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Urteil
Tatbestand
1. Der Kläger war seit dem 12. Juni 1998 im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse 3 (alte Klasseneinteilung). Mit Schreiben der Kriminalpolizeiinspektion Memmingen vom 27. Oktober 2005 wurde dem Landratsamt Unterallgäu bekannt, dass beim Kläger am 20. Oktober 2005 im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung ein freiwilliger Urin-Drogenschnelltest (Mahsan-Test) durchgeführt wurde, der in Bezug auf Kokain "deutlich positiv" ausfiel. Der Kläger bestritt zwar, Kokain zu sich genommen zu haben, räumte jedoch ein, monatlich etwa vier- bis fünfmal Haschisch/Marihuana zu konsumieren. Seitens der Polizei konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der Kläger unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug führte. Ausweislich des Protokolls der Beschuldigtenvernehmung vom 20. Oktober 2005 beantwortete der Kläger die Frage, ob er außer Haschisch- bzw. Cannabisprodukten noch andere Drogen konsumiere, wie folgt: "Ich habe schon dies oder jenes ausprobiert, konsumiere aber nur gelegentlich Haschisch - im Monat so vier- bis fünfmal. Näheres hierzu möchte ich nicht sagen." Bei der Wohnungsdurchsuchung wurden insbesondere eine geringe Haschischmenge (drei Gramm) und Betäubungsmittelutensilien aufgefunden. Das Landratsamt U. forderte den Kläger daraufhin aufgrund obigen Sachverhalts mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 auf, zur Klärung seiner Fahreignung bis zum 10. Februar 2006 ein Fahreignungsgutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle vorzulegen. Nach gewährter Akteneinsicht wandte sich der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Februar 2006 gegen die Gutachtensaufforderung, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gebe. 2. Mit Bescheid des Landratsamts U. vom 24. Mai 2006 wurde dem Kläger daraufhin die Fahrerlaubnis entzogen (Ziffer 1.). Daneben wurde dem Kläger die unverzügliche Ablieferung seines Führerscheins - spätestens innerhalb von drei Tagen nach Bescheidszustellung - auferlegt (Ziffer 2.). Zudem wurde für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins ein Zwangsgeld von EUR 255,-- angedroht (Ziffer 3.). Die Ziffern 1. und 2. wurden für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer 4.). Zur Begründung wurde angeführt, dass von der Nichtvorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die Nichteignung des Klägers geschlossen werden könne. Der Kläger ließ hiergegen mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Juni 2006 Widerspruch einlegen, den die Regierung von Schwaben mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2006 zurückwies. 3. Hiergegen hat der Kläger am 28. Juli 2006 Klage erhoben. Beantragt ist, den Bescheid des Landratsamts Unterallgäu vom 24. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 7. Juli 2006 aufzuheben. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig. Sie verstoße zum einen gegen den Grundsatz des Vorrangs des Strafverfahrens, da das entsprechende strafrechtliche Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Zum anderen sei die Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht rechtmäßig gewesen, so dass auch der Schluss von der Nichtvorlage des Gutachtens auf eine mangelnde Fahreignung des Klägers fehlgehe. Insoweit werde bestritten, dass der Kläger andere Betäubungsmittel als Cannabis konsumiert habe; insbesondere sei der beim Antragsteller durchgeführte Drogenschnelltest forensisch nicht verwertbar. Grund hierfür sei eine extrem hohe Fehlerquote solcher Tests. Dies habe auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung vom 21. März 2005 (11 CS 04.2334) ausdrücklich bestätigt. Letztlich sei auch zu bedenken, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt unter Betäubungsmitteleinfluss am Straßenverkehr teilgenommen habe. 4. Das Landratsamt U. beantragt für den Beklagten, die Klage abzuweisen. Der Entzug der Fahrerlaubnis seit rechtmäßig. Es könne von der Nichtvorlage des Fahreignungsgutachtens auf die mangelnde Fahreignung des Klägers geschlossen werden. Die Anforderung des Fahreignungsgutachtens sei zurecht erfolgt, da beim Kläger zum einen gelegentlicher Cannabis-Konsum gegeben gewesen sei. Zum anderen stelle der positive Drogenschnelltest ein fundiertes Verdachtsmoment für einen Kokainkonsum des Klägers dar. Hierdurch seien Zweifel an der Fahreignung des Klägers entstanden, die der Klärung bedurft hätten. 5. Mit Beschluss des Gerichts vom 18. Juli 2006 (Au 3 S 06.844) wurde der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts Unterallgäu anzuordnen bzw. wiederherzustellen, abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 2007 (11 CS 06.2043) zurückgewiesen. 6. Mit Schriftsätzen jeweils vom 24. April 2007 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet. 7. Hinsichtlich
weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten
verwiesen. 1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Landratsamts Unterallgäu vom 24. Mai 2006 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 7. Juli 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten. Die Fahrerlaubnisbehörde durfte vorliegend von der Nichtvorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die mangelnde Fahreignung des Klägers schließen. a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen bzw. das Recht abzuerkennen, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen, oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Weigert sich der Betroffene, sich auf eine solche Anordnung hin untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf Letztere bei ihrer Entscheidung gem. § 46 Abs. 3 FeV i.V. mit § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt
b) Vorliegend ist die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zurecht erfolgt. Die Gutachtensaufforderung findet ihre Grundlage in § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV. Nach dieser Vorschrift kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. aa) Die von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV vorausgesetzte gelegentliche Einnahme von Cannabis ist beim Kläger ohne weiteres gegeben. Insoweit sei nur auf die Beschuldigtenvernehmung vom 20. Oktober 2005 (Blatt 14 der Verwaltungsakte) verwiesen, im Rahmen derer der Kläger angegeben hat, "schon dies oder jenes ausprobiert" zu haben, jedoch nur "gelegentlich Haschisch" zu konsumieren, "im Monat so vier bis fünf Mal". Auch der zum Teil der Klagebegründung gemachten Antragsschrift des Klägers im Eilverfahren Au 3 S 06.844 (Blatt 14 der Gerichtsakte) ist zu entnehmen, dass der Kläger sich zwar gegen ein Kokain-Konsum wendet, einen gelegentlichen Cannabis-Konsum jedoch ausdrücklich einräumt. bb) Auch die in § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV geforderten weiteren, Zweifel an der Fahreignung begründenden Tatsachen sind vorliegend gegeben. Soweit der Kläger geltend macht, dass das hinsichtlich Kokain positive Ergebnis des am 20. Oktober 2005 bei ihm durchgeführten Urin-Drogenschnelltests nicht als eine Zweifel an der Fahreignung begründende weitere Tatsache im Sinn des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV anzusehen sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ist ein gelegentlicher Cannabiskonsument nur dann fahrgeeignet, wenn er Konsum und Fahren trennt und nicht zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe gebraucht, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Fahreignung eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten u.a. dann zu verneinen ist, wenn er zusätzlich andere psychoaktiv wirkende Stoffe zu sich nimmt. Sind der gelegentliche Cannabiskonsum und der zusätzliche Konsum anderer psychoaktiv wirkender Stoffe erwiesen, steht seine Nichteignung im Sinn des § 11 Abs. 7 FeV fest. Reagiert ein Drogenschnelltest auf Betäubungsmittel positiv, so reicht dies für sich allein nicht ohne Weiteres aus, um einen Betäubungsmittelkonsum zu belegen. Ein solches Testergebnis stellt jedoch ein (sehr) gewichtiges, da auf objektiv-naturwissenschaftlichem Weg gewonnenes Indiz dafür dar, dass der Betroffene die Substanz, auf die der Test angesprochen hat, eingenommen hat
Bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten wie dem Kläger war das hinsichtlich Kokain positive Ergebnis des am 20. Oktober 2005 vorgenommenen Drogenschnelltests deshalb jedenfalls geeignet, Zweifel an seiner Fahreignung zu erwecken. Damit war aber die Voraussetzung für eine auf § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV gestützte Gutachtensanordnung gegeben. Soweit sich der Kläger für seine gegenteilige Auffassung auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2005 (a.a.O.) beruft, übersieht er, dass es dort um den Nachweis eines Betäubungsmittelkonsums ging, während hier zu prüfen ist, ob der für eine Gutachtensanordnung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV lediglich zu fordernde Verdacht des Konsums anderer psychoaktiv wirkender Stoffe besteht. Auch ein solcher Verdacht darf selbstverständlich nicht aus der Luft gegriffen werden, sondern muss sich auf Tatsachen stützen können. Eine solche Tatsache liegt hier mit dem hinsichtlich Kokain positiven Ergebnis des Drogenschnelltests vom 20. Oktober 2005 indessen vor. Dabei wird nicht verkannt, dass Drogenschnelltests ungenau sein und u.U. fehlerhafte Ergebnisse zeitigen können. Dieser Unschärfe wird jedoch, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schon im Beschluss vom 24. Juli 2006 (a.a.O.) dargelegt hat, bereits dadurch Rechnung getragen, dass das Ergebnis eines solchen Tests für sich allein nicht ohne Weiteres als ausreichender Nachweis i.S.v. § 11 Abs. 7 FeV anerkannt wird
c) Einem Entzug der Fahrerlaubnis durch das Landratsamt Unterallgäu stand zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids auch nicht etwa der Grundsatz des Vorrangs des Strafverfahrens gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG entgegen. Ein solcher Vorrang setzt ausweislich des Gesetzeswortlauts der genannten Vorschrift voraus, dass im anhängigen Strafverfahren eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuches (StGB) in Betracht kommen muss. Ein solcher Entzug setzt jedoch nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB seinerseits eine rechtswidrige Tat voraus, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend bei den gegen den Kläger geführten Ermittlungen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz von vornherein nicht gegeben gewesen, so dass § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB - und damit auch § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG - nicht zur Anwendung gelangt sind. Grund hierfür ist, dass im Fall des Klägers im Hinblick auf die 1. Alternative des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB gerade kein Zusammenhang des Betäubungsmittelkonsums mit der Teilnahme am Straßenverkehr festzustellen war (vgl. Schreiben der Kriminalpolizeiinspektion Memmingen vom 27. Oktober 2005, Blatt 9 der Gerichtsakte). Unabhängig davon bedarf im Hinblick auf die 2. Alternative des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB die Feststellung einer charakterlichen Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen einer näheren Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung (BGH vom 10.2.2004, DAR 2004, 355). In diesem Zusammenhang ist auch ein (verkehrsspezifischer) Zusammenhang zwischen den einzelnen Taten und der Verkehrssicherheit zu fordern (vgl. BGH vom 26.9.2003, NStZ 2004, 144), der vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich ist. Nach alledem war die Klage abzuweisen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird auf EUR 8.750,-- festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Für die Streitwertbemessung ist vorliegend nur die Fahrerlaubnisklasse CE79 von Bedeutung, da alle anderen Klassen, die der Kläger innehatte, von den Berechtigungen umfasst werden, die sich aus dieser Klasse ergeben. Da eine Fahrerlaubnis der Klasse CE79 deutlich umfangreichere Berechtigungen als eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E vermittelt, sie andererseits aber spürbar hinter dem Umfang der Klasse CE zurückbleibt, nimmt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof für die Klasse CE79 einen Streitwert in Höhe des Mittelwerts zwischen den Klassen C1E und CE an (vgl. BayVGH vom 14.3.2007, a.a.O.; vom 27.3.2006, 11 CS 05.2585; vom 14.9.2006, 11 CS 06.1475). Für eine Fahrerlaubnis der Klasse CE wären nach den Abschnitten II.46.4 und II.46.8 des Streitwertkatalogs in einem Hauptsacheverfahren EUR 10.000,--, für ein Klageverfahren über eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E nach den Abschnitten II.46.5 und II.46.8 des Streitwertkatalogs EUR 7.500,-- anzusetzen. Für die Klasse CE79 ergibt sich demnach ein Betrag von EUR 8.750,--.
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