Gemäß
§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende
Wirkung. Diese entfällt im vorliegenden Rechtsstreit gemäß
§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO, da die Behörde in formell ordnungsgemäßer
Weise (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO) die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung
angeordnet hat. In diesem Fall kann jedoch das Gericht gemäß
§ 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder
teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers, einstweilen
von der Vollziehung der Verfügung verschont zu bleiben, das öffentliche
Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist im
vorliegenden Rechtsstreit nicht der Fall, da bei der im vorliegenden
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen
und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage der
Widerspruch des Antragstellers aller Voraussicht nach erfolglos bleiben
wird.
Nach
§ 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 S. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde
die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet
zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt,
die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum
Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist, finden nach §
46 Abs. 3 FeV die §§ 11 – 14 FeV entsprechende Anwendung.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens angeordnet werden, wenn zu klären ist, ob der Betroffene
- ohne abhängig zu sein - weiterhin die in § 14 Abs. 1 FeV
genannten Mittel oder Stoffe – im vorliegenden Fall also Betäubungsmittel
im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - einnimmt. Weigert sich
der Betroffene nach entsprechender Belehrung, sich untersuchen zu lassen,
oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte
Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf
die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 FeV).
Nach
diesen Maßstäben ist der Antragsteller als ungeeignet zum
Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
Denn
er hat das von der Fahrerlaubnisbehörde mit Verfügung vom
21.03.2007 angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt,
wobei er in dieser Verfügung entsprechend § 11 Abs. 8 Satz
2 FeV ordnungsgemäß belehrt wurde. Daher ist von seiner Nichteignung
auszugehen. Die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens wurde zu Recht auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 Nr.
2 FeV angeordnet. Es mag zwar angesichts des Vortrags des Antragstellers,
er habe zwar eine der ihm geschenkten Pillen in dem Glauben, es handle
sich um Ecstasy, eingenommen, jedoch keine Wirkung verspürt, weshalb
es zweifelhaft sei, dass es sich wirklich um Ecstasy gehandelt habe,
zumal der von der Polizei durchgeführte Urintest negativ gewesen
sei, im Tatsächlichen ungewiss sein, ob er bereits einmal dieses
Betäubungsmittel eingenommen hat. Dies hat jedoch nicht zur Folge,
dass deshalb das in § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV genannte Tatbestandsmerkmal
„weiterhin … Mittel und Stoffe einnimmt“ zu verneinen
ist. Denn diese Bestimmung findet im vorliegenden Rechtsstreit zumindest
analoge Anwendung. Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV soll einerseits durch medizinische
Untersuchung des Betroffenen klären, ob er Betäubungsmittel
im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt, und andererseits
durch psychologische Begutachtung klären, ob er psychisch zwischenzeitlich
in der Lage ist, der Einnahme von Betäubungsmitteln zu widerstehen,
nachdem er in der Vergangenheit solche konsumiert hat. Bei der Frage,
ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
steht gerade die psychische Komponente im Vordergrund, nachdem er nach
seinen Angaben in der Nacht vor der polizeilichen Kontrolle am 07.01.2007
in einer Diskothek in Köln zwei Ecstasy-Pillen von einem Bekannten
geschenkt bekommen und eine davon eingenommen hat. Durch dieses Verhalten
hat der Antragsteller gezeigt, dass er in bestimmten Situationen nicht
in der Lage und/oder willens ist, von der Einnahme von Betäubungsmitteln
abzusehen, sondern im Gegenteil diese konsumiert. Hinzu kommt, dass
der Antragsteller die zweite Pille weiterhin besessen hat, sich also
einen weiteren Konsum vorbehalten hat. Diese Situation ist ohne weiteres
mit der vergleichbar, die sich bei einem Fahrerlaubnisinhaber stellt,
der in der Vergangenheit Betäubungsmittel konsumiert hat und von
dem deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass er es weiterhin tut.
Dies begründet die analoge Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 2
FeV im vorliegenden Fall.
Bei
dieser Sachlage kann die Kammer offen lassen, ob der weiteren Argumentation
im angegriffenen Bescheid, der Antragsteller habe Ecstasy konsumiert
und er sei deshalb zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, gefolgt
werden kann.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung
des Streitwerts auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.