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Beschluss In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis; hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 16. Senat des OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN am 15. März 2007 beschlossen:
Gründe: I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt worden ist bzw. vorliegt. Soweit das Zulassungsvorbringen die tatsächliche Annahme des Verwaltungsgerichts angreift, beim Kläger seien anlässlich einer Fahrzeugkdntrolle 11,85 g Cannabis aufgefunden worden, ist einzuräumen, dass diese Mengenangabe ausweislich eines staatsanwaltschaftlichen Vermerks das Bruttogewicht wiedergibt, zur Feststellung der Nettomenge mithin das Gewicht zweier Klemmverschlusstüten abgezogen werden muss. Auf der Grundlage einer bei der Staatsanwaltschaft Münster eingeholten, unwidersprochen gebliebenen Auskunft ist davon auszugehen, dass das durch ein Nachwiegen mit einer Feinwaage bei der Staatsanwaltschaft Münster ermittelte Gewicht des vom Kläger mitgeführten Cannabis um 2,2 g auf 9,65 g reduziert werden muss, wovon auf Marihuana 5,0 g und auf Haschisch 4,65 g entfallen. Dabei wird zugunsten des Klägers zugrundegelegt, dass Kiemmverschlusstüten mit den Ausmaßen 14 x 8 cm und einem Gewicht von jeweils 1,1 g verwendet worden sind, obwohl nach den Angaben des befragten Staatsanwalts H. auch kleinere und entsprechend leichtere Tüten zum Verpacken der in Rede stehenden Rauschgiftmengen genügt hätten. Für die Zugrundelegung eines Nettogewichts von jedenfalls 9,65 g spricht auch, dass der Kläger nach seiner eigenen Einlassung jeweils 5 g Haschisch und Marihuana erwerben wollte. Es kann mithin ausgeschlossen werden, dass im Fall des Klägers noch größere und schwerere Klemmverschlusstüten benutzt worden sind und das Nettogewicht der Cannabisprodukte noch geringer als 9,65 g gewesen ist. Dass das Verwaltungsgericht statt von der Nettomenge (9,65 g) von der Bruttomenge (11,85 g) ausgegangen ist, führt indessen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils iSv § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann insbesondere nicht entnommen werden, dass als Cannabismenge, deren Besitz gemäß der verfassungsrechtlich unbedenklichen
Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV im Ermessenswege zu einer Anordnung eines ärztlichen Gutachtens berechtigt, ein Grenzwert von 10 g (netto Rohmasse) zugrundegelegt worden wäre. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung vielmehr ausdrücklich darauf gestützt, dass die beim Kläger gefundene Menge die von der herangezogenen (strafgerichtlichen) Rechtsprechung als "geringe Menge" iSd §§ 29 Abs. 5 und 31a BtMG angesehene Quantität bei weitem übersteige. Daher kann nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass das Verwaltungsgericht bei Zugrundelegung des Nettogewichts von 9,65 g zu einer anderen Rechtsauffassung gelangt wäre und folglich das angefochtene Urteil auf einer ergebnisrelevanten Unstimmigkeit beruht, zumal es davon ausgeht, dass die Grenze im Bereich des Gefahrenabwehrrechts niedriger festzusetzen sei als im Strafrecht. Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht an anderer Stelle von der den Kläger unangemessen begünstigenden tatsächlichen" Annahme ausgegangen ist, für Haschisch sei ein Gehalt des psychowirksamen Inhaltstoffs THC von 5 bis 8% und bei Marihuana ein Gehalt von 2 bis 4% zugrundezulegen. Nach neueren Erkenntnissen ist indessen von kontinuierlich steigenden und schon für das hier in Rede stehende Jahr 1999 höheren THC-Gehalten auszugehen. So geht aus dem Rauschgiftjahresbericht des Bundeskriminalamts 2004 (S. 44) hervor, dass 1999 der Wirkstoffgehalt beim Haschisch im Durchschnitt etwa 8% und bei Marihuana etwas über 5% betrug. Bereits im Jahr 2001 hatte die durchschnittliche "Stärke" von Marihuana ebenfalls einen Prozentwert von etwa 8 erreicht, um nachfolgend weiter - über die Werte für Haschisch - anzusteigen. Speziell für Ware, die wie vorliegend aus den Niederlanden eingeführt worden ist, muss tendenziell sogar von noch höheren Wirkstoffanteilen ausgegangen werden, da dort der sog. Indoor-Anbau besonders verbreitet ist, bei dem die Cannabispflanzen unter Verwendung von Wachstumshilfen in geschlossenen Räumen bis zur Erntereife herangezogen werden. Hierdurch lässt sich der durchschnittliche THC-Gehalt deutlich steigern
Lässt sich somit nicht feststellen, dass sich die Zugrundelegung des Bruttogewichts durch das Verwaltungsgericht entscheidend auf das Ergebnis der angefochtenen Urteils ausgewirkt hat, ist auch die Annahme eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels iSv § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht gerechtfertigt. Die Berufung ist auch nicht im Hinblick auf die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zuzulassen, der Kläger habe das zuvor in den Niederlanden beschaffte Haschisch und Marihuana zum Eigenverbrauch erworben. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob bereits aufgrund der Feststellungen in dem gegen den Kläger rechtskräftig ergangenen Strafbefehl von der Absicht des Eigenverbrauchs auszugehen war, so dass insbesondere keine grundsätzlichen Rechtsfragen zur präjudiziellen Wirkung eines Strafbefehls iSv § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu klären sind. Aber auch ernstliche Zweifel iSv § 124 Abs. 2 Nr. 1 VWGO werden insoweit nicht aufgeworfen. Vielmehr folgt unmittelbar aus § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV, dass bereits der widerrechtliche Besitz von Betäubungsmitteln den Schluss auf die Absicht des Eigenkonsums und damit die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung rechtfertigt.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Menge des im Besitz des Betreffenden gefundenen Rauschgifts oder sonstige Anhaltspunkte die Vermutung der Eigenverbrauchsabsicht erschüttern. Davon kann vorliegend indessen nicht die Rede sein. Bei einer Erwerbsmenge von etwa 10 g Cannabis und einem anzunehmenden Grammpreis von etwa 5 bis 6 Euro .
sind die Cannabispreise seit Mitte der neunziger Jahre weitgehend stabil geblieben war keine Handelsspanne zu erwarten, die für den Kläger den Weg von Ahlen in die Niederlande unter dem Blickpunkt der Gewinnerzielung als lohnend erscheinen lassen konnte. Die Einlassung des Klägers, er habe seinerzeit jeweils 5 g Haschisch und Marihuana für Bekannte mitbringen sollen, an deren Namen und Anschriften er sich aber nicht mehr erinnern könne, ist unsubstanziiert und nicht geeignet, den be reits aus dem Besitz bzw. der Beschaffung einer zwar nicht unbedeutenden, aber noch nicht für einen Drogenhandel sprechenden Menge Cannabis folgenden Verdacht der Eigenverbrauchsabsicht zu entkräften. Schließlich kann auch nicht davon die Rede sein, dass die beim Kläger aufgefundene Cannabismenge lediglich den Schluss auf einen gelegentlichen, im Hinblick auf die Kraftfahreignung unproblematischen Cannabiskonsum zugelassen hätte. Der Senat hält es in diesem Zusammenhang nicht für sachgerecht, darauf abzustellen, ob es sich bei dem im Besitz des Klägers gefundenen Cannabis um eine geringe Menge iSd §§ 29 Abs. 5 und 31a Abs. 1 BtMG gehandelt hat. Abgesehen davon, dass die Anwendung von Vorschriften zur Entkriminalisierung im Betäubungsmittelstrafrecht einerseits und der fahrerlaubnisrechtlichen Gefahrenabwehr andererseits im Hinblick auf die unterschiedlichen Zielsetzungen nicht notwendigerweise übereinstimmenden Maßstäben unterworfen werden kann, spricht gegen die Heranziehung der Maßstäbe aus dem Betäubungsmittelstrafrecht auch die große Bandbreite der in den einzelnen Bundesländern für die Anwendung der §§ 29 Abs. 5 und 31a Abs. 1 BtMG zugrundegelegten Rauschgiftmengen.
Vorzuziehen ist es demgegenüber, die iSv § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV relevante Rauschgiftmenge durch einen Rückgriff auf die speziellen Ziele und Vorgaben des Fahrerlaubnisrechts selbst zu bestimmen. Insoweit ist gemäß § 46 Abs. 1 und 3 FeV und Ziff. 9.2 der Anlage 4 zu den §§11,13 und 14 FeV davon: auszugehen, dass der lediglich gelegentliche Cannabiskonsum die Fahreignung unberührt lässt, wenn nicht zusätzliche erschwerende Umstände (z.B. mangelnde Trennung von 'Konsum und Verkehrsteilnahme) vorliegen, dass aber die regelmäßige Einnahme von Cannabis die Fahreignung entfallen lässt. Diese Unterscheidung zwischen gelegentfichem und regelmäßigem Konsum ist nicht nur für die Feststellung der Fahreignung etwa im Rahmen eines Entziehungsverfahrens bedeutsam, sondern auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit vorgelagerter Anordnungen zur Gefahrenermittlung. So ist anerkannt, dass allein der Nachweis eines einmaligen oder gelegentlichen Cannabiskonsums ohne Bezug zum Straßenverkehr nicht zur Anordnung einer ärztlichen Begutachtung berechtigt, mit der festgestellt werden soll, ob nicht über den bereits eingeräumten oder sonst feststehenden gelegentlichen Cannabiskonsum hinaus ein regelmäßiger Konsum oder einer der in Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV genannten Tatbestände vorliegen.
Vielmehr müssen bei der Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 FeV über den gelegentlichen Cannabiskonsum hinaus Verdachtsmomente für einen regelmäßigen Konsum bzw. für das Vorliegen eines der Fälle der Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bestehen. Das trifft hier zu. Insoweit muss nicht abschließend entschieden werden, wo die genaue Grenze zwischen einem (noch) gelegentlichen und einem (schon) regelmäßigen Cannabiskonsum verläuft. Soweit zur Beantwortung dieser Frage auf die Höhe des nicht psycho-wirksamen, nur langsam abbaubaren THC-COOH-Anteils abgestellt wird, setzt dies gerade eine ärztliche Befunderhebung voraus, wie sie vorliegend im Streit steht. Für den Kläger konnte ein solcher Wert jedenfalls für den zur Beurteilung gestellten Zeitraum nicht ermittelt werden. Im Hinblick auf das erwiesene bzw. aufgrund objektiver Anhaltspunkte möglich erscheinende Konsumverhalten geht der Senat jedenfalls davon aus, dass es nicht entscheidend auf die Regelmäßigkeit der Einnahme im Sinne (etwa) gleichlanger - gegebenenfalls auch sehr langer - Intervalle zwischen den ein zelnen Konsumereignissen ankommt, sondern darauf, ob der Cannabiskonsum insgesamt eine solche Häufigkeit aufweist, dass der Alltag des jeweiligen Konsumenten von der Drogenaufnahme geprägt und damit eine zuverlässige Trennung vom Konsum und der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zumindest nachhaltig erschwert und von Unwägbarkeiten beeinflusst ist.
Ob dies erst dann der Fall ist, wenn täglich oder fast täglich Cannabis konsumiert wird,
oder ob es genügt, dass jedenfalls mehrmals in der Woche Haschisch oder Marihuana eingenommen werden,
muss vorliegend nicht abschließend beantwortet werden, wobei allerdings die besse ren Argumente für die letztgenannte weitergefasste Begriffsbestimmung sprechen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Wahrscheinlichkeit von cannabisbe-dingten Unfällen oder cannabisbedingten strafbewehrten Straßenverkehrsgefährdungen nach neueren Studien nicht auf die nur wenige Stunden dauernde akute Rauschphase - mit vergleichsweise hohen THC-Werten - beschränkt ist, sondern in der späteren Phase der Cannabiswirkung - bei oft nur noch geringen THC-Konzentrationen - sogar signifikant höher liegt.
Danach müsste nicht nur bei täglichem oder fast täglichem Cännabiskonsum, sondern auch bei einem dahinter zurückbleibenden Konsum damit gerechnet werden, dass unter (gegebenenfalls nur noch schwach nachwirkendem und gleichwohl gefahrerhöhendem) Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt Wird. Selbst wenn man aber zugunsten des Klägers von der zuerst genannten engeren Auffassung ausginge, bestanden vorliegend deutliche, fast schon an Gewissheit grenzende Anzeichen für einen regelmäßigen Cannabiskonsum, die der näheren ärztlichen Abklärung bedurften. Das ergibt sich aus den folgenden Überlegungen: Geht man unter Vernachlässigung der Herkunft der vom Kläger eingeführten Canna- bisprodukte aus den Niederlanden, die für einen überdurchschnittlichen THC-Gehalt spricht, und unter Berücksichtigung der oben genannten Angaben für 1999 im Rauschgiftjahresbericht 2004 von einem vorsichtig geschätzten durchschnittlichen THC-Gehalt der beim Kläger beschlagnahmten Ware von 6,5% aus und veranschlagt man mit dem Verwaltungsgericht und der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts
die THC-Menge pro Konsumeinheit auf 15 mg - der Kläger greift diese Feststellung nicht mit Zulassungsgründen an -, so ergibt sich, dass der Kläger am 3. Februar 1999 einen Vorrat für rund 42 Cannabis-Konsumeinheiten mit sich geführt hat. Dabei kommt es im Übrigen nicht darauf an, welchen genauen, erst anhand einer Wirkstoffanalyse zu ermittelnden THC-Gehalt die vom Kläger erworbenen Cannabisprodukte aufgewiesen haben. Denn für die Frage des beim Kläger anzutreffenden bzw. zu befürchtenden Konsummusters ist allein ausschlaggebend, welche Erwartungen er mit dem Erwerb des Cannabis verbunden hat bzw. verbinden durfte. Die vom Kläger erworbenen Cannabisprodukte ermöglichten bei Erreichen der zu erwartenden durchschnittlichen Qualität - etwa - über einen Zeitraum von zwei Monaten einen fünfmaligen Cannabiskonsum pro Woche. Damit sprachen ganz erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger einen auf längere Sicht - und nicht nur für eine kurze Phase des Experimentierens -und zur Ermöglichung eines in dichter Abfolge stattfindenden - und nicht nur sporadischen - Cannabiskonsums berechneten Vorrat an THC-haltigen Betäubungsmitteln erworben hatte. Deshalb war ein nicht mehr nur theoretischer, sondern vielmehr dringender Verdacht auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum iSd Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV gegeben. Dieser Verdacht ließ sich zuverlässig nur durch die angeordnete ärztliche Untersuchung zerstreuen, nicht aber durch die bloße Behauptung eines weniger bedenklichen Konsumverhaltens. Soweit das Bundesverfassungsgericht
ausgeführt hat, dass es im Fall des einmalig festgestellten Besitzes einer kleinen, zum Eigenverbrauch bestimmtere Menge Haschisch noch an Anhaltspunkten für das ständige Vorhandensein fahreignungsrelevanter körperlich-geistiger Leistungsdefizite fehle, mag das für den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall (Besitz von 5 g Haschisch bei der Einreise aus den Niederlanden im März 1994) zutreffend sein. Der'hier zu entscheidende Fall weicht davon aber erheblich ab. Die beim Kläger aufgefundene Cannabismenge war annähernd doppelt so groß wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall. Zudem ist zu berücksichtigen, dass seit Mitte der neunziger Jahre der THC-Gehalt von Cannabisprodükten kontinuierlich zugenommen hat (vgl. Rauschgiftbericht des Bundeskriminalamts, S. 44). Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass die Rechtmäßigkeit der vorliegend angeordneten - das mildeste Mittel der Gefahrenerforschung darstellenden -
ärztlichen Begutachtung keineswegs voraussetzt, dass ein die Fahreignung ausschließender Umgang mit illegalen Drogen - im Falles des Cannabiskonsums also entweder ein regelmäßiger Konsum oder aber ein gelegentlicher Konsum in Verbindung mit einem der in Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV genannten Tatbestände - bereits feststeht; denn dann bedürfte es keiner weiteren Tatsachenermittlungen mehr.
Es muss vielmehr genügen, dass die im Besitz des jeweiligen' Fahrerlaubnisinhabers aufgefundenen Betäubungsmittel einen schwerwiegenden Verdacht auf einen nicht nur gelegentlichen, sondern regelmäßigen Cannabiskonsum begründen. Das ist, wie oben dargelegt, beim Einführen von rund 42 Konsumeinheiten ohne Weiteres zu bejahen, auch wenn aufgrund der Entfernung des Wohnortes des Klägers von der nie derlandischen Grenze anzunehmen ist, dass nur in größeren zeitlichen Abständen ein neuer Vorrat an Cannabisprodukten angeschafft werden Kann. Schließlich ist die Anordnung der ärztlichen Untersuchung unter den Umständet des vorliegenden Einzelfalles auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Der Rechtsstreit wirft schließlich im Hinblick auf die Problematik der Grenzziehung, zwischen einer noch nicht den Verdacht von Eignungsmängeh erzeugenden Menge von Cannabis im Besitz eines Fahrerlaubnisinhabers und einer insoweit ausreichen-den Menge keine grundsätzliche Bedeutung iSv § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGQ auf. Bei dem für klärungsbedürftig gehaltenen "Grenzwert" handelt es;sich nicht um eine feste Größe, die - nach entsprechender ober- oder höchstrichterlicher Fixierung - auf län gere Sicht zu einer vorhersehbaren und zugleich sachgerechten Praxis und Rechtsüberzeugung bei der Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeVbeitragen könnte. Denn die Erfahrung seit Mitte der neunziger Jahre lehrt, dass sich die Wirkstoffgehalte der in Rede stehenden Rauschmittel fortlaufend ändern und insbesondere die verkehrsmedizinischen Erkenntnisse über die Auswirkungen des Cannabiskonsums z.B. auf die aktuelle Fahrtüchtigkeit im Rauschzustand, auf die langfristige Entwicklung fahrerlaubnisrelevanter Fähigkeiten, auf das Vermögen, zwischen der Rauschmitteleinnahme und dem Fahrzeugführen zu trennen, oder auf die Neigung zum Beikonsum von Alkohol oder anderen das Zentralnervensystem beeinflussenden Substanzen einem steten Wandel unterworfen sind. Dies erfordert eine ständige Anpassung etwaiger "Grenzwerte" an den jeweiligen Kenntnisstand und steht mithin einer für eine Vielzahl künftiger Verfahren Geltung beanspruchenden Fallgruppenbildung entgegen. Außerdem kommt es für die Frage der Zulässigkeit von Gefährerforschungsmaßnahmen iSv § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV auf eine Reihe weiterer, in einer Gesamtschau zu würdigender Faktoren und nicht allein auf die" aufgefundene Substanzmenge an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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