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Tenor
Gründe Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. September 2006, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren 5 K 1428/06 abgelehnt wurde, bleibt ohne Erfolg. I.Dem Kläger
wurde mit Bescheid vom 6. Oktober 2005 gemäß § 3 Abs.
1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Den Widerspruch
des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. April
2006 zurück. Dagegen hat der Kläger am 8. Mai 2006 Klage erhoben
und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Den
weiterhin gestellten Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen, begründete
er u. a. damit, dass die Rechtsgrundlage für den Entziehungsbescheid,
§ 46 Abs. 1 FeV, soweit dieser auf Ziffer 9.1 der Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 30. Juni 2006 (5 E 1464/06) abgelehnt und u. a. die Auffassung vertreten, hinreichende Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des § 46 Abs. 1 FeV seien nicht gegeben. Die Regelungen der §§ 24, 24a und 25 StVG hätten sanktionierenden Charakter, während die auf § 6 Abs. 1 StVG beruhenden Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung gefahrenabwehrrechtlichen Charakter hätten. Aufgrund dieser unterschiedlichen Zielsetzungen sei es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, unterschiedliche Regelungsinhalte zu normieren. Auch im Übrigen sei die angefochtene Verfügung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde des Klägers hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 24. August 2006 verworfen, soweit sie den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage betraf, und zurückgewiesen, soweit der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhiife abgelehnt worden war. Mit Beschluss vom 4. September 2006 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhiife unter Beiordnung des Klägervertreters für das Klageverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt und auf die Gründe des Beschlusses vom 30. Juni 2006 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen. Mit der vorliegenden Beschwerde macht der Kläger insbesondere geltend, das Verwaltungsgericht habe sich nicht hinreichend mit der Rechtsauffassung von Prof... auseinandergesetzt. Wenn ein renommierter Wissenschaftler und Richter eine Rechtsauffassung vertrete, könne sich ein Gericht im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren nicht darüber hinwegsetzen; dies gelte unabhängig davon, ob es sich dieser Rechtsauffassung nach einer ausführlichen Auseinandersetzung im Hauptsacheverfahren im Ergebnis anschließe oder nicht. II. Die zulässige Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die Versagung der Prozesskostenhiife gemäß § 166 VwGO i. V m. §§ 114 ff. ZPO für die erste Instanz ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des Prozesskostenhilferechts. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussichten genügt zwar grundsätzlich eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Rechtsverfolgung; allerdings dürfen diese Erfolgschancen nicht nur entfernte oder bloß theoretische sein. Bietet der Sachstand keinen Anlass für eine weitere Sachaufklärung und lassen sich die gebotenen rechtlichen Folgerungen ohne große Schwierigkeiten zu Lasten des Antragstellers ziehen, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass ein renommierter Wissenschaftler eine abweichende Rechtsauffassung zurGüitigkeit maßgeblicher Normen vertritt. Kann diese Rechtsauffassung bereits im summarischen Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht überzeugen und bleiben keine Gültigkeits- oder Anwendungszweifel bestehen, die erst in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden könnten, besteht nur eine entfernte Erfolgsaussicht für ein Obsiegen in der Sache. So liegt es hier: 1. Der Entziehungsbescheid
ist auf der Ermächtigungsgrundlage in § 3 StVG, § 46 Abs.
1 FeV zu Recht ergangen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts
schließt gemäß der für den Regelfall geltenden Bewertung
in Nr. 9.1 der Anlage 4 die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne
des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Eignung und
die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus und nehmen
nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV die in der Anlage 4 aufgelisteten Bewertungen
an der Verbindlichkeit teil, die den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung
zukommt.
2. Die von
dem Kläger unter Berufung auf Prof. D vertretene Rechtsauffassung
zur Nichtigkeit des
Auch das Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG hat wie andere Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht die Frage der Eignung eines Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen zum Gegenstand; entsprechend entfalten Bußgeldentscheidungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 StVG für das behördliche Entziehungsverfahren auch nur insoweit Bindungswirkung, als sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen, nicht hingegen hinsichtlich der Eignungsfrage (vgl. VGH Mannheim, a. a. 0.). Weil der Gesetzgeber in den Vorschriften der §§ 24a Abs.2, 25 Abs.1 StVG den Bereich der Fahreignung nicht geregelt hat, können die Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung bei Betäubungsmittelkonsum dazu nicht in einem Normwiderspruch stehen
Auch ein Wertungswiderspruch ist nicht feststellbar, weil die genannten Vorschriften mit der Sanktionierung eines Verhaltens bzw. mit der Entziehung der Fahrerlaubnis als Maßnahme der Gefahrenabwehr grundsätzlich andere Regelungsbereiche zum Gegenstand haben (vgl. Dauer in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, § 46 FeV, Rn. 2). 3. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.
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