Gericht: 

VG Kassel

Datum:

09.01.2008

Aktenzeichen:

2 G 1754/07
Vorinstanz:


Beschluss

In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Rechts der Fahrerlaubnisse

hat das Verwaltungsgericht Kassel am 9. Januar 2008 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der von der Antragstellerin mit am 16.12.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Entzug der Fahrerlaubnis vom 03.12.2007 wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet.

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erfolgenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich der angefochtene Bescheid vom 03.12.2007, mit dem der Landrat des Landkreises Kassel der Antragstellerin die Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (§80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entzogen hat, als offensichtlich rechtmäßig.

Gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 (zu den §§11,13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen Ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsgegner zu Recht angenommen. Nach Nummer 9,1 der Anlage 4 ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt Dies ist beider Antragstellerin der Fall und ergibt sich aus dem am 01.05.2007 bei der Polizei durchgeführten Mahsan-Schnelltest, der den Konsum von Amphetaminen durch die Antragstellerin anzeigte, sowie aus der Einlassung der Antragstellerin bei ihrer Beschuldigtenvernehmung am 01.05.2007. Dabei erklärte die am 31.06.1962 geborene Antragstellerin, sie sei seit ihrem 15. Lebensjahr von Rauschgift abhängig, d.h. sie konsumiere Amphetamine und Haschisch. Härtere Drogen nehme sie nicht zu sich. Sie habe auch zusammen mit ihrer Freundin öfters Drogen konsumiert, wobei die Freundin ebenfalls Amphetamine und Haschisch konsumiere. Hierbei sei es auch dazu gekommen, dass sie sich gegenseitig mit Drogen versorgt hätten. Dieses gemeinsame Konsumieren von Drogen laufe bereits über einen Zeitraum von ca. drei Jahren. Die Einnahme von Amphetamin und damit eines Betäubungsmitteis im Sinne des § 1 Abs. 1 BtMG I.V.m. Anlage III hierzu rechtfertigt bereits für sich betrachtet die Entziehung der Fahrerlaubnis, insbesondere ist es insoweit unerheblich, ob die Antragstellerin unter der Wirkung von Amphetamin ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, denn nach der Wertung des Gesetzgebers begründet schon die Einnahme des Betäubungsmittels regelmäßig die mangelnde Kraftfahreignung.

Besondere Umstände, die entgegen den in Nummer 9.1 der Anlage 4 zum Ausdruck kommenden Erfahrungssätzen im vorliegenden Fall ausnahmsweise die Annahme einer Kraftfahreignung rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben.

Der Umstand, dass die Antragstellerin am 07.05.2007 die Rücknahme ihrer am 01.05.2007 gemachten Aussage erklärte, bleibt für das Fahrerlaubnisentziehungsverfahren ohne Bedeutung. Die insoweit seitens des Bevollmächtigten der Antragstellern gegebene Erklärung, die Angaben bei der ersten Vernehmung seien aus "strategischen" Gründen erfolgt, ist allenfalls als reine Schutzbehauptung zu werten. Die von der Antragstellerin selbst gegebene Erklärung, sie habe am 01.05.2007 unter Druck gestanden und habe Wut gehabt, so dass sie ihre Aussage aus Trotz gegenüber Ihrem Freund gemacht habe, sowie Ihre Einlassung bei ihrer Nachvernehmung am 10.09.2007 belegen, dass die Antragstellerfn
den wesentlichen Teil der sie selbst betreffenden Aussage nicht zurückgenommen hat und auch nicht zurücknehmen wollte. So gab sie am 10.09.2007 an; sie habe gegen Ihren Freund ausgesagt, weil sie stinksauer auf ihn gewesen sei, und habe die Aussage dann wieder zurückgenommen. Den Eigenkonsum von Amphetamin und Haschisch habe sie bereits in der Vernehmung vom 01.05.2007 eingeräumt. Seitdem habe sie nichts mehr genommen. Davor habe sie einmal im Monat zuhause Drogen genommen. Damit ist der wesentliche Teil der die Entziehung der Fahrerlaubnis tragenden Gründe von der
Antragstellerin nochmals bestätigt worden.

Die Behauptung der Antragstellerin, sie habe nach dem 01.05.2007 keine Betäubungsmittel mehr konsumiert, ist ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit vorliegend bereits deshalb ohne Relevanz, weil die (erneute) Annahme der Kraftfahreignung eine Entgiftung bzw. Entwöhnung voraussetzt und erst nach mindestens einjähriger Abstinenz wieder in Betracht kommt (vgl. Nummer 9.5 der Anlage 4).

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie genügt dem Begründungserfordemis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und nimmt inhaltlich zu Recht an, dass das besondere öffentliche Interesse an dem Soförtvolizug der Entziehungsverfugung überwiegt. Das überragende Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit Im Straßenverkehr geht dem etwaigen privaten Interesse der Antragstellerin vor, trotz hier anzunehmender mangelnder Kraftfahreignung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin als Fahrzeugführerin am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Der. Gesichtspunkt des Schutzes höchstrangiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer wiegt insoweit erheblich schwerer.

Da die Antragstellerin unterliegt, hat sie nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG. Dabei geht das Gericht vom Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG aus, der auf die Hälfte reduziert wird, da es hier um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geht.