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Tenor:
Gründe Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Bescheid des Antragsgegners vom 15.01.2008 abgelehnt worden ist, ist nicht begründet. Die von dem Antragsteller in der Beschwerdebegründung vom 30.04.2008 dargelegten Gründe, die allein der Senat zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung schließt bereits der einmalige Konsum so genannter harten Drogen, zu denen Kokain gehört, im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Dies ergibt sich aus Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Dort ist der Erfahrungssatz zum Rechtssatz erhoben, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes regelmäßig die Fahreignung ausschließt. Wie die in Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV allein für Cannabis vorgenommene Differenzierung zwischen regelmäßiger und gelegentlicher Einnahme zeigt, gilt Ziffer 9.1 für jeglichen Fall der Einnahme eines anderen Betäubungsmittels als Cannabis
Diese Systematik spricht auch gegen die in der Beschwerde vertretene Ansicht, unter "Einnahme" sei ein gegenwärtig anhaltendes und in die Zukunft zielendes Konsumverhalten zu verstehen. Sowohl der Begriff "Einnahme" als auch der Begriff "Konsum" umfassen dem Wortsinn nach auch das einmalige Zusichnehmen von Betäubungsmitteln. Der Verordnungsgeber stellt in Ziffer 9.1 der Anlage 4 im Hinblick auf harte Drogen - anders als bei Cannabis - allein auf die Einnahme als solche und nicht auf deren Häufigkeit ab. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes begründet, die wegen der besonderen Gefährlichkeit im Falle der Einnahme erfolgt ist
Ausgehend hiervon kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, es liege eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung zwischen Personen wie ihm, die lediglich einmal Kokain zu sich genommen hätten, und solchen Personen mit einem regelmäßigen Konsumverhalten bzw. einer Abhängigkeit vor. Diese Gleichbehandlung findet ihren rechtfertigenden Grund in der Gefährlichkeit der Einnahme harter Drogen. Es ist jederzeit möglich, dass der Betreffende im Zustand drogenbedingt reduzierter Steuerungsfähigkeit am Straßenverkehr teilnimmt. Der damit einhergehenden Straßenverkehrsgefährdung kann wirksam nur durch eine Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet werden. Dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird dadurch Genüge getan, dass die Bewertung der fehlenden Fahreignung bei Einnahme von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz (ausgenommen Cannabis) nach der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV nur für den Regelfall gilt
Die vom Verwaltungsgericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten des Antragstellers vorgenommene Interessenabwägung ist vor dem Hintergrund der mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßigen Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Bescheid des Antragsgegners vom 15.01.2008 unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Antragsteller seinem Vorbringen zufolge als Berufskraftfahrer auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert
wird gemäß den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2, 47
Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen in den Nrn. 1.5,
46.5 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die VerwaltungsgerichtsbarkeitFassung
7/2004, abgedruckt u.a. in NVwZ 2004, 1327 ff.,auf 3 750,- EUR festgesetzt.
Nach der Rechtsprechung des Senats richtet sich der Streitwert bei der
Entziehung der Fahrerlaubnis für mehrere Klassen - der Antragsteller
besitzt die Fahrerlaubnis für alle Klassen bis C1E - nach dem in
dem genannten Katalog empfohlenen Ansatz für die höchstbewertete
Klassevgl. Beschlüsse vom 26.02.2008 - 1 B 18/08 -, vom 09.02.2007
- 1 W 48/06 - und vom 01.08.2005 - 1 Q 2/05 -.Daher ist zunächst
der Auffangwert für die Klasse C1 zugrunde zu legen. Dieser Wert
ist zusätzlich um den halben Auffangwert für die nicht selbständig
erteilte, sondern mit der Klasse C1 verbundene Klasse E zu erhöhen vgl.
Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.03.2006 - 12 ME 8/06 -, zitiert
nach juris. Der sich daraus ergebende Betrag von 7 500,- EUR ist für
das Eilverfahren zu halbieren. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene
Festsetzung für das erstinstanzliche Verfahren ist entsprechend anzupassen
(§ 63 Abs. 3 GKG).
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