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Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
hier: aufschiebende Wirkung
hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz
aufgrund der Beratung vom 22. Juli 2005 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Neustadt/Wstr. vom 30. Mai 2005 -3 L 844/05.NW- wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der
Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
Gründe
Die
Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
des Antragstellers vom 2. März 2005 gegen die für sofort vollziehbar
erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis vom 23. Februar 2005 wiederherzustellen,
zu Recht abgelehnt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholung verweist
der Senat zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO
auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wird ergänzend lediglich
darauf hingewiesen, dass der Senat bei der im Eilverfahren angezeigten
summarischen Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Verfügung ausgeht. Der Antragsteller hat nicht
nur ein Fahrzeug unter Einfluss von Amphetaminen geführt, sondern
es sind bei ihm anlässlich der Blutentnahme drogenbedingten Beeinträchtigungen
durch einen Arzt festgestellt worden. Das Vorbringen des Antragstellers
zur Art der Aufnahme der Amphetamine wertet der Senat in Übereinstimmung
mit dem Verwaltungsgericht als bloße Schutzbehauptung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m.
§ 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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