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Beschluss
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Auf der Grundlage der
mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren
Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO
beschränkt ist, hat die Beschwerde Erfolg. Das Verwaltungsgericht
hätte dem Antrag des Antragstellers, ihm nach Maßgabe von §
80 Abs. 5 Satz 1 VwGO einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, entsprechen
und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehung
der Fahrerlaubnis wiederherstellen müssen.
Das Interesse des Antragstellers, die ihn belastenden Auswirkungen der
Fahrerlaubnisentziehung vorläufig abzuwenden, überwiegt gegenüber
dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Verfügung.
Denn nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung
der Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Entziehungsverfügung
vom 24.11.2005 als offensichtlich rechtswidrig.
Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß
§ 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV sind nicht
erfüllt. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Antragsteller
-erneut- als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen i. S. des
§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV erwiesen hat. Ein Eignungsmangel wegen Fahrens
unter dem Einfluss von Cannabis gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage
4 zur FeV ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung
der Sach- und Rechtslage nicht festzustellen. Gemäß Nr. 9.2.2
der Anlage 4 zur FeV besteht bei „gelegentlicher Einnahme von Cannabis"
die Fahreignung, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren festgestellt
werden kann und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen
psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit
und kein Kontrollverlust vorliegen.
Unter diesen Voraussetzungen ist von einer mangelnden Fahreignung des
Antragstellers nicht auszugehen, weil bereits eine „gelegentliche"
Einnahme von Cannabis nicht mit hinreichender Gewissheit festgestellt
worden ist.
Der Begriff „gelegentlich" wird in der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht
näher definiert. Im Hinblick darauf, dass nach Nr. 9.2.1 der Anlage
4 zur FeV bei „regelmäßiger" Einnahme von Cannabis generell
von mangelnder Fahreignung auszugehen ist, muss es sich bei „gelegentlicher"
Einnahme um eine geringere Konsumhäufigkeit handeln. Umstritten ist
in der Rechtsprechung, ob bereits der einmalige Konsum von Cannabis die
Voraussetzungen einer „gelegentlichen" Einnahme erfüllt
(so
Hamb. OVG, Beschluss vom 23.06.2005 - 3 Bs 87/05 -, VRS 2005, 214 ; a.
A. BayVGH, Beschluss vom 25.01.2006 - 11 CS 05.1453 -, DAR 2006, 349 ;
VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.09.2003 - 10 S 1294/03 - DÖV
2004, 129 ; OVG Brandenb., Beschluss vom 13.12.2004 - 4 B 206/04 -, Blutalkohol
43, 161 ; Sachs. OVG, Beschluss vom 08.11.2001 - 3 BS 136/01 -, DÖV
2002, 577 ).
Nach Auffassung des beschließenden Senats setzt der
Begriff der gelegentlichen Einnahme einen mehrmaligen Cannabiskonsum voraus.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff „gelegentlich" im
Sinne von „manchmal", „häufiger, aber nicht regelmäßig",
„öfters", „hin und wieder" oder „ab und zu" verstanden
und dient damit der Beschreibung eines mehr als ein Mal eingetretenen
Ereignisses
(vgl. VGH Bad.-Württ., a. a. O., m. N. aus dem philologischen
Schrifttum).
Soweit in gesetzlichen Bestimmungen der Begriff „gelegentlich"
auch ein einmaliges Ereignis erfasst (etwa in § 64a Abs. 2 Nr. 4
BBergG und § 651k Abs. 6 Nr. 1 BGB ), handelt es sich um begünstigende
Regelungen, bei denen der Begriff die Obergrenze der zur Tatbestandsverwirklichung
erforderlichen Häufigkeit zum Ausdruck bringt. In Nr. 9.2.2 der Anlage
4 zur FeV bezeichnet der Begriff „gelegentlich" hingegen die Untergrenze,
von der an die in der Regelung bestimmte Rechtsfolge eintritt
(BayVGH,
a. a. O.).
Im Übrigen ergibt sich weder aus der Entstehungsgeschichte,
noch aus dem Sinn und Zweck der Regelungen, dass der Begriff „gelegentlich"
-abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch - auch die bloß einmalige
Einnahme von Cannabis erfasst. So weist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
(a. a. O.) zutreffend darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht vor
dem Erlass der Fahrerlaubnis-Verordnung entschieden hatte, dass die Feststellung
eines einmaligen Cannabisgebrauchs für sich genommen kein hinreichend
tragfähiger Anhaltspunkt für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens sei
( BVerfG, Beschluss vom 24.06.1993 - 1 BvR 689/92 -, BVerfGE
89, 69 ).
Vor diesem Hintergrund spricht die in der Fahrerlaubnis-Verordnung
getroffene Unterscheidung zwischen „gelegentlicher" und „regelmäßiger"
Cannabis-Einnahme, die auch der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV
über die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens zugrunde liegt, dafür, dass der einmalige Cannabiskonsum
nicht vom Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV und der Nr.
9.2.2. der Anlage 4 zur FeV erfasst werden sollte (BayVGH, a. a. O.).
Das von der Fahrerlaubnis-Verordnung verfolgte Ziel der Sicherheit des
Straßenverkehrs gebietet keine hiervon abweichende Auslegung. Auch
bei Nachweis eines nur einmaligen Cannabiskonsums, der allerdings einen
Bezug zum Straßenverkehr aufweisen muss
(vgl. BVerfG, Kammerbeschluss
vom 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378 ),
haben die Fahrerlaubnisbehörden
die Möglichkeit, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV
die
Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu verlangen, mit dem die
Konsumhäufigkeit aufgeklärt werden kann. Gibt es - wie auch
das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (a. a. O.) feststellt - keine
gesicherten Erkenntnisse darüber, ob es die überwiegende Mehrzahl
der Cannabiskonsumenten bei dem
einmaligen Konsum von Cannabis belässt oder weiter Cannabis konsumiert,
ist jedenfalls eine erweiternde Auslegung der § 14 Abs. 1 Satz 4
FeV und der Nr. 9.2.2. der Anlage 4 zur FeV dahin, dass bereits der einmalige
Konsum von Cannabis die dort genannten Rechtsfolgen auslöst, nicht
geboten.
Eine „gelegentliche" Einnahme von Cannabis war beim Antragsteller
seinerzeit
(vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung
der Sach- und Rechtslage bei der Entziehung der Fahrerlaubnis: BVerwG,
Beschluss vom 22.01.2001 - 3 B 144.00 -, juris)
nicht festzustellen. Eine
Urinprobe vom 14.01.2005 ergab zwar hinsichtlich Cannabinoide ein positives
Ergebnis. Der Antragsteller räumt auch ein, am 13.01.2005 Cannabis
eingenommen zu haben, wenn auch unter den Beteiligten streitig ist, ob
der Antragsteller unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug geführt hat.
Unabhängig von der Frage, ob der mit der Urinprobe vom 14.01.2005
festgestellte Cannabiskonsum die Feststellung der Nichteignung nach dem
inzwischen eingetretenen Zeitablauf noch rechtfertigen kann
(vgl. zur
Heranziehung der Jahresfrist nach Nr. 9.5 Anlage 4 zur FeV bei der Prüfung
der Wiedergewinnung der Fahreignung: BayVGH, a. a. O., und zum Zeitablauf
zwischen Drogenkonsum und einer Anordnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2
FeV : BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25/04 -, DAR 2005, 581 ),
lässt
das Ergebnis dieser Probe jedenfalls nicht auf eine mehr als einmalige
Einnahme von Cannabis schließen. Eine Blutprobe, deren Ergebnis
Rückschlüsse auf die Häufigkeit des Cannabiskonsums zulassen
könnte
(vgl. dazu die Übersicht zur Bestimmung der Konsumgewohnheiten
anhand der festgestellten THC-COOH-Konzentration bei Zwerger, DAR 2005,
431 , 434),
wurde nicht entnommen, so dass insoweit eine Möglichkeit
der Nachweisführung ungenutzt blieb.
Es steht zwar fest, dass der Antragsteller auch in der Vergangenheit -
bis zum Jahr 2002 - Drogen konsumiert hat. Dieser Konsum führte zu
der mit Bescheid vom 28.05.2003 verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis.
Nachdem aber dem Antragsteller mit Bescheid vom 04.01.2005 die Fahrerlaubnis
neu erteilt worden ist, rechtfertigt der damalige Drogenkonsum - auch
unter Berücksichtigung der mit
der Urinprobe vom 14.01.2005 feststehenden (einmaligen) Cannabiseinnahme
- nicht die Annahme, dass der Antragsteller derzeit „gelegentlich"
Cannabis einnimmt. Bei der medizinisch-psychologischen Untersuchung der
DEKRA am (...) gab der Antragsteller an, in der Zeit von 1999 bis Januar
2002 Drogen konsumiert zu haben und seitdem abstinent zu sein. Es gibt
keine Hinweise darauf, dass der
Antragsteller in der Zeit von Januar 2002 bis unmittelbar vor dem Vorfall
am 13.01.2005 Betäubungsmittel eingenommen hat. Bei Drogenscreenings
am 30.07.2002 und 05.02.2003 ergaben sich keine Hinweise auf Drogenkonsum.
Ausweislich des Gutachtens der DEKRA vom (...) verliefen ein Drogenscreening
des Bundeswehrkrankenhauses E vom (...) sowie neue weitere Drogenscreenings
in der Zeit vom 11.03. bis 02.12.2004 negativ. In dem Gutachten der DEKRA
wurde die vom Antragsteller geltend gemachte abstinente Lebensweise als
„glaubwürdig und stabil" angesehen. Aus der Stellungnahme des
Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in dem Schreiben an den
Antragsgegner vom 24.11.2005, in der es heißt, außer der Einnahme
von Cannabiskeksen „zwecks Tatverschleierung" am 13.01.2005 sei „feststellbar,
dass seit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis" vom Antragsteller „keinerlei
Drogen gebraucht wurden" und „auch seit seiner letzten Verurteilung
durch das Amtsgericht B-Stadt am 15.01.2004" habe er „keinerlei Betäubungsmittel
konsumiert", ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Antragsteller
hat damit nicht zum Ausdruck gebracht, dass er unmittelbar vor den genannten
Zeitpunkten Betäubungsmittel konsumiert hat. Die von ihm geltend
gemachte Abstinenz seit Januar 2002 hat der Antragsteller mit diesen Ausführungen
nicht in Frage gestellt.
Ein in der Vergangenheit liegender Drogenkonsum ist nach einer Neuerteilung
der Fahrerlaubnis, der eine mehrjährige Drogenabstinenz vorausging,
nicht mehr zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob eine „gelegentliche"
Einnahme von Cannabis i. S. der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vorliegt.
Eine „gelegentliche" Cannabiseinnahme setzt einen inneren und zeitlichen
Zusammenhang der Konsumereignisse voraus. Wurde die Fahrerlaubnis wegen
Drogenkonsums entzogen, so ist die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ( §
20 Abs. 1 FeV ) nur nach Wiedergewinnung der Fahreignung (vgl. §
11 Abs. 1 FeV ) zulässig. Wird die Fahrerlaubnis neu erteilt, nachdem
ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu dem Ergebnis gekommen ist,
dass eine längere Drogenabstinenz vorliegt, so stellt der frühere
Drogenkonsum ein abgeschlossenes Ereignis dar, das keinen für die
Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „gelegentlich" relevanten
Zusammenhang mit einem späteren - einmaligen - Cannabiskonsum nach
der Neuerteilung aufweist.
Unter diesen Voraussetzungen ist der - vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis
liegende - Drogenkonsum des Antragstellers aus der Zeit bis Januar 2002
nicht für die Annahme einer „gelegentlichen" Cannabiseinnahme
i. S. der Nr. 9.2.2 Anlage 4 zur FeV heranzuziehen. Nach dem medizinisch-psychologischen
Gutachten der DEKRA vom (...) lag zur Zeit der Begutachtung eine mehrjährige
„abstinente Lebensweise" vor. Diese hat zur Wiedergewinnung der Fahreignung
und schließlich zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis geführt,
so dass es sich bei dem vor der Abstinenz liegenden Cannabiskonsum um
einen abgeschlossenen Vorgang handelt. Ist demnach (lediglich) von einer
einmaligen Cannabiseinnahme im Januar 2005 auszugehen, so sind Voraussetzungen
für die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 46 Abs.
1 i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht erfüllt; es kommt
nicht darauf an, ob eine „Trennung von Konsum und Fahren" vorliegt.
Demnach kann auch dahinstehen, ob der Antragsteller am 13.01.2005 unter
Einfluss von Cannabis gefahren ist oder - wie er behauptet - Cannabis
erst zu sich genommen hat, nachdem er das Fahrzeug angehalten hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO .
Der Streitwert war nach §§ 63 Abs. 3 , 53 Abs. 3 Nr. 2 , 52
Abs. 1 , 47 Abs. 1 Satz 1 GKG für beide Instanzen auf 3.750 Euro
festzusetzen. In Anlehnung an Ziff. 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs
für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004
( NVwZ 2004, 1327 ), war das Interesse des Antragstellers am Gebrauch
der Fahrerlaubnis der Klassen AI, B, M und L in Höhe des 1 1/2-fachen
Auffangwertes zu bemessen. Bei Verfahren wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis
für mehrere Klassen bestimmt sich der Streitwert grundsätzlich
nach der höchsten Klasse, sofern nicht die Klassen jeweils eine selbständige
Bedeutung haben (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 22.02.2004 -
1 L 103/05 - und Beschluss vom 13.10.2005 -IM 384/05 -). Nach diesem Maßstab
blieben die Klassen M und L unberücksichtigt, weil sie von der Klasse
B umfasst sind. Im Übrigen wurde für die Klasse AI der halbe
Auffangwert (Ziff. 46.2 des Streitwertkatalogs) und für die Klasse
B der Auffangwert (Ziff. 46.3 des Streitwertkatalogs) angesetzt. Der sich
aus der Addition ergebende Betrag wurde im Hinblick darauf, dass es sich
um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, halbiert.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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