Gericht: 

VG Ansbach

Datum:

03.09.2007

Aktenzeichen:

AN 10 K 07.02229
Vorinstanz:



Beschluss

Sachverhalt:

Am 01. Februar 2007 wurde der Antragsteller als Führer eines Kraftfahrzeuges einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Da er hierbei drogenspezifische Auffälligkeiten zeigte, wurde die Entnahme einer Blutprobe angeordnet. Deren Auswertung ergab gemäß dein chemisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität ... vom 20. Februar 2007 eine Konzentration von 79 ng/ml Amphetamin und 103 ng/ml MDMA.

Nach Kenntnis von diesem Sachverhalt hörte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller zur nunmehr beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. da er auf Grund der Einnahme von Betäubungsmitteln als - regelmäßig - ungeeignet anzusehen sei.

Hierauf ließ der Antragsteller unter anderem vortragen, dass hier keine Regelfallgestaltung im Sinne der Anlage 4 zur FeV vorliege. Auch sei der Antragsteller insbesondere zur Vorlage von Gutachten bereit, um seine Eignung im Hinblick auf Betäubungsmittel nachzuweisen.

Mit Strafurteil vom 11. Juni 2007, rechtskräftig seit 19. Juni 2007, wurde der Antragsteller schuldig gesprochen wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter dem Einfluss berauschender Mittel. Es wurde ihm auferlegt, 20 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Anweisung des Jugendamtes zu leisten. Ferner wurde gegen den Antragsteller eine Geldbuße in Höhe von 250,00 Euro festgesetzt und ihm für die Dauer eines Monats verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. In den Gründen ist unter anderem ausgeführt, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit (nach § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG) nach den allgemeinen Regeln zu ahnden sei, für die fahrlässige begangene Verkehrsordnungswidrigkeit sehe die Bußgeldkatalogverordnung eine Regelahndung in Höhe von 250,00 Euro vor. Hiervon sei im vorliegenden Fall nicht abzuweichen. Ferner sehe die Bußgeldkatalogverordnung für die begangene fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit die Anordnung eines Fahrverbotes gemäß § 25 StVG für die Dauer von einem Monat vor. Auch hier gebe es keinen An-lass, von dieser Regelahndung abzuweichen.
Mit Bescheid vom 02. August 2007 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis unter Anordnung des Sofortvollzuges entzogen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller durch den nachgewiesenen Konsum von Betäubungsmitteln als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen gewesen sei und ihm deshalb die Fahrerlaubnis habe entzogen werden müssen. Das Vorliegen von atypischen Umständen im Sinne der Anlage 4 zur FeV sei nicht ersichtlich.
Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller am 10. August 2007 Klage erheben und Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen.

Gründe

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Im vorliegenden Fall ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht entzogen worden ist, da hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er in der Tat derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist und die Behörde auch nicht gehindert war, den Sachverhalt des Anlassvorfalls vom 01. Februar 2007 ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.
Nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist unter anderem der Fall, wenn in der Person des Fahrerlaubnisinhabers Mängel nach Anlage 4 zur FeV vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV).

Für den Eignungsausschluss nach §§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV genügt bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines im Betäubungsmittelgesetz angeführten Rauschmittels (außer Cannabis). Dies folgt zum einen aus der Verwendung des Begriffs „Einnahme"', der auch ein erstes/einmaliges Konsumieren erfasst, aber ebenso aus der Systematik der Ziffer 9 der Anlage 4 zur FeV. Der Verordnungsgeber differenziert in Ziffer 9 zwischen der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen (Ziffer 9.3), der miss-bräuchlichen Einnahme (= regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen (Ziffer 9.4), der regelmäßigen Einnahme von Cannabis (Ziffer 9.2.1) sowie einer gelegentlichen Einnahme (Ziffer 9.2.2) und der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ohne Cannabis) in Ziffer 9.1. Die letztgenannte, die Fahreignung ausschließende Verhaltensweise ist weder an eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln noch an ihre missbräuchliche, regelmäßige oder gelegentliche Einnahme geknüpft. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge des Verordnungsgebers ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes begründet, die wegen seiner besonderen Gefährlichkeit im Falle des Konsums erfolgte

(vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 21.11.2000 - 7 B 11967/00 ; OVG Weimar, Beschluss vom 30.09. 2002, VRS 103, 391; VGH Mannheim, Beschluss vom 28.05.2002 - 10 S 2213/01; VGH München, Beschluss vom 12.08.2002- 11 CS 02.1816-).

Für den Eignungsausschluss im Falle eines Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ist somit in der Regel maßgeblich allein die (erwiesene) Tatsache eines solchen Konsums, unabhängig davon, wann und in welchem Umfang ein solcher Konsum erfolgt ist, somit selbst im Falle eines nur einmaligen Konsums

(vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.08.2002 - 11 CS 02.1816 -)

und unabhängig davon, ob unter dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Kfz geführt worden war

(so ausdrücklich BayVGH, Beschluss vom 08.04.2003 - 11 CS 02.2775 -).

Ein die Fahreignung im vorstehenden Sinne ausschließender Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes steht hier jedoch auf Grund des chemisch-toxikologischen Gutachtens vom 20. Februar 2007, gegen dessen Richtigkeit nichts vorgetragen wurde oder ersichtlich ist. fest.
Soweit der Antragsteller im Verwaltungsverfahren auch vorgetragen hat. die oben dargestellte Regelannahme gelte nicht für ihn, da es sich um einen einmaligen Fall gehandelt habe, er einsichtig und kooperativ sei, ein Erziehungsgespräch geführt worden sei bzw. er bereit sei, sich begutachten zu lassen, ist dies nicht ausreichend für eine Ausnahme von der oben dargelegten Regelannahme.
Ausnahmen von den Regelvermutungen der Anlage 4 der FeV sind dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft sind in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -Umstellungen genannt, durch die eine Kompensation zum Beispiel der drogenbedingten Einschränkungen erfolgen kann. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen

(so BayVGH, Beschluss vom 08.03.2006- 11 CS 05.1572 - juris).

Ausgehend von den oben dargestellten grundsätzlichen Erwägungen zum Vorliegen einer Ausnahme kann eine solche bei der hier vorliegenden Konstellation letztlich und entscheidend jedenfalls deshalb nicht angenommen werden, weil der Betäubungsmittelkonsum des Antragstellers insoweit von qualifizierenden Umständen begleitet war, als er die Drogen eben nicht nur konsumiert, sondern sich unter ihrer Wirkung auch ans Steuer gesetzt hat, obwohl er - nach den Ausführungen im Strafurteil - spätestens zum Zeitpunkt des Fahrtantritts hätte erkennen können und müssen, dass die in seinem Körper infolge des zuvor durchgeführten Missbrauchs von illegalen Betäubungsmitteln zugeführten Wirkstoffe zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig abgebaut gewesen waren. Damit hat er exemplarisch belegt, dass das regelmäßig bei Betäubungsmittelkonsum herabgesetzte Trennungsvermögen auch bei ihm nicht mehr gegeben war.

Unter diesen Voraussetzungen ist für die Annahme einer Abweichung von der Regelfallgestaltung nichts ersichtlich.

Die Fahrerlaubnisbehörde durfte daher von der erwiesenen Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen, so dass es gemäß § 11 Abs. 7 FeV der vorherigen Einholung eines Gutachtens nicht bedurfte und die Fahrerlaubnis gemäß § 3 StVG, 46 FeV zwingend entzogen werden musste.

Die Fahrerlaubnisbehörde war auch nicht durch die Vorschrift des § 3 Abs. 4 StVG daran gehindert, den dem Strafurteil vom 11. Juni 2007 zugrunde liegenden Sachverhalt zu berücksichtigen.
Dieses Strafurteil hat in seinem strafrechtlichen Ausspruch lediglich den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln geahndet. Soweit der Sachverhalt fahreignungsrechtlich relevante Bezüge aufwies, hier das Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel, wurde mit dem Urteil keine Straftat geahndet, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG. Deshalb stand von vornherein kein Fahrverbot nach § 44 StGB oder eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB inmitten, weil beide Vorschriften das Vorliegen einer Straftat voraussetzen.
Das hier vorliegende Fahrverbot von einem Monat beruhte auf der Vorschrift des § 25 StVG, welche lediglich diese Möglichkeit vorsieht, jedoch etwa nicht die Möglichkeit einer Fahrerlaubnisentziehung mit einer (erst) dann einhergehenden eventuellen Fahreignungsprüfung. Somit hat das Strafgericht keine Entscheidung über die Eignung des Antragstellers als Kraftfahrer zum Führen von Kraftfahrzeugen getroffen. Mit der Verhängung eines Fahrverbots neben einer Geldbuße wird lediglich eine erzieherische Nebenfolge verfügt, nicht jedoch über die Fahreignung eines Kraftfahrers befunden. Deshalb entfaltet die Bußgeldentscheidung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 StVG nur insoweit Bindungswirkung für das behördliche Entzie-hungsverfahren, als sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen, nicht dagegen hinsichtlich der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Daraus folgt, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis auch nicht im Widerspruch zu einem vorangegangenen Fahrverbot nach § 25 StVG steht

(vgl. hierzu etwa BVerwG vom 21.01.1994 - 11 B I16/93 - NJW 1994, 1672).

Ist somit von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, so ist es im Hinblick auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer rechtlich unbedenklich, dass die Behörde bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die sofortige Vollziehung anordnet, dies nicht nur ausnahmsweise, sondern in der Masse der Fälle. Erweist sich ein Kraftfahrer - selbst im Rahmen einer nur summarischen Prüfung - als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so wäre es nicht zu verantworten, ihn weiter am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu lassen mit der Folge, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet würden. Angesichts der irreparablen Folgen, zu denen ein von einem ungeeigneten Kraftfahrer verursachter Verkehrsunfall führen kann, ist es unbedenklich, wenn die Behörde bei der Entziehung von Fahrerlaubnissen regelmäßig den Sofortvollzug anordnet

(so OVG Hamburg, NJW 2006, 1367 ).

Auch nach der ständigen Rechtsprechung dieses Gerichts sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs besteht ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des angefochtenen Bescheides, welches die Behörde formell ausreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet hat. Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der dazu ausführt, dass es zwar richtig sei, dass die Anordnung des sofortigen Vollzugs eines Verwaltungsaktes regelmäßig besondere Gründe voraussetze, die über die Gesichtspunkte hinausgingen, welche den Verwaltungsakt selbst rechtfertigten. Im Bereich des Sicherheitsrechts könne dies aber nicht uneingeschränkt gelten, wozu auch die Fälle gehören würden, in denen die Fahreignung in Frage stehe, weshalb die weitere Führung eines Kraftfahrzeuges durch einen Fahrer unverzüglich verhindert werden müsse, wenn ernsthafte Zweifel an dessen Fahreignung bestünden.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, war somit abzulehnen.