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Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 3863/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Juli 2008 bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und im Übrigen anzuordnen, ist nicht begründet. Die Anordnung
der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht
aus Die im Rahmen
des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des öffentlichen
Interesses Die erhobene
Klage hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil die angefochtene Ordnungsverfügung,
mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, sich
nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung nach
dem derzeitigen Erkenntnisstand als offensichtlich rechtmäßig
darstellt. Der Antragsgegner
hat allerdings offensichtlich angenommen, dass er auf die Nichteignung
des Von der Nichteignung des Betroffenen ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere auszugehen, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegt. Gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 ist die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen für sämtliche Fahrerlaubnisklassen bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis zu verneinen. Der Antragsteller
hat nach dem Akteninhalt und auch nach eigenen Angaben über einen
Zeitraum Damit liegt ohne weiteres regelmäßige Einnahme von Cannabis im Sinne der o.g. Vorschrift vor.
Es sind auch keine Umstände vorgetragen, die einen Ausnahmefall im Sinne der Vorbemerkungen zur Anlage 4 der FeV nahe legen. Sind die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen danach ausgeschlossen, so können sie regelmäßig dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis vom Betroffenen geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV ist dies nach Entgiftung und/oder Entwöhnung nur nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz der Fall. Dieser Nachweis erfolgt nach Nr. 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit (Stand: Februar 2000), die als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht sind, in der Regel durch die Vorlage von mindestens vier, über den Zeitraum von einem Jahr in unregelmäßigen Abständen durchgeführten Laboruntersuchungen. Den einjährigen Abstinenznachweis kann der Antragsteller derzeit allerdings noch nicht führen, da erden regelmäßigen Cannabiskonsum erst im November 2007 eingestellt (vgl. BA Heft 1, Bl. 14 f.) hat. Erst danach kann überhaupt eine medizinisch¬psychologische Begutachtung durchgeführt werden. Jedenfalls bis zum Ablauf der o.g. einjährigen Abstinenzfrist nach Entgiftung bzw. Entwöhnung kann - wie hier- auch bei behaupteter Verhaltensänderung des Betroffenen nach § 11 Abs. 7 FeV von dessen Nichteignung ausgegangen und ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Schließlich rechtfertigen auch die weiteren Angaben des Antragstellers keine ihm günstige Entscheidung im Rahmen einer Interessenabwägung. In Verfahren der vorliegenden Art ist in erster Linie das öffentliche Interesse an der Sicherheit im Straßenverkehr betroffen. Dies umfasst insbesondere den Schutz der wichtigen Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Straßenverkehrsteilnehmer vor unkalkulierbaren Risiken, die von Kraftfahrern ausgehen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sind. Das private Interesse des Antragstellers an dem vorläufigen Erhalt seiner Fahrerlaubnis muss demnach gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einer sicheren Teilnahme der Bevölkerung am Straßenverkehr zurücktreten. Insoweit vermag auch der Verweis des Antragstellers darauf, dass ihm der Verlust seines Arbeitsplatzes drohe, keine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundene Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Sie entspricht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Kostenentscheidung
ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. |
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