Entscheidung vom 29, Dezember 2004 nach den in §§ 46 Abs. 3 i. V.m, 11 Abs, 8 FeV geregelten Grundsätzen vorgegangen, nur ohne diese Normen zitiert zu haben. Dieses Begründungsdefizit berührt die Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht. 3. Nach allem scheidet die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs deshalb aus, weil dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach dem Ergebnis der summarischen Prüfung zu Recht entzogen worden ist und das von der Abwehr von Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer bestimmte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein stärkeres Gewicht hat als das Interesse des Antragstellers daran, bis zur Bestandskraft der Entziehung der Fahrerlaubnis weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch mit einer ausreichenden,
den Erfordernissen des § 80 Aus, 2 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO Rechnung
tragenden Begründung angeordnet worden,
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