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Beschluss In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz auf grund der Beratung vom 9. März 2006, beschlossen:
Gründe Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Klageverfahrens gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis zu Recht abgelehnt. Denn Voraussetzung dafür ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO die hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine solche besteht hier aber nicht. Der beklagte Landkreis hat der Klägerin zu Recht mit der im Hauptsacheverfahren angegriffenen Verfügung vom 15. Juni 2004 die Fahrerlaubnis entzogen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Bedenken an der Kraftfahreignung genügen nicht für die Entziehung der Fahrerlaubnis. Wenn allerdings Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen bzw. medizinisch psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV) und je nach dem Ergebnis der Eignungsuntersuchung in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu treffen. Wenn sich der Betroffene weigert, sich un tersuchen zu lassen oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen bzw. medizinischen-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere Anlass bezogen und verhältnismäßig ist
So liegt es hier. Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Fahreig nung richtet sich nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV. Danach ist auch zur Vorbereitung einer Entziehung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt. Aufgrund der durchgeführten Begutachtung der Klägerin steht fest, dass Personen wie sie im Regelfall nicht geeignet sind, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Das ergibt sich aus folgendem: Die bereits erwähnte Anlage 4 der FeV legt als verbindlicher Bestandteil der Fahr erlaubnisverordnung normativ fest, dass derjenige, der die dort umschriebenen Umstände erfüllt, regelmäßig nicht die Fahreignung besitzt (vgl. dazu auch Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkung). Für den hier in Rede stehenden Cannabiskonsum sieht Nr. 9.2 der Anlage 4 der FeV zwei Alternativen vor, die die Ungeeignetheit begründen können: Wer regelmäßig diese Droge zu sich nimmt, ist nach Nr. 9.2.1 ungeeignet; wer sie gelegentlich einnimmt, ist nach Nr. 9.2.2 dann ungeeignet, wenn er zwischen Konsum und Fahren nicht trennen kann oder zusätzlich Alkohol oder sonstige psychoaktiv wirkende Stoffe zu sich nimmt. Hier liegt - wie sich aus der durchgeführten Begutachtung ergibt - die zweite Al ternative vor (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 der FeV). Vorausgesetzt ist danach ein „gele gentlicher" Konsum. Das ist ein solcher, der über den lediglich einmaligen, experimentellen hinausgeht und noch nicht das Stadium des regelmäßigen Konsums erreicht. Eine wiederholte Einnahme ist ein gelegentlicher Konsum, der lediglich einmalige, experimentelle Konsum ist dagegen noch kein gelegentlicher (vgl.: VGH Mannheim, Beschluss vom 29. September 2003 - 10 S 1294/03 -, juris). Aufgrund der kurz nach der Polizeikontrolle am 27. November 2003 entnommenen Blutprobe und deren toxiologischer Untersuchung im Institut für Rechtsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz ist nach dem toxiologischen Befund vom 5. März 2004 von einem gelegentlichen Cannabiskonsum der Klägerin auszugehen (vgl. zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Cannabis neuestens: Zwerger, DAR 2005, S. 431 [433 ff. m.w.N.]). Bei der Begutachtung wurden der Cannabis-Wirkstoff Tetrahydrocannabiol (THC) in einer Größenord nung von 8,4 ng/mL und das wirkungsfreie Stoffwechselprodukt THC-Carbonsäure (THC-COOH) in einer Größenordnung von 133 ng/mL festgestellt. Während der THC-Wert etwas über den aktuellen Genuss von Cannabis zum Zeitpunkt der Blutentnahme aussagt, ist der THC-COOH-Wert ein Indikator für die Häufigkeit der Einnahme. Nach den inzwischen gesicherten medizinischen Erkenntnissen, die im Regelfall von den Verwaltungsgerichten auch ohne Hinzuziehung von Sachverständigen auf den Einzelfall angewandt werden können, ist - bei einer spontanen Blutentnahme, also etwa kurz nach der Verkehrsteilnahme - im Bereich eines THC-COOH-Wertes bis 150 ng/mL von einem gelegentlichen Konsum auszugehen. Ab 150 ng/mL liegt regelmäßiger Konsum vor. Der Wert für die Abgrenzung des gelegentlichen vom einmaligen Konsum wird bei einer solchen spontanen Blutentnahme bei einem THC-COOH-Wert von etwa 10 ng/mL angenommen. Letzteres ist für die vorliegende Entscheidung aber weniger problematisch. Bei dem ermittelten THC-COOH-Wert von 133 ist sicher von gelegentlichem Konsum auszugehen, es besteht sogar der Verdacht auf regelmäßigen Konsum. Danach liegen bei der Klägerin die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 der FeV vor. Denn neben dem aufgrund der Untersuchung bewiesenen gelegentli chen Cannabiskonsum erfüllt sie das Merkmal, zwischen dem Konsum und dem Fahren nicht trennen zu können. Sie hat nämlich - wie die Polizeikontrolle und die anschließende toxiologische Untersuchung ergeben haben und sie auch selbst einräumt - das Kraftfahrzeug gerade unter dem Einfluss von Cannabis geführt. Damit liegen die Voraussetzungen dafür vor, im Regelfall ohne weitere Sachauf klärung die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einem solchen Regelfall hätte es demnach für die Entziehung der Fahrerlaubnis keiner Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung bedurft. Vielmehr hätte der Beklagte von der Nichteignung der Klägerin ausgehen können. Für die hier angeordnete - mildere - Maßnahme der Eignungsbegutachtung wäre danach von vornherein kein Raum gewesen (vgl. § 11 Abs. 7 FeV). Indem das nicht geschehen ist, ist der Beklagte schon zugunsten der Klägerin von einem aty pischen Fall ausgegangen. Ein solcher kommt nach Nr. 3 Sätze 2 und 3 der Vorbemerkung der FeV insbesondere in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen und durch das MPU-Gutachten geklärt werden können, ob Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und Umstellungen vor liegen. Von daher greifen die Einwendungen der Klägerin gegen die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht durch. Denn selbst dann, wenn man - wie sie behauptet - annähme, sie habe ihr Verhalten geändert und umge stellt, so wäre dies gerade der Grund für die - von ihr verweigerte - MPU- Begutachtung gewesen, nicht aber dafür, auch noch von dieser Begutachtung ab zusehen. Im Übrigen weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der beschließende Senat anschließt, für die Frage maßgeblichen Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage für die Anord nung der Begutachtung auf diese ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005, DAR 2005, 581). Für diesen Zeitpunkt, d.h. für den 10. Dezember 2003, behauptet die Klägerin aber selbst nicht einmal eine erkennbare Verhaltensänderung. Auch der Hinweis der Klägerin auf den Ausgang des Straf- bzw. Ordnungswidrig keitsverfahrens gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Hierauf kommt es schon von Rechts wegen nicht an, weil diese Verfahren anderen Zwecken dienen und deshalb selbständig nebeneinander stehen. Denn während das Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren ein Fehlverhalten sanktionieren will, ist es Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, Gefahren für die Sicherheit des öffentlichen Straßen verkehrs (vorbeugend) abzuwehren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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