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Beschluss
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Entzug der Fahrerlaubnis;
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
Erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 10. Kammer,
am 31. März 2005 ohne mündliche Verhandlung folgenden Beschluss:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Dem, am 15. April 1981 geborenen Antragsteller wurde am 15. Mai 2000 die
Fahrerlaubnis der Klasse A1, B, BE, C1E erteilt.
Am 5. November 2004 gegen 13,20 Uhr geriet der Antragsteller bei einer
allgemeinen Verkehrskontrolle in den Verdacht, unter Drogeneinfluss ein
Fahrzeug geführt zu haben. Daraufhin wurde eine Blutentnahme angeordnet
und um 13.54 Uhr des gleichen Tages durchgeführt. Im chemisch-toxikologischen
Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg
vom. 3. Dezember 2004 wurde festgestellt, dass sich im Blut des Antragstellers
Amphetamin in einer Konzentration von 27 ng/ml und Methamphetamin in einer
Konzentration von 23 ng/ml befand. Für Amphetamin wurden therapeutische
Wirkspiegel von 20 bis 100 ng/ml und für Methamphetamin Plasmakonzentrationen
von 10 bis 50 ng/ml angegeben.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2005 hörte die Behörde den Antragsteller
unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Begutachtung zur beabsichtigten
Fahrerlaubnisentziehung an, da er Betäubungsmittel konsumiert habe
und somit zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet sei. .
Mit Schreiben vom 11. Februar 2005 wandte der in der Zwischenzeit bestellte
Bevollmächtigte des Antragstellers hiergegen ein, der Antragsteller
habe zu keinem Zeitpunkt wissentlich Drogen genommen. Aufgrund seines
Berufes - Wartung von Licht- und Tonanlagen in Diskotheken, Einrichtung
von Diskotheken, Cafes, Messen und Präsentationen und Vermietung
von Licht- und Tonanlagen für jedwede Veranstaltung - halte sich
der Antragsteller häufig in Gaststätten und Diskotheken auf,
wo er allerdings fast ausschließlich alkoholfreie Getränke
(Spezi oder Kaffee) zu sich nehme, ausnahmsweise auch einmal ein Bier.
In den Tagen vor dem 5. November 2004 sei der Antragsteller beruflich
in verschiedenen Lokalitäten unterwegs gewesen, unter anderem in
einer Diskothek in Fürth und der Diskothek „Number One" in Berg.
Um auch städtische Veranstalter nicht als Auftraggeber zu verlieren,
sei der Antragsteller darauf bedacht, keine Drogen und keinen Alkohol
zu sich zu nehmen.
In.den Lokalitäten würden die Getränke meist offen ausgeschenkt,
so dass der Antragstelleres sich nur so erklären könne, dass
ihm irgendjemand etwas in sein Getränk gegeben haben müsse,
wobei er nicht mehr nachvollziehen könne, in welcher Lokalität
dies gewesen sein könnte. Er habe sich am Abend des 3. November 2004
zu seiner Freundin nach Merkendorf begeben und dort auch die Nacht verbracht.
Bereits an diesem Tag und die Tage vorher habe er sich aufgrund einer
Erkältung und aufgrund von Magenproblemen nicht wohlgefühlt.
Am darauffolgenden 4. November 2004 sei er morgens nach Nürnberg
gefahren, wo er beruflich Einkäufe habe erledigen müssen.
Da er sich auch weiterhin nicht wohlgefühlt habe, sei er noch gegen
Mittag nach Hause nach Heideck gefahren, habe sich ins Bett gelegt und
sei dort bis zum Mittag des 5. November 2004 geblieben. Drogen habe er
zu keinem Zeitpunkt zu sich genommen, er könne sich nicht erklären,
wie das Ergebnis des Gutachtens vom 3. Dezember 2004 zustandekomme. Als
einzige Erklärung verbleibe, dass dem Antragsteller durch Dritte
Drogen in sein Getränk geschüttet worden seien. Der Antragsteller
sei bereit, sein Blut laufend auf Drogen untersuchen zu lassen.
Mit Bescheid des Antragsgegners vom 14. Februar 2005 wurde dem Antragsteller
unter Anordnung des Sofortvollzuges die Fahrerlaubnis für die genannten
Klassen entzogen,.da der Antragsteller Betäubungsmittel konsumiert
habe und deshalb nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziff. Nr, 9.1.
der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
gelte. Laut Auskunft des Instituts für Rechtsmedizin der Universität
Erlangen betrage die Nachweisgrenze von Amphetamin/Methamphetamin im Venenblut
im Normalfall ca. 6 Stunden. Lege man eine, durch ein vorgeblich einmaliges
Konsumereignis nicht zu erreichende extrem hohe Dosierung von Amphetamin
zugrunde, liege die Nachweisgrenze von Amphetamin bei höchstens 20
Stunden. Nach den Angaben des Antragstellers habe der angeblich unwissentliche
Konsum nur in einem Lokal oder einer Diskothek bis spätestens in
den Abendstunden des 3. November 2004 erfolgt sein können, da er
sich ab diesem Zeitpunkt bei seiner Freundin in M aufgehalten habe bzw.
am Morgen des 4. November 2004 Besorgungen in Nürnberg erledigt habe.
Somit habe die angebliche, unwissentliche Verabreichung des Betäubungsmittels
demnach schon mindestens 36 Stunden zurückgelegen, eine unwissentliche
Aufnahme sei daher auszuschließen. Der Sachverhalt spreche für
einen zeitnahen Konsum von Amphetamin und Methamphetamin, längstens
6 Stunden zurückliegend vor der durchgeführten Verkehrskontrolle,
also am Vormittag des 5. November 2004.
Es sei nicht zu ermitteln, aus welchem Grund jemand dem Antragsteller
das Betäubungsmittel
verabreichen solle, aus den Ausführungen des Antragstellers sei ein
Motiv für eine solche Tat
nicht erkennbar.
Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller mit Schreiben vom 23.
Februar 2005 Widerspruch einlegen, über den bislang nicht entschieden
wurde. Begründet wurde dieser unter anderem damit, die Nachweisgrenze
bei Amphetaminen bzw. Methamphetaminen sei wesentlich länger als
6 bzw. maximal 20 Stunden, weshalb die Einlassung des Antragstellers glaubwürdig
sei. Auch sei der angegriffene Verwaltungsakt deshalb rechtswidrig, weil
aus der Begründungspflicht des BayVwVfG folge, dass dem Betroffenen
nicht nur das Analyseergebnis mitgeteilt wird, sondern auch die Nachweisgrenze
des verwendeten Verfahrens nachvollziehbar sein müsse. Das Uhtersuchungsergebnis
des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg
lasse keine Rückschlüsse auf einen aktuellen Konsum und damit
einen berauschenden Zustand zu. Negative Auswirkungen auf die Fahrfähigkeit
ließen sich typischerweise erst bei einer Serumkonzentration von
100 ng/ml feststellen. Aus dem ärztlichen Bericht ergebe sich, dass
der Antragsteller alle Aufgaben bestmöglich bewältigt hätte,
die gegenteilige Einschätzung der PD Schwabach ergebe sich daraus,
dass es an dem fraglichen Tag kalt gewesen sei und der Antragsteller gefroren
habe. Die „Einnahme" von Betäubungsmitteln im Sinne der FeV
erfordere ein gegenwärtig anhaltendes, in die nahe Zukunft zielendes
Konsumverhalten, was bei der unwissentlichen und unwillentlichen Aufnahme
von Drogen nicht der Fall sei. Die nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
gebotene einschränkende Auslegung der Nummer 9.1. der Anlage 4 zur
FeV, die insoweit lediglich eine widerlegbare Vermutung aufstelle, ergebe
sich schon aus der Nummer 2 der Vorbemerkung und Systematik der Anlage,
die eine Beurteilung der Fahreignurig durch einen Sachverständigen
nicht ersetze. Zwar treffe Nr. 9.1. der Anlage formal keine Unterscheidung
hinsichtlich der Häufigkeit der Einnahme, es sei jedoch offensichtlich,
dass im Hinblick auf die formale Gleichstellung mit der Abhängigkeit
im Sinne von Nr. 9.3. große Unterschiede zwischen einmaliger Einnahme,
zu Experimentierzwecken und regelmäßigem Konsum bestünden.
Dies müsse selbstverständlich auch beim unbewussten Drogenkonsum
gelten. Wie insbesondere aus Nr. 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4 folge,
handele es sich bei Nr. 9.1. nur um eine Regelfallnormierung, die für
eine Einzelwürdigung des konkreten Sachverhaltes Raum lasse und bei
gesetzeskonformer Auslegung - mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
- auch lassen müsse. Nochmals wurde die Bereitschaft des Antragstellers
betont, zu jeder Zeit sein Blut auf Drogen untersuchen zu lassen.
Ebenfalls am 23. Februar 2005 ließ der Antragsteller bei Gericht
beantragen, die sofortige Vollziehung des Bescheides des Landratsamtes
Roth vom 14.2.2005 auszusetzen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
vom 23.2.2005 wiederherzustellen und den Antragsgegner zu bescheiden,
den vom Antragsteller abgelieferten Führerschein unverzüglich
wieder an den Antragsteller zurückzugeben.
Zur Begründung wurde u.a. Bezug genommen auf das Schreiben des Bevollmächtigten
des Antragstellers vom 11. Februar 2005 sowie auf die Widerspruchsbegründung
yom 23. Februar , 2005. Weiter wurde ausgeführt, die Güterabwägung
im Rahmen der Anordnung des Sofortvollzuges dürfe nicht - wie hier
- lediglich formelhaft oder mit einer lapidaren Begründung erfolgen.
Ein überwiegendes Öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung
bestehe hier nicht, vielmehr habe der Antragsteller sein besonderes und
überwiegendes Interesse an der aufschiebenden Wirkung glaubhaft gemacht,
und zwar im Hinblick auf seine Berufsausübung und im Hinblick auf
die drohende Zahlungsunfähigkeit sowie seine Bereitschaft, sich Drogentests
zu unterziehen. Der Antragsteller sei beruflich auf seine Fahrerlaubnis
dringend angewiesen. Als Anlage beigefügt wurde eine eidesstattliche
Versicherung des Antragstellers vom 21. Februar 2005, wonach dieser noch
nie mit seinem Wissen und Wollen Drogen oder ähnliche berauschende
Substanzen welche die Substanzen Amphetamin, Methamphetamin oder THC beinhalteten,
zu sich genommen habe.
Das Landratsamt R. beantragte, den Antrag abzulehnen und führte zur
Begründung unter anderem aus, die Wichtigkeit der Fahrerlaubnis für
den Antragsteller hätte diesen veranlassen müssen, jeglichen
Umgang mit Betäubungsmitteln streng zu meiden. § 46 Abs, 1 Satz
2 FeV i.V.m, Nr. 9.1. der Anlage 4 lege verbindlich fest, dass im Regelfall
bereits die einmalige Einnahme von Amphetamin oder Methamphetamin die
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließe und es insoweit
auch auf den Nachweis eines Zusammenhangs zwischen dem Konsum und dem
Führen von Kraftfahrzeugen nicht ankomme. Nochmals wurde daraufhingewiesen,
dass das Vorbringen des Antragstellers angesichts der Nachweisgrenze von
Amphetamin/Methampetamin von im Normalfall 6 Stunden nicht nachvollziehbar
und somit als bloße Schutzbehauptung zu werten sei.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens
der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte Bezug
genommen,
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen
die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist,
die aufschiebende Wirkung eines' Rechtsbehelfs
dagegen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung sind
die widerstreitenden
Interessen gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung
können auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs berücksichtigt
werden. Bleibt dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird diese
Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da
dann das von der Behörde geltend gemachte besondere öffentliche
Interesse am Sofortvollzug überwiegt.
Im vorliegenden Fall ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO
gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung, dass
dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht
entzogen worden ist, da hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass er in der Tat derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet
ist mit der Folge, dass ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen war.
Dass die von den Gutachtern berücksichtigte Nachweisgrenze dem Antragsteller
in den Gründen des streitgegenständlichen Bescheides nicht mitgeteilt
worden ist, ist entgegen seiner Ansicht kein die (formelle) Rechtmäßigkeit
des Verwaltungsaktes in Frage stellender Begründungsmangel, da gemäß
Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG nur die wesentlichen tatsächlichen
und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu
ihrer Entscheidung bewogen haben
(vgl, auch OVG des Saarlandes, Beschluss
vom 9.7.2002, Az.: 9 W 16/02);
im Übrigen könnte eine - erforderliche
- Begründung noch nachgeholt werden (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
BayVwVfG). Abgesehen davon wäre ein etwa gegebener Begründungsmangel
im Hinblick auf die Aufhebung des Verwaltungsaktes wegen Rechtswidrigkeit
gemäß Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich, weil es als offensichtlich
anzunehmen ist, dass der Mangel die gebundene Entscheidung über die
Entziehung der Fahrerlaubnis in der Sache nicht beeinflusst hat.
(vgl.
zur [Regel-] Annahme der offensichtlichen Nichtbeeinflussung bei gebundenen
Entscheidungen Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 39 Rn. 59)
Der angegriffene Bescheid ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden:
Nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist eine
Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber sich als ungeeignet
zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist unter anderem der
Fall, wenn in der Person des Fahrerlaubnisinhabers Mängel nach Anlage
4 zur FeV vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV).
Diese Anlage richtet sich in ihrem Aufbau u. a. nach den (früheren)
Begutachtungs-Leitlinien „Krankheit und Kraftverkehr" - 5. Auflage
1996 - des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesminister
für Verkehr, nunmehr Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung
(amtliche Begründung VKBI. 1998, 1067), einem antizipierten Sachverständigengutachten,
dem ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zu Grunde
liegt und das deshalb nach der ständigen Rechtsprechung zur Würdigung
des Sachverhalts und zur Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
heranzuziehen ist.
Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 und Ziffer 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien
zur Kraftfahrereignung (6. Auflage 2000) ist u. a. derjenige nicht in
der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen
gerecht zu werden, und damit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen,
wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (wie
z.B. Amphetamin, Methamphetamin - vgl. Anlagen zu § 1 Abs. 1 BtMG)
konsumiert.
In § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. der Anlage 4 zur FeV hat der Verordnungsgeber
eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen, auf die Eignung
zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgenommen, indem er die auf wissenschaftlicher
Grundlage gewonnenen und bereits im Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr"
zusammengefassten Erkenntnisse in die FeV integriert und damit normativ
als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet hat. § 46 Abs.
1 Satz 2 FeVi. V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV beinhaltet daher
den Erfahrungssatz, dass schon die Einnahme von Amphetamin/Methamphetamin
regelmäßig die Fahreignung ausschließt. An diese normative
Wertung sind die Behörden und die Gerichte gebunden, solange im Einzelfall
keine Umstände vorliegen, welche ausnahmsweise eine andere Beurteilung
rechtfertigen, die Regelannahme (vgl. hierzu die Vorbemerkung zur Anlage
4 zur FeV) also entkräften könnten
(vgl. dazu OVG Koblenz, Urteil
vom 23.5.2000 - VRS 99, 238).
Für den Eignungsausschluss nach §§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV
i. V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV genügt bereits der Nachweis
des einmaligen Konsums eines im Betäubungsmittelgesetz angeführten
Rauschmittels (außer Cannabis). Dies folgt zum einen aus der Verwendung
des Begriffs „Einnahme", der auch ein erstes/einmaliges Konsumieren
erfasst, aber ebenso aus der Systematik der Ziffer 9 der Anlage 4 zur
FeV. Der Verordnungsgeber differenziert in Ziffer 9 zwischen der Abhängigkeit
von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes
oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen (Ziffer 9.3), der missbräuchlichen
Einnahme (= regelmäßig übermäßiger Gebrauch)
von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden
Stoffen (Ziffer 9.4), der regelmäßigen Einnahme von Cannabis
(Ziffer 9.2.1) sowie einer gelegentlichen Einnahme (Ziffer 9.2.2.) und
der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes
(ohne Cannabis) in Ziffer 9.1. Die letztgenannte, die Fahreignung ausschließende
Verhaltensweise ist weder an eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln
noch an ihre missbräuchliche, regelmäßige oder gelegentliche
Einnahme geknüpft. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge des Verordnungsgebers
ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog
des Betäubungsmittelgesetzes begründet, die wegen seiner besonderen
Gefährlichkeit im Falle des Konsums erfolgte
(vgl. OVG Koblenz Beschluss
vom 21.11.2000 - 7 B 11967/00; OVG Weimar Beschluss vom 30.9.2002 VRS
103, 391; VGH Mannheim Beschluss vom -28.5.2002 - 10 S 2213/01; VGH München
Beschluss vom 12.08.2002-11 CS 02.1816).
Für den Eignungsausschluss im Falle eines Konsums von Betäubungsmitteln
im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ist somit in der Regel maßgeblich
allein die (erwiesene) Tatsache eines solchen Konsums, unabhängig
davon, wann und in welchem Umfang ein solcher Konsum erfolgt ist, somit
selbst im Falle eines nur einmaligen Konsums
(vgl. BayVGH, Beschluss vom
12.8.2002- 11 CS 02.1816)
und unabhängig davon, ob unter dem Einfluss
eines solchen Betäubungsmittels ein KfZ geführt worden war
(so
ausdrücklich BayVGH Beschluss vom 8.4.2003 -11 CS 02.2775).
Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers demgegenüber die
Ansicht vertritt, die „Einnahme" von Betäubungsmitteln im Sinne
der FeV erfordere ein gegenwärtig anhaltendes, in die nahe Zukunft
zielendes Konsumverhalten bzw, es sei insoweit insbesondere im Hinblick
auf Ziff. 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4 eine einschränkende Auslegung
geboten
(vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.3.2003,
Az.: 19 B 186/03; HessVGH, Beschluss vom 1.4.2002 - 2 TG 3008/01)
kann
dem aus den eben dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.
Ein die Fahreignung im vorstehend beschriebenen Sinne ausschließender
Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes
steht hier jedoch aufgrund des chemischtoxikologischen Gutachtens vom
3. Dezember 2004, das der Antragsteller nicht durchgreifend in Zweifel
gezogen hat, fest.
Entgegen dem Antragsvorbringen liegen keine Umstände vor, welche
die oben dargestellte normative Regelannahme (vgl. auch die Vorbemerkung
Nr. 3 zu Anlage 4 zur FeV) in Frage stellen könnte. Für derartige
Umstände ist der Antragsteller darlegungs- und nachweispflichtig
(vgl. VGH Baden-Württemberg, VRS 104. 67; VG Koblenz vom 23.5.2000
- VRS 99, 238).
Soweit der Antragsteller behauptet, er habe die hier in Rede stehenden
Betäubungsmittel nicht willentlich und wissentlich aufgenommen, sie
seien ihm vielmehr in sein Getränk gegeben worden, stellt dies die
Annahme seiner Nichteignung nicht in Frage:
Zum einen hat der Antragsteller vorliegend nicht zur Überzeugung
des Gerichts eine atypische Fallgestaltung durch substantiierten Vortrag
dergestalt dargelegt, dass er die in Frage stehenden Betäubungsmittel
unwissentlich aufgenommen hat; zum anderen wäre selbst beim - hier
nicht erbrachten - Nachweis einer unwissentlichen Beibringung anstatt
einer willentlichen Einnahme jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen
nicht schon und stets die Regelannahme der Ungeeignetheit in Frage gestellt.
Der Antragsteller hat die unwissentliche Aufnahme der Betäubungsmittel
nicht hinreichend substantiiert vorgetragen: Es mag zwar sein, dass die
vom Antragsteller geschilderten äußeren Umstände in den
von ihm besuchten Lokalitäten den von ihm behaupteten Verlauf nicht
ausschließen, die bloße theoretische Möglichkeit des
behaupteten Geschehensverlaufs allein ist jedoch bei Würdigung des
Gesamtgeschehens nach Ansicht des Gerichts - zumal im Eilverfahren - nicht
ausreichend, auch einen für das praktische Leben und somit für
das Verfahren brauchbaren Grad an Gewissheit für die Version des
Antragstellers zu vermitteln. Die vom Antragsteller geschilderten Umstände
- offener Ausschank von Getränken - sind für einen Diskotheken-
bzw. Gaststättenbetrieb nichts Besonderes. Beweise oder zumindest
nachprüfbare Indizien für den auf diese äußeren Umstände
erst aufbauenden konkreten weiteren Verlauf der „Aufnahme" der Rauschmittel
hat der Antragsteller jedoch nicht beigebracht Allein seine — einzig durch
Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung entsprechenden Inhalts untermauerte
- Einlassung, er könne sich das Ergebnis der medizinisch-toxikologischen
Untersuchung anders nicht erklären, entbehrt jeder Nachprüfbarkeit:
Der Antragsteller konnte weder konkret die Lokalität benennen, in
der die unbewusste Drogenaufnahme nach seinem Vortrag stattgefunden haben
soll noch konnte er angeben, wer als „Täter" in Betracht komme
und welches Motiv dieser dafür gehabt haben konnte. Es liegt aber
fern jeder Plausibilität und Lebenserfahrung, dass jemand grundlos
dem Antragsteller Betäubungsmittel unterschiebt, zumal bei den Kosten
für die Rauschmittel.
Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, wie lange Amphetamin
bzw. Methamphetamin im Blut nachweisbar ist, kommt es vorliegend angesichts
der vorstehenden Ausführungen schon nicht (mehr) entscheidungserheblich
an: Selbst wenn man aber insoweit dem - allerdings nicht durch Nachweise
belegten - Vortrag des Bevollmächtigten des: Antragstellers folgen
würde, wonach die Nachweisdauer tatsächlich länger sei
als die von der Behörde auf der Grundlage einer telefonischen Auskunft
des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg
angenommenen Zeiträume (für den Normalfall 6 Stunden und für
den Ausnahmefall einer durch einmaligen Konsum nicht zu erreichenden extrem
hohen Dosierung höchstens 20 Stunden), so würde dies lediglich
aussagen, dass die Einnahme der Drogen auch längere Zeit vor der
Autofahrt am 5. November 2005. mithin auch zu dem vom Antragsteller vorgetragenen
Zeitpunkt und in den von ihm besuchten Lokalitäten, stattgefunden
haben könnte. Rückschlüsse auf die hier interessierenden
näheren Umstände der „Aufnahme" der Rauschmittel zu einem
dann eben (möglicherweise etwas) nach vorne verlagerten Zeitpunkt
ließen sich hieraus aber ebenfalls nicht ableiten.
Jedenfalls nach der Erkenntnislage im vorliegenden Eilverfahren spricht
deshalb der Anschein dafür, dass der Antragsteller die Betäubungsmittel
bewusst aufgenommen hat.
Die individuelle Vorwerfbarkeit (des Betäubungsmittelkonsums) als
solche ist darüber hinaus grundsätzlich kein Kriterium für
die Verneinung einer Einnahme von Betäubungsmitteln im oben dargelegten
Sinne, im Übrigen ließe auch sie sich hier bejahen: Allein
die Tatsache des unbewussten Zuführens von Rauschmitteln würde
den Antragsteller jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen noch
nicht notwendig vom Vorwurf der Fahrlässigkeit und damit des Verschuldens
befreien; weiß der Betroffene nämlich , dass innerhalb der
von ihm frequentierten Szene die charakterliche Zuverlässigkeit im
Hinblick auf Rauschmittelkonsum nicht ausgeprägt ist, trifft ihn
insoweit eine erhöhte Sorgfaltspflicht: So kann es ihm beispielsweise
als Fahrlässigkeit anzulasten sein, wenn er durch Trinken aus fremden
Gläsern Drogen konsumiert hat und ein Kraftfahrzeug geführt
hat, ohne positiv zu wissen oder für möglich zu halten, dass
er unter dem Einfluss von Rauschmitteln stand,
(so das KG Berlin, Beschluss
vom 7.10.2002, Az.: 3 Ws (B) 338/02, 2 Ss 130/0.2 zu § 24 a Abs.
2, Abs. 3 StVG)
Gleiches muss nach Ansicht der Kammer im vorliegenden
Fall gelten: Nach dem Inhalt der von ihm abgegebenen eidesstattlichen
Versicherung ist dem Antragsteller bekannt, dass (auch) in den von ihm
- im Rahmen seiner Berufstätigkeit- besuchten Diskotheken Drogen
abgegeben und konsumiert werden. Auch hält der Antragsteller es nach
seinem Vorbringen im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren
offensichtlich für möglich, dass Gäste oder Angestellte
der von ihm besuchten Lokalitäten Dritten - ohne ersichtlichen Grund
- Rauschmittel ins Getränk geben. Ist diese Möglichkeit jedoch
seiner Ansicht nach auf der Grundlage der ihm bekannten Umstände
gegeben, so muss ihm dies bereits bei seiner Anwesenheit in den fraglichen
Lokalitäten in den Tagen vor dem 5. November 2004 bewusst gewesen
sein bzw. hätte ihm dies bewusst sein können und müssen.
Nahm er dort dennoch (offen ausgeschenkte) Getränke unter Umständen
zu sich, die es Dritten ermöglichten, Drogen in diese hineinzugeben,
so trifft ihn an der Drogenaufnahme zumindest ein „Mitverschulden".
Angesichts der vorstehenden Ausführungen würde somit selbst
der hier -wie bereits dargestellt nichterbrachte - Nachweis der unbewussten
Drogenaufnahme für sich allein genommen die Regelannahme der Ungeeignetheit
nicht in Frage stellen.
Auch ist es entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten des Antragstellers
nicht von Bedeutung,
mit welcher Konzentration von Amphetamin/Methamphetamin im Blut der Antragsteller
angetrof
fen wurde, da nach den obigen Ausführungen auch das Führen eines
Kraftfahrzeuges im Zu
stand der Betäubungsmittelbeeinflussung nicht Voraussetzung dafür
ist, die Eignung verneinen
zu können. Unabhängig davon ergibt sich aus dem Gutachten des
Gerichtsmedizinischen Insti
tuts der Universität Erlangen-Nürnberg vom 3. Dezember 2004,
dass die beim Antragsteller
vorgefundene Konzentration jedenfalls in einem Bereich liegt, welcher
therapeutisch wirksam,
hiermit jedoch aber auch fahreignungsrelevant ist. .
Danach hat sich der Antragsteller auf Grund der nach überwiegender
Wahrscheinlichkeit ihm zurechenbare Einnahme der vorgenannten Betäubungsmittel
als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.
Hieran ändert auch seine gegenwärtige Bereitschaft, sich Drogentests
zu unterziehen, nichts. Angesichts der Tatsache; dass der in entsprechender
Anwendung von Ziff. 9.5 der Anlage 4 zur FeV nach dem erwiesenen Verlust
der Fahreignung für deren Wiedergewinnung erforderliche einjährige
Abstinenzzeitraum
(ständige Rechtsprechung des BayVGH vgl. zuletzt
Beschluss . vom 14. Januar 2005, Az.: 11 CS 04.3119)
jedenfalls gegenwärtig
noch nicht abgelaufen ist und voraussichtlich auch im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung
noch nicht abgelaufen sein wird
(zum insoweit für die vorliegend
zu treffende Eilentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt vgl. Schoch
in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 60 Rn. 287-291),
hätte selbst die seit dem Vorfall vom 5. November 2004 lückenlos
nachgewiesene Abstinenz des Antragstellers auf die Rechtmäßigkeit
des streitgegenständlichen Entziehungsbescheides keinen Einfluss,
sondern fände nur im Wiedererteilungsverfahren Berücksichtigung.
Der Antragsgegner durfte daher von der erwiesenen Nichteignung des Antragstellers
zum Führen von KfZ ausgehen, so dass es gemäß § 11
Abs. 7 FeV der vorherigen Einholung eines Gutachtens nicht bedurfte und
die Fahrerlaubnis gemäß §§ 3 StVG, 46 FeV zwingend
entzogen werden musste, Raum für eine Ermessensausübung, in
deren Rahmen die Wichtigkeit des Führerscheins für den Antragsteiler
hätte berücksichtigt werden können, blieb daher nicht.
Nach der ständigen Rechtsprechung dieses Gerichts sowie des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofes besteht auch ein besonderes öffentliches
Interesse am Sofortvollzug des angefochtenen Bescheides, welches der Antragsgegner
zwar knapp, aber formell ausreichend im Sinne des § SO Abs. 3 VwGO
begründet hat. Hinsichtlich der Rügen des Antragstellers ist
auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes
zu verweisen, der dazu ausführt, dass es zwar richtig.sei, dass die
Anordnung des sofortigen Vollzugs eines Verwaltungsaktes regelmäßig
besondere Gründe voraussetze, die über die Gesichtspunkte hinausgingen,
welche den Verwaltungsakt selbst rechtfertigten. Im Bereich des Sicherheitsrechts
könne dies aber nicht uneingeschränkt gelten, wozu auch die
Fälle gehören würden, in denen die Fahreignung in Frage
stehe, weshalb die weitere Führung eines Kraftfahrzeuges durch einen
Fahrer unverzüglich verhindert werden müsse, wenn ernsthafte
Zweifel an der dessen Fahreignung bestünden.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen,
war nach alledem somit abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1
VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs.
1 GKG i.V.m. Nr. 1.5., 46.2.. 46.8 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 7/2004 in NVwZ2004, 1327).
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