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Sachverhalt: Am 01. Februar 2007 wurde der Antragsteller als Führer eines Kraftfahrzeuges einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Da er hierbei drogenspezifische Auffälligkeiten zeigte, wurde die Entnahme einer Blutprobe angeordnet. Deren Auswertung ergab gemäß dein chemisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität ... vom 20. Februar 2007 eine Konzentration von 79 ng/ml Amphetamin und 103 ng/ml MDMA. Nach Kenntnis von diesem Sachverhalt hörte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller zur nunmehr beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. da er auf Grund der Einnahme von Betäubungsmitteln als - regelmäßig - ungeeignet anzusehen sei. Hierauf ließ der Antragsteller unter anderem vortragen, dass hier keine Regelfallgestaltung im Sinne der Anlage 4 zur FeV vorliege. Auch sei der Antragsteller insbesondere zur Vorlage von Gutachten bereit, um seine Eignung im Hinblick auf Betäubungsmittel nachzuweisen. Mit Strafurteil
vom 11. Juni 2007, rechtskräftig seit 19. Juni 2007, wurde der Antragsteller
schuldig gesprochen wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln
und des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter dem
Einfluss berauschender Mittel. Es wurde ihm auferlegt, 20 Stunden gemeinnützige
Arbeit nach Anweisung des Jugendamtes zu leisten. Ferner wurde gegen den
Antragsteller eine Geldbuße in Höhe von 250,00 Euro festgesetzt
und ihm für die Dauer eines Monats verboten, Kraftfahrzeuge jeder
Art im Straßenverkehr zu führen. In den Gründen ist unter
anderem ausgeführt, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit (nach §
24a Abs. 2, Abs. 3 StVG) nach den allgemeinen Regeln zu ahnden sei, für
die fahrlässige begangene Verkehrsordnungswidrigkeit sehe die Bußgeldkatalogverordnung
eine Regelahndung
in Höhe von 250,00 Euro vor. Hiervon sei im vorliegenden Fall nicht
abzuweichen. Ferner sehe die Bußgeldkatalogverordnung für die
begangene fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit die Anordnung eines
Fahrverbotes gemäß § 25 StVG für die Dauer von einem
Monat vor. Auch hier gebe es keinen An-lass, von dieser Regelahndung abzuweichen. Gründe Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Im vorliegenden
Fall ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber
auch ausreichende summarische Überprüfung, dass dem Antragsteller
die Fahrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht entzogen worden
ist, da hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er in der
Tat derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist und die
Behörde auch nicht gehindert war, den Sachverhalt des Anlassvorfalls
vom 01. Februar 2007 ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Für den Eignungsausschluss nach §§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV genügt bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines im Betäubungsmittelgesetz angeführten Rauschmittels (außer Cannabis). Dies folgt zum einen aus der Verwendung des Begriffs „Einnahme"', der auch ein erstes/einmaliges Konsumieren erfasst, aber ebenso aus der Systematik der Ziffer 9 der Anlage 4 zur FeV. Der Verordnungsgeber differenziert in Ziffer 9 zwischen der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen (Ziffer 9.3), der miss-bräuchlichen Einnahme (= regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen (Ziffer 9.4), der regelmäßigen Einnahme von Cannabis (Ziffer 9.2.1) sowie einer gelegentlichen Einnahme (Ziffer 9.2.2) und der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ohne Cannabis) in Ziffer 9.1. Die letztgenannte, die Fahreignung ausschließende Verhaltensweise ist weder an eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln noch an ihre missbräuchliche, regelmäßige oder gelegentliche Einnahme geknüpft. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge des Verordnungsgebers ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes begründet, die wegen seiner besonderen Gefährlichkeit im Falle des Konsums erfolgte
Für den Eignungsausschluss im Falle eines Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ist somit in der Regel maßgeblich allein die (erwiesene) Tatsache eines solchen Konsums, unabhängig davon, wann und in welchem Umfang ein solcher Konsum erfolgt ist, somit selbst im Falle eines nur einmaligen Konsums
und unabhängig davon, ob unter dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Kfz geführt worden war
Ein die
Fahreignung im vorstehenden Sinne ausschließender Konsum von Betäubungsmitteln
im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes steht hier jedoch auf Grund
des chemisch-toxikologischen Gutachtens vom 20. Februar 2007, gegen dessen
Richtigkeit nichts vorgetragen wurde oder ersichtlich ist. fest.
Ausgehend von den oben dargestellten grundsätzlichen Erwägungen zum Vorliegen einer Ausnahme kann eine solche bei der hier vorliegenden Konstellation letztlich und entscheidend jedenfalls deshalb nicht angenommen werden, weil der Betäubungsmittelkonsum des Antragstellers insoweit von qualifizierenden Umständen begleitet war, als er die Drogen eben nicht nur konsumiert, sondern sich unter ihrer Wirkung auch ans Steuer gesetzt hat, obwohl er - nach den Ausführungen im Strafurteil - spätestens zum Zeitpunkt des Fahrtantritts hätte erkennen können und müssen, dass die in seinem Körper infolge des zuvor durchgeführten Missbrauchs von illegalen Betäubungsmitteln zugeführten Wirkstoffe zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig abgebaut gewesen waren. Damit hat er exemplarisch belegt, dass das regelmäßig bei Betäubungsmittelkonsum herabgesetzte Trennungsvermögen auch bei ihm nicht mehr gegeben war. Unter diesen Voraussetzungen ist für die Annahme einer Abweichung von der Regelfallgestaltung nichts ersichtlich. Die Fahrerlaubnisbehörde durfte daher von der erwiesenen Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen, so dass es gemäß § 11 Abs. 7 FeV der vorherigen Einholung eines Gutachtens nicht bedurfte und die Fahrerlaubnis gemäß § 3 StVG, 46 FeV zwingend entzogen werden musste. Die Fahrerlaubnisbehörde
war auch nicht durch die Vorschrift des § 3 Abs. 4 StVG daran gehindert,
den dem Strafurteil vom 11. Juni 2007 zugrunde liegenden Sachverhalt zu
berücksichtigen.
Ist somit von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, so ist es im Hinblick auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer rechtlich unbedenklich, dass die Behörde bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die sofortige Vollziehung anordnet, dies nicht nur ausnahmsweise, sondern in der Masse der Fälle. Erweist sich ein Kraftfahrer - selbst im Rahmen einer nur summarischen Prüfung - als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so wäre es nicht zu verantworten, ihn weiter am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu lassen mit der Folge, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet würden. Angesichts der irreparablen Folgen, zu denen ein von einem ungeeigneten Kraftfahrer verursachter Verkehrsunfall führen kann, ist es unbedenklich, wenn die Behörde bei der Entziehung von Fahrerlaubnissen regelmäßig den Sofortvollzug anordnet
Auch nach
der ständigen Rechtsprechung dieses Gerichts sowie des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs besteht ein besonderes öffentliches Interesse
am Sofortvollzug des angefochtenen Bescheides, welches die Behörde
formell ausreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet
hat. Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der dazu ausführt, dass es
zwar richtig sei, dass die Anordnung des sofortigen Vollzugs eines Verwaltungsaktes
regelmäßig besondere Gründe voraussetze, die über
die Gesichtspunkte hinausgingen, welche den Verwaltungsakt selbst rechtfertigten.
Im Bereich des Sicherheitsrechts könne dies aber nicht uneingeschränkt
gelten, wozu auch die Fälle gehören würden, in denen die
Fahreignung in Frage stehe, weshalb die weitere Führung eines Kraftfahrzeuges
durch einen Fahrer unverzüglich verhindert werden müsse, wenn
ernsthafte Zweifel an dessen Fahreignung bestünden. |
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