Gericht: 

OVG Münster

Datum:

15.09.2008

Aktenzeichen:

16 A 58/08
Vorinstanz: VG Düsseldorf vom 15.11.2007, Az: 6 K 1051/07


Beschluss


Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle des Senats (§§ 125
Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Kläger sei ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen, wecken die Darlegungen in der Zulassungsschrift keine ernstlichen Zweifel an
der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Die Auffassung des Klägers, er könne trotz seines Cannabiskonsums nicht als ungeeignet
zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden, weil er nie ein Kraftfahrzeug unter
Drogeneinfluss geführt habe, widerspricht der Gesetzeslage. Selbst wenn man mit dem Kläger
annimmt, dass die physiologischen Zusammenhänge zwischen Cannabiseinnahme und
Fahrtüchtigkeit nicht abschließend geklärt sind, erweisen sich die Regelungen in Nr. 9.2 der
Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (Cannabis) nicht als unverhältnismäßig. Bestehen -
wie hier- in komplexen Gefährdungslagen naturwissenschaftliche Unsicherheiten, kommt dem
Gesetz- und Verordnungsgeber ein angemessener Einschätzungsspielraum zu. Es begegnet
keinen Bedenken, wenn ersieh bei der Gefahrenabwehr im Bereich des Straßenverkehrs bis zum
Vorliegen besserer Erkenntnisse für ein restriktives Vorgehen bei festgestelltem Drogenkonsum
entscheidet, um auf diese Weise seiner Schutzpflicht für Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG)
der Verkehrsteilnehmer nachzukommen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2002 -1 BvR 1676/01 -Juris Rdnrn. 12, 14 = NJW
2002, 1638 zu Mobilfunkanlagen.

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fehlt die Kraftfahreignung bei nur gelegentlicher Einnahme von Cannabis u. a., wenn beim Betroffenen ein Kontrollverlust festzustellen ist. Das ist beim Kläger der Fall.

Der Kläger nimmt mindestens gelegentlich Cannabis ein. Er hat eingestanden, seit dem Jahr 2005 Cannabis etwa an Wochenenden bei Diskothekenbesuchen oder auf Schul- und Urlaubsfahrten zu sich zu nehmen.

Weiterhin ist als feststehend zu betrachten, dass der Kläger seinen Cannabiskonsum nicht zu kontrollieren vermag. Obwohl er lange vorher wusste, dass im Juli 2007 die medizinisch-
psychologische Untersuchung anstand, hat er nach eigener Angabe noch ein bis zwei Tage vor dem Untersuchungstermin Cannabis konsumiert. Ein solches Verhalten wird nach sachverständiger Beurteilung - die das beschließende Gericht teilt - als Hinweis auf einen Kontrollverlust gewertet.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 19 B 1249/02 -, juris Rdnr. 14 m.w.N. = NWVBI
2003, 229.

Einen Kontrollverlust des Klägers hat auch der von ihm beauftragte Gutachter festgestellt. Das
Verwaltungsgericht ist dieser nachvollziehbaren Bewertung beigetreten. Dagegen ist entgegen
dem Zulassungsantrag nichts zu erinnern. Wer kurz vor der angekündigten Untersuchung
weiterhin Cannabis konsumiert, zeigt, dass er sein Konsumverhalten nicht hinreichend steuern
kann oder nicht willig ist, sich auf Situationen einzurichten, die Drogenfreiheit voraussetzen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2003, a. a. O., Rndr. 16.

Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zwischen dem Willen und der Fähigkeit
zur Abstinenz nicht unterschieden, greift nicht durch. Der Kontrollverlust entfällt nicht dadurch,
dass der Drogenkonsument seinem verbotenen Verlangen unter Anspannung aller Willenskräfte
zu widerstehen vermöchte, diese aber nicht aufbringen will. Im Übrigen ist nicht hinreichend
dargelegt, dass der Kläger überhaupt die Fähigkeit zur Abstinenz hat. Bei der medizinisch¬
psychologischen Untersuchung im Juli 2007 hatte der Kläger- wie er selbst hervorhebt - aufgrund
inzwischen gewonnener Einsicht den Willen, kein Cannabis mehr zu konsumieren und von
Drogen Abstand zu nehmen. Zur Betätigung dieses Willens war er jedoch in der Folgezeit nicht
in der Lage. Sein Cannabiskonsum dauert unverändert fort, wie sich zumindest aus seinen Einlassungen während der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und in der Berufungszulassungsschrift ergibt.

Die Angriffe auf die Unvoreingenommenheit der TÜV-Begutachtungsstellen und der pauschale
Vorwurf, diese seien unangemessen kritisch, ziehen die Verwertbarkeit des Gutachtens nicht
in Zweifel, weil es sich um bloße Unterstellungen handelt. Tatsächliche Anhaltspunkte, die
seine Mutmaßungen stützen könnten, legt der Kläger nicht dar. Dasselbe gilt für den Vorwurf, die
Fahrerlaubnisbehörden missbrauchten die Fahrerlaubnisentziehung als "Nebenstrafe".

Da das Verwaltungsgericht sich nur auf die mehrfache Cannabiseinnahme in der Vergangenheit
und den Kontrollverlust des Klägers, aber nicht auf die Drogenmenge gestützt hat, ist sein
Einwand unbeachtlich, es bestehe kein Zusammenhang zwischen der eingenommenen Menge
der Droge und der Bereitschaft zu fahren.

Weiterhin kann der Kläger aus der vom ihm angeführten Untersuchung "Cannabis und
Verkehrssicherheit", Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen (2006), nicht herleiten,
Cannabiskonsum habe keinen Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit, wenn Einnahme und Teilnahme
am Straßenverkehr getrennt würden. Die Untersuchung enthält zu dieser These keine Aussage.
Sie befasst sich im Wesentlichen mit der Frage, ob aus dem einmaligen bzw. gelegentlichen
Cannabiskonsum andere Schlüsse auf die Fahreignung gezogen werden können als aus
der regelmäßigen Cannabiseinnahme. Außerdem geht sie dem Zusammenhang zwischen akutem Cannabiskonsum und körperlichen/geistigen Beeinträchtigungen nach. Da beide Untersuchungsgegenstände für die Beurteilung der Fahrtauglichkeit des Klägers bedeutungslos geblieben sind, hat das Verwaltungsgericht die Untersuchung zu Recht als unerheblich eingestuft.

Das Verwaltungsgericht hat entgegen dem Zulassungsvortrag nicht pauschal vom Cannabiskonsum auf die fehlende Eignung geschlossen, sondern sich auf das konkret den Kläger betreffende Ergebnis der medizinisch-psychologischen Untersuchung gestützt. Hieraus ergaben sich die vom Kläger mit der Rechtsmittelschrift weiter geforderten konkreten Verdachtsmomente für seine fehlende Fahreignung.

Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)
ist nicht dargelegt. Der Kläger hat keine allgemeine Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen,
die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher
Klärung bedarf.

Auch die Divergenzrüge (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Der Kläger legt bereits nicht dar, mit welchem tragenden Rechtssatz das Verwaltungsgericht von einem in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.Februar 2002 -1 BvR 2062/96 - aufgestellten Rechtssatz abgewichen sein soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3
Satz 3 GKG).