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Beschluss
Der Antrag
wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag
ist bei sachdienlicher Auslegung darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung
des form- und fristgerecht erhobenen Widerspruchs gegen die Verfügung
des Landratsamts R... vom 08.09.2006 gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO
wiederherzustellen, soweit die Behörde dem Antragsteller in Nr. 1
dieser Verfügung die Fahrerlaubnis sämtlicher Klassen entzogen
und ihm in Nr. 2 aufgegeben hat, den Führerschein innerhalb von drei
Tagen nach Zustellung der Verfügung abzuliefern; die Behörde
hat in Nr. 3 die sofortige Vollziehung dieser beiden Verwaltungsakte im
öffentlichen Interesse gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet.
Der Antrag ist ferner darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs anzuordnen, soweit die Behörde in Nr. 4 ihrer Verfügung
außerdem die Wegnahme des Führerscheins durch unmittelbaren
Zwang für den Fall nicht fristgerechter freiwilliger Ablieferung
angedroht hat. Diese Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist bereits
kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 12 Satz 1 LVwVG; § 80 Abs.
2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Mit diesem Inhalt ist der Antrag zwar zulässig, hat aber in der Sache
keinen Erfolg.
Die Behörde hat den Sofortvollzug sowohl für die Entziehung
der Fahrerlaubnis als auch für die Anordnung der Ablieferung des
Führerscheins den formellen Anforderungen des
§ 80 Abs. 3 VwGO entsprechend ausreichend schriftlich begründet.
Die Ausführungen hierzu auf den Seiten 3 und 4 des Bescheides genügen
den Anforderungen, die die Rechtsprechung seit langem im Recht der Fahrerlaubnisentziehung
an das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO stellt
(vgl. etwa
VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.06.2002 - 10 S 985/02 -, VBlBW 2002,
441).
In materieller
Hinsicht besteht ebenfalls kein Anlass, dem Begehren stattzugeben. Auch
nach Auffassung der Kammer überwiegt das öffentliche Interesse
der Allgemeinheit an der unverzüglichen Gewährleistung der Sicherheit
des Straßenverkehrs das private Interesse des Antragstellers, vom
Vollzug der angefochtenen Verfügung vor einer endgültigen Entscheidung
über ihre Rechtmäßigkeit in einem Hauptsacheverfahren
verschont zu bleiben. Zu einem solchen Ergebnis der Interessenabwägung
gelangt die Kammer deshalb, weil bei der gebotenen summarischen Prüfung
der Sach- und Rechtslage eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür
spricht, dass die angefochtene Verfügung rechtmäßig ist.
Der Antragsteller wendet ein, das Landratsamt hätte die Entziehung
der Fahrerlaubnis bereits deshalb nicht verfügen dürfen, weil
gegen ihn ein Bußgeldbescheid wegen Führen eine Kraftfahrzeuges
im Straßenverkehr unter der Wirkung eines berauschenden Mittels
(THC) nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG ergangen sei und er dagegen rechtzeitig
Einspruch erhoben habe, über den das Amtsgericht bisher nicht entschieden
habe. Dem Bußgeldbescheid liege der gleiche Sachverhalt zugrunde
wie der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung, nämlich die Autofahrt
am 25.05.2006 und die im Anschluss daran entnommene Blutprobe, die nach
dem rechtsmedizinischen Gutachten der Eberhard-Karls-Universität
Tübingen vom 12.08.2006 für THC einen Wert von 1,3 ng/ml ergeben
habe. Da er dieses Gutachten angefochten habe, könne nicht ausgeschlossen
werden, dass das Amtsgericht zu einem Freispruch gelange. Das Landratsamt
hätte daher das Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Bußgeldverfahrens aussetzen müssen.
Dem folgt die Kammer nicht. Diese Auffassung findet in den vom Antragsteller
angeführten gesetzlichen Bestimmungen keine Stütze. Solange
gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist,
in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht
kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 3 Abs. 3 Satz 1
StVG den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem
Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Die tatbestandlichen
Voraussetzungen dieser gesetzlichen Bestimmungen liegen beim Antragsteller
nicht vor. Gegen ihn ist kein Strafverfahren, in dem die Entziehung der
Fahrerlaubnis durch das Strafgericht in Betracht kommt, anhängig,
sondern lediglich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, das vom Wortlauf
der Bestimmung gerade nicht erfasst wird.
Auch aus § 3 Abs. 4 StVG kann der Antragsteller nichts gegen die
Rechtmäßigkeit der Verfügung herleiten. Zwar ist die Fahrerlaubnisbehörde
in einem Entziehungsverfahren nach § 3 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz
StVG hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts und der Beurteilung
der Schuldfrage auch an eine Bußgeldentscheidung gebunden. Diese
Bindungswirkung hat das Landratsamt durch die angefochtene Entscheidung
aber nicht missachtet, weil es weder hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen
noch hinsichtlich der Schuldfrage vom Bußgeldbescheid abgewichen
ist.
Dass das Ordnungswidrigkeitenverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen
ist, rechtfertigt - entgegen der Auffassung des Antragstellers - eine
andere Beurteilung nicht. Nach seinem klaren und unmissverständlichen
Wortlaut sieht das Gesetz für das verwaltungsbehördliche Verfahren
zur Entziehung der Fahrerlaubnis ein Verbot der Berücksichtigung
ein und desselben Sachverhaltes nur für den Fall vor, dass gegen
den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in
dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt
(§ 3 Abs. 3 Satz 1 StVG). Ist gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis
dagegen nur ein Ordnungswidrigkeitenverfahren anhängig, sieht das
Gesetz lediglich eine eingeschränkte Bindungswirkung an bereits ergangene
verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Bußgeldentscheidungen
vor (§ 3 Abs. 4 StVG).
Diese gesetzliche Unterscheidung kann auch nicht durch eine analoge Anwendung,
wie sie dem Antragsteller offenbar vorschwebt, von § 3 Abs. 3 Satz
1 StVG auf Bußgeldverfahren unterlaufen werden. Zwischen Strafverfahren
und Bußgeldverfahren bestehen im Regelungszusammenhang der Bestimmungen
in § 3 Abs. 3 und Abs. 4 StVG gravierende Unterschiede, die die Annahme
verbieten, es liege eine planwidrige Lücke vor, die das Gericht durch
analoge Anwendung ausfüllen könnte. Nur in Strafverfahren kann
das Gericht unter den Voraussetzungen des § 69 StGB als Maßregel
der Besserung und Sicherung (vgl. § 61 Nr. 5 StGB) die Fahrerlaubnis
entziehen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Inhaber zum Führen
von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Um überflüssige und aufwendige
Doppelprüfungen zu vermeiden und die Gefahr widersprechender Entscheidungen
auszuschalten, hat der Gesetzgeber in diesen Fällen in § 3 Abs.
3 Satz 1 StVG für die Fahrerlaubnisbehörde das Verbot normiert,
bereits vor einer Entscheidung im Strafverfahren den Sachverhalt, der
Gegenstand eines anhängigen Strafverfahrens ist, zu berücksichtigen.
Dieser Gesichtspunkt kommt bei der Einleitung eines Bußgeldverfahrens,
das noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, nicht zum Tragen,
weil weder im verwaltungsbehördlichen noch im gerichtlichen Verfahren
die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. In Betracht kommt hier lediglich
ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten
(§ 25 Abs. 1 StVG).
Deswegen war das Landratsamt von Rechtswegen nicht gehindert, das Verwaltungsverfahren
durch Erlass der angefochtenen Verfügung abzuschließen, obwohl
das Bußgeldverfahren noch nicht rechtskräftig beendet ist.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 g StVG i.V.m. §
46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer
Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen
von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen
oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen und dadurch die Eignung zum
Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 i.V.m.
Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist ein Kraftfahrer,
der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen
von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn keine Trennung zwischen Konsum und
Fahren erfolgt. Gemessen hieran kann die Einschätzung des Landratsamtes,
der Antragsteller sei i.S.v. § 46 Abs. 1 FeV ungeeignet nach der
im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen
Prüfung nicht beanstandet werden.
Die Kammer geht davon aus, dass der Antragsteller i.S.v. Nr. 9.2.2 der
Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zumindest gelegentlich Cannabis
konsumiert. Im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgericht Oberndorf
vom 24.05.2006 heißt es hierzu, der Antragsteller habe seit seinem
15. Lebensjahr Umgang mit Betäubungsmitteln und habe bis Ende letzten
Jahres regelmäßig Marihuana konsumiert. Einen zumindest gelegentlichen
Konsum von Cannabis hat der Antragsteller außerdem anlässlich
eines Gespräches bei der Behörde am 02.06.2006 selbst eingeräumt
(vgl. Aktennotiz hierüber Aktenseite 44 der Behördenakten).
Aus dem Geschehen vom 25.05.2006 ergibt sich aller Voraussicht nach auch
der Nachweis des unzureichenden Vermögens des Antragstellers, i.S.v.
Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwischen dem Konsum
von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr
zu trennen. Im Anschluss an die Immunchemische Untersuchung, die dem rechtsmedizinischen
Gutachten vom 01.06.06 zugrunde lag, wurde eine quantitative chemisch-toxikologische
Bestätigungsanalyse durchgeführt, die ausweislich des rechtsmedizinischen
Gutachtens vom 12.08.2006 eine Konzentration der psychoaktiven Substanz
THC im Serum des Antragstellers von 1,3 ng/ml ergab.
Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg
(vgl. Beschl.
v. 27.03.2006 - 10 S 2519/05 -, NJW 2006, 2135),
der die Kammer
folgt
(vgl. VG
Freiburg, Beschl. v. 12.06.2006 - 1 K 1725/06),
ist das fehlende
Trennungsvermögen dann gegeben, wenn eine THC Konzentration von mindestens
1,0 ng/ml festgestellt wird. Der Antragsteller greift zwar das Ergebnis
der quantitativen chemisch-toxikologischen Bestätigungsanalyse an
und verweist hierzu auf eine Messwerttoleranz von mindestens 37 Prozent,
die nach den wissenschaftlichen Untersuchungen, die er seinem Antrag beigefügt
hat, bei diesem Messverfahren auftreten können. Dieser Angriff gegen
die bei ihm festgestellte THC-Konzentration von 1,3 ng/ml erhöht
die Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfsverfahrens aber nicht in einem
Maße, das es rechtfertigen könnte, die aufschiebende Wirkung
des Widerspruchs wiederherzustellen. Denn es ist davon auszugehen, dass
diese Konzentration von THC in dem für die Beurteilung des Trennungsvermögens
maßgeblichen Zeitpunkts der Autofahrt am 25.05.2006 deutlich höher
war als der im rechtsmedizinischen Gutachten genannte Wert; nach dem derzeitigen
Stand der medizinischen Forschung ist zwar in Bezug auf THC eine exakte
Rückrechnung vergleichbar der Vorgehensweise bei der Bestimmung der
Blutalkohol-Konzentration wegen der vielfältigen Wechselwirkungen
zwischen dem psychoaktiv wirkenden Stoff THC und seinen Metaboliden nicht
möglich. Es ist aber allgemein bekannt, dass die Substanz THC im
Körper nach der Einnahme rasch abgebaut wird und die Konzentration
dementsprechend schnell absinkt. Wegen des zeitlichen Abstands zwischen
dem Ende der Autofahrt am 25.05.2006 um 20.50 Uhr und der Blutentnahme
um 21.23 Uhr ist deshalb nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt
der Autofahrt THC im Blut des Antragstellers mit einer Konzentration von
mehr als 1,3 ng/ml vorhanden war
(vgl. hierzu
mit zahlreichen Nachweisen VGH Bad.Württ., Beschl. v. 10.11.2005
- 10 S 2194/04 -, VBlBW 2005, 442).
Berücksichtigt
man diesen Umstand, spricht einiges dafür, dass auch nach Abzug eventueller
Messwerttoleranzen sich eine THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml
ergibt. Damit spricht zum jetzigen Zeitpunkt aber eine hohe Wahrscheinlichkeit
dafür, dass der Antragsteller nach einem bewussten Konsum von Cannabis
ein Kraftfahrzeug geführt hat, obwohl er - wie das Ergebnis der Blutprobe
zeigt - nicht sicher sein konnte, dass in seinem Blut die psychoaktiv
wirkende Substanz THC nicht mehr vorhanden ist. Damit hat er sich als
charakterlich ungeeignet erwiesen, weil er bei der Fahrt das Risiko eingegangen
ist, dass seine Fahreignung noch durch den Konsum von Cannabis beeinträchtigt
ist. Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche
Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar
erscheinen lässt, ist aber nur gegeben, wenn der Konsument Fahren
und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung
seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis
unter keinen Umständen eintreten kann
(vgl. VGH
Bad.-Württ., Beschl. v. 27.03.2006 a.a.O.).
Entgegen
der Auffassung des Antragstellers war das Landratsamt auch nicht gehalten,
zunächst eine Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens zu erlassen;
denn gem. § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt eine solche Anordnung, wenn
die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde
feststeht.
Vor diesem Hintergrund unterliegt ferner die Verpflichtung zur Abgabe
des Führerscheins keinen ernstlichen rechtlichen Zweifeln. Diese
Verpflichtung folgt bereits aus § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Im Interesse
der tatsächlichen Umsetzung ist diese Vorschrift zugleich dahin auszulegen,
dass sie die Fahrerlaubnisbehörde zu einem entsprechenden Verwaltungsakt
ermächtigt
(vgl. VGH
Bad.Württ., Urt. v. 28.10.2004 - 10 S 475/04 -, DAR 2005, 352).
Da auch
hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins die sofortige
Vollziehung angeordnet worden ist, ist dieser Verwaltungsakt i.S.v. §
2 Nr. 2 LVwVG vollstreckbar, weshalb die Anwendung unmittelbaren Zwangs
angedroht werden durfte (§ 20 LVwVG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer
in Anlehnung an die ständige Praxis des VGH Baden-Württemberg
den für die Hauptsache maßgeblichen Auffangwert halbiert.
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