Gericht: 

VG Cottbus

Datum:

06.12.2007

Aktenzeichen:

2 L 299/07
Vorinstanz:

 

Beschluss

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe


Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), mit welchem der Antragsteller die Regelung der Vollziehung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31. Juli 2007 begehrt, bleibt ohne Erfolg.

Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs mit Blick auf die formellen Begründungsanforderungen des § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO - wonach in den Fällen des § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist - nicht zu beanstanden. Die Ausführungen in dem Bescheid lassen in ausreichender Weise erkennen, dass sich der Antragsgegner mit dem vorliegenden Einzelfall auseinander gesetzt und die aus seiner Sicht für und gegen die Anordnung des Sofortvollzugs sprechenden Gründe berücksichtigt hat. Der Antragsgegner hat insbesondere deutlich gemacht, dass aus seiner Sicht die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer hervorrufen würde, weil der Antragsteller nicht geeignet sei, ein Kraftfahrzeug zu führen. Der Antragsgegner ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignete Kraftfahrer durch sofort wirksam werdende Maßnahmen von der Verkehrsteilnahme auszuschließen sind. Er greift damit in der Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einen anerkannten Fall auf, bei dem das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig überwiegt

(vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss v. 22. Januar 2001 – 19 B 1757/00 -, zitiert nach Juris),

ohne dass im Fall des Antragstellers von der typischen Konstellation abweichende Besonderheiten vorliegen würden. Dies genügt im vorliegenden Fall dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs – hier des Widerspruchs – in den Fällen, in denen - wie hier - die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist, wiederherstellen, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Letzteres ist jedenfalls dann der Fall, wenn der erlassene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da dann an dessen sofortiger Vollziehung ein öffentliches Interesse nicht bestehen kann. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das Privatinteresse des Antragstellers daran, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist und – in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt. In den Fällen, in denen sich bei der im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens grundsätzlich nur möglichen summarischen Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen lässt, hängt der Ausgang des Verfahrens von dem Ergebnis der vom Gericht durchzuführenden Interessenabwägung ab.

Die demnach vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Als Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis kommt vorliegend § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in Betracht. Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung bei Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) mit Ausnahme von Cannabis regelmäßig nicht gegeben.

Hiervon ausgehend hat der Antragsgegner im Ausgangspunkt zu Recht angenommen, dass die Einnahme von Drogen der hier in Rede stehenden Art grundsätzlich die Nichteignung begründet. Vorliegend steht fest, dass der Antragsteller Konsument von Amphetamin gewesen ist. Ausweislich des Untersuchungsergebnisses des Brandenburgischen Landesinstituts für Rechtsmedizin vom 08. Mai 2006 ergab die Untersuchung der dem Antragsteller nach einer Verkehrskontrolle am 16. April 2006 entnommenen Blutprobe und Urinprobe für Amphetamin im Urin ein positives Ergebnis von 138 ng/ml. Nach dem Untersuchungsbericht belegt dieses Ergebnis einen zurückliegenden Gebrauch von Amphetamin.

Ferner fiel der Antragsteller mit Betäubungsmitteln am 15. Januar 2007 auf. Bei der im Zusammenhang mit einem ihm vorgeworfenen Ladendiebstahl durchgeführten polizeilichen Durchsuchung des Antragstellers wurde in seiner Geldbörse eine Menge von 0,1 Gramm Amphetamin aufgefunden. Im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung räumte er ein, dass er ca. 3 bis 4 Wochen zuvor ein Gramm Amphetamin erworben habe. Wegen des unerlaubten Erwerbs und Besitzes der Betäubungsmittel wurde gegenüber dem Antragsteller mit seit dem 04. Mai 2007 rechtskräftigen Strafbefehl vom 02. April 2007 eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,- Euro festgesetzt. Ferner erklärte der Antragsteller in seiner Beschuldigtenvernehmung, dass er seit ca. 4 Jahren unregelmäßig Betäubungsmittel und ausschließlich Amphetamin konsumiere, in einem halben Jahr etwa 4 bis 5 mal.

Damit steht fest, dass der Antragsteller jedenfalls bis Januar 2007 Konsument des Betäubungsmittels Amphetamin gewesen ist. Gegen die Verwertbarkeit seiner Angaben im Strafermittlungsverfahren kann der Antragsteller auch nicht einwenden, dass er über die Konsequenzen in Bezug auf die Berechtigung zur Teilnahme am Straßenverkehr, also über mögliche Folgen hinsichtlich seiner Fahrerlaubnis, nicht belehrt worden sei. Ausweislich der vorliegenden Niederschrift über seine Vernehmung als Beschuldigter ist er -was der Antragsteller auch nicht in Abrede stellt- über seine Rechte als Beschuldigter im Strafverfahren hinreichend, insbesondere dahingehend belehrt worden, dass es ihm frei stehe, sich zur Anschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Eine weitergehende Belehrungspflicht in dem Sinne, dass im Strafermittlungsverfahren gewonnene Erkenntnisse in einem Verfahren bei den Fahrerlaubnisbehörden Bedeutung erlangen können, besteht nicht. Der Antragsteller trägt auch nichts dazu vor, aus welchen Rechtsvorschriften er eine solche Belehrungspflicht abzuleiten meint.

Allerdings ist mit dem Nachweis eines früheren Drogenkonsums noch nicht abschließend die Frage beantwortet, ob dem Antragsteller aufgrund feststehender Nichteignung die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Namentlich stellt sich die Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde in Anwendung von § 11 Abs. 7 FeV zur Eignungsbeurteilung auf die Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens (vgl. § 14 FeV) verzichten konnte und vor dem Hintergrund der noch ausstehenden Widerspruchsentscheidung verzichten kann. Erforderlich ist, dass der die Eignung ausschließende Mangel derzeit (noch oder wieder) besteht; allein in der Vergangenheit liegende Umstände genügen nur dann, wenn mit ihnen auch der Nachweis einer derzeit bestehenden Nichteignung geführt werden kann. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nämlich eine Maßnahme der Gefahrenabwehr und keine Sanktion für ein früheres Fehlverhalten. Es genügt regelmäßig nicht, dass sich jemand allein in der Vergangenheit als ungeeignet „erwiesen hat“, also ein Eignungsmangel früher einmal vorgelegen hat. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV verlangen, dass sich der Fahrerlaubnisinhaber (und zwar im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung;

vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2005 -3 C 25.04-, NZV 2005, 603; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 10. April 2006 -1 S 12.06- und 18. August 2005 -1 S 66.05- )

als ungeeignet erweist . § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV erfordert demnach auch, dass ein Mangel im Sinne der Anlage 4 zur FeV vorliegt und die Eignung dadurch ausgeschlossen ist ; nicht ausreichend ist, dass der Mangel nach der Anlage 4 FeV einmal in der Vergangenheit vorgelegen hat

(vgl. VGH München, Beschluss vom 09. Mai 2005 -11 CS 04.2526-, zitiert nach Juris).

Dies bedeutet indes nicht, dass ein Mangel nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV nur und solange vorliegt, wie die Einnahme der Betäubungsmittel andauert und diese unmittelbar Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit haben. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG als Maßnahme der Gefahrenabwehr ist von ihrem Wesen her eine Prognoseentscheidung. Sie erfordert im Rahmen der Beurteilung der Frage der Ungeeignetheit eine umfassende Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers, und zwar nach dem Maßstab seiner Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr, wobei sämtliche im Einzelfall bedeutsamen Umstände heranzuziehen sind, die Aufschluss über die körperliche, geistige und charakterliche Eignung geben können

(vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 – 7 C 87/84 –, NJW 1987, 2246).

Ein aktueller Eignungsmangel ist gegeben, wenn im Ergebnis der Würdigung zu erwarten ist, dass der Betroffene weiterhin oder erneut Betäubungsmittel -mit Ausnahme von Cannabis- einnimmt. Vor diesem Hintergrund erschließt sich auch der Bedeutungsgehalt der Ziffer 2 der Vorbemerkung 4 zur Anlage 4 FeV, wonach im Regelfall ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten Grundlage der Eignungsbeurteilung ist. Denn während für die Anordnung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens (im Fall von Betäubungsmitteln nach § 14 FeV) begründete Eignungszweifel genügen, die die Fahrerlaubnisbehörde in der überwiegenden Zahl der Fälle aus in der Vergangenheit liegenden Umständen ableitet (vgl. zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV: BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2005 -, a. a. O.), kann die Behörde den für einen Entzug der Fahrerlaubnis erforderlichen Nachweis, dass ein die Nichteignung begründender Mangel (immer noch) vorliegt, mangels ausreichenden ärztlichen oder psychologischen Sachverstands, der eine Bestimmung der gegenwärtigen Konsumgewohnheiten und eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des Betroffenen ermöglichen würde, ohne Begutachtung des Betroffenen häufig nicht führen (zu der die Fahrerlaubnisbehörde treffenden materiellen Beweislast für das Vorliegen eines Eignungsmangels:

vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 -7 C 46.87- BVerwGE 80, 43).

Dem Straßenverkehrsgesetz und der Fahrerlaubnisverordnung lassen sich auch keine normativen Regelungen dazu entnehmen, wie lange ein aufgrund früheren Betäubungsmittelkonsums begründeter Eignungsmangel fortbesteht. Allein die Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV enthält zeitliche Vorgaben des Verordnungsgebers im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln. Unmittelbar betrifft die Regelung aber nur die Fälle einer Abhängigkeit. Dies hat die Kammer im Beschluss vom 06. Dezember 2007 (2 L 270/07; zur Veröffentlichung vorgesehen) wie folgt entschieden:

„Soweit es die Klärung von Eignungszweifeln nach vorangegangenem Betäubungsmittelkonsum betrifft, trifft allein die Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV normativ eine Regelung hinsichtlich einer einzuhaltenden Abstinenz. Hiernach ist von einer Wiederherstellung der Kraftfahreignung grundsätzlich erst dann auszugehen, wenn nach Entgiftung und Entwöhnung eine mindestens einjährige Abstinenz eingehalten worden ist. Die hiermit vom Verordnungsgeber getroffene und vom Antragsgegner zu beachtende Regelung bezüglich einer vom (ehemaligen) Drogenkonsumenten einzuhaltenden Abstinenz betrifft aber nur den Fall der Abhängigkeit. Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Ziffer 9.5 der Anlage 4, der eine vorangegangene Entgiftung und Entwöhnung voraussetzt, was sich ersichtlich unmittelbar nur auf die Fälle der Abhängigkeit bezieht. Ferner spricht hierfür Folgendes: In der Anlage 4 zur FeV hat der Verordnungsgeber die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und im Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr“ zusammengefassten Erkenntnisse in die Fahrerlaubnisverordnung integriert (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004, a.a.O.). Mit Blick hierauf lassen die in dem Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr“ zusammengefassten Erkenntnisse Schlüsse auf den Willen des Verordnungsgebers zu und können als Auslegungshilfe der Anlage 4 zur FeV herangezogen werden. Das Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr“ sah das Erfordernis einer mindestens einjährigen Abstinenz aber nur im Fall der (körperlichen oder psychischen) Abhängigkeit vor; lediglich im Fall der Abhängigkeit musste hiernach eine einjährige Abstinenz nachgewiesen werden

(BayVGH, Urteil vom 14. Juli 1998 -11 B 96.2862-, NZV 1999, 100; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 1998 -Bs VI 114/97-, zitiert nach Juris).

In dem Abschnitt 9 „Drogen und Arzneimittel“ des Gutachtens „Krankheit und Kraftverkehr“ (5. Auflage, 1996) hieß es, dass bei Abhängigkeit in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung zu fordern sei, die stationär oder im Rahmen anderer Einrichtungen für Suchtkranke erfolgen könne. Nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit sei in der Regel eine einjährige Abstinenz durch ärztliche Untersuchungen nachzuweisen. Auch die neueren Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung stellen die Forderung nach Entgiftung und Entwöhnung mit anschließender einjähriger Abstinenz bei Abhängigkeit auf. In den Leitsätzen zu Ziffer 3.12.1 -Sucht (Abhängigkeit) und Intoxitationszustände- heißt es, das bei Abhängigkeit (Hervorhebung durch das Gericht) eine Entwöhnungsbehandlung zu fordern ist und nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit in der Regel eine einjährige Abstinenz durch ärztliche Untersuchung nachzuweisen ist. In der Begründung zu den Begutachtungsleitlinien ist insoweit ausgeführt, dass die besondere Rückfallgefahr bei Abhängigkeit die Forderung nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen rechtfertige. Regelmäßig werde man hierfür den Nachweis einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung verlangen müssen, dessen Erfolg erst nach Ablauf des folgenden, besonders rezidivgefährdeten Jahres zu erkennen sei.

Gilt nach dem Vorstehenden die Ziffer 9.5 der Anlage 4 normativ lediglich für den Fall einer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln

(vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 01. Juni 2006 -1 W 26/06-; OVG Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2003 -1 B 206/03-; VG Berlin, Beschluss vom 23. Dezember 2004 -4 A 544.04-, nachgehend: OVG Berlin, Beschluss vom 09. Juni 2005 -1 S 14.05-, jeweils zitiert nach Juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2006 -1 S 12.06- unveröffentlicht; vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Mai 2002 -10 S 2213/01-, NZV 2002, 477; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06. März 2007 -16 B 332/07-, zitiert nach Juris: mit der Forderung nach einer einjährigen Betäubungsmittelabstinenz),

so bedarf es einer grundsätzlichen Ausdehnung dieser Regelung auf andere Einnahmeformen nicht

(so aber VGH München, Beschluss vom 27. Februar 2007 und Beschluss vom 09. Mai 2005, a.a.O., m.w.N.).

Dies wäre nur dann geboten und nicht zuletzt unter Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verfassungsrechtlich nur tragfähig, wenn es eine auf wissenschaftlicher Grundlage basierende Erkenntnis gäbe, dass regelmäßig erst frühestens nach Ablauf eines Jahres seit dem letzten Drogenkonsum eine Gefahr von dem Betroffenen nicht mehr ausgeht, mithin unabhängig von der Art der konsumierten Drogen und von Dauer und Schwere der Drogenproblematik mindestens ein Jahr Abstinenz eingehalten werden muss. Eine solche gab es indes weder bei Inkrafttreten der Anlage 4 zur FeV noch existiert eine solche derzeit. Je weniger ausgeprägt die frühere Drogenproblematik war, umso geringer werden auch die Anforderungen an die bereits zurückliegende, nachgewiesene Abstinenzphase

(vgl. Schubert u.a.; Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, a.a.O., Kapitel 3.12.1, Anm. 4.2.1).

Die Anlage 4 zur FeV entfaltet zwar strikte Bindungswirkung. Die Bindungswirkung erstreckt sich aber nur auf den Regelungsbereich, soweit dieser reicht. Es ist insoweit auch nicht Aufgabe der Tabelle, für jeden Fall eine abschließende Regelung zu treffen, weder hinsichtlich der Aufzählung der Krankheiten und Mängel, noch inhaltlich in Bezug auf die Bewertung der Eignung bzw. Nichteignung

(so die Begründung zur FeV, BT-Drucks 443/98, Seite 255).

Mit Blick auf die Begründung zur FeV fehlt es auch an einer unbewussten Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung der Ziffer 9.5 der Tabelle der Anlage 4 zur FeV zu schließen wäre.

Die vorstehenden Ausführungen bedeuten indes nicht, dass ausschließlich in Fällen festgestellter Abhängigkeit eine Abstinenz zu fordern ist. Insbesondere bei fortgeschrittener Drogenproblematik könnte eine solche erforderlich sein

(vgl. Schubert u.a.; Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien, a.a.O., Kapitel 3.12.1, Anm. 4.2.1).

Es ist dann aber -von dem Fall des § 11 Abs. 7 FeV abgesehen- in der Regel dem Gutachter überantwortet zu bestimmen, wie weit die Drogenproblematik im Einzelfall fortgeschritten ist, sowie schlüssig und nachvollziehbar zu begründen, welche Anforderungen an eine vom früheren Betäubungsmittelkonsumenten einzuhaltende Abstinenz zu stellen sind (vgl. Ziffer 2 und Ziffer 3 Satz 1 der Vorbemerkung zur Anlage 4).“

Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen wird der Antragsgegner zu prüfen haben, ob er für die noch ausstehende Widerspruchsentscheidung in Anwendung von § 11 Abs. 7 FeV auf weitere Sachverhaltsermittlungen und namentlich auf eine Begutachtung gemäß § 14 FeV verzichten kann. Hierfür könnte sprechen, dass der Antragsteller über 4 Jahre Betäubungsmittel der in Rede stehenden Art konsumiert hat und deshalb auch nicht ohne Weiteres zu erwarten sein dürfte, dass er sein über Jahre verfestigtes Verhalten und seine Einstellung zu Betäubungsmitteln grundlegend geändert hat. Für die Notwendigkeit einer Aktualisierung der Erkenntnisse der Fahrerlaubnisbehörde dürfte demgegenüber zum einen der nicht ganz unbeachtliche Zeitablauf von etwa 11 Monaten seit dem letzten vom Antragsteller eingeräumten Betäubungsmittelkonsum streiten. Zudem könnte zu berücksichtigen sein, dass der Antragsteller sowohl vor dem Hintergrund der im Strafbefehl verhängten Geldstrafe als auch des (drohenden) Verlustes seiner Fahrerlaubnis erstmals die negativen Folgen seines Umgangs mit Betäubungsmitteln verspürt hat. Es dürfte nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass bei dem Antragsteller nunmehr ein Denkprozess eingesetzt hat, der eine Verhaltensänderung hin zum Verzicht auf Drogen bewirkt haben kann, zumal ein Fahrerlaubnisentzug nach seinem Vorbringen auch den Verlust des Arbeitsplatzes nach sich ziehen kann.

Den Feststellungen in einer hiernach gegebenenfalls noch gebotenen Begutachtung des Antragstellers kann aber nicht vorgegriffen werden. Bei demnach noch offenem Ausgang des Widerspruchsverfahrens fällt die von den Erfolgsaussichten losgelöste Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten des Antragstellers aus. Bei der Abwägung ist das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von den Folgen der Fahrerlaubnisentziehung verschont zu bleiben, dem öffentlichen Interesse, wegen ihres Drogenkonsums ungeeignete Fahrerlaubnisinhaber vom öffentlichen Straßenverkehr fernzuhalten, gegenüber zu stellen

(vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. August 2005 -1 S 66.05-).

Zu Gunsten des Antragstellers hat die Kammer dabei u.a. berücksichtigt, dass der Antragsteller im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr noch nicht in einer Weise aufgefallen ist, dass er nachweisbar unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Fahrzeug geführt hat; in der am 16. April 2006 entnommenen Blutprobe waren Betäubungsmittel nicht nachweisbar. Ferner hat die Kammer in die Abwägung eingestellt, dass der Verlust der Fahrberechtigung für den Antragsteller negative Auswirkungen für den Behalt des Arbeitsplatzes haben kann. Zu seinen Lasten gibt aber den Ausschlag, dass er über einen langen Zeitraum von 4 Jahren einen nicht unerheblichen Konsum an Amphetamin geübt hat. Hierdurch hat der Antragsteller zum Ausdruck gebracht, dass er die mit dem Konsum von sog. harten Drogen einhergehenden unkalkulierbaren Folgen und das damit verbundene Gefahrenpotenzial für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Kauf nimmt, welches auch dann besteht, wenn er in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Konsum kein Kraftfahrzeug führt. Der Verordnungsgeber hat nämlich in Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV klargestellt, dass die mit der Einnahme von Betäubungsmitteln (mit Ausnahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums) einhergehenden Gefahren für den Straßenverkehr auch dann bestehen und nicht hinzunehmen sind, wenn Drogenkonsum und Führen eines Kraftfahrzeuges getrennt werden. Diese Gefahren hat der Antragsteller -wie aufgezeigt- über einen langen Zeitraum von 4 Jahren in Kauf genommen. Mit Blick auf den langandauernden Drogenkonsum ist zudem der Verdacht auf eine fortgeschrittene und verfestigte Drogenproblematik gegeben, was einen dauerhaften Verzicht auf Betäubungsmittel erschweren kann. Hinzu kommt, dass der Antragsteller einen etwaigen Verzicht auf Betäubungsmittel seit Januar 2007 weder durch Nachweise belegt noch in anderer Weise glaubhaft gemacht hat. Dies alles zusammengenommen bringt die Kammer zu der Einschätzung, dass das Risiko einer erneuten Betäubungsmitteleinnahme mit den damit verbundenen unkalkulierbaren Risiken für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer noch als erhöht anzusehen ist. Ob sich diese Einschätzung im Ergebnis als richtig erweisen wird, ist der Hauptsache vorzubehalten und nicht zuletzt von der Auswertung eines möglicherweise noch einzuholenden Gutachtens abhängig.

Gegen das verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Gebot, den Führerschein abzugeben, das seine rechtliche Grundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 FeV findet, ist rechtlich nichts zu erinnern. Auch die Zwangsmittelandrohung ist nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der nach dem 1. Juli 2004 gültigen Fassung (GKG). Das Interesse des Antragstellers in Bezug auf den Behalt seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1 und B bewertet die Kammer in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08. Juli 2004 (Ziffern 46.2, 46.3) mit einen Betrag in Höhe des eineinhalbfachen Auffangwertes. Dieser Betrag ist mit Blick darauf, dass lediglich eine vorläufige Regelung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt wird, zu halbieren.