Gericht: 

OVG Koblenz

Datum:

22.07.2005

Aktenzeichen:

7 B 10822/05



Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
hier: aufschiebende Wirkung

hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 22. Juli 2005 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 30. Mai 2005 -3 L 844/05.NW- wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 2. März 2005 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis vom 23. Februar 2005 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholung verweist der Senat zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wird ergänzend lediglich darauf hingewiesen, dass der Senat bei der im Eilverfahren angezeigten summarischen Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung ausgeht. Der Antragsteller hat nicht nur ein Fahrzeug unter Einfluss von Amphetaminen geführt, sondern es sind bei ihm anlässlich der Blutentnahme drogenbedingten Beeinträchtigungen durch einen Arzt festgestellt worden. Das Vorbringen des Antragstellers zur Art der Aufnahme der Amphetamine wertet der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht als bloße Schutzbehauptung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.