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Gründe Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist erfolgreich. Er richtet sich gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässigerweise gegen die Entscheidung des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 2.5.2008. Darin wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der innegehabten Klassen B, BE, C1, C1E, CE, M und L entzogen (Nr. 1), ferner erging die Aufforderung, den Führerschein unverzüglich nach Zustellung der Entscheidung, spätestens bis zum 16.5.2008, abzugeben (Nr. 2). In Nr. 3 der Entscheidung drohte die Behörde dem Antragsteller die zwangsweise Einziehung des Führerscheins an, sollte erder Ablieferungspflicht nicht nachkommen (Nr. 3). Der Sofortvollzug der Nrn. 1 bis 3 wurde angeordnet (Nr. 4), schließlich wurde für Entscheidung noch in Nr. 6 eine Verwaltungsgebühr nebst Auslagen von 202,63 € festgesetzt. Der Antrag ist begründet. Die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung fällt zu Gunsten des Interesses des Antragstellers aus, auch während der Dauer des Hauptsacheverfahrens vom Vollzug der Entziehungsverfügung in Nr. 1 der Entscheidung vom 2.5.2008 - und in der Folge auch demjenigen der Annexentscheidungen in Nrn. 2, 3 und 6 - verschont zu bleiben. Denn nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist von der Rechtswidrigkeit dieser Verfügung auszugehen. Der Antragsteller erweist sich nämlich mit überaus hoher Wahrscheinlichkeit derzeit wieder als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und es kann durch Auflagen - mithin ein milderes Mittel als die Fahrerlaubnisentziehung (vgl. § 46 Abs. 2 FeV) - sichergestellt werden, dass von ihm keine Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgehen. Allerdings ist zunächst davon auszugehen, dass der Antragsteller aufgrund missbräuchlichen Konsums von Kokain während des Zeitraums Oktober 2006 bis Februar 2007 ursprünglich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen war. Bereits der einmalige Konsum eines anderen Betäubungsmittels im Sinne von § 1 Abs. 1 BtmG als Cannabis begründet regelmäßig die Fahrungeeignetheit des Betreffenden im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, c StVG sowie § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Die Fehlhaltung und die Willensschwäche, die zum Drogenkonsum führt, und der damit einhergehende Kontrollverlust sind die Gründe, aus denen der Verordnungsgeber in Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV bei harten Drogen generell und bereits bei einmaliger Einnahme von fehlender Fahreignung ausgeht. Da illegale Betäubungsmittel nicht in rechtlich normierten und von einer zuverlässigen Instanz kontrollierten Zusammensetzungen vertrieben werden, muss jeder Konsument einer solchen Droge damit rechnen, dass sie bei ihm u. U. nicht vorhersehbare Wirkungen hervorruft; dieser Effekt kann besonders schwach, aber auch unerwartet stark sein
Zu den harten Drogen gehört entgegen den Ausführungen den Antragstellers gerade auch Kokain. Charakteristisch für die Wirkung dieses Betäubungsmittels sind eine Verminderung der Kritikfähigkeit sowie des Vorsichts- und Sorgfaltsverhaltens, gepaart mit Euphorie, gesteigertem Antrieb und Gefühlen von Dominanz und Überlegenheit. Die besonderen Risiken eines Kokainmissbrauchs liegen in einer sich schnell entwickelnden (psychischen) Abhängigkeit, Depressionen, Psychosen und Wahnvorstellungen (Dietz, BayVBI. 2005, 225, 232; Schreiber, NJW1999, 1770, 1771). Bereits die einmalige Einnahme dieser Droge hat demnach den Verlust der Fahreignung zur Folge, weil sie zu einer signifikanten Erhöhung der Straßenverkehrsgefährdung führt. Im Fall des Antragstellers gilt auch nicht ausnahmsweise etwas anderes. Darauf, bislang unfallfrei gefahren zu sein und zwischen Kokainkonsum und Fahren getrennt zu haben, kann ersieh nicht berufen. Ein Abweichen von der Grundregel des § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass dem Betroffenen keine konkreten Straßenverkehrsgefährdungen anzulasten sind, die ihm unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln unterlaufen wären. Denn die genannten Bestimmungen zielen darauf ab, aus dem Konsum von Betäubungsmitteln herrührende Gefahren für den Straßenverkehr auszuschließen, bevor sie in konkrete Straßenverkehrsgefährdungen oder gar Schädigungen von Verkehrsteilnehmern oder Dritter umschlagen. Ausnahmen von der Ungeeignetheitsregel werden grundsätzlich nur dann anzuerkennen sein, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die daraufschließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. In Betracht kommen hier Kompensationen der Wirkungen des Betäubungsmittelkonsums durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -Umstellungen (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV). Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren obliegt es grundsätzlich dem Fahrerlaubnisinhaber, das Bestehen solcher atypischen Umstände in seiner Person substantiiert darzulegen
Solche Besonderheiten sind hier beim Antragsteller jedoch nicht ersichtlich. Im Rahmen der psychologischen Exploration hat er gegenüber der Begutachtungsstelle für Fahreignung (näher zum medizinisch-psychologischen Gutachten der... GmbH siehe unten) zwar angegeben, im Anschluss an den abendlichen Konsum in seiner Gaststätte entweder bei der Kellnerin übernachtet oder sich ein Taxi gerufen zu haben (vgl. Seite 12 des Gutachtens). Schon am nächsten Tag nachmittags ist er jedoch wieder mit dem Auto gefahren, ohne sich dabei nach dem zuvor Dargelegten sicher sein zu können, nicht mehr unter der Wirkung von Betäubungsmitteln zu stehen. Diese noch im Februar 2007 bestehende Ungeeignetheit zum Führen
von Kraftfahrzeugen
Gelingt dem Betroffenen folglich der Nachweis der Wiedererlangung der vollen oder bedingten Fahreignung bereits zum für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt, so muss dies im Entziehungsverfahren berücksichtigt werden und darf nicht erst Gegenstand eines Wiedererteilungsverfahrens sein
Auch wenn es folglich nicht entscheidungserheblich ist, weist die Kammer gleichwohl darauf hin, dass an der Rechtmäßigkeit derauf § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV gestützten Gutachtensanforderung keine Zweifel bestehen. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sei gegen Beweiserhebungsvorschriften verstoßen worden. Im Übrigen hätte selbst eine fehlende Belehrung über sein Schweigerecht nicht dazu geführt, die Aussagen des Antragstellers im behördlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht heranzuziehen
Auf der Grundlage des genannten Gutachtens ist die Kammer bereits für
das summarische
(zur eigenständigen Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts, bei der das Gutachten „nur" sachverständige Hilfestellung zu geben hat, vgl. §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 1, Abs. 3, 14 Abs. 2 FeV; ferner allgemein: Himmelreich/Janker/Karbach, Fahrverbot, Fahrerlaubnisentzug und MPU-Begutachtung im Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2007, Rdnr. 1009). Insbesondere sind die in Anlage 15 zur FeV niedergelegten Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten berücksichtigt bzw. eingehalten worden. Die vom Landratsamt dem Gutachter vorgegebene Fragestellung (vgl. Nr. 1a, Satz 2 der Anlage 15) entspricht sowohl der Zwecksetzung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV als auch insbesondere den speziellen Vorgaben in Nr. 1 f) der Anlage 15. Zwar lässt sich aus der schriftlichen Darstellung des Gutachtens nicht unmittelbar entnehmen, dass der Antragsteller vor der gesamten Untersuchung über Gegenstand und Zweck Exploration aufgeklärt wurde (vgl. dazu Nr. 1d) der Anlage 15). Sinn und Zweck sind hier gleichwohl erfüllt gewesen, nachdem der Antragsteller mit der Gutachtensanforderung vom 27.8.2007 über die Problematik unterrichtet worden war, er ferner ersichtlich vor diesem Hintergrund selbstständig eine Haaranalyse im Oktober 2007 in Auftrag geben hatte sowie schließlich ausweislich des Gutachtens (dort Seite 9 unten) zu Beginn der-besonders bedeutsamen - psychologischen Exploration über deren Zielsetzung informiert worden war. Gegenstand der Untersuchung war schließlich auch nicht etwa -
wie der Antragsteller
geht aus den Wertungen des Gutachtens vielmehr eindeutig hervor, dass es die in Nr. 1b), zweiter Halbsatz der Anlage 15 als maßgeblich bezeichneten Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen vor Augen hatte, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind. An dieser Stelle ging es gerade um die Frage eines verlässlichen Einstellungswandels bzw. der Wahrscheinlichkeit des künftigen Rückfalls in einen Drogenmissbrauch. Auf der Grundlage dieses - wie dargelegt - mangelfreien Gutachtens
geht zunächst hervor, dass
An einer solchen (bei Kokain ausschließlich psychischen) Abhängigkeit fehlt es im Fall des Antragstellers offensichtlich jedoch, das ...-Gutachten vom Januar 2008 geht nicht von Betäubungsmittelabhängigkeit, sondern von einem missbräuchlichen Konsumverhalten aus. Im heutigen Zeitpunkt ist der einjährige Abstinenzzeitraum zur
Überzeugung der Kammer erfüllt. Da allerdings ein nicht unerheblicher Teil des vorgenannten Zeitraums innerhalb des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens liegt, und mithin nicht ausgeschlossen werden kann, der Drogenverzicht des Antragstellers sei taktisch vorgeschoben, ohne tatsächlich auf einem Einstellungswandel zu beruhen, erlangt die psychologische Exploration des Gutachtens vom Januar 2008 wesentliche Bedeutung
Hier sieht sich die Kammer durch das Gutachten in die Lage versetzt, zu Gunsten des Antragstellers eine derzeit bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen anzunehmen. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass sich der Drogenmissbrauch des
Antragstellers als
Reaktion auf eine außergewöhnliche Belastungssituation darstellte.
Diese wurde durch
Arbeitslosigkeit zu Beginn des Jahres 2005 eingeleitet und verschärfte
sich auf Grund einer
selbstständigen, aber alsbald sich als unrentabel erweisenden Tätigkeit
des Antragstellers
als Gastwirt zwischen August 2006 und Februar 2007 sowohl in wirtschaftlicher
(Schulden
von insgesamt ca. 30.000 €) als auch in psychologischer Hinsicht (externer
und eigener
Erwartungs- und Erfolgsdruck beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz).
Unter diesen
negativen Bedingungen konsumierte der Antragsteller Kokain mit der Absicht,
die entstandenen
emotionalen Dauerbelastungen zu verändern bzw. in ihrer Bedrohlichkeit
zu reduzieren. Wie er
selbst einräumt und auch das Gutachten bestätigt, bestand zwischen
Oktober 2006 und Februar
2007 ein hochfrequenter Konsum (etwa 3 bis 4 Mal pro Woche, insgesamt
ca. 100 Mal), der
zugleich das Indiz für eine mehr als enge Bindung an das Suchtmittel
darstellt und als Missbrauch
Diese Belastungssituation jedoch ist aktuell in mehrfacher Hinsicht positiven Veränderungen gewichen. Der Antragsteller hat Mitte Februar 2007 die erfolglose selbstständige Tätigkeit aufgegeben und steht auf Grund eigener Initiative seit Sommer 2007 wieder in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis. Im Zeitpunkt der Exploration war seine deutsche Lebensgefährtin schwanger, seit 11.2.2008 ist der Antragsteller Vater einer Tochter. Hinsichtlich der Schulden befindet er sich in der Privatinsolvenz mit der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung. Zu den früheren Freunden und Bekannten der Villinger Drogenszene hat er den Kontakt abgebrochen. Seit Februar 2007 konsumiert er schließlich - wie oben dargelegt -keine Drogen mehr. Eine Belastungssituation, die in ihrer Qualität mit derjenigen der Jahre 2005 und 2006 vergleichbar ist, besteht folglich nicht mehr. Die erhobenen Befunde würdigt die Kammer- anders als das Gutachten
- dahin, dass der Anders als der Gutachter hegt die Kammer schließlich auch keine relevanten Glaubhaftigkeitsbedenken im Zusammenhang mit den Schilderungen betreffend den Kokainkonsum in den Jahren 2006 und 2007. Vorweg ist dabei fest zu halten, dass - auch vom Gutachter und dem Antragsgegner in keiner Weise thematisiert - dem Antragsteller nicht schon im Zusammenhang mit dem Konsumbeginn Widersprüchlichkeiten vorgehalten werden können. Zwar ist in der die Haaranalyse betreffenden Bescheinigung der... vom November 2007 (VAS. 67/69) mitgeteilt, der Antragsteller habe angegeben, von „Dezember 2006 bis Februar 2007" Kokain konsumiert zu haben. Vordem Hintergrund der sonst weitaus ausführlicheren Angaben des Antragstellers, insbesondere auch wegen der mit Datierung des Konsumbeginns auf Oktober 2006 einhergehenden Selbstbelastung dürfte darin allerdings sehr wahrscheinlich ein redaktionelles Versehen liegen. Auch wenn der Antragsteller in Villingen bereits bei Eröffnung seines Lokals im August 2006 Kontakt zu Bekannten aus der Drogenszene gehabt haben will, ist es für die Kammer glaubhaft, dass er gleichwohl erst im Oktober 2006 mit dem Konsum begonnen hat. Das erschließt sich vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller bei Eröffnung seiner Gaststätte noch an sein Konzept glaubte. Wie er plausibel dargelegt hat, war er im August und September noch mit den Umsätzen zufrieden, erst danach sei es „nach hinten losgegangen" und der riesige Schuldendruck habe sich dann bemerkbar gemacht. Somit ist der Oktober 2006 nachvollziehbar als Zeitpunkt hervorgetreten, in dem die äußere und innere Belastung des Antragstellers den kritischen Punkt erreichte. Nicht entscheidend zum Nachteil des Antragstellers erachtet die Kammer schließlich den insoweit im Gutachten durchaus aufgezeigten relevanten Widerspruch, was den an sich von den Konsumgewohnheiten während der Gaststättenöffnungszeiten (Donnerstag, Freitag und Samstag) abweichenden, nachgewiesenen Konsum am Montag, den 18.12.2006 betrifft. Anders als das Gutachten misst die Kammer dem jedoch kein entscheidendes negatives Gewicht bei, weil bis Februar 2007 der Belastungsdruck nicht wesentlich vom Antragsteller gewichen war. Mithin änderte auch ein zu anderen Tages- und Wochenzeiten erfolgter Konsum nichts an seiner Einordnung als missbräuchlich und eine enge Bindung an das Suchtmittel begründend. Selbst wenn den Angaben des Antragstellers insoweit folglich eine gewisse Offenheit gefehlt haben sollte, so ändert sich an der Würdigung der Ursachen seines Drogenmissbrauchs nichts. Die im Gutachten erhobenen Befunde würdigt die Kammer folglich - insoweit anders als der Gutachter - dahin, dass der Antragsteller unter der Bedingung des Fortbestehens der heutigen bzw. einer gleichwertigen, von Existenzangst freien Situation zum Fahren geeignet ist. Unter der weiteren Bedingung, dass er-wie im Gutachten plausibel und überzeugend dargelegt-eine intensive Aufarbeitung vornimmt, um zu erkennen, warum er (was er auf „zu geringes Selbstbewusstsein" zurückführt) unter der damaligen emotionalen Dauerbelastung zu Drogen gegriffen hat, und dass er dieses den Drogenmissbrauch begünstigende Persönlichkeitsproblem ferner entscheidend korrigiert, wird er mit genügender Wahrscheinlichkeit selbst bei nachteiligen relevanten Situationsänderungen künftig keinen Rückfall in Drogenkonsum erleiden. Auf den Widerspruch des Antragstellers hin werden damit aber sehr wahrscheinlich die Entziehungsverfügung aufzuheben und die Fahrerlaubnis durch nachträgliche Auflagen gemäß § 46 Abs. 2 FeV betreffend die Durchführung weiterer verkehrstherapeutischer Sitzungen, weitere Drogenscreenings sowie schließlich ein abschließendes medizinisch-psychologisches Gutachten zwecks Frage nach Wiedererlangung der vollen Eignung zu ergänzen sein
Da nicht auszuschließen ist, dass der Antragsteller trotz der begleitenden Maßnahmen in diesem Bemühen scheitern und der bei ihm vorhandenen Drogengefährdung auf längere Sicht doch wieder in existenziellen Belastungssituationen erliegen könnte, ist schließlich die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Nachuntersuchung im Interesse der Verkehrssicherheit geboten. Diese Nachuntersuchung nach einer bestimmten Frist hat neben der Funktion, die vollständige Wiedererlangung bzw. das Fortbestehen der Eignung nach Ablauf dieser Frist zu überprüfen, auch die Funktion, als zusätzliches Mittel „psychohygienischer" Führung die Rückfallwahrscheinlichkeit während der Zeit bis zur Nachuntersuchung weiter zu reduzieren
Aufgrund der voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der Nr. 1 der Verfügung vom 2.5.2008 und der deshalb wiederherzustellenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers überwiegt auch das Suspensivinteresse an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfs gegenüber den Nrn. 2, 3 und 6 der Entscheidung des Landratsamts. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Gemäß der neueren Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Beschl. v. 13.12.2007 -10 S 1272/07 -, DAR 2008, 277) legt die Kammer als streitwertbestimmend die Fahrerlaubnisklasse(n) mit eigenständiger Bedeutung zu Grunde. Das ist beim Antragsteller ausschließlich die Fahrerlaubnis der Klasse C1. Sie umfasst nämlich die Fahrerlaubnis der Klasse B, die wiederum die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse M und L enthält (§ 6 Abs. 1, Abs. 3 FeV). Der danach in der Hauptsache maßgebliche Auffangwert (vgl. Nr. 46.5 des Streitwertkatalogs) ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren. Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 68 GKG. |
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