Gericht: 

VG München

Datum:

04.12.2007

Aktenzeichen:

M 1 K 07.2536
Vorinstanz:

 

Urteil

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Inhaber eines Führerscheins der Klasse M. Am 1. August 2006 beantragte er die Erweiterung auf die Klassen B und L. Zuvor war er am 15. Juni 2006 als Fußgänger einer Kontrolle unterzogen worden, wobei 0,4 Gramm Marihuana und ein Joint von 0,7 Gramm gefunden worden waren. Bei einer Wohnungsdurchsuchung hatte er weitere 2,3 Gramm Marihuana übergeben. In der Beschuldigtenvernehmung gab der Kläger an, erstmals mit 13 Jahren einen Joint geraucht zu haben. Mit 14 Jahren habe er mehrmals einen Joint geraucht, danach 1 Jahr lang nicht und im Anschluss daran wieder gelegentlich. Im Sommer 2005 habe der Kläger dann regelmäßig Cannabis konsumiert, ab Mai 2006 jeden Tag. Anfang Mai 2006 habe der Kläger ca. 17 Gramm zum Eigenverbrauch erworben und bis zum 15. Juni 2006 etwa 14 Gramm konsumiert. In einem anschließenden Schreiben vom 21. Juni 2006 versicherte der Kläger, nunmehr abstinent bleiben zu wollen.

Mit Schreiben vom 26. September 2006 forderte das Landratsamt Berchtesgadener Land (Landratsamt) den Kläger gem. § 46 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV auf, zur Frage, ob er Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt, welche die Fahreignung in Frage stellen, ein fachärztliches Gutachten durch einen Arzt in einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bis 30. November 2006 vorzulegen.

Das ärztliche Gutachten des Verkehrsmedizinischen Zentrums, TÜV Süd, vom 9. Januar 2007 führt aus, die Analyse zweier Urinproben weise auf Zustand nach regelmäßigem Cannabismissbrauch hin. Die körperliche Untersuchung habe keine von der Norm abweichenden Befunde ergeben. Ein weiteres Drogenscreening habe ebenfalls einen unauffälligen Befund ergeben. Nach eigenen Angaben habe der Kläger erst im Jahre 2006 mit 17 Jahren täglich mehrfach die Droge genommen, seit Ende August 2006 nicht mehr. Eine Abhängigkeit vermochte der TÜV nicht festzustellen. Nachweise der behaupteten längerfristigen Abstinenz lägen nicht vor; der Zeitraum sei allerdings auch zu kurz bemessen. Eine positive Begutachtung könne erst gerechtfertigt sein, nachdem 6 bis 12 Monate Abstinenz nachgewiesen seien. Über den derzeit erkennbaren erfolgreichen Ansatz des Klägers hinaus sei eine weitergehende Bewertung nicht möglich. Die vom Landratsamt gestellte Frage wird dahingehend beantwortet, dass der Kläger keine Betäubungsmittel einnehme, die die Fahreignung in Frage stellten.

Nach Anhörung des Klägers wurde diesem mit Bescheid vom 16. April 2007 die Fahrerlaubnis entzogen und er aufgefordert, seinen Führerschein binnen einer Frist von vier Tagen nach Zustellung des Bescheids abzugeben (Nrn. 1 und 2). Für den Fall der Nichtabgabe wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 550,-- Euro angedroht (Nr. 5). Der Antrag auf Erweiterung der Fahrerlaubnis wurde abgelehnt (Nr. 2). Zur Begründung wurde angeführt, aufgrund der Untersuchungsbefunde stehe fest, dass der Kläger regelmäßig Cannabis konsumiert habe. Mit Ausnahme der im Rahmen der Begutachtung durchgeführten Urinscreenings für November und Dezember 2006 sei der Nachweis einer mindestens einjährigen Abstinenz nicht erbracht. Hierfür sei neben der Abstinenz ein medizinisch-psychologisches Gutachten, das einen tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel bestätige, erforderlich, da die Stabilität der Drogenfreiheit nicht allein durch Laboruntersuchungen belegt werden könne. Die vom Kläger vorgelegten Urinscreenings deckten sich entweder mit den Ergebnissen des eingeholten TÜV-Gutachtens oder seien ebenfalls nicht als Nachweis einer einjährigen Abstinenz geeignet. Derzeit stehe deshalb die Fahrungeeignetheit fest. Im Hinblick auf Veränderungen des Leistungsvermögens des Klägers aufgrund des Cannabiskonsums könne eine weitere Teilnahme am Straßenverkehr nicht hingenommen werden.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 31. Mai 2007 aus den im Bescheid genannten Gründen zurückgewiesen. Ergänzend wird ausgeführt, aufgrund des vom Kläger selbst eingeräumten regelmäßigen Cannabiskonsums sei die Fahreignung verloren gegangen und könne frühestens nach einjähriger, nachgewiesener Abstinenz wieder erlangt werden. Neben der nachgewiesenen Änderung des Konsumverhaltens sei ein stabiler Einstellungswandel Voraussetzung, wofür eine psychologische Bewertung auf Basis einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erforderlich sei. Die vorgelegten Urinscreenings vom 6. November 2006, 18. Dezember 2006 und 12. März 2007 könnten lediglich eine Drogenabstinenz in diesem Zeitraum zu belegen, nicht aber eine einjährige Abstinenz.

Am 29. Juni 2006 hat der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben mit dem Ziel der Aufhebung des Ausgangs-und Widerspruchsbescheids und der Verpflichtung, den Prüfauftrag an den TÜV zur Erweiterung der Fahrerlaubnis zu erteilen. Zugleich hat er Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, der mit Beschluss vom 27. Juli 2007 abgelehnt wurde (M 1 S 07.2537). Zwischenzeitlich ließ der Kläger eine medizinisch-psychologische Untersuchung durchführen, die im Gutachten vom 12. November 2007 zum Ergebnis kommt, dass der Kläger ein Kraftfahrzeug sicher führen könne. Es sei nicht zu erwarten, dass er zukünftig unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln am Straßenverkehr teilnehmen werde. Hierauf kündigte der Beklagte die Aufhebung des Bescheids und Erteilung des Prüfauftrags an.

Nach Klarstellung in der mündlichen Verhandlung, dass insoweit eine Zusage vorliege, beantragt der Kläger nunmehr, die Rechtswidrigkeit des Bescheids des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 16. April 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 31. Mai 2007 sowie der Ablehnung des Antrags auf Erweiterung der Fahrerlaubnis festzustellen.

Zur Begründung wird ausgeführt, wegen Erledigung nach Klageeinreichung bestehe zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses das erforderliche Feststellungsinteresse. Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtswidrig gewesen. Das positive Gutachten vom 12. November 2007 zeige, dass der Kläger von jeglichem Drogenkonsum glaubhaft Abstand genommen habe. Im Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis habe kein Anlass zur weiteren Einforderung eines medizinischpsychologischen Gutachtens bestanden. Gleiches gelte hinsichtlich der Erweiterung der Fahrerlaubnisklassen.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage als Einschränkung des bisherigen Klagebegehrens ist zulässig, insbesondere besteht das erforderliche Feststellungsinteresse, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.

Der ursprünglich gestellte Anfechtungs-und Verpflichtungsantrag hat sich erledigt. Erledigung bedeutet bei der Anfechtungsklage Wegfall der bekämpften beschwerenden Regelung. Bei der Verpflichtungsklage liegt Erledigung immer dann vor, wenn der erstrebte Ausspruch aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich oder sinnvoll ist und die Klage daher wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen werden müsste. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Behörde dem ursprünglich abgelehnten Antrag stattgibt

(J. Schmidt in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, Rn. 76, 100 zu § 113).

Mit Vorlage der positiven medizinisch-psychologischen Untersuchung hat sich die Sachlage geändert und der Beklagte hat dementsprechend die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids und die Erteilung des Prüfauftrags zugesagt. Damit hat er den Kläger klaglos gestellt.

Im Falle der Erledigung einer Anfechtungsklage spricht das Gericht auf Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese Regelung bezieht sich allein auf Anfechtungsklagen, ist jedoch auf erledigte Verpflichtungsbegehren entsprechend anzuwenden

(allg. M., vgl. J. Schmidt in Eyermann, a.a.O. , Rn. 97 zu § 113).

Demgemäß ist im Falle der nachträglichen Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens die Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Antrag statthaft, dass die Nichterteilung des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig und der Beklagte zur Vornahme oder zur positiven Bescheidung verpflichtet war. Bei Erledigung nach Klageerhebung besteht im Hinblick auf die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses nach gefestigter Rechtsprechung ein Feststellungsinteresse.

II.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ist Prüfungsmaßstab, ob der Verwaltungsakt bzw. dessen Nichterteilung im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses rechtswidrig gewesen ist. Dies ist der Fall; der Bescheid vom 16. April 2007 war rechtmäßig und es bestand kein Anspruch auf Erteilung des Prüfauftrags.

1. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4, 5 oder 6 vorliegen. Vorliegend ist ein Mangel nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV gegeben. Danach ist von einer Fahrungeeignetheit auszugehen, wenn eine regelmäßige Einnahme von Cannabis erfolgt.

a) Was unter "regelmäßiger" Einnahme zu verstehen ist, wird weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der Fahrerlaubnisverordnung ausdrücklich erläutert. Aufgrund der Systematik der FeV, die zwischen regelmäßigem und gelegentlichem Konsum von Cannabis unterscheidet, lässt sich jedoch Folgendes festhalten: Da der regelmäßige Konsum die Fahreignung im Regelfall auch ohne Hinzutreten weiterer fahreignungsrelevanter Umstände, wie etwa ein fehlendes Trennungsvermögen, ausschließt, muss dieser in einem Umfang stattfinden, der als solcher (ohne Hinzutreten weiterer Umstände) fahreignungsausschließend wirkt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof

(B. v. 18.12.2006 Az. 11 ZB 05.1069; v. 7.12.2006 Az.: 11 CS 06.1350)

sieht das in dieser Bestimmung enthaltene Tatbestandsmerkmal der "Regelmäßigkeit" dann als erfüllt an, wenn Cannabis täglich oder nahezu täglich konsumiert wird. Denn erst dann ist dem Verwaltungsgerichtshof zufolge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von Veränderungen des Leistungsvermögens und der Persönlichkeit des Konsumenten auszugehen, die unabhängig vom aktuellen Konsum die Leistungsfähigkeit herabsetzen und als verkehrsbezogen gefährlich betrachtet werden können, weil sie die Bereitschaft und Fähigkeit, sich überindividuellen Regeln und Normen anzupassen, beeinträchtigen und zudem die zum Kraftfahren erforderliche Aktivierung, Wachheit, Aufmerksamkeit und Konzentration sowie die Bereitschaft, die Anforderungen und Risiken des Straßenverkehrs ernst zu nehmen und den Drogenkonsum und das Fahren zu trennen, mindern können.

Vorliegend steht aufgrund der eigenen Einlassungen des Klägers fest, dass er ab Mai 2006 jeden Tag Cannabis konsumiert hat. Bis zum 15. Juni 2006 hat er seinem Vorbringen zufolge von der Anfang Mai 2006 erworbenen Menge von ca. 17 Gramm etwa 14 Gramm konsumiert. Dies hat der Kläger sowohl bei seiner Beschuldigtenvernehmung als auch gegenüber dem Gutachter so angegeben und auch auf mehrfachen täglichen Konsum hingewiesen. Damit liegt innerhalb dieser sechs Wochen zweifellos ein regelmäßiger Konsum vor.

Unschädlich ist, dass sich die regelmäßige Einnahme nur über einen Zeitraum von sechs Wochen erstreckt. Die Nummer 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung macht den Verlust der Fahreignung nicht von einer längeren Dauer der regelmäßigen Einnahme von Cannabis abhängig. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der tägliche Gebrauch dieses Betäubungsmittels auch dann, wenn noch nicht mit "Langzeitschäden" körperlicher oder psychischer Art zu rechnen ist, u. U. Folgen nach sich ziehen kann, die die Fahreignung beseitigen oder einschränken. Zu rechnen ist insoweit damit, dass das subjektive Intoxikationsempfinden wegen einer sich herausbildenden Toleranz nicht mehr ausreichend ausgeprägt ist, so dass der Konsument objektiv beeinträchtigende Drogenwirkungen nicht mehr (ausreichend) wahrnimmt bzw. sie unterschätzt

(BayVGH v. 7.12.2006, a.a.O. unter Bezugnahme auf Kannheiser, NZV 2000, 57/67 f.).

Da sich THC im Fettgewebe des Körpers, z.B. im zentralen Nervensystem, über gewisse Zeit hinweg ablagert, besteht bei kurzen Konsumintervallen ferner die Möglichkeit, dass es durch die Abgabe von im Körper gespeichertem THC zu unerwartet starken Intoxikationen bzw. zu subjektiv nicht erkannten Nachwirkungen ("Hangover-Effekten") kommt. Auch kann eine intensive, sich nur über 30 Tage hin erstreckende Cannabiseinnahme nach dem Absetzen dieser Droge bereits Entzugserscheinungen auslösen, die ggf. mit grippeähnlichen Symptomen einhergehen. Schlussendlich besteht bei intensivem Konsum dieses Betäubungsmittels die Möglichkeit, dass plötzlich und unerwartet toxische Psychosen auftreten, die mit Verwirrung, Gedächtnisschwund, Wahnvorstellungen, Halluzinationen, Beklemmung, Agitiertheit und hypomanischen Symptomen verbunden sein können. Vorliegend hat der Kläger unstreitig in einem Zeitraum von 6 Wochen täglich, auch mehrfach, Cannabis konsumiert. Gemessen an den dargestellten Grundsätzen führt dies dazu, dass eine Fahreignung nicht bestanden hat. Aufgrund des auch durch das ärztliche Gutachten vom 9. Januar 2007 bestätigten regelmäßigen Cannabismissbrauchs im Jahre 2006 stand die Nichteignung des Klägers im Zeitpunkt der Erledigung gemäß § 11 Abs. 7 FeV fest, ohne dass es weiterer Aufklärungsmaßnahmen bedurfte.

b) Dem widerspricht auch nicht, dass das Gutachten zur Feststellung gelangt, der Kläger nehme keine Betäubungsmittel, die die Fahreignung in Frage stellen. Damit ist nämlich nur die Aussage getroffen, dass im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens kein Drogenkonsum nachgewiesen werden konnte. Für die vorliegend relevante Frage, ob über einen längeren Zeitraum ein regelmäßiger Cannabiskonsum vorlag, ist die auf einen derzeitigen Konsum gerichtete Antwort des Gutachtens nicht maßgebend. Im Gutachten wird vielmehr die unter den Beteiligten ohnehin unstreitige Tatsache bestätigt, dass ein regelmäßiger Konsum in der Vergangenheit vorlag. Allein dieser führt zur Ungeeignetheit. Insoweit lässt die Fragestellung an den Gutachter auf den ersten Blick für die Frage des Führerscheinentzugs Ungereimtheiten entstehen. Die Gutachtensanforderung mag vor dem Hintergrund zu sehen sein, dass die Behörde zusätzlich mit dem Neuantrag des Klägers befasst war. Allein für den Entzug der Fahrerlaubnis wäre die Anforderung eines Gutachtens nicht erforderlich, da der Kläger einen regelmäßigen Konsum über 6 Wochen eingeräumt hat, und diese Tatsache somit bereits feststeht. Die insoweit entstandene Verwirrung ist zwar nachvollziehbar, vermag aber nichts an der Tatsache des regelmäßigen Cannabiskonsums zu verändern, der nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zur Fahrungeeignetheit führt. Das Gutachten ist hierfür ohne Bedeutung.

c) Die Frage einer nunmehrigen Abstinenz stellte sich vorliegend bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht, da im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids noch kein Jahr vergangen war. Zwar hat der Kläger vorgetragen, ab Juni 2006 keine Betäubungsmittel mehr eingenommen zu haben, jedoch ist hinsichtlich der Einjahresfrist zu unterscheiden. Verwaltungsverfahrensrechtlich folgt aus ihrer grundsätzlichen Maßgeblichkeit, dass bis zum Ablauf eines Jahres auch bei behaupteter Verhaltensänderung des Betroffenen die Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 7 FeV entzogen und ein hiergegen gerichteter Widerspruch zurückgewiesen werden darf, sofern die Tatsachen, aus denen die mangelnde Fahreignung hergeleitet wird, feststehen und ihre rechtliche Aussagekraft eindeutig ist. Diese sog. verfahrensrechtliche Einjahresfrist, innerhalb derer die Behörde nach § 11 Abs. 7 FeV entscheiden darf, beginnt mit dem Tag, den der Betroffene als den Beginn der Betäubungsmittelabstinenz genannt hat oder von dem an unabhängig von einem solchen Vorbringen Anhaltspunkte für eine solche Entwicklung vorliegen

(BayVGH v. 29.3.2007 Az. 11 CS 06.2913; v. 27.2.2007 Az. 11 CS 06.3132; v. 20.9.2006 Az. 11 CS 05.2143).

Die Frist hingegen, die bis zur etwaigen Wiedergewinnung der Fahreignung verstrichen sein muss, wird als "materiellrechtliche Einjahresfrist" bezeichnet. Vorliegend durfte die Behörde gemäß § 11 Abs. 7 FeV über die Entziehung der Fahrerlaubnis entscheiden. Am 31. Mai 2007 war nach dem letzten feststehenden Konsum Mitte Juni 2006 ein Jahr noch nicht verstrichen, wenn es sich auch nur um ca. zwei Wochen handelt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Betroffene nach o.g. Rechtsprechung als nicht fahrgeeignet zu betrachten und der Führerschein zu entziehen.

2. Im Hinblick auf das Verpflichtungsbegehren bedarf es nach Nr. 9.2.5 der Anlage 4 zur FeV nach vorangegangenem Drogenkonsum des Nachweises einer mindestens einjährigen Abstinenz und der Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens (§§ 20 Abs. 1, 14 Abs. 2 FeV). Daran fehlte es im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses.

a) Eine einjährige Abstinenz war nicht nachgewiesen.

Der Kläger hat zwar mehrere Urinscreenings vorgelegt, jedoch mangelt es etwaigen auf Eigeninitiative des Betreffenden durchgeführten Drogenscreenings -wie demjenigen vom 12. März 2007 -in der Regel an der erforderlichen Aussagekraft, weil der Betreffende sich (bei ggf. fortbestehendem Drogenkonsum) einen ihm günstig erscheinenden Untersuchungstermin ausgesucht haben könnte. Nach allgemeiner Rechtsprechung

(BayGH v. 2.7.2007 Az. 11 ZB 06.178; BayVGH v.2629.3.07 Az. 11 CS 06.2913; OVG NRW v. 6.3.2007 SVR 2007, 355)

ist eine Untersuchung nur dann aussagekräftig, wenn sie zu einem für den Betreffenden nicht vorhersehbaren Zeitpunkt erfolgt, er also z.B. kurzfristig und unvorhersehbar von der Behörde zur Untersuchung aufgefordert wird.

Der Bevollmächtigte des Klägers bezieht sich weiter auf die von der Gutachterstelle geforderte Drogenabstinenz von lediglich sechs Monaten, die schon bei Erlass des Widerspruchsbescheids abgelaufen wären. Zwar ist die Untersuchungsmethode grundsätzlich der Wahl des Arztes überlassen, jedoch hat die Behörde die Befugnis, nicht nur die Art des beizubringenden Gutachtens, sondern innerhalb der durch die Rechtsordnung gezogenen Schranken die bei der Begutachtung zu beachtenden Vorgaben (z.B. hinsichtlich der Häufigkeit der vorzunehmenden Untersuchungen, ihrer Modalitäten und ihrer Erstreckung über einen vorzugebenden zeitlichen Rahmen) festzulegen. Dies ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH v. 25.1.2006 DAR 2006, 349) aus § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV. Denn wie jeder Sachverständige ist auch der Gutachter im Fahrerlaubnisrecht Hilfsorgan des zur Entscheidung berufenen Amtsträgers; nur dieser, nicht aber der Sachverständige, vermag in der Regel zu beurteilen, welche Informationen erforderlich sind, um über die Erteilung, den Fortbestand oder den Entzug einer Fahrerlaubnis rechtskonform befinden zu können. Damit stellt sich die vom Gutachter genannte Frist von sechs Monaten lediglich als Vorschlag, nicht aber als bindende Vorgabe dar.

b) Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung des Prüfauftrags scheiterte weiter daran, dass ein stabiler Gesinnungswandel nicht nachgewiesen war. Die bloße Abkehr vom Drogenkonsum ist zur Wiedererlangung der Fahreignung noch nicht ausreichend. Neben einer (nachgewiesen) mindestens einjährigen Abstinenz (Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV) ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (§§ 20 Abs. 1, 14 Abs. 2 FeV) erforderlich

(VGH BW v. 3.7.2007 ZfS 2007, 536; BayVGH v. 4.6.2007 Az. 11 CS 06.2806; OVG NRW v. 6.3.2007 SVR 2007, 355).

Dies liegt darin begründet, dass eine rein medizinische Untersuchung die Drogenfreiheit nur für einen kurzen Zeitraum belegen kann und die Entscheidung, ob ein stabiler Einstellungswandel erfolgt ist, eine Erforschung der Motive und Überlegungen des Betreffenden im Rahmen eines Untersuchungsgesprächs voraussetzt. Damit der Betroffene nach Ablauf des Abstinenzjahres nicht alsbald wieder in sein früheres, rechtswidriges und gefahrenträchtiges Konsumverhalten zurückfällt, ist Voraussetzung, dass die Verhaltensänderung von Dauer ist. Erforderlich ist deshalb auch eine psychologische Begutachtung, die klären soll, ob sich der (ehemalige) Betäubungsmittelkonsument dauerhaft vom Drogenkonsum gelöst hat. Das lässt sich nur bejahen, wenn zu einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde ein stabiler, tiefgreifender Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält.

III. Insgesamt war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).