Gericht: 

VG Kassel

Datum:

10.03.2008

Aktenzeichen:

2 L 230/08
Vorinstanz:

Beschluss

In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Rechte der Fahrerlaubnisse


hat das Verwaltungsgericht Kassel am 10. März 2008 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der von dem Antragsteller mit am 26.02.2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten gestellte Antrag, die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 11.12.2007 auszusetzen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19.12.2007 wieder herzustellen und den Antragsgegner zu verpflichten, den vom Antragsteller abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder an diesen herauszugeben, hat keinen Erfolg.

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erfolgenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich der angefochtene Bescheid vom 11.12.2007, mit dem der Landrat des Landkreises Kassel dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, C, CE, C1, C1E, L, M, T und S unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (§80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entzogen hat, als offensichtlich rechtmäßig.

Gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 (zu den §§11,13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eig¬nung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Antragsgegner zu Recht angenommen.

Nach Nummer 9.1 der Anlage 4 ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt Dies ist bei dem Antragsteller ausweislich seiner Angaben bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 10.08.2007 der Fall. Hierbei erklärte der Antragsteller, im Jahre 2007 über Monate hinweg von mehreren Personen Kokain in einer Menge von insgesamt etwa 30 Gramm zum Eigenverbrauch erworben und sodann konsumiert zu haben; er habe sich "mit einem Gramm etwa 10 bis 15 Nasen gezogen". Die Einnahme von Kokain und damit eines Betäubungsmittels im Sinne des § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III hierzu rechtfertigt bereits für sich betrachtet die Entziehung der Fahrerlaubnis, insbesondere ist es insoweit unerheblich, ob der Antragsteller unter der Wirkung von Kokain ein Kraftfährzeug im Straßenverkehr geführt hat oder sonst auffällig geworden ist, denn nach, der Wertung des Gesetzgebers begründet schon die Einnähme des Betäubungsmittels regelmäßig die mangelnde Kraftfahreignung. Besondere Umstände, die entgegen den in Nummer 9.1 der Anlage 4 zum Ausdruck kommenden Erfahrungssätzen im vorliegenden Fall ausnahmsweise dennoch die Annahme einer Kraftfahreignung rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben.

Die im Rahmen der Anhörung geäußerte Behauptung des Antragstellers, er habe seit Mitte 2007 keinen Kontakt zu Rauschgift mehr, ist ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit vorliegend bereits deshalb ohne Relevanz, weil die (erneute) Annahme der Kraftfahreignung den Nachweis einer Entgiftung bzw. Entwöhnung voraussetzt und erst nach mindestens einjähriger Abstinenz wieder in Betracht kommt (vgl. Nummer 9.5 der Anlage 4).

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und nimmt inhaltlich zu Recht an, dass das besondere öffentliche Interesse an dem Sofortvollzug der Entziehungsverfügung überwiegt. Das überragende Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit im Straßenverkehr geht dem privaten Interesse des Antragstellers vor, trotz hier anzunehmender mangelnder Kraftfahreignung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin als Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Der Gesichtspunkt des Schutzes höchstrangiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer wiegt Insoweit erheblich schwerer.

Da der Antragsteller unterliegt, hat er nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.