Gericht: 

OVG Schleswig

Datum:

06.06.2005

Aktenzeichen:

4 LB 10/04


Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Recht der Fahrerlaubnisse einschließlich Fahrerlaubnisprüfungen - Entziehung der Fahrerlaubnis -

hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 06. Juni 2005 beschlossen:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 26. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,--Euro festgesetzt

Gründe:

I.
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer Verfügung des Beklagten, mit welcher dieser dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, M und T entzogen hat. Die tatbestandlichen Grundlagen dieser Ordnungsverfügung des Beklagten vom 02. August 2003 sind im Rahmen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Einzelnen detailliert und erschöpfend dargestellt worden. Sie sind - soweit ersichtlich - zwischen den Verfahrensbeteiligten auch nicht streitig.
Der Senat nimmt daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Bezug.

Mit Urteil vom 26. Januar 2004 hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Erwägung gestützt, dass im Falle des Klägers hinreichend konkrete Verdachtsmomente vorgelegen hätten, die einen Eignungsmangel auf Grund der Einnahme von Betäubungsmitteln als naheliegend erscheinen ließen und die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über etwaige charakterlich-sittliche Mängel rechtfertigten, sodass aus der ausdrücklich erklärten Weigerung des Klägers, an der Beibringung eines solchen amtsärztlichen Gutachtens mitzuwirken, auf dessen erwiesene Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen habe geschlossen werden dürfen. In den Entscheidungsgründen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wird dazu im Einzelnen ausgeführt:

Darüber hinaus lagen aber auch hinreichend konkrete Verdachtsmomente vor, die einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen ließen, und die damit - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

(BVerfG, Beschluss vom 20,06.2002 - 1 BvR 2062/96, NZV 2002, S. 422 ff) -

bei einer Weigerung des Betroffenen zur Beibringung eines angeordneten amtsärztlichen Gutachtens den Schluss auf die Nichteignung und die damit verbundene Fahrerlaubnisentziehung als gerechtfertigt erscheinen lassen. Zwar führt das Bundesverfassungsgericht in dem oben genannten Beschluss aus, dass die Beschränkung, die mit der Fahrerlaubnisentziehung einhergeht, nur dann angemessen ist, wenn die Behörde im Zuge der Ausübung der gesetzlichen Ermächtigung zur Fahreignungsüberprüfung hinreichend konkrete Verdachtsmomente feststellt, die einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen lassen

(vgl. BVerfG, aaO, NZV 2002, S. 422, 425).

Als Eignungsmängel kommen hier nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum einen körperlich - geistige Mängel, also Defizite der körperlich - geistigen Leistungsfähigkeit oder Fehlfunktionen, die das Unvermögen des Betroffenen zur Folge haben, ein Kraftfahrzeug sicher und verkehrsgerecht im Straßenverkehr zu führen, in Betracht. Zum anderen können aber auch charakterlich - sittliche Mängel die Fahreignung ausschließen, die bspw. dann angenommen werden könnten, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschießenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit sei, vom Führen eines Kfz im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen ( BVerfG, a. a. O, S..424). In Übereinstimmung damit bestimmt Ziff. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV für den Konsum von Cannabis, dass die regelmäßige Einnahme von Cannabis die Fahreignung grundsätzlich ausschließt, und Ziff. 9.2. 2 der Anlage 4 zur FeV, dass bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Fahreignung nur dann gegeben ist, wenn der Kraftfahrer in der Lage ist, zwischen den Betäubungsmittelkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen feststellbar ist/keine Störung der Persönlichkeit vorliegt und kein Kontrollverlust gegeben ist. Demnach liegen auch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichende konkreten Verdachtsmomente, die bei einer Weigerung des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers zur ärztlichen Begutachtung den Schluss auf dessen Nichteignung gerechtfertigt erscheinen lassen^ dann vor, wenn Anhaltspunkte bestehen, die bei lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen

( Vgl. VGH Baden - Württemberg, Beschl. v. 16.06. 2003, zfs 2003, S.524,52),

dass einer der Tatbestände der Ziff. 9. 2 der Anlage 4 zur FeV, die regelmäßig zur Annahme einer Nichteignung führen, bei dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber vorliegt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine Gutachtensanforderung nicht voraussetzt, dass bereits ein regelmäßiger Konsum von Cannabis bzw. ein gelegentlicher Konsum und die zusätzlich Erfüllung eines der in Ziff. 9. 2. 2 der Anlage 4 genannten Tatbestandsmerkmale nachgewiesen sein muss. Vielmehr hat der Verordnungsgeber in § 11 Abs. 7 FeV zu erkennen gegeben, dass eine Begutachtung nur bei Eignungszweifeln in Betracht kommt, nicht jedoch, wenn die mangelnde Eignung bereits feststeht und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über sie entschieden werden kann. In einem solchen Fall ist vielmehr die Fahrerlaubnis ohne Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unmittelbar zu entziehen.

(Vgl. VGH Baden — Württemberg, Beschl. v. 16.06.2003, a. a. O ).

Ausgehend von diesen Maßstäben lagen bei dem Kläger konkrete Anhaltspunkte vor, die bei lebensnaher Betrachtung die ernsthafte Besorgnis begründeten, er konsumiere nicht nur gelegentlich , sondern regelmäßig Cannabis. Denn anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall stützt sich die Anordnung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens vorliegend nicht allein auf den Besitz einer geringfügigen Menge Cannabis. Vielmehr hat der Kläger selbst zumindest einen durchschnittlich drei bis vier Mal im Monat stattfindenden Haschischkonsum - wenn auch ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr - eingeräumt. Darüber hinaus lassen aber auch die bei dem Kläger anlässlich der Wohnungsdurchsuchung aufgefundenen Cannabissamen, die relativ große Menge aufgefundenen Marihuanas ( 294 g), die nach eigenen Angaben des Klägers aus zwei selbst angebauten Pflanzen stammt, sowie die aufgefundene Haschischmenge ( 14, 4 g) und die selbst angebauten beiden Cannabispflanzen den Verdacht als nahe liegend erscheinen, dass bei dem Kläger ein höherer als der selbst eingeräumte Konsum vorliegt. Der Kläger hat sich selbst dahingehend eingelassen, dass die aufgefundenen Cannabispflanzen und Cannabisprodukte allein für den Eigenverbrauch bestimmt gewesen seien. In diesem Fall reicht die aufgefundene Menge aber für einen regelmäßigen Eigenkonsum über einen längeren Zeitraum aus, wenn man etwa bedenkt, dass der Konsum bspw. von Haschisch in der Regel in Portionsgrößen von etwa 0, 5 g erfolgt

( Vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 11.03. 2003, 4 K 124/03, S. 4 zit. nach Juris).

Dies wiederum ließe den Schluss auf das mögliche Vorhandensein ständiger fahreignungsrelevanter körperlich-geistiger Leistungsdefizite infolge gewohnheitsmäßigen Konsums als nahe liegend erscheinen. Dabei kann dahinstehen, ob die Annahme eines regelmäßigen Cannabiskonsums eine „tägliche oder nahezu tägliche" Einnahme von Cannabisprodukten voraussetzt

( so VGH Baden Württemberg, Beschl. v. 04.07.2003, 10 S 2270/02. S. 2 zit. nach Juris; BayVGH, Beschl. V.03.09.2002, 11 CS 02.1082)

oder ob „ regelmäßig" im Sinne der Ziff. 9. 2. 1 der Anlage 4 zur FeV nur eine sich ständig wiederholende Konsumgewohnheit beschreibt, der bspw. auch Konsummuster wie etwa „jede Woche einmal" oder „immer am Wochenende" genügen ( So bspw. VG Sigmaringen, Beschl. v. 11.03. 2003, 4 K 124/03, S. 4 zit. nach Juris ), Denn selbst dann, wenn man der erstgenannten Auffassung folgen sollte, so begründete die bei dem Kläger aufgefundene IVlenge an Cannabisprodukten und die aufgefundenen Cannabispflanzen im Zusammenhang mit der von dem Kläger selbst eingeräumten Konsumfrequenz bei der gebotenen lebensnahen Betrachtung den Verdacht auf einen regelmäßigen Konsum. Dies ergibt sich auch aus folgender Überlegung: Sowohl der Anbau und die Herstellung wie auch der Besitz von Betäubungsmitteln ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BtMG strafbar. Werden die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch u.a. angebaut, hergestellt oder besessen, kann von einer Bestrafung lediglich abgesehen werden, wenn es sich um eine geringe Menge handelt ( Vgl. § 29 Abs. 5 BtMG ). Bei unerlaubter Herstellung oder Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sieht § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zudem eine höhere Freiheitsstrafe vor. Vor diesem Hintergrund liegt es aber nahe, dass derjenige, der lediglich gelegentlich Cannabisprodukte konsumiert, sich in der Regel keinen großen Vorrat für seinen Eigenverbrauch anlegen dürfte, um sich nicht der Gefahr einer erheblichen Bestrafung auszusetzen. Wird aber ein größerer Vorrat bei einem Cannabiskonsumenten aufgefunden, so legt dies andererseits dann, wenn er - wie hier nach den Angaben des Kläger ausschließlich zum Eigenverbrauch bestimmt ist - den Verdacht nahe, dass ein nicht nur gelegentliche Konsum vorliegt. Diese, sich aus der Strafbarkeit des Cannabisbesitzes ergebenden Schlussfolgerungen lassen auch — neben den bereits vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 09.03.1994 ( NJW 1994, S.1577,1584 f.) dargelegten Gründen, die eine unterschiedliche Behandlung von Cannabisprodukten und Alkohol hinsichtlich des Verbots des Betäubungsmittels rechtfertigen - eine unterschiedliche Behandlung von Cannabis - und Alkoholkonsumenten in Bezug auf den Besitz einer größeren Menge des Rauschmittels und daraus sich ergebender etwaiger Aufklärungsmaßnahmen im Hinblick auf eine Fahreignung gerechtfertigt erscheinen, so dass entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung auch kein Verstoß gegen Art 3 Abs. 1 GG angenommen werden kann.

Selbst dann aber, wenn man annähme, dass aufgrund der bei dem Kläger aufgefundenen Menge an Cannabisprodukten in Verbindung mit der von dem Kläger selbst eingeräumten Konsumfrequenz lediglich von einem gelegentlichen Konsum im Sinne der Ziff. 9. 2, 2. der Anlage 4 zur FeV ausgegangen werden könnte, so bestünden konkrete Verdachtsmomente für einen Nichteignung und wäre damit der Schluss auf die Nichteignung aufgrund der Weigerung der Beibringung des angeordneten Gutachtens gerechtfertigt. Der Kläger ist als selbständiger Taxiunternehmer tätig und nimmt in dieser Funktion nach eigenen Angaben mit Ausnahme der arbeitsfreien Tage täglich am Straßenverkehr teil. Besteht aber nach dem oben Ausgeführten angesichts der bei dem Kläger aufgefundenen Menge an Betäubungsmitteln zumindest der nahe liegende Verdacht, dass der Kläger in größerem Umfang als bislang eingeräumt Cannabis konsumiert, so läge - auch wenn man nicht von einem Verdacht auf täglichen oder nahezu täglichen Konsum ausginge -ein Konflikt zwischen der verdachtsweise bestehenden Neigung des Klägers, etwa mehrmals in der Woche Cannabis zu konsumieren , wobei während des akuten Haschischrauschs und einer mehrstündigen Abklingphase seine Fahrtüchtigkeit aufgehoben ist, und seiner Verpflichtung, seinen Beruf in fahrtüchtigem Zustand auszuüben und damit auch seiner Verantwortung gegenüber von ihm beförderten Personen gerecht zu werden, besonders nahe

(vgl. zu diesem Gesichtspunkt im Hinblick auf eine Alkoholproblematik VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2002, NZV 2002, S. 580, 581).

Dies wiederum kann den Verdacht eines unzureichenden Trennungsvermögens im Sinne der Ziff. 9. 2. 2. der Anlage 4 zur FeV begründen, auch wenn bislang eine Teilnahme des Klägers am Straßenverkehr unter akuter Cannabisbeeinflussung nicht nachgewiesen ist.

Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger fristgerecht die Zulassung der Berufung
beantragt. Diesem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 05. April 2004 entsprochen.
Zur Begründung der von ihm eingelegten Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass er es für unzulässig halte, aus einem größeren Rauschmittelvorrat auf mangelnde Fahreignung zu schließen. In dieser Hinsicht könne nur spekuliert werden und man ermittele so nicht die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Anhaltspunkte für Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabis-Einfluss. Seiner Überzeugung nach seien verwaltungsrechtliche Maßnahmen nur auf der Grundlage sicherer Anhaltspunkte gerechtfertigt. Es sei auch nicht schlüssig, dass der Besitzer größerer Cannabis-Mengen eine stark ausgeprägte Neigung zum Rauschmittelkonsum haben müsse, da er die Konsequenzen einer verschärften strafrechtlichen Verfolgung riskiere. Er habe im Übrigen ausnahmslos darauf geachtet, nicht unter Cannabis-Einfluss Kraftfahrzeuge zu lenken. Das werde durch bei ihm gefundene Cannabis-Mengen nicht in Frage gestellt. Auch die Tatsache, dass er als Taxi-Unternehmer täglich am Straßenverkehr teilnehme, rechtfertige keine Bedenken gegen seine Kraftfahreignung. Im deutschen Rechtswesen seien feste Grundsätze zur Beurteilung von Rauschmittelkonsum im Straßenverkehr entwickeln worden; und zwar zum Alkohol. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 20. Juni 2002 ein dort eingeholtes Gutachten zitiert, in welchem ausdrücklich erklärt werde, dass in Bezug auf die Sicherheit des Straßenverkehrs Alkohol_ im Verhältnis zu Cannabis „die weitaus gefährlichste Substanz" sei. Keine Verkehrsbehörde in Deutschland komme auf den Gedanken, die Besitzer größerer privater Weinkeller oder sonstiger Alkoholvorräte auf ihre Fahreignung hin untersuchen zu lassen. Dass dies aber dem Besitzer der in Bezug auf den Straßenverkehr weniger gefährlichen Droge Cannabis zugemutet werde solle, bedeute eine eklatante Ungleichbehandlung.

Er sei im Übrigen nunmehr bereit, an der Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens mitzuwirken. Seine zu einem früheren Zeitpunkt verweigerte Mitwirkung rechtfertige nicht den Schluss, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Er habe im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Rechtslage falsch beurteilt und nur auf Grund eines Rechtsirrtums die Beibringung des Gutachtens verweigert. Aus dieser Weigerung könne nicht die fehlende Kraftfahreignung gefolgert werden, weil er nunmehr - nachdem Klarheit in der zweifelhaften Rechtsfrage herrsche - zur Beschaffung des Gutachtens bereit sei. Da der Cannabis-Konsum mit seiner Berufstätigkeit offenkundig nicht vereinbar sei, habe er sich dafür entschieden, kein Cannabis mehr zu sich zu nehmen. Seit der abschlägigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem auf Verlängerung der Erlaubnis zur Personenbeförderung gerichteten Verfahren habe er den Cannabis-Konsum eingestellt, dies werde ein Gutachten bestätigen.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 26. Januar 2004 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 02. August 2002 nebst dem dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Straßenbau- und Verkehr Schleswig-Holstein vom 01. Oktober 2002 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er wiederholt im Wesentlichem seinen erstinstanzlichen Vortrag und hebt nochmals hervor, dass im Zeitpunkt der Anordnung vom 03. Juli 2002 ein Sachverhalt - nämlich die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - bekannt gewesen sei, der nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens erfordert habe. Sowohl nach dem Bericht der Kriminalpolizeistelle Neumünster vom 05. Juni 2004 als auch nach dem eigenen Schriftsatz des Klägers vom 02. Juni 2004 habe der Konsum von Cannabis - jedenfalls im Durchschnitt 3 bis 4 Mal pro Monat - nicht in Frage gestanden. Damit sei die Anordnung vom 03. Juli 2002 auf der Grundlage der Regelung des § 14 Abs. 1 FeV rechtmäßig erfolgt. Aus der Weigerung des Klägers, das angeordnete amtsärztliche Gutachten beizubringen, habe auf die Nichteignung des Klägers geschlossen werden dürfen. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich von demjenigen, der dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegen habe, schon dadurch, dass hier der tatsächliche Eigenkonsum von Cannabis gar nicht streitig sei. Auch nach der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts sei es im Übrigen unbedenklich, die Mitwirkung des Fahrerlaubnisinhabers einzufordern und bei ihrer Verweigerung die dadurch bewirkte Vereitelung der abschließenden Aufklärung zum Nachteil des Betroffenen zu würdigen, wenn ein hinreichender Verdacht bestehe und mögliche Eignungsmängel nur unter aktiver Mitwirkung des Fahrerlaubnisinhabers aufgeklärt werden könnten. Ein solcher hinreichender Verdacht sei im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Hinblick auf den eingeräumten Cannabis- Konsum des Klägers, die bei ihm gefundenen Cannabis-Pflanzen und die Menge der vorgefundenen Cannabis-Produkte begründet gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.
Die Parteien sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung im Wege des Beschlusses gemäß § 130 a VwGO hingewiesen worden. Ihnen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers ist in der Sache nicht begründet. Vielmehr teilt der Senat alle in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts niedergelegten entscheidungserheblichen rechtlichen Erwägungen in vollem Umfang und sieht - auch zur Vermeidung von Wiederholungen - insoweit in Anwendung des § 130 b VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Ergänzend anzumerken bleibt allenfalls, dass die Zulassungsentscheidung des Senats vom 05. April 2004
auf der seinerzeit angenommenen - vermeintlichen - Klärungsbedürftigkeit der vom Senat noch nicht entschiedenen Rechtsfrage beruhte, unter welchen Gegebenheiten ein regelmäßiger - mit der Folge des grundsätzlichen Ausschlusses der Kraftfahreignung (vgl. Ziff. 9.2.1 der Anl. 4 zur FeV) - bzw. ein „nur" gelegentlicher - mit der Notwendigkeit einer Beurteilung des Trennungsvermögens (vgl. Ziff. 9.2.2 der Anl. 4 zur FeV) - Konsum von Cannabis anzunehmen ist. Diese Frage war indes im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren bei näherer Prüfung letztlich schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil die im Rahmen der erstinstanzlichen Entscheidung eingehend beschriebenen, in ihrem tatbestandlichen Kern unstreitigen konkreten Verdachtsmomente in Bezug auf jedenfalls gelegentlichen Cannabis-Konsum bei lebensnaher Betrachtung offenkundig Anhaltspunkte für begründete, durch Begutachtung abzuklärende Eignungszweifel - nicht etwa bereits eine feststehende und demgemäß nicht mehr durch Begutachtung zu prüfende Kraftfahrtauglichkeit - abgaben, die die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens zweifelsfrei geboten und rechtfertigten. Die vom Kläger eigenverantwortlich verweigerte Mitwirkung an der Einholung eines solchen, von der Verkehrsaufsicht des Beklagten zu Recht geforderten amtsärztlichen Gutachtens zur Kraftfahreignung trägt gemäß § 46 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV für sich genommen die hier streitige Entziehungsverfügung, da die fehlende Kraftfahreignung im Sinne der diesbezüglichen Feststellung des Verwaltungsgerichts allein auf Grund dieses Umstandes als erwiesen anzusehen ist. Die Folgen jeglicher rechtlicher Fehleinschätzung - in welcher Ausformung auch immer - hat der Kläger aus den vom Verwaltungsgericht hierzu angeführten Gründen, die keiner Vertiefung bedürfen, hinzunehmen. Die vom Kläger nunmehr behauptete Enthaltsamkeit in Bezug auf künftigen Cannabis-Konsum kann ebenso wie seine jetzige Bereitschaft zur Mitwirkung an der Erstellung eines Eignungsgutachtens nur im Rahmen eines etwaigen Wiedererteilungsverfahrens rechtliche Bedeutung erlangen.

Die Berufung konnte nach alledem in der Sache keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).