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Beschluss
Gründe
Zusammengefasst beruht die Entziehungsverfügung darauf, dass der Antragsteller sich dem zu Recht angeordneten Drogenscreening nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist von acht Tagen unterzogen hat. Die entsprechende Anordnung vom 19. Juli 2007 ist ihm am 20. Juli 2007 zugestellt worden. In der Anordnung hat der Antragsgegner mehrfach auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass die Blutentnahme und Urinabgabe unbedingt innerhalb von acht Tagen erfolgen müsse, um aussagekräftige Ergebnisse zu ermöglichen. Andernfalls hat es nämlich der Betreffende in der Hand, durch Verzögerungen den Abbau sonst nachweisbarer Spuren von Betäubungsmitteln abzuwarten. Der Antragsteller ist auch eindringlich darauf hingewiesen worden, dass ihm gemäß §11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV) die Fahrerlaubnis entzogen werde, wenn er das Gutachten nicht fristgerecht beibringe, was voraussetzt, dass zunächst die Probenahme fristgerecht erfolgt.
Bei der Befristung handelt es sich nicht nur um eine formale Ordnungsbestimmung, die sich beliebig verlängern lässt, sondern die Aussagefähigkeit der Begutachtung hängt ganz entscheidend von der Fristwahrung ab.
Der Antragsteller hat sich erst am 4. September 2007 zur Untersuchung begeben. Der mehrfachen Aufforderung, die behauptete urlaubsbedingte Ortsabwesenheit in der Zeit vom 20. Juli bis zum 30. August 2007 durch geeignete Unterlagen zu belegen, ist er bis heute nicht nachgekommen. Die Kammer geht daher davon aus, dass der Antragsteller die Untersuchung willkürlich hinausgezögert hat. Im Übrigen - dies sei nur am Rande angemerkt - entspricht die Untersuchung auch nicht der Anordnung des Antragsgegners vom 19. September 2007. Dort ist ausdrücklich ausgeführt: „Begleitend ist eine Urinuntersuchung erforderlich, um ggf. den Konsum anderer Drogen festzustellen." ... Dementsprechend erstreckt sich der Auftrag, den der Antragsgegner dem Antragsteller zur Vorlage bei der Untersuchungsstelle mitgegeben hat, auch nicht nur auf den Konsum von Cannabis, sondern ausdrücklich auf andere Betäubungsmittel. Eine solche Untersuchung ist offensichtlich nicht erfolgt, denn der Gutachter beschränkt sein Gutachten vom 11. September 2007 ausdrücklich auf Cannabinoide: „B. K. erteilte ... den Auftrag zur Untersuchung auf Cannabinoide." Auch insofern ist dieses Gutachten - unabhängig davon, dass der Antragsteller sich dort beim Gutachter auch offensichtlich nicht ausgewiesen hat - nicht verwertbar. Dass der Antragsteller in der Vergangenheit Betäubungsmittel i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besessen hat und deshalb die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens rechtmäßig war (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV), wird nicht infrage gestellt. Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers - bei diesem Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde - bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die etwaig damit verbundenen beruflichen oder privaten Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Es ist gemäß ständiger Rechtsprechung bei einer Fahrerlaubnis der Klasse B vom gesetzlichen Ersatzstreitwert von 5.000 Euro auszugehen, der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren ist.
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