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Beschluss
Gründe
2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Mai 2007 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Antragsschrift und im Verwaltungsverfahren ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht. (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Die Kraftfahreignung fehlt zudem nicht nur bei Kokainabhängigkeit, vielmehr ist schon der einmalige Konsum harter Drogen ausreichend,
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Antragsteller in der Vergangenheit regelmäßig Kokain konsumiert hat. Dies ergibt sich aus den Sachverhaltsfeststellungen des Urteils des Landgerichts E. vom 27. November 2006 (Az. 60 Js 4073/05, Urteilsabdruck Bl. 5; s.a. BA Heft 1 Bl. 185) und wird vom Antragsteller auch ausdrücklich zugegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Die bloße Behauptung des Antragstellers, seit seiner Inhaftierung in der JVA Wuppertal seit zwei Jahren abstinent zu leben, ist nicht ausreichend und wird auch nicht durch seinen Einsatz als Kochhilfe in der Anstaltskantine belegt. Es bleibt ihm unbenommen, den erforderlichen Nachweis für seine Eignung im Widerspruchsverfahren oder in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch- psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung, auch wenn er sich gegenwärtig im geschlossenen Strafvollzug befindet. Eine Verlegung in den offenen Vollzug ist nicht ausgeschlossen - nach den Angaben in der Antragsschrift kann sie in 1 Jahr erfolgen, nach den Angaben im Widerspruch ist mit ihr in einigen Monaten zu rechnen. Sobald eine Verlegung erfolgt, muss im überwiegenden öffentlichen Interesse gewährleistet sein, dass er durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ausgeschlossen bleibt. Die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Demgegenüber ist ein vorrangiges Suspensivinteresse des Antragstellers, der seine Fahrerlaubnis während des geschlossenen Vollzuges ohnehin aktuell nicht nutzen kann, nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B. |
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