Gericht: 

OVG Schleswig

Datum:

11.12.2007

Aktenzeichen:

4 MB 94/07
Vorinstanz:


Beschluss

in der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Recht der Fahrerlaubnisse einschl. Fahrerlaubnisprüfung
Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO

hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 11. Dezember 2007 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 3. Kammer - vom 31. Oktober 2007 geändert.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro
festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Februar 2007 nach den tatbestandlichen Gegebenheiten des vorliegenden Streitverfahrens offenkundig keiner rechtlichen Beanstandung unterliegt.

Insoweit ist zunächst von rechtlicher Bedeutung, dass der Antragstelle gelegentlich Cannabis konsumiert, was er selbst nicht in Abrede stellt und nach den Besonderheiten seines Einzelfalls - einer zweimaligen Verkehrsauffälligkeit unter Cannabis-Einfluss innerhalb eines Zeitraumes von weniger als 21 Monaten auch in Anbetracht seiner diesbezüglichen Bekundungen im Rahmen der Untersuchung beim Medizinisch-Psychologischen Institut des TÜV N.l am 29. März 2006 - auch außerhalb jeden vernünftigen Zweifels steht.

Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht angenommen, der im Rahmen der zweiten Fahrt unter Cannabis-Einfluss festgestellte THC-Wert von „nur" 0,97 ng/ml THC stehe der Annahme eines für das Fortbestehen der Kraftfahreignung unter den vorgenannten Voraussetzungen unabdingbaren Trennungsvermögens im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht entgegen. Der Senat teilt vielmehr die Rechtsauffassung des OVG Münster, dass jedenfalls dann, wenn im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der im Rahmen einer Verkehrskontrolle aufgedeckten Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabis-Einfluss drogenbedingte Auffälligkeiten oder Ausfallerscheinungen festgestellt werden, diese ein Beleg für das fehlende Trennungsvermögen zwischen gelegentlichem Cannabis-Konsum einerseits und dem Führen von Kraftfahrzeugen andererseits belegen

(siehe dazu den Beschluss des OVG Münster vom 09.07.2007 - 16 B 907/07 - NJW 2007, 3035 mit zahlreichen weiteren Nachweisen u.a. aus der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte).

Derartige Umstände liegen hier vor. Das Protokoll der Verkehrskontrolie hält insoweit u.a. ausdrücklich fest, dass der Antragsteller den Eindruck gemacht habe, unter Betäubungsmitteleinfluss zu stehen, weil die Augen über glasige Pupillen und eine gelbliche Bindehaut mit geplatzten Äderchen verfügt hätten und die Hände bereits vor dem dem Antragsteller angebotenen, von ihm aber verweigerten Drogenschnelltest und während der Durchführung der Gesamtmaßnahme ständig gezittert hätten. Derartige körperliche Merkmale weisen typischerweise einen Bezug zu vorherigem Cannabis-Konsum auf und haben insbesondere in Gestalt der Veränderungen im Augenbereich Einfiuss auf das Sehvermögen und damit auf die Kraftfahreignung.

Damit ist davon auszugehen, dass auch für den Antragsteller die körperlichen Auswirkungen durch den vorangegangenen Cannabis-Konsum erkennbar gewesen sein müssen, ohne dass ihn dies dazu veranlasst hätte, die Teilnahme am Straßenverkehr zu unterlassen, was ein fehlendes Trennungsvermögen belegt.

Dies alles gilt umso mehr, als dem Antragsteller die Problematik einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Betäubungsmitteleinfluss schon auf Grund der ersten solchen Fahrt am 22. April 2005 und der nachfolgenden Begutachtung durch den TÜV N. deutlich vor Augen gestanden haben muss, zumal er im Rahmen der seinerzeitigen Exploration verbal selbst eine dreitägige Karenz zwischen Konsum und Verkehrsteilnahme als erforderlich erachtet hatte, die er am 12. Januar 2007 trotz erkennbarer körperlicher Beeinträchtigungen wiederum nicht einzuhalten in der Lage gewesen ist.

Unter den voranstehend im Einzelnen dargestellten Gegebenheiten wird die Kraftfahreignung des Antragstellers nur dann (wieder) angenommen werden können, wenn eine erneute medizinisch-psychologische Begutachtung - etwa auf Grund eines grundlegenden und nachhaltigen Einstellungswandels, den der Antragsteller im Rahmen der Begutachtung am 18. April 2006 zwar darzustellen, aber nicht einzuhalten vermocht hat - das künftige sichere Trennungsvermögen in Bezug auf den Konsum von Cannabis und Verkehrsteilnahme ergeben und bestätigen sollte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).