Gericht: 

VG Bayreuth

Datum:

15.02.2005

Aktenzeichen:

B 1 K 04.862


Urteil

In der Verwaltungsstreitsache wegen Entziehung der Fahrerlaubnis;

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 1. Kammer,
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. Februar 2005 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Entzug der Fahrerlaubnis durch Bescheid des Landratsamtes Lichtenfels vom 13. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberfranken vom 5. Juli 2004.

Der Kläger wurde am 18.03.2003 als Führer eines Kraftfahrzeuges einer Verkehrskontrolle unterzogen. Hierbei wirkte der Kläger sehr gleichgültig. Beim anschließenden Test zeigten die Pupillen des Klägers kaum eine Reaktion. Es wurde deshalb zunächst ein Mahsan-Test durchgeführt, der auf THC positiv verlief. Daraufhin wurde eine Blutentnahme angeordnet und im Klinikum Lichtenfels durchgeführt. Laut Gutachten der Rechtsmedizin Würzburg vom 24.04.2003 konnten dabei im Blut 1,1 ng/ml, THC und 33,5 ng/ml THC-Carbonsäure nachgewiesen werden. In einer weiteren Anzeige der Polizei vom 03.06.2003 wurde mitgeteilt, dass wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz beim Kläger eine Wohnungsdurchsuchung stattgefunden habe, bei der ein Shillum mit Anhaftungen, zwei Rauchgeräte mit Anhaftungen und 1 g Haschisch sichergestellt worden seien. Das Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Coburg laut Mitteilung vom 09.07.2003 eingestellt und als Ordnungswidrigkeit an die Polizei zurückgegeben.

Mit Anordnung vom 17.07.2003 wurde der Kläger zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens aufgefordert, da aufgrund der vorliegenden Anzeigen Bedenken an seiner Fahreignung bestünden. Der Kläger erklärte sich mit der Untersuchung am 23.07.2003 schriftlich einverstanden. Das Gutachten des Dr. Reichwein, Facharzt in Kronach, wurde dem Landratsamt am 13.10.2003 vorgelegt. Abschließend kam Dr. Reichwein zu dem Ergebnis, dass beim Kläger ein etwa wöchentlicher Konsum von Cannabis seit dem 18. Lebensjahr stattgefunden
habe. Durch die Fahrt unter Drogeneinfluss am 18.03.2003 lägen weitere Zweifel an der Eignung des Klägers vor.
Nach Würdigung aller Umstände forderte das Landratsamt Lichtenfels den Kläger mit Anordnung vom 22.10.2003 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Hiermit erklärte sich der Kläger mit Schreiben vom 29.10.2003 einverstanden. Daraufhin wurden alle Unterlagen zur TÜV-Begutachtungsstelle nach Bayreuth übersandt und um die Erstellung eines Gutachtens gebeten. Der TÜV schickte dem Landratsamt die Unterlagen am 12.12.2003 wieder zurück. Das erstellte Gutachten wurde persönlich an den Kläger ausgehändigt. Mit Schreiben vom 18.12.2003 wurde der Kläger aufgefordert, dieses Gutachten dem Landratsamt bis spätestens 29.12.2003 zur Prüfung vorzulegen. Dies erfolgte nicht.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 13.01.2004 entzog das Landratsamt Lichtenfels dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5. Der Kläger wurde aufgefordert, den ausgestellten Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch bis 22.01.2004, beim Landratsamt abzugeben. Für den Fall der Nichtbeachtung wurde ein Zwangsgeld von 500,00 EUR angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Zweifel an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen resultierten daraus, dass der Kläger am 18.03.2003 unter Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt habe. Die daran anschließenden polizeilichen und behördlichen Ermittlungen hätten ergeben, dass er im Besitz von Haschisch gewesen sei. Grund für die Prüfung der Fahreignung sei damit gerade nicht nur gelegentlicher Cannabis-Konsum, sondern eine Drogenfahrt gewesen. Es bestünden keinerlei rechtliche Zweifel daran, dass bei dieser Konstellation die Forderung nach einem fachärztlichen Gutachten rechtmäßig gewesen sei. Das vorgelegte Gutachten des Dr. med. Reichwein vom 09.10.2003 sei aufgrund der Anamnese zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Kläger regelmäßiger (einmal pro Woche) Cannabis-Konsum vorliege. Ob eine Abstinenz vorliege, könne das Facharztgutachten nicht entscheiden; dafür sei ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich. Im Hinblick darauf habe ein medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert werden können, welches der Kläger nicht vorgelegt habe. Der Kläger sei nach allem ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so dass ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen sei.
Den gegen den Entziehungsbescheid eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Regierung von Oberfranken mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2004 zurück.

Mit Schriftsatz vom 05.08.2004 erhoben die Prozessbevollmächtigten des Klägers Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragten, den Bescheid des Landratsamtes Lichtenfels vom 13.01.2004 und den Widerspruchsbescheid der Regierurig von Oberfranken vom 05.07:2004 aufzuheben.

Der Beklagte legte seine Akten vor und beantragte mit Schriftsatz vom 23.09.2004, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde insbesondere auf den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberfranken verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass es nach Aktenlage unzweifelhaft feststehe, dass der Kläger Cannabis konsumiere und unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt habe. Der von ihm zu fordernde Nachweis über die Drogenfreiheit sei nicht erbracht und könne auch nicht anderweitig angenommen werden. Eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen liege somit beim Kläger nicht vor und die Entziehung der Fahrerlaubnis sei daher die einzig richtige Entscheidung gewesen.
Mit Schriftsatz vom 13.12.2004 begründeten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Klage im Wesentlichen damit, dass die Aufforderung zur Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens rechtswidrig gewesen sei. Die auf der Nicht-Vorlage dieses Gutachtens beruhende Entziehung der Fahrerlaubnis sei damit ebenfalls rechtswidrig.

Mit Schreiben vom 12.01.2005 wies das Gericht darauf hin, dass nach Aktenlage die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage des Trennvermögens gerechtfertigt erscheine. Zumindest gelegentlicher Cannabis-Konsum stehe nach dem festgestellten THC-Carbonsäurewert von 33,5 ng/ml und auch nach dem Gutachten von Dr. Reichwein fest. Damit sei nach der aktuellen Rechtsprechung § 11 Abs. 8 FeV anwendbar.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Vortrag der Beteiligten, die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15.02.2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§113 Abs. 1 VwGO). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landratsamtes Lichtenfels im angefochtenen Bescheid sowie der Regierung von Oberfranken im Widerspruchsbescheid, denen es folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist zur Sache und zum Klagevorbringen folgendes auszuführen:

Gemäß §§ 3 Abs. 1, 2 StVG, 46 Abs. 1 FeV ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist insbesondere derjenige, bei dem ein Mangel nach Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegt. Nach Ziff. 9.2.1 schließt die regelmäßige Einnahme von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen stets aus. Die gelegentliche Einnahme von Cannabis schließt gem. Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen dann aus, wenn unter Cannabis-Einfluss ein Fahrzeug geführt wird oder zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen gemacht wird.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist, ordnet die Behörde in entsprechender Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV an, diese Eignungszweifel durch ein ärztliches Gutachten oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu klären (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach §14 Abs. 1 Satz 4 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens dann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

Die Zweifel an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen resultieren aus den Ergebnissen der polizeilichen Fahrzeugkontrolle am 18.03.2003 sowie einer noch am gleichen Tag durchgeführten Wohnungsdurchsuchung beim Kläger, Bei der Kontrolle durch die Polizei wirkte der Kläger sehr gleichgültig und beim anschließenden Test zeigten die Pupillen des Klägers kaum eine Reaktion. Ein durchgeführter Mahsan-Test verlief auf THC positiv, weshalb eine Blutentnahme angeordnet wurde. Laut Gutachten der Rechtsmedizin Würzburg vom 24.04.2003 wurden im Blut 1,1 ng/ml THC und 33,5 ng/ml THC-Carbonsäure nachgewiesen. Bei der durchgeführten Wohnungsdurchsuchung wurden in der Wohnung des Klägers ein Shillum mit Anhaftungen, zwei Rauchgeräte mit Anhaftungen und 1 Gramm Haschisch sichergestellt. Die Anforderung eines Facharztgutachtens war unter diesen Umständen geeignet und angemessen, um den Umfang des Drogenkonsums des Klägers abzuklären. Die - abgestufte - Vorgehensweise der Behörde steht auch völlig im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und der gesetzlichen Regelung (§ 14 Abs. 1 Satz 4 FeV), Die Ermessensentscheidung wurde ausreichend begründet. Das vom Kläger vorgelegte fachärztliche Gutachten des Dr. Reichwein, auf das es aber eigentlich gar nicht ankommt, kommt dabei sogar zu dem Ergebnis, dass beim Kläger ein regelmäßiger Konsum von Cannabis vorliege. Bereits in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Annahme des regelmäßigen Cannabis-Konsums bei dem vorliegenden Sachverhalt zwar in der Literatur teilweise gestützt werde, die herrschende Rechtsprechung jedoch überwiegend davon ausgehe, dass bei wöchentlichem Konsum noch kein regelmäßiger Konsum vorliege. Das Landratsamt hat dem jedoch auch durch die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens Rechnung getragen und hat zugunsten des Klägers lediglich gelegentlichen Konsum unterstellt. Da das fachärztliche Gutachten hinsichtlich der Frage der Abstinenz des Klägers und des Trennvermögens des Klägers keine Aussage getroffen hat, wurde völlig zu Recht vom Landratsamt ein medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert. Ein Facharztgutachten könnte auch keine Aussage dahingehend treffen, ob die vom Kläger behauptete Drogenabstinenz nachhaltig ist, und ob zu erwarten ist, dass der Kläger künftig erneut ein Fahrzeug unter Einfluss von Drogen führen wird. Diese Frage kann nur durch ein psychologisch-medizinisches Gutachten geklärt werden. Damit war die Behörde berechtigt, vom Kläger ein solches Gutachten zu fordern. Für die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, bestand unter den hier gegebenen Umständen, wie die Behörde zutreffend angenommen hat, in § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV eine Rechtsgrundlage. Nach dieser Vorschrift kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Diese Voraussetzungen, waren - wie oben bereits ausgeführt - hier gegeben.

Zutreffend hat das Landratsamt bei seiner Entscheidung, dem Kläger gemäß §3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, gemäß § 46 Abs. 3 und § 11 Abs. 8 FeV aus der Nicht-Vorlage des geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die mangelnde Fahreignung des Klägers geschlossen.

Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.