Gericht: 

VG Frankfurt

Datum:

18.07.2008

Aktenzeichen:

12 L 1565/08
Vorinstanz:


Beschluss

Aus den Gründen:

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften - FeV -. Hiernach muss die Verwaltungsbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Nach § 46Abs. 3 i.V. m. § 11 Abs. 8 FeV kann sie bei der Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn dieser das von der Behörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.

Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens beruht auf § 46 Abs. 3 i.V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV. Anlass für die von der Antragsgegnerin getroffene Anordnung ist der Vorfall vom 18.06.2007. Der Antragsteller fuhr an diesem Tag als Beifahrer in einem Fahrzeug mit, dessen Fahrer unter der Einwirkung von Betäubungsmitteln stand und einen Verkehrsunfall verursachte. Bei der Unfallaufnahme fanden Polizeibeamte im Rucksack des Antragstellers ein Glasfläschchen mit 0,2 g Kokain und in einem Brillenetui drei Joints mit insgesamt 2,4 g Cannabis.

Auf Grund dieses Vorfalls ordnete die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 04.09.2007 die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens gem. § 46 Abs. 3 i.V. m. § 14 Abs. I Nr. 2 und 3 FeV an. mit dem geklärt werden sollte, ob der Antragsteller Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt, die die Fahreignung nach Anlage 4 FeV in Frage stellen.

Der Antragsteller legte der Antragsgegnerin am 23.01.2008 ein fächärztliches Gutachtendes TÜV H. vom 27.12.2007 vor. In dem der Begutachtung zu Grunde liegenden ärztlichen Gespräch gab der Antragsteller an, er habe seit seinem 16. Lebensjahr hin und wieder Cannabis konsumiert. Ende 2006/Anfang 2007 habe sich der Konsum auf 2-3 mal in der Woche erhöht. Die bei der polizeilichen Kontrolle am 18.06.2007 aufgefundenen drei Joints seien zum Eigenkonsum bestimmt gewesen. Seit diesem Tage verzichte er jedoch auf den Cannabiskonsum. Bei dem ebenfalls am 18.06.2007 aufgefundenen Kokain habe es sich um die Restmenge des Kokains gehandelt, das er am Vorabend des 18.06.2007 auf einer Party erstmals gesnifft habe. Die beiden durchgeführten Urinscreenings erbrachen keinen Nachweis von Drogen. Die am Untersuchungstag, dem 08.10.2007 von der Gutachtenstelle beabsichtigte Entnahme einer Haarprobe zur Durchführung einer Haaranalyse konnte nicht durchgeführt werden, da der Antragsteller sich hierzu nicht entschließen konnte.

Zu dem vereinharten späteren Termin erschien der Antragsteller, wobei seine Haare allerdings um ca.
2 cm gegenüber dem Untersuchungstag gekürzt waren. Nach alledem kommt das ärztliche Gutachten zu der abschließenden Stellungnahme, dass die ärztliche Untersuchung zwar keinen Hinweis auf einen aktuellen Drogenkonsum bei dem Antragsteller ergeben habe. Allerdings hätten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der gemachten Angaben nicht ausgeräumt werden können.

Zwar ist es nicht Aufgabe eines fachärztlichen Gutachters die Angaben des Probanden auf deren Glaubhaftigkeit zu würdigen. Diese Aufgabe obliegt vielmehr ausschließlich der Fahrerlaubnisbehörde und im Rahmen eines Eil- oder Klageverfahrens dem Verwaltungsgericht. Das Gericht teilt die von der Antragsgegnerin vorgenommene Würdigung, wonach durch das vorgelegte fachärztliche Gutachten die bei dem Antragsteller gegebenen Zweifel an der Eignung zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr nicht ausgeräumt werden konnten. Nach seinen eigenen Angaben hat der Antragsteller von 1997 - 2007. also 10 Jahre lang Cannabis konsumiert, wobei ab Ende 2006/Anfang 2007 von einem regelmäßigen Konsum (2-3 mal pro Woche) auszugehen ist. Darüber hinaus hat der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben auch Kokain konsumiert, wenn dies auch nur einmal erfolgt sein soll. Nach der für den Regelfall getroffenen Bestimmung in Ziff. 9.1 und 9.2.1 der Anlage 4 zu den §§ 11. 13 und 14 der FeV führt die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) sowie die regelmäßige Einnahme von Cannabis zum Fehlen der Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr.

Nach Ziff. 9.5 der genannten Anlage kann in der Regel von der Wiederherstellung der Eignung erst nach Durchführung einer Entgiftung und Entwöhnung mit einjähriger Abstinenz ausgegangen werden. Nach alledem konnte durch das fachärztliche Gutachten des TÜV H. vom 27.12.2007 bestehende Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers nicht ausgeräumt werden. Die Antragsgegnerin war deshalb gem.
§ 46 Abs. 3 i.V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV berechtigt, zur weiteren Aufklärung der bestehenden Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers und damit zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung seiner Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, um festzustellen, ob der Antragsteller weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des
§ 14 Abs. 1 Nr. 2 einnimmt oder ob bei ihm von einer stabilen Abstinenz ausgegangen werden kann.
Dieses berechtigte Aufklärungsinteresse der Antragsgegnerin zur Feststellung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen kann der Antragsteller nicht durch die Vorlage der von ihm angebotenen Haaranalyse ersetzen. Zwar kann mit einer Haaranalyse der Konsum von illegalen Drogen wie Cannabis oder Kokain noch nach längerer Zeit (je nach Haarlänge 2-10 Monate) nachgewiesen werden. Der erforderliche Abstinenzzeitraum von mindestens 1 Jahr lässt sich durch eine Haaranalyse somit allenfalls ausnahmsweise nachweisen, wobei allerdings beim Antragsteller davon auszugehen ist. dass er die Haare eher kurzgeschnitten hat. Abgesehen davon, können Drogenscreenings, wie etwa die Haaranalyse, nur ein Indiz für künftiges Konsulnverhalten sein. Eine Untersuchung im Rahmen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens können sie jedoch nicht ersetzen.

Mit einem medizinisch-psychologischen Gutachten soll vielmehr die Einstellung des Antragstellers zu seiner Drogenproblematik geklärt werden und eine Prognose über sein künftiges Verhalten erfolgen

(HessVGH, Beschluss vom 14.01.2002 - 2 TG 3008/01 -[BA2003, 70]).

Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist also im Falle des Antragstellers erforderlich gewesen, um seine Fahreignung beurteilen zu können. Im Hinblick auf die von einem ungeeigneten Fahr/eugführer ausgehenden Gefahren für die übrigen Verkehrsteilnehmer ist die Anordnung auch angemessen. Der Antragsteller ist dieser Anordnung nicht nachgekommen, ohne das hierfür triftige Gründe gegeben sind.