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Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus H. ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung). Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 197/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Januar 2008 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, durch die der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen hat, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners vom 3. Januar 2008, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Antragsschrift ist ergänzend Folgendes auszuführen: Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung grundsätzlich aus (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -; vgl. auch Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinie zur Kraftfahrzeugeignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Februar 2000). Dass der Antragsteller ebenfalls im Jahr 2004 Kokain konsumiert hat, steht fest. Es ergibt sich aus dem rechtsmedizinischen Gutachten von Prof. Dr. E. vom 27. September 2004 (Institut für Rechtsmedizin, I. -I1. -Universität E1. ), dem zufolge beim Antragsteller am 29. April 2004 gegen 4.12 Uhr in der Blutprobe 165 ng/ml Kokain und über 1000 ng/ml Kokainmetabolit Benzoylecgonin (Stoffwechselprodukt von Kokain) nachgewiesen worden ist. Darüber hinaus steht fest, dass der Antragsteller unter dem Einfluss des Kokains und Alkohols am Vorfallstag gefahren ist. Für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist grundsätzlich schon der einmalige Konsum harter Drogen ausreichend.
Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Rücksicht auf die seit dem Vorfall verstrichene Zeit die Möglichkeit eingeräumt, die Zweifel an der Kraftfahreignung durch Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens auszuräumen. Von dieser Möglichkeit, seine Kraftfahreignung nachzuweisen, hat der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht, sodass jedenfalls auch wegen seiner Weigerung, der angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung Folge zu leisten, die Fahrerlaubnis zu entziehen war. Es kommt nicht auf die Frage an, ob der Antragsteller - wie er vorträgt - nicht über ausreichende Mittel für die angeordnete Untersuchung verfügt. Es obliegt ihm als Kraftfahrer vielmehr, Eignungsmängel oder -zweifel auszuräumen. Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint auch unter Berücksichtigung seiner privaten Interessen zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Die Kostenentscheidung
folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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