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Gründe
Ausgangspunkt der Betrachtung ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 28. Oktober 2005 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt und dadurch bewiesen hat, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann,
Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens von Prof. Dr. E. (Institut für Rechtsmedizin der Universität Düsseldorf) vom 19. Februar 2006 festgestellte THC-Wert von 6,0 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml deutlich und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend,
Da der Antragsteller damit bewiesen hat, dass er zwischen Cannabis- Konsum und Fahren nicht trennen kann, kommt es vorliegend weder darauf an, ob er regelmäßig Cannabis konsumiert (Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung - FeV -), noch ob die festgestellte Alkoholisierung (Ziffer 9.2.2) gerichtsverwertbar ist. Ebenso wenig bedarf vorliegend einer weiteren Klärung, wie es sich mit dem BTM-Besitz des Antragstellers am 4. Juni 2006 verhält und dessen strafrechtlicher Behandlung - Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach 1042 Js 012901/06. Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers - bei diesem Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde - bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis zwischenzeitlich nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis ggfs. noch im Widerspruchsverfahren oder in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV) und die im Übrigen auch die aktenkundigen Alkoholprobleme (Entziehung der Fahrerlaubnis durch Strafbefehl des Amtsgerichts I. -X. vom 7. Oktober 2004 - bei einer BAK von 1,46 ‰) aufzugreifen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.
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