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Beschluss In der Verwaltungsrechtssache Die Berufung
des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts
- 3. Kammer - vom 26. Januar 2004 wird zurückgewiesen. Gründe: Mit Urteil vom 26. Januar 2004 hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht
die Klage abgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Erwägung
gestützt, dass im Falle des Klägers hinreichend konkrete Verdachtsmomente
vorgelegen hätten, die einen Eignungsmangel auf Grund der Einnahme
von Betäubungsmitteln als naheliegend erscheinen ließen und
die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über
etwaige charakterlich-sittliche Mängel rechtfertigten, sodass aus
der ausdrücklich erklärten Weigerung des Klägers, an der
Beibringung eines solchen amtsärztlichen Gutachtens mitzuwirken,
auf dessen erwiesene Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
habe geschlossen werden dürfen. In den Entscheidungsgründen
der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wird dazu im Einzelnen ausgeführt:
bei einer Weigerung des Betroffenen zur Beibringung eines angeordneten amtsärztlichen Gutachtens den Schluss auf die Nichteignung und die damit verbundene Fahrerlaubnisentziehung als gerechtfertigt erscheinen lassen. Zwar führt das Bundesverfassungsgericht in dem oben genannten Beschluss aus, dass die Beschränkung, die mit der Fahrerlaubnisentziehung einhergeht, nur dann angemessen ist, wenn die Behörde im Zuge der Ausübung der gesetzlichen Ermächtigung zur Fahreignungsüberprüfung hinreichend konkrete Verdachtsmomente feststellt, die einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen lassen
Als Eignungsmängel kommen hier nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum einen körperlich - geistige Mängel, also Defizite der körperlich - geistigen Leistungsfähigkeit oder Fehlfunktionen, die das Unvermögen des Betroffenen zur Folge haben, ein Kraftfahrzeug sicher und verkehrsgerecht im Straßenverkehr zu führen, in Betracht. Zum anderen können aber auch charakterlich - sittliche Mängel die Fahreignung ausschließen, die bspw. dann angenommen werden könnten, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschießenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit sei, vom Führen eines Kfz im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen ( BVerfG, a. a. O, S..424). In Übereinstimmung damit bestimmt Ziff. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV für den Konsum von Cannabis, dass die regelmäßige Einnahme von Cannabis die Fahreignung grundsätzlich ausschließt, und Ziff. 9.2. 2 der Anlage 4 zur FeV, dass bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Fahreignung nur dann gegeben ist, wenn der Kraftfahrer in der Lage ist, zwischen den Betäubungsmittelkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen feststellbar ist/keine Störung der Persönlichkeit vorliegt und kein Kontrollverlust gegeben ist. Demnach liegen auch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichende konkreten Verdachtsmomente, die bei einer Weigerung des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers zur ärztlichen Begutachtung den Schluss auf dessen Nichteignung gerechtfertigt erscheinen lassen^ dann vor, wenn Anhaltspunkte bestehen, die bei lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen
dass einer der Tatbestände der Ziff. 9. 2 der Anlage 4 zur FeV, die regelmäßig zur Annahme einer Nichteignung führen, bei dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber vorliegt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine Gutachtensanforderung nicht voraussetzt, dass bereits ein regelmäßiger Konsum von Cannabis bzw. ein gelegentlicher Konsum und die zusätzlich Erfüllung eines der in Ziff. 9. 2. 2 der Anlage 4 genannten Tatbestandsmerkmale nachgewiesen sein muss. Vielmehr hat der Verordnungsgeber in § 11 Abs. 7 FeV zu erkennen gegeben, dass eine Begutachtung nur bei Eignungszweifeln in Betracht kommt, nicht jedoch, wenn die mangelnde Eignung bereits feststeht und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über sie entschieden werden kann. In einem solchen Fall ist vielmehr die Fahrerlaubnis ohne Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unmittelbar zu entziehen. (Vgl. VGH Baden — Württemberg, Beschl. v. 16.06.2003, a. a. O ).
Dies wiederum ließe den Schluss auf das mögliche Vorhandensein ständiger fahreignungsrelevanter körperlich-geistiger Leistungsdefizite infolge gewohnheitsmäßigen Konsums als nahe liegend erscheinen. Dabei kann dahinstehen, ob die Annahme eines regelmäßigen Cannabiskonsums eine „tägliche oder nahezu tägliche" Einnahme von Cannabisprodukten voraussetzt
oder ob „ regelmäßig" im Sinne der Ziff. 9. 2. 1 der Anlage
4 zur FeV nur eine sich ständig wiederholende Konsumgewohnheit beschreibt,
der bspw. auch Konsummuster wie etwa „jede Woche einmal" oder „immer
am Wochenende" genügen ( So bspw. VG Sigmaringen, Beschl. v.
11.03. 2003, 4 K 124/03, S. 4 zit. nach Juris ), Denn selbst dann, wenn
man der erstgenannten Auffassung folgen sollte, so begründete die
bei dem Kläger aufgefundene IVlenge an Cannabisprodukten und die
aufgefundenen Cannabispflanzen im Zusammenhang mit der von dem Kläger
selbst eingeräumten Konsumfrequenz bei der gebotenen lebensnahen
Betrachtung den Verdacht auf einen regelmäßigen Konsum. Dies
ergibt sich auch aus folgender Überlegung: Sowohl der Anbau und die
Herstellung wie auch der Besitz von Betäubungsmitteln ist nach §
29 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BtMG strafbar. Werden die Betäubungsmittel
lediglich zum Eigenverbrauch u.a. angebaut, hergestellt oder besessen,
kann von einer Bestrafung lediglich abgesehen werden, wenn es sich um
eine geringe Menge handelt ( Vgl. § 29 Abs. 5 BtMG ). Bei unerlaubter
Herstellung oder Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
sieht § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zudem eine höhere Freiheitsstrafe
vor. Vor diesem Hintergrund liegt es aber nahe, dass derjenige, der lediglich
gelegentlich Cannabisprodukte konsumiert, sich in der Regel keinen großen
Vorrat für seinen Eigenverbrauch anlegen dürfte, um sich nicht
der Gefahr einer erheblichen Bestrafung auszusetzen. Wird aber ein größerer
Vorrat bei einem Cannabiskonsumenten aufgefunden, so legt dies andererseits
dann, wenn er - wie hier nach den Angaben des Kläger ausschließlich
zum Eigenverbrauch bestimmt ist - den Verdacht nahe, dass ein nicht nur
gelegentliche Konsum vorliegt. Diese, sich aus der Strafbarkeit des Cannabisbesitzes
ergebenden Schlussfolgerungen lassen auch — neben den bereits vom Bundesverfassungsgericht
in seiner Entscheidung vom 09.03.1994 ( NJW 1994, S.1577,1584 f.) dargelegten
Gründen, die eine unterschiedliche Behandlung von Cannabisprodukten
und Alkohol hinsichtlich des Verbots des Betäubungsmittels rechtfertigen
- eine unterschiedliche Behandlung von Cannabis - und Alkoholkonsumenten
in Bezug auf den Besitz einer größeren Menge des Rauschmittels
und daraus sich ergebender etwaiger Aufklärungsmaßnahmen im
Hinblick auf eine Fahreignung gerechtfertigt erscheinen, so dass entgegen
der von dem Kläger vertretenen Auffassung auch kein Verstoß
gegen Art 3 Abs. 1 GG angenommen werden kann.
Dies wiederum kann den Verdacht eines unzureichenden
Trennungsvermögens im Sinne der Ziff. 9. 2. 2. der Anlage 4 zur FeV
begründen, auch wenn bislang eine Teilnahme des Klägers am Straßenverkehr
unter akuter Cannabisbeeinflussung nicht nachgewiesen ist. Er sei im Übrigen nunmehr bereit, an der Erstellung eines amtsärztlichen
Gutachtens mitzuwirken. Seine zu einem früheren Zeitpunkt verweigerte
Mitwirkung rechtfertige nicht den Schluss, dass er zum Führen von
Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Er habe im Hinblick auf die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts die Rechtslage falsch beurteilt und nur
auf Grund eines Rechtsirrtums die Beibringung des Gutachtens verweigert.
Aus dieser Weigerung könne nicht die fehlende Kraftfahreignung gefolgert
werden, weil er nunmehr - nachdem Klarheit in der zweifelhaften Rechtsfrage
herrsche - zur Beschaffung des Gutachtens bereit sei. Da der Cannabis-Konsum
mit seiner Berufstätigkeit offenkundig nicht vereinbar sei, habe
er sich dafür entschieden, kein Cannabis mehr zu sich zu nehmen.
Seit der abschlägigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
in dem auf Verlängerung der Erlaubnis zur Personenbeförderung
gerichteten Verfahren habe er den Cannabis-Konsum eingestellt, dies werde
ein Gutachten bestätigen. Die Festsetzung
des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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