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Tenor
Gründe Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Antrag des Antragstellers,die aufschiebende Wirkung seiner Klage -10 K 1275/08 - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. April 2008 wiederherzustellen, ist zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag ist nicht deshalb entfallen, weil die Klageschrift vom 20. Mai 2008 beim Verwaltungsgericht erst am 24. Mai 2008 und damit einen Tag nach Ende der Klagefrist eingegangen ist. Dennoch wird sich die Ordnungsverfügung -anders als bislang vom Verwaltungsgericht angenommen - nicht als bestandskräftig erweisen. Dem Antragsteller dürfte Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren sein. Es spricht derzeit Überwiegendes dafür, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Klagefrist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Zur weiteren Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag in dem Beschwerdeverfahren -16 E 838/08 - Bezug genommen. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Dabei prüft der Senat das gesamte Vorbringen des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren, nachdem dieser mit seinem Beschwerdevorbringen den auf die Prüfung der Zulässigkeit seines Antrags beschränkten Beschluss des Verwaltungsgerichts erfolgreich in Frage gestellt hat.
Auch unter
Berücksichtigung seines Sach- und Rechtsvorbringens im erstinstanzlichen
Verfahren Danach hat
die zuständige Behörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn
sich jemand als
Die Ordnungsverfügung des Antragstellers ist aber auch nicht offensichtlich rechtswidrig. Ausgehend
von dem zugestandenen Khatkonsum des Antragstellers ergeben sich unter Das Gutachten weist auf seine Kraftfahreignung unmittelbar betreffende Leistungsdefizite des Antragstellers hin. Diese Ergebnisse legen nahe, dass der Antragsteller bereits bei einer geringfügigen weiteren Herabsetzung seiner Leistungsfähigkeit - etwa aufgrund des hier in Rede stehenden Khatkonsums - nicht mehr in der Lage ist, gefahrlos am Straßenverkehr teilzunehmen. Die bei der medizinisch-psychologischen Begutachtung des Antragstellers durchgeführten psychophysischen Tests haben insgesamt grenzwertige Ergebnisse in Bezug auf seine Leistungsfähigkeit ergeben. Diese liegen im unteren Bereich des zur Bejahung der Kraftfahreignung Erforderlichen. Ausreichende Leistungsfähigkeit für eine Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3, über die der Antragsteller verfügte, ist in der Regel gegeben, wenn bei diesen Tests Prozentränge von 16 und mehr erreicht werden. Die vom Antragsteller erzielten Ergebnisse lagen bei dem Determinationstest zwischen 16 und 26. Bei dem zur Überprüfung der Schnelligkeit der optischen Wahrnehmungskapazität und der Reproduzierbarkeit von anschaulichen Gedächtnisinhalten dienenden Tachistoskoptest erzielte der Antragsteller lediglich einen Prozentrang von 4. Angesichts der festgestellten Defizite bei der Leistungsfähigkeit des Antragstellers kann auch seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen Bedeutung zukommen. So leidet er offensichtlich unter Bluthochdruck. Zur Behandlung hat ersieh bereits einem dreimonatigen stationären Krankenhausaufenthalt unterzogen. Derzeit nimmt er zwei zur Behandlung von Bluthochdruck bestimmte Medikamente ein.
Die erheblichen Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers beruhen ferner auf seinen Einlassungen bei der Begutachtung sowie seinen weiteren Ausführungen im Verwaltungs- wie im Gerichtsverfahren. Danach ist derzeit nicht erkennbar, dass ersieh mit seinem früheren Khatkonsum so kritisch auseinandergesetzt hat, dass zukünftiger weiterer Drogenkonsum mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Es erscheint vielmehr möglich, dass der Antragsteller aufgrund fehlenden Problembewusstseins zu einem durchgängig verantwortungsvollen Umgang mit berauschenden Mitteln noch nicht in der Lage ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Behauptung des Antragsteller zutrifft, seit Juli 2007 keine Drogen mehr konsumiert zu haben. Der Gutachter hat dies nicht bezweifelt. Die Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Antragstellers ergeben sich vielmehr maßgeblich aus nach wie vor insgesamt widersprüchlichen Angaben zu seinem Khatkonsum. Während er im Rahmen des 2003 gegen ihn geführten Strafverfahrens erklärt hat, diese Droge seit seiner Jugend einzunehmen, hat er bei seiner medizinisch-psychologischen Begutachtung angegeben, sie erst 2003 bzw. nach seiner Einreise nach Deutschland erstmals konsumiert zu haben. Bei dieser Begutachtung hat der Antragsteller zudem behauptet, der letzte Konsum habe am 21. Juli 2007 stattgefunden. Im gerichtlichen Verfahren wird demgegenüber vorgetragen, der Antragsteller lebe seit Jahren drogenabstinent. Unterschiedlich sind auch die Angaben zur Häufigkeit seines Konsums. Während seine Einlassungen im Strafverfahren 2003 einen seinerzeit regelmäßigen Konsum nahe legen, hat er bei dem diagnostischen Gespräch im Rahmen der medizinisch-psychologischen Begutachtung angegeben, nicht oft, manchmal nur zweimal im Jahr, konsumiert zu haben. Bei der medizinischen Untersuchung sprach er lediglich von zweimaligem Konsum im Jahr 2003 und einmaligem Konsum im Jahr 2007. Lässt sich nach alledem weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung noch ihre offensichtliche Rechtswidrigkeit feststellen, kommt es für den Ausgang des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf die weitere, allgemeine Interessenabwägung an. Diese fällt zulasten des Antragstellers aus. Es besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem hiermit verbundenen Schutz höchstrangiger Rechtsgüter. Angesichts der Gefahren, die von Personen ausgehen, die ein Kraftfahrzeug führen, obwohl sie unter dem Einfluss berauschender Mittel stehen, muss das private Interesse des betroffenen Kraftfahrzeugführers, vorläufig weiter am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu können, regelmäßig hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen. Der Senat kann wegen der erheblichen Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers seine (vorläufige) weitere Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr nicht verantworten. Umstände, die ein besonderes, über den Regelfall hinausgehendes Interesse des Antragstellers begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Antragsteller steht es jedoch frei, unabhängig von oder in Ergänzung zu den im Hauptsacheverfahren erforderlichen Ermittlungen Umstände darzulegen, die die aufgezeigten erheblichen Zweifel an seiner Kraftfahreignung ausräumen. Voraussetzung hierfür dürfte zunächst eine schlüssige Darlegung seines bisherigen Khatkonsums sowie seiner Motive für eine Verhaltensänderung sein. Daneben kommen ein Nachweis der Drogenfreiheit durch für den Antragsteller unvorhersehbar anberaumte Drogenscreenings sowie die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung in Betracht. Jedenfalls nach Durchführung solcher Maßnahmen kann sich auch die Durchführung einer weiteren medizinisch-psychologischen Untersuchung unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers anbieten. Die Kostenentscheidung
ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und 2 und § 53 Abs.
3 Nr. 2 GKG.
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