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Gründe:
Nach nochmaliger Überprüfung schließt sich der Senat der vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der deutlichen Mehrzahl der anderen Obergerichte,
vertretenen
Auffassung an, dass bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln
im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) im Regelfall
gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung -FeV-
die Kraftfahreignung ausschließt. Hierfür sprechen sowohl der
Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 ("Einnahme") als auch die
gesamte Systematik der Nummer 9.
Anhaltspunkte
für einen wie auch immer gearteten Ausnahmefall sind weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich.
Es mag dahingestellt bleiben, ob den von dem Antragsteller vorgelegten Drogenscreenings eine hinreichende Aussagekraft deshalb zukommt, weil es dort heißt, dass der Antragsteller "zu unregelmäßigen Zeiten spontan einbestellt worden" sei. Bedenken ergeben sich insoweit aus dem Umstand, dass diese Angaben wenig konkret und daher auch kaum nachvollziehbar sind, sowie daraus, dass sie offenbar formularmäßig erfolgten und deshalb ein Bezug zum Fall des Antragstellers nicht ohne weiteres verlässlich erkennbar ist. Zu Lasten des Antragstellers fällt aber insoweit ins Gewicht, dass er eigenen Angaben zufolge drogensüchtig gewesen, seit mehreren Jahren aber "clean" sei und der neuerliche, einmalige Konsum im Zusammenhang mit der Trennung von seiner Lebensgefährtin stehe. Obgleich somit der Antragsteller nach eigenen Angaben jahrelang dem Drogenkonsum entsagt hatte, ist es in einer ihn persönlich belastenden Situation zu einem Rückfall gekommen. Zwar hat der Antragsteller sogleich (durchaus anerkennenswerte) Schritte unternommen, einem Abgleiten in weiteren Drogenkonsum entgegenzuwirken, indem er etwa eine Woche nach dem fraglichen Vorfall seinen Arzt aufsuchte, mit ihm zweiwöchentliche Gesprächstermine vereinbarte und einhielt sowie fünf Drogenscreenings durchführen ließ. Dies alles und namentlich auch die Ergebnisse der Drogenscreenings können aber keine Auskunft darüber geben, ob der Antragsteller nicht bei einer neuerlichen, von ihm als belastend empfundenen Situation wiederum rückfällig wird und Drogen konsumiert. Darüber
hinaus ist im Rahmen der Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers
zu berücksichtigen, dass er am 30. Juli 2006 als Führer eines
Kraftfahrzeugs am motorisierten Straßenverkehr teilnahm, obgleich
er nach den Ergebnissen des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 5. September
2006 deutlich unter dem Einfluss der Wirkungen von Kokain stand. Bei dem
Antragsteller ist daher auch ganz konkret zu befürchten, dass er
bei einem erneuten Rückfall in Drogenkonsum wiederum ein Kraftfahrzeug
im Straßenverkehr führen könnte. Vor diesem Hintergrund
rechtfertigen auch die geltend gemachten beruflichen und sonstigen persönlichen
Nachteile es im übergeordneten Interesse der Verkehrssicherheit nicht,
den Antragsteller vorläufig am motorisierten Straßenverkehr
teilnehmen zu lassen, zumal es (auch) im Beschwerdeverfahren nur bei der
durch keinerlei konkrete Tatsachen untermauerten Behauptung geblieben
ist, es drohe die Zerstörung seiner beruflichen Existenz. Die Nebenentscheidungen
beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs.
1 und 2 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
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