| |
Urteil
In der Verwaltungsstreitsache
wegen Entziehung der Fahrerlaubnis;
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 1. Kammer,
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. Februar 2005 folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Entzug der Fahrerlaubnis
durch Bescheid des Landratsamtes Lichtenfels vom 13. Januar 2004 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberfranken vom 5.
Juli 2004.
Der Kläger wurde am 18.03.2003 als Führer eines Kraftfahrzeuges
einer Verkehrskontrolle unterzogen. Hierbei wirkte der Kläger sehr
gleichgültig. Beim anschließenden Test zeigten die Pupillen
des Klägers kaum eine Reaktion. Es wurde deshalb zunächst ein
Mahsan-Test durchgeführt, der auf THC positiv verlief. Daraufhin
wurde eine Blutentnahme angeordnet und im Klinikum Lichtenfels durchgeführt.
Laut Gutachten der Rechtsmedizin Würzburg vom 24.04.2003 konnten
dabei im Blut 1,1 ng/ml, THC und 33,5 ng/ml THC-Carbonsäure nachgewiesen
werden. In einer weiteren Anzeige der Polizei vom 03.06.2003 wurde mitgeteilt,
dass wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz beim
Kläger eine Wohnungsdurchsuchung stattgefunden habe, bei der ein
Shillum mit Anhaftungen, zwei Rauchgeräte mit Anhaftungen und 1 g
Haschisch sichergestellt worden seien. Das Strafverfahren wurde von der
Staatsanwaltschaft Coburg laut Mitteilung vom 09.07.2003 eingestellt und
als Ordnungswidrigkeit an die Polizei zurückgegeben.
Mit Anordnung vom 17.07.2003 wurde der Kläger zur Vorlage eines fachärztlichen
Gutachtens aufgefordert, da aufgrund der vorliegenden Anzeigen Bedenken
an seiner Fahreignung bestünden. Der Kläger erklärte sich
mit der Untersuchung am 23.07.2003 schriftlich einverstanden. Das Gutachten
des Dr. Reichwein, Facharzt in Kronach, wurde dem Landratsamt am 13.10.2003
vorgelegt. Abschließend kam Dr. Reichwein zu dem Ergebnis, dass
beim Kläger ein etwa wöchentlicher Konsum von Cannabis seit
dem 18. Lebensjahr stattgefunden
habe. Durch die Fahrt unter Drogeneinfluss am 18.03.2003 lägen weitere
Zweifel an der Eignung des Klägers vor.
Nach Würdigung aller Umstände forderte das Landratsamt Lichtenfels
den Kläger mit Anordnung vom 22.10.2003 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens auf. Hiermit erklärte sich der Kläger mit Schreiben
vom 29.10.2003 einverstanden. Daraufhin wurden alle Unterlagen zur TÜV-Begutachtungsstelle
nach Bayreuth übersandt und um die Erstellung eines Gutachtens gebeten.
Der TÜV schickte dem Landratsamt die Unterlagen am 12.12.2003 wieder
zurück. Das erstellte Gutachten wurde persönlich an den Kläger
ausgehändigt. Mit Schreiben vom 18.12.2003 wurde der Kläger
aufgefordert, dieses Gutachten dem Landratsamt bis spätestens 29.12.2003
zur Prüfung vorzulegen. Dies erfolgte nicht.
Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 13.01.2004
entzog das Landratsamt Lichtenfels dem Kläger die Fahrerlaubnis der
Klassen 3, 4 und 5. Der Kläger wurde aufgefordert, den ausgestellten
Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch bis 22.01.2004,
beim Landratsamt abzugeben. Für den Fall der Nichtbeachtung wurde
ein Zwangsgeld von 500,00 EUR angedroht. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt: Die Zweifel an der Eignung des Klägers
zum Führen von Kraftfahrzeugen resultierten daraus, dass der Kläger
am 18.03.2003 unter Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt
habe. Die daran anschließenden polizeilichen und behördlichen
Ermittlungen hätten ergeben, dass er im Besitz von Haschisch gewesen
sei. Grund für die Prüfung der Fahreignung sei damit gerade
nicht nur gelegentlicher Cannabis-Konsum, sondern eine Drogenfahrt gewesen.
Es bestünden keinerlei rechtliche Zweifel daran, dass bei dieser
Konstellation die Forderung nach einem fachärztlichen Gutachten rechtmäßig
gewesen sei. Das vorgelegte Gutachten des Dr. med. Reichwein vom 09.10.2003
sei aufgrund der Anamnese zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Kläger
regelmäßiger (einmal pro Woche) Cannabis-Konsum vorliege. Ob
eine Abstinenz vorliege, könne das Facharztgutachten nicht entscheiden;
dafür sei ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich.
Im Hinblick darauf habe ein medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert
werden können, welches der Kläger nicht vorgelegt habe. Der
Kläger sei nach allem ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen,
so dass ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen sei.
Den gegen den Entziehungsbescheid eingelegten Widerspruch des Klägers
wies die Regierung von Oberfranken mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2004
zurück.
Mit Schriftsatz vom 05.08.2004 erhoben die Prozessbevollmächtigten
des Klägers Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragten,
den Bescheid des Landratsamtes Lichtenfels vom 13.01.2004 und den Widerspruchsbescheid
der Regierurig von Oberfranken vom 05.07:2004 aufzuheben.
Der Beklagte legte seine Akten vor und beantragte mit Schriftsatz vom
23.09.2004, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde insbesondere auf den Widerspruchsbescheid der
Regierung von Oberfranken verwiesen und ergänzend ausgeführt,
dass es nach Aktenlage unzweifelhaft feststehe, dass der Kläger Cannabis
konsumiere und unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt habe.
Der von ihm zu fordernde Nachweis über die Drogenfreiheit sei nicht
erbracht und könne auch nicht anderweitig angenommen werden. Eine
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen liege somit beim Kläger
nicht vor und die Entziehung der Fahrerlaubnis sei daher die einzig richtige
Entscheidung gewesen.
Mit Schriftsatz vom 13.12.2004 begründeten die Prozessbevollmächtigten
des Klägers die Klage im Wesentlichen damit, dass die Aufforderung
zur Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens rechtswidrig gewesen
sei. Die auf der Nicht-Vorlage dieses Gutachtens beruhende Entziehung
der Fahrerlaubnis sei damit ebenfalls rechtswidrig.
Mit Schreiben vom 12.01.2005 wies das Gericht darauf hin, dass nach Aktenlage
die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage
des Trennvermögens gerechtfertigt erscheine. Zumindest gelegentlicher
Cannabis-Konsum stehe nach dem festgestellten THC-Carbonsäurewert
von 33,5 ng/ml und auch nach dem Gutachten von Dr. Reichwein fest. Damit
sei nach der aktuellen Rechtsprechung § 11 Abs. 8 FeV anwendbar.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Vortrag der Beteiligten, die Gerichtsakte,
die beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschrift über
die mündliche Verhandlung vom 15.02.2005 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene
Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht
in seinen Rechten (§113 Abs. 1 VwGO). Zur Vermeidung unnötiger
Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf die zutreffenden Ausführungen
des Landratsamtes Lichtenfels im angefochtenen Bescheid sowie der Regierung
von Oberfranken im Widerspruchsbescheid, denen es folgt (§ 117 Abs.
5 VwGO). Ergänzend ist zur Sache und zum Klagevorbringen folgendes
auszuführen:
Gemäß §§ 3 Abs. 1, 2 StVG, 46 Abs. 1 FeV ist die
Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen,
wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen
von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist insbesondere derjenige, bei
dem ein Mangel nach Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegt.
Nach Ziff. 9.2.1 schließt die regelmäßige Einnahme von
Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen stets aus. Die
gelegentliche Einnahme von Cannabis schließt gem. Ziff. 9.2.2 der
Anlage 4 die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen dann aus, wenn
unter Cannabis-Einfluss ein Fahrzeug geführt wird oder zusätzlicher
Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen gemacht
wird.
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber
einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder
bedingt geeignet ist, ordnet die Behörde in entsprechender Anwendung
der §§ 11 bis 14 FeV an, diese Eignungszweifel durch ein ärztliches
Gutachten oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu klären
(§ 46 Abs. 3 FeV). Nach §14 Abs. 1 Satz 4 FeV kann die Beibringung
eines medizinisch-psychologischen Gutachtens dann angeordnet werden, wenn
gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel
an der Eignung begründen.
Die Zweifel an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen
resultieren aus den Ergebnissen
der polizeilichen Fahrzeugkontrolle am 18.03.2003 sowie einer noch am
gleichen Tag durchgeführten Wohnungsdurchsuchung beim Kläger,
Bei der Kontrolle durch die Polizei wirkte der Kläger sehr gleichgültig
und beim anschließenden Test zeigten die Pupillen des Klägers
kaum eine Reaktion. Ein durchgeführter Mahsan-Test verlief auf THC
positiv, weshalb eine Blutentnahme angeordnet wurde. Laut Gutachten der
Rechtsmedizin Würzburg vom 24.04.2003 wurden im Blut 1,1 ng/ml THC
und 33,5 ng/ml THC-Carbonsäure nachgewiesen. Bei der durchgeführten
Wohnungsdurchsuchung wurden in der Wohnung des Klägers ein Shillum
mit Anhaftungen, zwei Rauchgeräte mit Anhaftungen und 1 Gramm Haschisch
sichergestellt. Die Anforderung eines Facharztgutachtens war unter diesen
Umständen geeignet und angemessen, um den Umfang des Drogenkonsums
des Klägers abzuklären. Die - abgestufte - Vorgehensweise der
Behörde steht auch völlig im Einklang mit der obergerichtlichen
Rechtsprechung und der gesetzlichen Regelung (§ 14 Abs. 1 Satz 4
FeV), Die Ermessensentscheidung wurde ausreichend begründet. Das
vom Kläger vorgelegte fachärztliche Gutachten des Dr. Reichwein,
auf das es aber eigentlich gar nicht ankommt, kommt dabei sogar zu dem
Ergebnis, dass beim Kläger ein regelmäßiger Konsum von
Cannabis vorliege. Bereits in der mündlichen Verhandlung hat das
Gericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Annahme des
regelmäßigen Cannabis-Konsums bei dem vorliegenden Sachverhalt
zwar in der Literatur teilweise gestützt werde, die herrschende Rechtsprechung
jedoch überwiegend davon ausgehe, dass bei wöchentlichem Konsum
noch kein regelmäßiger Konsum vorliege. Das Landratsamt hat
dem jedoch auch durch die Anforderung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens Rechnung getragen und hat zugunsten des Klägers lediglich
gelegentlichen Konsum unterstellt. Da das fachärztliche Gutachten
hinsichtlich der Frage der Abstinenz des Klägers und des Trennvermögens
des Klägers keine Aussage getroffen hat, wurde völlig zu Recht
vom Landratsamt ein medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert. Ein
Facharztgutachten könnte auch keine Aussage dahingehend treffen,
ob die vom Kläger behauptete Drogenabstinenz nachhaltig ist, und
ob zu erwarten ist, dass der Kläger künftig erneut ein Fahrzeug
unter Einfluss von Drogen führen wird. Diese Frage kann nur durch
ein psychologisch-medizinisches Gutachten geklärt werden. Damit war
die Behörde berechtigt, vom Kläger ein solches Gutachten zu
fordern. Für die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten
beizubringen, bestand unter den hier gegebenen Umständen, wie die
Behörde zutreffend angenommen hat, in § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV
eine Rechtsgrundlage. Nach dieser Vorschrift kann die Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche
Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung
begründen. Diese Voraussetzungen, waren - wie oben bereits ausgeführt
- hier gegeben.
Zutreffend hat das Landratsamt bei seiner Entscheidung, dem Kläger
gemäß §3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV die
Fahrerlaubnis zu entziehen, gemäß § 46 Abs. 3 und §
11 Abs. 8 FeV aus der Nicht-Vorlage des geforderten medizinisch-psychologischen
Gutachtens auf die mangelnde Fahreignung des Klägers geschlossen.
Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO
abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung
ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht
nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht
vor.
|