Gericht: 

VG Chemnitz

Datum:

01.08.2007

Aktenzeichen:

2 K 819/07
Vorinstanz:


Beschluss

In der Verwaltungsstreitsache wegen Entziebung der Fahrerlaubnis
hier: Antrag nach § 80 Alis. 5 VwGO

hat die 2. Kammer des Verwaltungsgeriohts Chemnitz am 1, August 2007 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt,
Der Antragsteller trägt die Kosten, des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes ward auf 7,500,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Der zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1. VwGO mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung des gegen die OrdnungsVerfügung des Antragsgegners vom 19.06.2007 am 28.06.2007 erhobenen Widerspruchs wiederherzustellen (Ziffern 1 und 2), ist unbegründet. Der zitierte Bescheid erweist sich insoweit als insgesamt rechtmäßig (§113 Abs, 1 Satz 1 VwGO analog). Es steht fest, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung fahrungeeignet ist (§11 Abs, 7 FeV).

Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist so zu verstehen, dass er nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in Bezug auf die Nm, 1 und 2 des Tenors des Bescheids vom 19.06,2007 erstrebt (§ 88 VwGO; „ne ultra petita"). Nur jene Nummern des Bescheidstanors wurden nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO filr sofort vollziehbar erklärt (die Nr. 4 ist nach § 11 Satz 1 SächsVwVG bereits kraft Gesetzes vollziehbar).

1. Ein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO liegt nicht vor. Hiernach ist in den Fällen des
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr, 4 VwGO das besondere Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen

(vgl. hierzu Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 RdNm. 144 f., 149, 176 ff.; Eyerraann/Schmidt, VwGO, 11. Auflage, § 80 RdNr. 42).

Diesem Erfordernis ist der Antragsgegner, gerecht geworden, Die Inhaltliche Richtigkeit der Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung betrifft nicht das (formelle) Begründungserfordernis des § 80 Abs, 3 Satz 1 VwGO, sondern die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung (st. Rspr.).

2. Der Aussetzungsantrag ist auch in der Sache unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung tiberwiegt das private Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Widerspruchs- und eines eventuell nachfolgenden Klageverfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben. Bereits eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, daas die angegriffenen Ziffern 1 und 2 der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 19.06.2007 rechtmäßig sind. Es liefe dem Sinn des Eilverfahrens zuwider, einem Antragsteller Rechte einzuräumen oder zu belassen, die ihm im Hauptsacheverfahren erkennbar wieder entzogen werden müssten.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV muss die zuständige Verwaltungsbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1. StVG i.V.m. § 11 Abs, 1 Satz 1 FeV ist geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen nur derjenige, der die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Konkretisierend bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV, dass diese Anforderungen nicht erfüllt sind, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 der Fahrerlaubnis-Verordnnung vorliegt. Zum anderen können charakterlich-sittliche Mängel die Fahreignung ausschließen. Solche Mängel liegen vor, wenn der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und daraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf nimmt Ausdruck eines Mangels dieser Art ist es, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstößt (§ i 1 Abs, 1 Satz 3 FeV), Bei Eignungszweifeln speziell im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln orientiert sich das Entziehungsverfahren grundsätzlich an den, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragenden Festlegungen der §§ 13, 14 FeV, Zwar regeln diese unmittelbar nur die Klärung von Eignungszweifeln im Rahmen der Erst- oder Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis, Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 1.1 bis 14 aber entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs angeeignet oder bedingt geeignet ist.

Zur Klärung der Eignung kann die Fabrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs, 8 StVG anordnen, dass der Antragsteller ein ärztliches Gutachten oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gut« achten) beibringt, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen. Eine Anordnung nach § 2 Abs. 8 StVG ist hier unter dam 06.03.2007 ergangen.

Nach § 11. Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser weigert, sich, untersuchen zu. lassen oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, Der Schluss auf die Nichteignung ist indes nur zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Diese Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht zu
§ 15 b StVZO a.F. entwickelt. Sie sind auch bei der Anwendung der Fahrerlaubnis-Verordnung zu beachten (st. Rspr.).

Der Antragsgegner durfte aus der mehrfachen schriftlichen Weigerung des Antragstellers, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, da die Gutachtenanordnung vom 06.03.2007 formell (dazu unter 2.1) und materiell (dazu unter 2.2) rechtmäßig war.

2.1 Die Anordnung vom 06.03.2007, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist aus sich heraus verständlich und genügte den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV, Die Anordnung enthält insbesondere die erforderliche Fristsetzung („bis zum 06.05.2007"), einen Hinweis auf die Kostentragungspflicht des Betroffenen und die Angabe, dass das Gutachten von einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 66 FeV zu erstellen ist, Außerdem ist der Antragsteller auf die Folgen einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, oder einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens zutreffend hingewiesen worden (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).

2.2 Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Fahreignung des Antragstellers beizubringen, war auch materiell rechtmäßig. Sie fand ihre Grundlage in §14 Abs. 1 Satz 4 FeV.

a) Der Antragsteller ist gelegentlicher Konsument von Cannabis.
Unter einem „gelegentlichen" Cannabiskonsum ist jede Einnahme dieses Betäubungsmittels zu verstehen, die öfter als einmal erfolgt ist, die von ihrer Häufigkeit her jedoch hinter einem „regelmäßigen", d.h. täglichen oder nahezu täglichen Konsum zurückbleibt Weiterer Voraussetzungen als des Nachweises des mindestens zweimaligen, als selbstständige Konsumakte zu wertenden Genusses dieses Betäubungsmittels bedarf es zur Bejahung des Tatbestandsmerkmals der „Gelegentlichkeit" nicht.
Gemessen hieran ist ein „gelegentlicher" Gebrauch dieses Betäubungsmittels durch den Antragsteller deshalb zu bejahen, weil er wiederholt, auch im gerichtlichen Verfahren, selbst eingeräumt hat, seit 1998/1999 bis (jedenfalls) August 2004 „ab und an" Haschisch konsumiert zu haben. Er hat ferner - nachdem die Urinprobe vom 16.02.2007 hinsichtlich TH.C-COOH einen Messwert von 104,5 ng/ml ergeben hatte - eingestanden, am 10./11. Februar 2007 in Amsterdam Cannabis eingenommen zu haben. Damit steht zweifelsfrei fest, das» der Antragsteller schon wiederholt Cannabis konsumiert hat. Jeder wiederholte (also mindestens zweimalige) Konsum von Cannabisprodukten ist dem gelegentlichen Konsum im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung zuzuordnen. Von einem einmaligen (experimentellen) Probierkonsum von Cannabis kann daher nicht die Rede sein. Die vom Antragsteller verneinte Frage, ob sich darüber hinaus ein gelegentliches Konsummuster aus dem festgestellten Urinwert und den Angaben des Antragstellers Über den Zeitpunkt des Konsums ergibt, kann daher dahingestellt bleiben. Entgegen dessen Auffassung kommt es ebenso wenig darauf an, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass er in dar Zeit von September 2004 bis zum 10/11, Februar 2007 Cannabis eingenommen hat.

Denn selbst wenn der Antragsteller während dieser Zeit abstinent gewesen sein sollte, ist seine in der Vergangenheit liegende fünf- bis sechsjährige Drogenemnahrne als Grundlage für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 4 Abs, 1 Satz 4 FeV heranzuziehen. Die „Gelegentlichkeit" des Konsums wird bei - wie hier - etwa zweieinhalbjährigem Abstand zwischen den Konsumakten nicht unterbrochen. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit der wohlbegründeten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 09.06.2006 (3 C 25/04, DAR 2005, 581), wonach die Anordnung, zur Klärung der Fahreignung gemäß § 14 Abs.2 Nr.2 FeV bei nachgewiesenem Drogenkonsum ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht an die Einhaltung einer festen Frist nach dem letzten erwiesenen Betäubungsmittelmissbrauch gebunden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestünden, Dem folgend hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vorn 20.11.2006 (11 CS 06.1.18) entschieden, dass jedenfalls ein Abstand von vier Jahren und zehn Monaten zwischen zwei Konsumakten nicht ausreicht, um eine Zäsur zu schaffen, die eine Verwertung des zeitlich zurückliegenden Cannabiskonsums für die Beurteilung der „Gelegentlichkeit" unzulässig erscheinen lassen würde. Maßgeblich für diese Sichtweise sei der Umstand, dass mit dem Begriff der „Gelegentlichkeit" eines Cannabiskonsums in der Fahrerlaubnis-Verordnung ebenso wie in der hierzu ergangenen Anlage 4 eine Abgrenzung zum einmaligen experimentellen Probierkonsum geschaffen werden sollte. In dem Moment aber, wo der Fahrerlaubnisinhaber sich objektiv mehrfach In voneinander unabhängigen, selbstständigen Konsumakten tatsächlich Can-nabis zugeführt habe, könne nicht mehr von einem experimentellen Verhalten die Rede sein. Es liege dann gelegentlicher Konsum vor, Dem schließt sich die erkennende Kammer an.

Soweit sich der Antragstellerbevollmächtigte für seine gegenteilige Auffassung auf den Beschluss des OVG des Landes Sachsen-Anhalt vom 18,07.2006 (1 M 64/06) beruft, übersieht er, dass die zeitliche Zäsur für die Berücksichtigung zurückliegender Konsumakte für die Frage der „Gelegentlichkeit" dort in der zwischenzeitlichen Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Wiedergewinnung der Fahreignung gesehen wurde, Damit ist der Fall des Antragstellers auch nicht ansatzweise zu vergleichen.

Damit war die Fahrerlaubnisbehörde nicht darauf beschränkt, zunüchst vom Antragsteller die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu verlangen. Denn nach Vorgesagtem steht sein. Konsummuster aufgrund anderweitiger Tatsachen bereits fest.
Soweit der Antragstellerbevollmächtigte schließlich meint, dass von eher mangelnden Fahreignung infolge regelmäßigen Cannabiskonsums nicht auszugehen sei, übersiebt er, dass die Fahrerlaubnisbehörde nicht angenommen hat, beim Antagsteller liege gewöhnheitsmäßiger bzw. regelmäßiger Cannabiskonsum vor, welcher die Fahreignung nach Nr. 9,2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung grundsätzlich ausschließt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Betroffene Konsum und Fahren trennt. Die Fragestellung der Behörde war vielmehr ausdrücklich (auch) auf das zukünftige Vermögen des Antragstellers zur Trennung zwischen Cannabiskonsum und Fahren gerichtet (vgl. § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Nr, 1 f der Anlage 15 zur FeV).

b) Nach Nr. 9.2,2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist ein gelegentlicher Caanabiskonsument wie der Antragsteller nur dann fahrgeeignet, wenn, er Konsum und Fahren trennt und nicht zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe gebraucht, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt. Daraus folgt im Urnkehrschluss, dass die Fahreignung eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten u.a. dann im Sinne des § 1.1 Abs. 7 FeV für sich allein zu verneinen ist, wenn diesem das erforderliche Trennungsvermögen fehlt. Daraus wiederum folgt, dass eine weitere, Eignungszweifel begründende Tatsache im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV darin zu erblicken ist, wenn begründete Zweifel an der Fähigkeit zu einem straßenverkehrsrechtskonformen Verhalten bestehen, damit also auch an der Fähigkeit, zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Fahren stets zuverlässig zu trennen, Ob dieses Gebot vom Antragsteller künftig zuverlässig eingehalten wird, bedarf schon deswegen der Klärung, weil der Antragsteller offensichtlich nicht weiß, welche Zeitspanne er nach dem Konsum von Cannabis verstreichen lassen muss, bis der THC-Spiegel in seinem Blut mit zweifelsfreier Sicherheit auf einen Wert, bei. dem die Fahrtauglichkeit keinesfalls beeinträchtigt sein kann, abgesunken ist. Den hinsichtlich Cannabinoiden positiven Urintest brachte er freiwillig bei, obwohl er wusste, dass er nur wenige Tage zuvor „hochwirksames" Cannabis konsumiert hatte, Dies zeigt, dass der Antragsteller die Abbaugeschwindigkeit von „hochwirksamen" Cannabis vollkommen falsch eingeschätzt hat, Das Trennungsvermögen ist indes unausweichlich mit der Kenntnis der Abbaugeschwindigkeit verknüpft.

Gesichtspunkte, die es trotz des mutmaßlichen Unterliegend des Antragstellers im Hauptsacheverfahren gebieten würden, dem Widerspruch im Wege der Interessenabwägung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurden nicht vorgetragen, Sie sind auch nicht ersichtlich, so dass - ohne weitere Aufklärung - festzustellen ist, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung, auf den mangels Vorliegen eines Widerspruchsbescheids abzustellen ist, fahrungeeignet ist
(§ 11 Abs. 7 FeV).

Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Nebenbestimmung in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 19.06.2007, welche ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. l FeV findet. Dass der Antragsteller Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids freiwillig befolgt hat, führt ebenso wenig zur ihrer Erledigung wie ihr zwangsweiser Vollzug. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Vollziehung - anders als hier irreversibel ist, so dass auch Folgenbeseitigungsansprüche ausscheiden

(vgl. dazu VG Chemnitz, Urteil vom 10.01.2007 - 2 K 1194/01 und 2 K 1195/01 - m.w.N.).

Die Kostenentscheidung damit zu Lasten des Antragstellers folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§63 Abs, 2 Satz 1,53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG,