Gericht: 

VG Ansbach

Datum:

31.03.2005

Aktenzeichen:

AN 10 S 05.00773

 

Beschluss

In der Verwaltungsstreitsache wegen Entzug der Fahrerlaubnis;
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

Erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 10. Kammer,
am 31. März 2005 ohne mündliche Verhandlung folgenden Beschluss:

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Dem, am 15. April 1981 geborenen Antragsteller wurde am 15. Mai 2000 die Fahrerlaubnis der Klasse A1, B, BE, C1E erteilt.
Am 5. November 2004 gegen 13,20 Uhr geriet der Antragsteller bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle in den Verdacht, unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug geführt zu haben. Daraufhin wurde eine Blutentnahme angeordnet und um 13.54 Uhr des gleichen Tages durchgeführt. Im chemisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom. 3. Dezember 2004 wurde festgestellt, dass sich im Blut des Antragstellers Amphetamin in einer Konzentration von 27 ng/ml und Methamphetamin in einer Konzentration von 23 ng/ml befand. Für Amphetamin wurden therapeutische Wirkspiegel von 20 bis 100 ng/ml und für Methamphetamin Plasmakonzentrationen von 10 bis 50 ng/ml angegeben.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2005 hörte die Behörde den Antragsteller unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Begutachtung zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung an, da er Betäubungsmittel konsumiert habe und somit zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet sei. .

Mit Schreiben vom 11. Februar 2005 wandte der in der Zwischenzeit bestellte Bevollmächtigte des Antragstellers hiergegen ein, der Antragsteller habe zu keinem Zeitpunkt wissentlich Drogen genommen. Aufgrund seines Berufes - Wartung von Licht- und Tonanlagen in Diskotheken, Einrichtung von Diskotheken, Cafes, Messen und Präsentationen und Vermietung von Licht- und Tonanlagen für jedwede Veranstaltung - halte sich der Antragsteller häufig in Gaststätten und Diskotheken auf, wo er allerdings fast ausschließlich alkoholfreie Getränke (Spezi oder Kaffee) zu sich nehme, ausnahmsweise auch einmal ein Bier. In den Tagen vor dem 5. November 2004 sei der Antragsteller beruflich in verschiedenen Lokalitäten unterwegs gewesen, unter anderem in einer Diskothek in Fürth und der Diskothek „Number One" in Berg. Um auch städtische Veranstalter nicht als Auftraggeber zu verlieren, sei der Antragsteller darauf bedacht, keine Drogen und keinen Alkohol zu sich zu nehmen.
In.den Lokalitäten würden die Getränke meist offen ausgeschenkt, so dass der Antragstelleres sich nur so erklären könne, dass ihm irgendjemand etwas in sein Getränk gegeben haben müsse, wobei er nicht mehr nachvollziehen könne, in welcher Lokalität dies gewesen sein könnte. Er habe sich am Abend des 3. November 2004 zu seiner Freundin nach Merkendorf begeben und dort auch die Nacht verbracht. Bereits an diesem Tag und die Tage vorher habe er sich aufgrund einer Erkältung und aufgrund von Magenproblemen nicht wohlgefühlt. Am darauffolgenden 4. November 2004 sei er morgens nach Nürnberg gefahren, wo er beruflich Einkäufe habe erledigen müssen.

Da er sich auch weiterhin nicht wohlgefühlt habe, sei er noch gegen Mittag nach Hause nach Heideck gefahren, habe sich ins Bett gelegt und sei dort bis zum Mittag des 5. November 2004 geblieben. Drogen habe er zu keinem Zeitpunkt zu sich genommen, er könne sich nicht erklären, wie das Ergebnis des Gutachtens vom 3. Dezember 2004 zustandekomme. Als einzige Erklärung verbleibe, dass dem Antragsteller durch Dritte Drogen in sein Getränk geschüttet worden seien. Der Antragsteller sei bereit, sein Blut laufend auf Drogen untersuchen zu lassen.

Mit Bescheid des Antragsgegners vom 14. Februar 2005 wurde dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzuges die Fahrerlaubnis für die genannten Klassen entzogen,.da der Antragsteller Betäubungsmittel konsumiert habe und deshalb nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziff. Nr, 9.1. der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gelte. Laut Auskunft des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen betrage die Nachweisgrenze von Amphetamin/Methamphetamin im Venenblut im Normalfall ca. 6 Stunden. Lege man eine, durch ein vorgeblich einmaliges Konsumereignis nicht zu erreichende extrem hohe Dosierung von Amphetamin zugrunde, liege die Nachweisgrenze von Amphetamin bei höchstens 20 Stunden. Nach den Angaben des Antragstellers habe der angeblich unwissentliche Konsum nur in einem Lokal oder einer Diskothek bis spätestens in den Abendstunden des 3. November 2004 erfolgt sein können, da er sich ab diesem Zeitpunkt bei seiner Freundin in M aufgehalten habe bzw. am Morgen des 4. November 2004 Besorgungen in Nürnberg erledigt habe. Somit habe die angebliche, unwissentliche Verabreichung des Betäubungsmittels demnach schon mindestens 36 Stunden zurückgelegen, eine unwissentliche Aufnahme sei daher auszuschließen. Der Sachverhalt spreche für einen zeitnahen Konsum von Amphetamin und Methamphetamin, längstens 6 Stunden zurückliegend vor der durchgeführten Verkehrskontrolle, also am Vormittag des 5. November 2004.
Es sei nicht zu ermitteln, aus welchem Grund jemand dem Antragsteller das Betäubungsmittel
verabreichen solle, aus den Ausführungen des Antragstellers sei ein Motiv für eine solche Tat
nicht erkennbar.

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller mit Schreiben vom 23. Februar 2005 Widerspruch einlegen, über den bislang nicht entschieden wurde. Begründet wurde dieser unter anderem damit, die Nachweisgrenze bei Amphetaminen bzw. Methamphetaminen sei wesentlich länger als 6 bzw. maximal 20 Stunden, weshalb die Einlassung des Antragstellers glaubwürdig sei. Auch sei der angegriffene Verwaltungsakt deshalb rechtswidrig, weil aus der Begründungspflicht des BayVwVfG folge, dass dem Betroffenen nicht nur das Analyseergebnis mitgeteilt wird, sondern auch die Nachweisgrenze des verwendeten Verfahrens nachvollziehbar sein müsse. Das Uhtersuchungsergebnis des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg lasse keine Rückschlüsse auf einen aktuellen Konsum und damit einen berauschenden Zustand zu. Negative Auswirkungen auf die Fahrfähigkeit ließen sich typischerweise erst bei einer Serumkonzentration von 100 ng/ml feststellen. Aus dem ärztlichen Bericht ergebe sich, dass der Antragsteller alle Aufgaben bestmöglich bewältigt hätte, die gegenteilige Einschätzung der PD Schwabach ergebe sich daraus, dass es an dem fraglichen Tag kalt gewesen sei und der Antragsteller gefroren habe. Die „Einnahme" von Betäubungsmitteln im Sinne der FeV erfordere ein gegenwärtig anhaltendes, in die nahe Zukunft zielendes Konsumverhalten, was bei der unwissentlichen und unwillentlichen Aufnahme von Drogen nicht der Fall sei. Die nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebotene einschränkende Auslegung der Nummer 9.1. der Anlage 4 zur FeV, die insoweit lediglich eine widerlegbare Vermutung aufstelle, ergebe sich schon aus der Nummer 2 der Vorbemerkung und Systematik der Anlage, die eine Beurteilung der Fahreignurig durch einen Sachverständigen nicht ersetze. Zwar treffe Nr. 9.1. der Anlage formal keine Unterscheidung hinsichtlich der Häufigkeit der Einnahme, es sei jedoch offensichtlich, dass im Hinblick auf die formale Gleichstellung mit der Abhängigkeit im Sinne von Nr. 9.3. große Unterschiede zwischen einmaliger Einnahme, zu Experimentierzwecken und regelmäßigem Konsum bestünden. Dies müsse selbstverständlich auch beim unbewussten Drogenkonsum gelten. Wie insbesondere aus Nr. 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4 folge, handele es sich bei Nr. 9.1. nur um eine Regelfallnormierung, die für eine Einzelwürdigung des konkreten Sachverhaltes Raum lasse und bei gesetzeskonformer Auslegung - mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - auch lassen müsse. Nochmals wurde die Bereitschaft des Antragstellers betont, zu jeder Zeit sein Blut auf Drogen untersuchen zu lassen.

Ebenfalls am 23. Februar 2005 ließ der Antragsteller bei Gericht beantragen, die sofortige Vollziehung des Bescheides des Landratsamtes Roth vom 14.2.2005 auszusetzen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23.2.2005 wiederherzustellen und den Antragsgegner zu bescheiden, den vom Antragsteller abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder an den Antragsteller zurückzugeben.
Zur Begründung wurde u.a. Bezug genommen auf das Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 11. Februar 2005 sowie auf die Widerspruchsbegründung yom 23. Februar , 2005. Weiter wurde ausgeführt, die Güterabwägung im Rahmen der Anordnung des Sofortvollzuges dürfe nicht - wie hier - lediglich formelhaft oder mit einer lapidaren Begründung erfolgen. Ein überwiegendes Öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe hier nicht, vielmehr habe der Antragsteller sein besonderes und überwiegendes Interesse an der aufschiebenden Wirkung glaubhaft gemacht, und zwar im Hinblick auf seine Berufsausübung und im Hinblick auf die drohende Zahlungsunfähigkeit sowie seine Bereitschaft, sich Drogentests zu unterziehen. Der Antragsteller sei beruflich auf seine Fahrerlaubnis dringend angewiesen. Als Anlage beigefügt wurde eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 21. Februar 2005, wonach dieser noch nie mit seinem Wissen und Wollen Drogen oder ähnliche berauschende Substanzen welche die Substanzen Amphetamin, Methamphetamin oder THC beinhalteten, zu sich genommen habe.

Das Landratsamt R. beantragte, den Antrag abzulehnen und führte zur Begründung unter anderem aus, die Wichtigkeit der Fahrerlaubnis für den Antragsteller hätte diesen veranlassen müssen, jeglichen Umgang mit Betäubungsmitteln streng zu meiden. § 46 Abs, 1 Satz 2 FeV i.V.m, Nr. 9.1. der Anlage 4 lege verbindlich fest, dass im Regelfall bereits die einmalige Einnahme von Amphetamin oder Methamphetamin die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließe und es insoweit auch auf den Nachweis eines Zusammenhangs zwischen dem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen nicht ankomme. Nochmals wurde daraufhingewiesen, dass das Vorbringen des Antragstellers angesichts der Nachweisgrenze von Amphetamin/Methampetamin von im Normalfall 6 Stunden nicht nachvollziehbar und somit als bloße Schutzbehauptung zu werten sei.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte Bezug genommen,

II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines' Rechtsbehelfs
dagegen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung sind die widerstreitenden
Interessen gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung können auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs berücksichtigt werden. Bleibt dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird diese Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt.

Im vorliegenden Fall ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht entzogen worden ist, da hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er in der Tat derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist mit der Folge, dass ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen war.
Dass die von den Gutachtern berücksichtigte Nachweisgrenze dem Antragsteller in den Gründen des streitgegenständlichen Bescheides nicht mitgeteilt worden ist, ist entgegen seiner Ansicht kein die (formelle) Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes in Frage stellender Begründungsmangel, da gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG nur die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben

(vgl, auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.7.2002, Az.: 9 W 16/02);

im Übrigen könnte eine - erforderliche - Begründung noch nachgeholt werden (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG). Abgesehen davon wäre ein etwa gegebener Begründungsmangel im Hinblick auf die Aufhebung des Verwaltungsaktes wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich, weil es als offensichtlich anzunehmen ist, dass der Mangel die gebundene Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis in der Sache nicht beeinflusst hat.

(vgl. zur [Regel-] Annahme der offensichtlichen Nichtbeeinflussung bei gebundenen Entscheidungen Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 39 Rn. 59)

Der angegriffene Bescheid ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden:
Nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist unter anderem der Fall, wenn in der Person des Fahrerlaubnisinhabers Mängel nach Anlage 4 zur FeV vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV).

Diese Anlage richtet sich in ihrem Aufbau u. a. nach den (früheren) Begutachtungs-Leitlinien „Krankheit und Kraftverkehr" - 5. Auflage 1996 - des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesminister für Verkehr, nunmehr Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (amtliche Begründung VKBI. 1998, 1067), einem antizipierten Sachverständigengutachten, dem ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zu Grunde liegt und das deshalb nach der ständigen Rechtsprechung zur Würdigung des Sachverhalts und zur Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen heranzuziehen ist.

Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 und Ziffer 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (6. Auflage 2000) ist u. a. derjenige nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden, und damit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (wie z.B. Amphetamin, Methamphetamin - vgl. Anlagen zu § 1 Abs. 1 BtMG) konsumiert.

In § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. der Anlage 4 zur FeV hat der Verordnungsgeber eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen, auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgenommen, indem er die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und bereits im Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr" zusammengefassten Erkenntnisse in die FeV integriert und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet hat. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeVi. V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV beinhaltet daher den Erfahrungssatz, dass schon die Einnahme von Amphetamin/Methamphetamin regelmäßig die Fahreignung ausschließt. An diese normative Wertung sind die Behörden und die Gerichte gebunden, solange im Einzelfall keine Umstände vorliegen, welche ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, die Regelannahme (vgl. hierzu die Vorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV) also entkräften könnten

(vgl. dazu OVG Koblenz, Urteil vom 23.5.2000 - VRS 99, 238).

Für den Eignungsausschluss nach §§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV genügt bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines im Betäubungsmittelgesetz angeführten Rauschmittels (außer Cannabis). Dies folgt zum einen aus der Verwendung des Begriffs „Einnahme", der auch ein erstes/einmaliges Konsumieren erfasst, aber ebenso aus der Systematik der Ziffer 9 der Anlage 4 zur FeV. Der Verordnungsgeber differenziert in Ziffer 9 zwischen der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen (Ziffer 9.3), der missbräuchlichen Einnahme (= regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen (Ziffer 9.4), der regelmäßigen Einnahme von Cannabis (Ziffer 9.2.1) sowie einer gelegentlichen Einnahme (Ziffer 9.2.2.) und der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ohne Cannabis) in Ziffer 9.1. Die letztgenannte, die Fahreignung ausschließende Verhaltensweise ist weder an eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln noch an ihre missbräuchliche, regelmäßige oder gelegentliche Einnahme geknüpft. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge des Verordnungsgebers ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes begründet, die wegen seiner besonderen Gefährlichkeit im Falle des Konsums erfolgte

(vgl. OVG Koblenz Beschluss vom 21.11.2000 - 7 B 11967/00; OVG Weimar Beschluss vom 30.9.2002 VRS 103, 391; VGH Mannheim Beschluss vom -28.5.2002 - 10 S 2213/01; VGH München Beschluss vom 12.08.2002-11 CS 02.1816).

Für den Eignungsausschluss im Falle eines Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ist somit in der Regel maßgeblich allein die (erwiesene) Tatsache eines solchen Konsums, unabhängig davon, wann und in welchem Umfang ein solcher Konsum erfolgt ist, somit selbst im Falle eines nur einmaligen Konsums

(vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.8.2002- 11 CS 02.1816)

und unabhängig davon, ob unter dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein KfZ geführt worden war

(so ausdrücklich BayVGH Beschluss vom 8.4.2003 -11 CS 02.2775).

Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers demgegenüber die Ansicht vertritt, die „Einnahme" von Betäubungsmitteln im Sinne der FeV erfordere ein gegenwärtig anhaltendes, in die nahe Zukunft zielendes Konsumverhalten bzw, es sei insoweit insbesondere im Hinblick auf Ziff. 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4 eine einschränkende Auslegung geboten

(vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.3.2003, Az.: 19 B 186/03; HessVGH, Beschluss vom 1.4.2002 - 2 TG 3008/01)

kann dem aus den eben dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.

Ein die Fahreignung im vorstehend beschriebenen Sinne ausschließender Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes steht hier jedoch aufgrund des chemischtoxikologischen Gutachtens vom 3. Dezember 2004, das der Antragsteller nicht durchgreifend in Zweifel gezogen hat, fest.

Entgegen dem Antragsvorbringen liegen keine Umstände vor, welche die oben dargestellte normative Regelannahme (vgl. auch die Vorbemerkung Nr. 3 zu Anlage 4 zur FeV) in Frage stellen könnte. Für derartige Umstände ist der Antragsteller darlegungs- und nachweispflichtig

(vgl. VGH Baden-Württemberg, VRS 104. 67; VG Koblenz vom 23.5.2000 - VRS 99, 238).

Soweit der Antragsteller behauptet, er habe die hier in Rede stehenden Betäubungsmittel nicht willentlich und wissentlich aufgenommen, sie seien ihm vielmehr in sein Getränk gegeben worden, stellt dies die Annahme seiner Nichteignung nicht in Frage:

Zum einen hat der Antragsteller vorliegend nicht zur Überzeugung des Gerichts eine atypische Fallgestaltung durch substantiierten Vortrag dergestalt dargelegt, dass er die in Frage stehenden Betäubungsmittel unwissentlich aufgenommen hat; zum anderen wäre selbst beim - hier nicht erbrachten - Nachweis einer unwissentlichen Beibringung anstatt einer willentlichen Einnahme jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen nicht schon und stets die Regelannahme der Ungeeignetheit in Frage gestellt.

Der Antragsteller hat die unwissentliche Aufnahme der Betäubungsmittel nicht hinreichend substantiiert vorgetragen: Es mag zwar sein, dass die vom Antragsteller geschilderten äußeren Umstände in den von ihm besuchten Lokalitäten den von ihm behaupteten Verlauf nicht ausschließen, die bloße theoretische Möglichkeit des behaupteten Geschehensverlaufs allein ist jedoch bei Würdigung des Gesamtgeschehens nach Ansicht des Gerichts - zumal im Eilverfahren - nicht ausreichend, auch einen für das praktische Leben und somit für das Verfahren brauchbaren Grad an Gewissheit für die Version des Antragstellers zu vermitteln. Die vom Antragsteller geschilderten Umstände - offener Ausschank von Getränken - sind für einen Diskotheken- bzw. Gaststättenbetrieb nichts Besonderes. Beweise oder zumindest nachprüfbare Indizien für den auf diese äußeren Umstände erst aufbauenden konkreten weiteren Verlauf der „Aufnahme" der Rauschmittel hat der Antragsteller jedoch nicht beigebracht Allein seine — einzig durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung entsprechenden Inhalts untermauerte - Einlassung, er könne sich das Ergebnis der medizinisch-toxikologischen Untersuchung anders nicht erklären, entbehrt jeder Nachprüfbarkeit: Der Antragsteller konnte weder konkret die Lokalität benennen, in der die unbewusste Drogenaufnahme nach seinem Vortrag stattgefunden haben soll noch konnte er angeben, wer als „Täter" in Betracht komme und welches Motiv dieser dafür gehabt haben konnte. Es liegt aber fern jeder Plausibilität und Lebenserfahrung, dass jemand grundlos dem Antragsteller Betäubungsmittel unterschiebt, zumal bei den Kosten für die Rauschmittel.

Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, wie lange Amphetamin bzw. Methamphetamin im Blut nachweisbar ist, kommt es vorliegend angesichts der vorstehenden Ausführungen schon nicht (mehr) entscheidungserheblich an: Selbst wenn man aber insoweit dem - allerdings nicht durch Nachweise belegten - Vortrag des Bevollmächtigten des: Antragstellers folgen würde, wonach die Nachweisdauer tatsächlich länger sei als die von der Behörde auf der Grundlage einer telefonischen Auskunft des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg angenommenen Zeiträume (für den Normalfall 6 Stunden und für den Ausnahmefall einer durch einmaligen Konsum nicht zu erreichenden extrem hohen Dosierung höchstens 20 Stunden), so würde dies lediglich aussagen, dass die Einnahme der Drogen auch längere Zeit vor der Autofahrt am 5. November 2005. mithin auch zu dem vom Antragsteller vorgetragenen Zeitpunkt und in den von ihm besuchten Lokalitäten, stattgefunden haben könnte. Rückschlüsse auf die hier interessierenden näheren Umstände der „Aufnahme" der Rauschmittel zu einem dann eben (möglicherweise etwas) nach vorne verlagerten Zeitpunkt ließen sich hieraus aber ebenfalls nicht ableiten.

Jedenfalls nach der Erkenntnislage im vorliegenden Eilverfahren spricht deshalb der Anschein dafür, dass der Antragsteller die Betäubungsmittel bewusst aufgenommen hat.
Die individuelle Vorwerfbarkeit (des Betäubungsmittelkonsums) als solche ist darüber hinaus grundsätzlich kein Kriterium für die Verneinung einer Einnahme von Betäubungsmitteln im oben dargelegten Sinne, im Übrigen ließe auch sie sich hier bejahen: Allein die Tatsache des unbewussten Zuführens von Rauschmitteln würde den Antragsteller jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen noch nicht notwendig vom Vorwurf der Fahrlässigkeit und damit des Verschuldens befreien; weiß der Betroffene nämlich , dass innerhalb der von ihm frequentierten Szene die charakterliche Zuverlässigkeit im Hinblick auf Rauschmittelkonsum nicht ausgeprägt ist, trifft ihn insoweit eine erhöhte Sorgfaltspflicht: So kann es ihm beispielsweise als Fahrlässigkeit anzulasten sein, wenn er durch Trinken aus fremden Gläsern Drogen konsumiert hat und ein Kraftfahrzeug geführt hat, ohne positiv zu wissen oder für möglich zu halten, dass er unter dem Einfluss von Rauschmitteln stand,

(so das KG Berlin, Beschluss vom 7.10.2002, Az.: 3 Ws (B) 338/02, 2 Ss 130/0.2 zu § 24 a Abs. 2, Abs. 3 StVG)

Gleiches muss nach Ansicht der Kammer im vorliegenden Fall gelten: Nach dem Inhalt der von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung ist dem Antragsteller bekannt, dass (auch) in den von ihm - im Rahmen seiner Berufstätigkeit- besuchten Diskotheken Drogen abgegeben und konsumiert werden. Auch hält der Antragsteller es nach seinem Vorbringen im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren offensichtlich für möglich, dass Gäste oder Angestellte der von ihm besuchten Lokalitäten Dritten - ohne ersichtlichen Grund - Rauschmittel ins Getränk geben. Ist diese Möglichkeit jedoch seiner Ansicht nach auf der Grundlage der ihm bekannten Umstände gegeben, so muss ihm dies bereits bei seiner Anwesenheit in den fraglichen Lokalitäten in den Tagen vor dem 5. November 2004 bewusst gewesen sein bzw. hätte ihm dies bewusst sein können und müssen. Nahm er dort dennoch (offen ausgeschenkte) Getränke unter Umständen zu sich, die es Dritten ermöglichten, Drogen in diese hineinzugeben, so trifft ihn an der Drogenaufnahme zumindest ein „Mitverschulden". Angesichts der vorstehenden Ausführungen würde somit selbst der hier -wie bereits dargestellt nichterbrachte - Nachweis der unbewussten Drogenaufnahme für sich allein genommen die Regelannahme der Ungeeignetheit nicht in Frage stellen.

Auch ist es entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten des Antragstellers nicht von Bedeutung,
mit welcher Konzentration von Amphetamin/Methamphetamin im Blut der Antragsteller angetrof
fen wurde, da nach den obigen Ausführungen auch das Führen eines Kraftfahrzeuges im Zu
stand der Betäubungsmittelbeeinflussung nicht Voraussetzung dafür ist, die Eignung verneinen
zu können. Unabhängig davon ergibt sich aus dem Gutachten des Gerichtsmedizinischen Insti
tuts der Universität Erlangen-Nürnberg vom 3. Dezember 2004, dass die beim Antragsteller
vorgefundene Konzentration jedenfalls in einem Bereich liegt, welcher therapeutisch wirksam,
hiermit jedoch aber auch fahreignungsrelevant ist. .

Danach hat sich der Antragsteller auf Grund der nach überwiegender Wahrscheinlichkeit ihm zurechenbare Einnahme der vorgenannten Betäubungsmittel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.
Hieran ändert auch seine gegenwärtige Bereitschaft, sich Drogentests zu unterziehen, nichts. Angesichts der Tatsache; dass der in entsprechender Anwendung von Ziff. 9.5 der Anlage 4 zur FeV nach dem erwiesenen Verlust der Fahreignung für deren Wiedergewinnung erforderliche einjährige Abstinenzzeitraum

(ständige Rechtsprechung des BayVGH vgl. zuletzt Beschluss . vom 14. Januar 2005, Az.: 11 CS 04.3119)

jedenfalls gegenwärtig noch nicht abgelaufen ist und voraussichtlich auch im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch nicht abgelaufen sein wird

(zum insoweit für die vorliegend zu treffende Eilentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt vgl. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 60 Rn. 287-291),

hätte selbst die seit dem Vorfall vom 5. November 2004 lückenlos nachgewiesene Abstinenz des Antragstellers auf die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Entziehungsbescheides keinen Einfluss, sondern fände nur im Wiedererteilungsverfahren Berücksichtigung.

Der Antragsgegner durfte daher von der erwiesenen Nichteignung des Antragstellers zum Führen von KfZ ausgehen, so dass es gemäß § 11 Abs. 7 FeV der vorherigen Einholung eines Gutachtens nicht bedurfte und die Fahrerlaubnis gemäß §§ 3 StVG, 46 FeV zwingend entzogen werden musste, Raum für eine Ermessensausübung, in deren Rahmen die Wichtigkeit des Führerscheins für den Antragsteiler hätte berücksichtigt werden können, blieb daher nicht.

Nach der ständigen Rechtsprechung dieses Gerichts sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des angefochtenen Bescheides, welches der Antragsgegner zwar knapp, aber formell ausreichend im Sinne des § SO Abs. 3 VwGO begründet hat. Hinsichtlich der Rügen des Antragstellers ist auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der dazu ausführt, dass es zwar richtig.sei, dass die Anordnung des sofortigen Vollzugs eines Verwaltungsaktes regelmäßig besondere Gründe voraussetze, die über die Gesichtspunkte hinausgingen, welche den Verwaltungsakt selbst rechtfertigten. Im Bereich des Sicherheitsrechts könne dies aber nicht uneingeschränkt gelten, wozu auch die Fälle gehören würden, in denen die Fahreignung in Frage stehe, weshalb die weitere Führung eines Kraftfahrzeuges durch einen Fahrer unverzüglich verhindert werden müsse, wenn ernsthafte Zweifel an der dessen Fahreignung bestünden.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, war nach alledem somit abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5., 46.2.. 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 7/2004 in NVwZ2004, 1327).