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Beschluss
Tenor
Der Antrag
des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 15. November 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts
Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.500,-
EUR festgesetzt.
Gründe
Im Einverständnis
der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle des Senats (§§
125
Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
Der Antrag
auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Soweit das
Verwaltungsgericht angenommen hat, der Kläger sei ungeeignet zum
Führen von
Kraftfahrzeugen, wecken die Darlegungen in der Zulassungsschrift keine
ernstlichen Zweifel an
der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Auffassung
des Klägers, er könne trotz seines Cannabiskonsums nicht als
ungeeignet
zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden, weil er nie ein
Kraftfahrzeug unter
Drogeneinfluss geführt habe, widerspricht der Gesetzeslage. Selbst
wenn man mit dem Kläger
annimmt, dass die physiologischen Zusammenhänge zwischen Cannabiseinnahme
und
Fahrtüchtigkeit nicht abschließend geklärt sind, erweisen
sich die Regelungen in Nr. 9.2 der
Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (Cannabis) nicht als unverhältnismäßig.
Bestehen -
wie hier- in komplexen Gefährdungslagen naturwissenschaftliche Unsicherheiten,
kommt dem
Gesetz- und Verordnungsgeber ein angemessener Einschätzungsspielraum
zu. Es begegnet
keinen Bedenken, wenn ersieh bei der Gefahrenabwehr im Bereich des Straßenverkehrs
bis zum
Vorliegen besserer Erkenntnisse für ein restriktives Vorgehen bei
festgestelltem Drogenkonsum
entscheidet, um auf diese Weise seiner Schutzpflicht für Leib und
Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG)
der Verkehrsteilnehmer nachzukommen.
Vgl. BVerfG,
Beschluss vom 28. Februar 2002 -1 BvR 1676/01 -Juris Rdnrn. 12, 14 =
NJW
2002, 1638 zu Mobilfunkanlagen.
Nach Nr.
9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fehlt die Kraftfahreignung
bei nur gelegentlicher Einnahme von Cannabis u. a., wenn beim Betroffenen
ein Kontrollverlust festzustellen ist. Das ist beim Kläger der Fall.
Der Kläger
nimmt mindestens gelegentlich Cannabis ein. Er hat eingestanden, seit
dem Jahr 2005 Cannabis etwa an Wochenenden bei Diskothekenbesuchen oder
auf Schul- und Urlaubsfahrten zu sich zu nehmen.
Weiterhin
ist als feststehend zu betrachten, dass der Kläger seinen Cannabiskonsum
nicht zu kontrollieren vermag. Obwohl er lange vorher wusste, dass im
Juli 2007 die medizinisch-
psychologische Untersuchung anstand, hat er nach eigener Angabe noch ein
bis zwei Tage vor dem Untersuchungstermin Cannabis konsumiert. Ein solches
Verhalten wird nach sachverständiger Beurteilung - die das beschließende
Gericht teilt - als Hinweis auf einen Kontrollverlust gewertet.
Vgl. OVG
NRW, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 19 B 1249/02 -, juris Rdnr. 14 m.w.N.
= NWVBI
2003, 229.
Einen Kontrollverlust
des Klägers hat auch der von ihm beauftragte Gutachter festgestellt.
Das
Verwaltungsgericht ist dieser nachvollziehbaren Bewertung beigetreten.
Dagegen ist entgegen
dem Zulassungsantrag nichts zu erinnern. Wer kurz vor der angekündigten
Untersuchung
weiterhin Cannabis konsumiert, zeigt, dass er sein Konsumverhalten nicht
hinreichend steuern
kann oder nicht willig ist, sich auf Situationen einzurichten, die Drogenfreiheit
voraussetzen.
Vgl. OVG
NRW, Beschluss vom 7. Januar 2003, a. a. O., Rndr. 16.
Die Rüge
des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zwischen dem Willen und
der Fähigkeit
zur Abstinenz nicht unterschieden, greift nicht durch. Der Kontrollverlust
entfällt nicht dadurch,
dass der Drogenkonsument seinem verbotenen Verlangen unter Anspannung
aller Willenskräfte
zu widerstehen vermöchte, diese aber nicht aufbringen will. Im Übrigen
ist nicht hinreichend
dargelegt, dass der Kläger überhaupt die Fähigkeit zur
Abstinenz hat. Bei der medizinisch¬
psychologischen Untersuchung im Juli 2007 hatte der Kläger- wie er
selbst hervorhebt - aufgrund
inzwischen gewonnener Einsicht den Willen, kein Cannabis mehr zu konsumieren
und von
Drogen Abstand zu nehmen. Zur Betätigung dieses Willens war er jedoch
in der Folgezeit nicht
in der Lage. Sein Cannabiskonsum dauert unverändert fort, wie sich
zumindest aus seinen Einlassungen während der mündlichen Verhandlung
vor dem Verwaltungsgericht und in der Berufungszulassungsschrift ergibt.
Die Angriffe
auf die Unvoreingenommenheit der TÜV-Begutachtungsstellen und der
pauschale
Vorwurf, diese seien unangemessen kritisch, ziehen die Verwertbarkeit
des Gutachtens nicht
in Zweifel, weil es sich um bloße Unterstellungen handelt. Tatsächliche Anhaltspunkte, die
seine Mutmaßungen stützen könnten, legt der Kläger
nicht dar. Dasselbe gilt für den Vorwurf, die
Fahrerlaubnisbehörden missbrauchten die Fahrerlaubnisentziehung als
"Nebenstrafe".
Da das Verwaltungsgericht
sich nur auf die mehrfache Cannabiseinnahme in der Vergangenheit
und den Kontrollverlust des Klägers, aber nicht auf die Drogenmenge
gestützt hat, ist sein
Einwand unbeachtlich, es bestehe kein Zusammenhang zwischen der eingenommenen
Menge
der Droge und der Bereitschaft zu fahren.
Weiterhin
kann der Kläger aus der vom ihm angeführten Untersuchung "Cannabis
und
Verkehrssicherheit", Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen
(2006), nicht herleiten,
Cannabiskonsum habe keinen Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit, wenn
Einnahme und Teilnahme
am Straßenverkehr getrennt würden. Die Untersuchung enthält
zu dieser These keine Aussage.
Sie befasst sich im Wesentlichen mit der Frage, ob aus dem einmaligen
bzw. gelegentlichen
Cannabiskonsum andere Schlüsse auf die Fahreignung gezogen werden
können als aus
der regelmäßigen Cannabiseinnahme. Außerdem geht sie
dem Zusammenhang zwischen akutem Cannabiskonsum und körperlichen/geistigen
Beeinträchtigungen nach. Da beide Untersuchungsgegenstände für
die Beurteilung der Fahrtauglichkeit des Klägers bedeutungslos geblieben
sind, hat das Verwaltungsgericht die Untersuchung zu Recht als unerheblich
eingestuft.
Das Verwaltungsgericht
hat entgegen dem Zulassungsvortrag nicht pauschal vom Cannabiskonsum auf
die fehlende Eignung geschlossen, sondern sich auf das konkret den Kläger
betreffende Ergebnis der medizinisch-psychologischen Untersuchung gestützt.
Hieraus ergaben sich die vom Kläger mit der Rechtsmittelschrift weiter
geforderten konkreten Verdachtsmomente für seine fehlende Fahreignung.
Die geltend
gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs.
2 Nr. 3 VwGO)
ist nicht dargelegt. Der Kläger hat keine allgemeine Rechts- oder
Tatsachenfrage aufgeworfen,
die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und
die im Interesse der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts
berufungsgerichtlicher
Klärung bedarf.
Auch die
Divergenzrüge (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO)
führt nicht zur Zulassung der Berufung. Der Kläger legt bereits
nicht dar, mit welchem tragenden Rechtssatz das Verwaltungsgericht von
einem in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.Februar 2002
-1 BvR 2062/96 - aufgestellten Rechtssatz abgewichen sein soll.
Die Kostenentscheidung
beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die
Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs.
1 und 2 GKG.
Dieser
Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz
5 i.V.m. § 66 Abs. 3
Satz 3 GKG).
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