Gericht: 

VG München

Datum:

13.03.2009

Aktenzeichen:

M 1 S 09.696
Vorinstanz:


Beschluss

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem 12. März 2007 im Besitz eines Führerscheins der Bundesrepublik Deutschland für die Klassen B, L, M und S.

Er wurde am 21. Juli 2008 einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen. Die kontrollierende Streifenbesatzung führte einen Drogenschnelltest durch. Im Urin waren THC und Amphetamine nachweisbar. Zur Durchführung einer Blutuntersuchung auf chemisch-toxische Substanzen gab der Kläger eine Blutprobe ab. Gegen den Antragsteller wurde ein Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen § 29 BtMG und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 24 a StVG eingeleitet. Im Rahmen der Ermittlungsverfahren gab der Antragsteller an, dass er am 18. Juli 2008 in Tschechien
0,30 g Crystal-Speed konsumiert habe. Am Samstag, den 19. Juli 2008, habe er zu Hause Gras konsumiert. In seiner Wohnung habe er noch eine geringe Menge Marihuana. Bei der anschließend durchgeführten Wohnungsdurchsuchung wurden 0,3 g Marihuana gefunden. Bei einer ergänzenden Vernehmung und erkennungsdienstlichen Behandlung am 25. August 2008 gab der Antragsteller an, gelegentlich Marihuana zu konsumieren, in seltenen Fällen Speed.

Laut Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 25. Juli 2008 konnten in der am 21. Juli 2008 entnommenen Blutprobe im Blutplasma weder Cannabinoide noch Amphetamine nachgewiesen werden.

Mit Schreiben vom 26. November 2008 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) konsumiert habe, sei gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1,
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, c) StVG, § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Dies gelte auch dann, wenn bei ihm bislang nur einmal der Konsum von Betäubungsmitteln festgestellt worden sei. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setze regelmäßig den Nachweis mindestens einjähriger Betäubungsmittelabstinenz voraus.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2008 bestellte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers. Es werde darauf hingewiesen, dass das Bußgeldverfahren zum Vorfall vom 21. Juli 2008 eingestellt worden sei. Der Antragsteller konsumiere selbst nach dem vom Antragsgegner benannten Zitat aus dem Vernehmungsprotokoll „nichts in Deutschland und im Ausland allenfalls Gras", wobei Speed nach der Einlassung des Antragstellers eine Ausnahme sei. Es handle sich somit um keinen Regelfall. Der Antragsteller sei Berufskraftfahrer. Das Verwaltungsgericht Braunschweig habe im Fall eines Kurierfahrers entschieden, dass erst der zweimalige Fund von Betäubungsmitteln ausreiche, um Maßnahmen anzuordnen.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 ergänzte der Bevollmächtigte des Antragstellers sein Vorbringen. Der Antragsteller habe nicht wegen nachweisbaren Konsums von Drogen seine Fahreignung verloren.
Es mangle am erforderlichen Nachweis. Die Einnahme von Cannabis falle nicht unter Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Ein relevanter Konsum sei nicht nachgewiesen, da die Blutprobe ohne toxischen Befund gewesen sei. Die am 21. Juli 2008 aufgefundene Menge von 0,3 g Marihuana könne dem Antragsteller nicht als Konsum zugerechnet werden bzw. sei im Sinne von toxisch-verkehrsrechtlicher Relevanz nicht nachgewiesen. Der vom Antragsteller eingeräumte Konsum von Marihuana am 19. Juli 2008 sei ebenfalls toxisch-verkehrsrechtlich nicht relevant. Aufgrund eigener Einlassungen des Antragstellers sei allenfalls erwiesen, dass er gelegentlich konsumiere. Welchen Wert und welche toxisch-verkehrs
rechtliche Relevanz dieser gelegentliche Konsum habe, sei jedoch nicht erwiesen. Gleiches gelte für den angeblichen Konsum von Speed. An der Verwertbarkeit der Einlassungen des Antragstellers müssten mangels hinreichender Belehrung Zweifel angemeldet werden. Im Rahmen der Belehrung
sei nicht auf eine Weitergabe und Verwertung seiner Einlassung für Zwecke der Entziehung seiner Fahrerlaubnis hingewiesen worden. Die ihm erteilte Belehrung stehe nicht im Einklang mit der Belastung wegen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln. Selbst wenn ein gelegentlicher Cannabiskonsum erwiesen wäre, müsste ein toxisch-kausaler Zusammenhang zwischen der Einnahme und dem Führen von Kraftfahrzeugen nachgewiesen werden. Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis sei nur dann relevant, wenn die Wirkung von THC nachgewiesen sei. Eben an diesem Nachweis mangele es.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2009 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1). Der Antragsteller wurde aufgefordert, seinen Führerschein binnen einer Frist von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheides bei der Führerscheinstelle abzugeben
(Nr. 2). Für den Fall der Nichtbefolgung der Abgabeaufforderung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR angedroht (Nr. 3). In Nr. 4 des Bescheides ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der unter Nummer 1 getroffenen Regelung an.

Der Antragsteller habe durch die Einnahme des Betäubungsmittels Methamphetamin (Crystal-Speed) seine Fahreignung nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV verloren und bislang auch nicht wieder gewonnen.

Die Tatsache, dass der Urintest positiv auf Amphetamine und THC verlief, im Blut aber keine Abbauprodukte von Methamphetamin und Cannabinoiden mehr festgestellt werden konnten, lasse sich damit erklären, dass im Urin der Nachweis gegenüber dem Blut länger geführt werden könne. So seien Amphetamine auch abhängig von der Dosis im Urin ein bis drei Tage nachweisbar, im Blut hingegen maximal bis zu 48 Stunden. Dem Antragsteller sei daher die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ein Ermessen, das ein Absehen von dieser Maßnahme etwa aufgrund der beruflichen Situation des Fahrerlaubnisinhabers ermöglichen könne, stehe dem Antragsgegner dabei nicht zu.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis begründete der Antragsgegner damit, dass gelegentlicher Konsum von Cannabisprodukten und von Methamphetamin zu krankhaften Persönlichkeitsveränderungen führen könne, insbesondere Selbstüberschätzung, Gleichgültigkeit, Nachlässigkeit, Erregbarkeit und Reizbarkeit. Die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr als Führer von Kraftfahrzeugen könne daher erhebliche Gefahren für die übrigen Verkehrsteilnehmer mit sich bringen, so dass das besondere öffentliche Interesse, unter dem Aspekt des Schutzes von Leben und der Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer, das private oder berufliche Interesse des Antragstellers am weiteren Gebrauch der Fahrerlaubnis überwiege. Das besondere öffentliche Interesse verlange, dass zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignete Personen sofort an der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr gehindert würden.

Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Antragstellers am 24. Januar 2009 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2009 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers fristwahrend Widerspruch ein und beantragte die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, da der Antragsteller als ausländischer Berufskraftfahrer auf die Fahrerlaubnis als einzige Erwerbsquelle für sich, seine Frau und seine Kinder angewiesen sei. In Anbetracht der Umstände, dass allenfalls eine Gefährdung im Ausland und nicht im Zusammenhang mit Kraftfahrten zu besorgen sei, könne von der Behörde zugewartet werden.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2009 teilte der Antragsgegner dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit, dass dem Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung nicht nachgekommen werde bzw. dem Widerspruch nicht abgeholfen werde.

Am 20. Februar 2009 gab der Antragsteller seinen Führerschein beim Antragsgegner ab.
Am 24. Februar 2009 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragen, den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Dezember 2009 (richtig: 20.01.2009) aufzuheben.

Zugleich beantragt er:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nummern 1 und 4 des Bescheides vom 20. Januar 2009 wird aufgehoben, die aufschiebende Wirkung wieder hergestellt und der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller seinen Führerschein herauszugeben.

Der Antragsteller habe darauf hingewiesen, dass bei der Sofortvollzugsanordnung auf den allenfalls gelegentlichen geringen und beweisrechtlich ungesicherten Drogenkonsum des Antragstellers sowie das einmalige und in geringer Gefährdung sich ergebende Risiko für den Straßenverkehr Bezug zu nehmen sei. Es kämen die skizzierten Verwertungs- und Beweisprobleme zum Tragen. Schon deswegen könne der Sofortvollzug keinen Bestand haben. Bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sei im Übrigen das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug nicht als überwiegend gegenüber dem Interesse des Antragstellers anzusehen, weiterhin als Berufskraftfahrer tätig zu bleiben. Abzuwägen sei einmal die einmalige und geringe Gefährdung der Öffentlichkeit gegenüber der zu erwartenden Arbeitslosigkeit eines Familienvaters. Diese Belange habe der Antragsgegner nicht hinreichend berücksichtigt. Fehlerhaft sei insbesondere, dass der Antragsgegner den aufgezeigten Belangen des Antragstellers keinen Vorrang einräume, obwohl das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren eingestellt worden sei und die von ihm erhobene Klage Aussicht auf Erfolg habe. Der Antragsteller sei Vater von zwei minderjährigen Kindern, seine Frau verfüge über kein eigenes Einkommen und Vermögen. Könne der Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterhin Lastkraftwagen führen, wäre er sowohl in der Lage, sein Erwerbseinkommen in der benannten Spedition zu verdienen, als auch sich vorausschauend um eine Tätigkeit zu bemühen, die er ausübe, wenn die Entziehung wirksam werde.
Er könne sich nebenberuflich fortbilden und dadurch qualifizieren, um gegebenenfalls als Mitarbeiter im Dispositionswesen beschäftigt zu werden.

Die Ausführungen zu den Erfolgsaussichten der erhobenen Anfechtungsklage entsprechen den Ausführungen im Schreiben vom 17. Dezember 2008.

Mit Schreiben vom 6. März 2009 beantragt der Antragsgegner:Der Antrag wird abgelehnt.

Die Einnahme von Methamphetamin schließe die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt sei oder nicht, oder ob unter der Wirkung dieser sogenannten „harten Droge" ein Kraftfahrzeug überhaupt geführt worden sei. Folglich sei einem Konsumenten von Methamphetamin auch dann zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn dieser behaupte, nicht unter dem Einfluss dieser Droge am Straßenverkehr teilgenommen zu haben bzw. sich zum Zeitpunkt der Drogeneinnahme nicht in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten zu haben. Ein Ermessen stehe der Fahrerlaubnisbehörde bei Feststehen der Ungeeignetheit nicht zu. Die Tatsache, dass der Antragsteller gelegentlicher Konsument von Methamphetamin sei, ergebe sich im Übrigen aus seinen eigenen Angaben bei der Beschuldigtenvernehmung, die laut dem damals angefertigten Protokoll nach Belehrung des Antragstellers über seine Rechte als Beschuldigter erfolgt sei. Das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs sei im Bescheid vom 20. Januar 2009 hinreichend schriftlich begründet worden. Im Übrigen ergebe sich im Bereich des Sicherheitsrechts das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung häufig gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsaktes selbst maßgebend gewesen seien.Ergänzend wird auf die vorlegten Behördenakten und die Gerichtsakten Bezug genommen.

Das Gericht behandelt den im Rahmen der Klageerhebung gestellten Antrag des Bevollmächtigten des Antragstellers, die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 1 und 4 des Bescheides vom 20. Januar 2009 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 2. Februar 2009.

Bei der Entscheidung, einem Führerscheininhaber die Fahrerlaubnis gemäß § 46 Abs. 3 FeV i.V.m.
§ 11 Abs. 7 FeV zu entziehen, handelt es sich nach Meinung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs um eine personenbezogene Prüfungsentscheidung im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
Nr. 6 AGVwGO

(vgl. BayVGH v. 7.8.2008 Az. 11 CS 08.185, RdNr. 34, zitiert nach Juris).

Der Adressat der Entziehungsverfügung nach § 11 Abs. 7 FeV kann daher entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schreiben vom 2. Februar 2009 fristwahrend Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Januar 2009 erhoben. Am 24. Februar 2009 ging die Klage gegen den Bescheid vom 20. Januar 2009 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München ein (M 1 K 09.695). Die innerhalb der Klagefrist erhobene Klage erledigt in den Fällen eines fakultativen Vorverfahrens nicht den einmal erhobenen Widerspruch. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hätte den Widerspruch mit Klageerhebung zurücknehmen müssen. Eine Widerspruchsrücknahme befindet sich nicht in den vorgelegten Behördenakten, so dass davon auszugehen ist, dass der Bevollmächtigte des Antragstellers Widerspruch und Klage nebeneinander erhoben hat. In einem solchen Fall ist die vor der Entscheidung über den erhobenen Widerspruch eingelegte Klage als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zu behandeln. Eine solche ist erst zulässig, wenn seit der Einlegung des Widerspruchs drei Monate verstrichen sind (§ 75 Satz 2 VwGO). Die aufschiebende Wirkung eines (noch) unzulässigen Rechtsmittels kann nicht angeordnet werden.

Der Antragsteller hat die Aufhebung des Sofortvollzugs und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Die Aufhebung des Sofortvollzugs durch das Gericht erfolgt, wenn die Begründung der Sofortvollzugs nicht den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 VwGO entspricht. Eine summarische Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides, dessen sofortige Vollziehung von der Behörde angeordnet wurde, findet in diesen Fällen nicht statt

(Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 80, RdNr. 93 m.w.N.).

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 2. Februar 2009 gegen Nummer 1 des Bescheides vom 20. Januar 2009 wiederherzustellen, ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat der Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt unter anderem, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an
dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Die Begründung des Sofortvollzugs entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

In der Begründung muss das öffentliche Interesse am Sofortvollzug konkret und nicht formelhaft dargestellt werden. Der Antragsgegner hat das private und berufliche Interesse des Antragstellers am weiteren Gebrauch der Fahrerlaubnis gegenüber den Gefahren für die übrigen Verkehrsteilnehmer abgewogen. Hinzukommt, dass, wenn sich nach der Ansicht der Verwaltungsbehörde jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, dieser Umstand es in aller Regel rechtfertigt, die Verfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar zu erklären, um den ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber unverzüglich von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen

(OVG Thüringen v. 23.11.2002, Az. 2 EO 588/02, zitiert nach Juris).

Bei summarischer Überprüfung der Rechtslage wird der erhobene Widerspruch aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Deshalb überwiegt das Vollzugsinteresse der Behörde das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach
§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4, 5 oder 6 vorliegen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht geeignet, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt. Bei dem am 21. Juli 2008 durchgeführten Drogenschnelltest wurden im Urin des Antragstellers unter anderem Amphetamine nachgewiesen. Nach dem im Ermittlungsbericht dargestellten Sachverhalt steht fest, dass der Antragsteller am 18. Juli 2008 in Tschechien Methamphetamin (Crystal-Speed) konsumiert hat. Bei diesem Stoff handelt es sich um ein Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. der Anlage 2 zum BtMG. Das Ergebnis des am 21. Juli 2008 durchgeführten Drogenschnelltests mit dem Urin des Antragstellers und das Ergebnis der am 21. Juli 2008 entnommenen Blutprobe stehen in Einklang mit dem vom Antragsteller eingeräumten Konsum von Methamphetamin. Beim Drogenschnelltest wurde im Urin Amphetamin nachgewiesen. Dabei handelt es sich um ein Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage 3 zum BtMG. Amphetamin wird als Stoffwechselprodukt vom Methamphetamin gebildet, so dass sich der Amphetaminnachweis mit einer alleinigen Aufnahme von Methamphetamin erklären lässt

(vgl. BayVGH v. 31.5.2007, Az. 11 C 06.2695 m.w.N.).

Auch die Tatsache, dass bei der am 21. Juli 2008 entnommenen Blutprobe des Antragstellers Amphetamin bzw. Methamphetamin nicht mehr nachweisbar war, rechtfertigt keine Zweifel an der vom Antragsteller eingestandenen Einnahme von Methamphetamin. Im Blut steigt die Konzentration eines Stoffes entsprechend der Aufnahmeart mehr oder minder rasch an und nimmt entsprechend der Eliminationsvorgänge wieder ab. Im Urin kann der Nachweis gegenüber dem Blut länger geführt werden. So sind Amphetamine auch abhängig von der Dosis im Urin ein bis drei Tage nachweisbar, im Blut hingegen maximal bis 48 Stunden

(vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stefan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung,
S. 178).

Der Drogenschnelltest mit dem Urin des Antragstellers und die Blutabnahme wurden am 21. Juli 2008, drei Tage nach dem am 18. Juli 2008 eingeräumten Konsum, durchgeführt. Damit ist erklärbar, dass Amphetamin im Blut nicht mehr nachweisbar war, jedoch der Test mit dem Urin positiv verlief.
Die Angaben, die der Antragsteller im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung wegen eines Verstoßes gegen § 29 BtMG gemacht hat, unterliegen nicht einem Beweisverwertungsverbot.
Die Grundsätze, die sich zu Beweisverwertungsverboten im Bereich des Strafprozessrechtes herausgebildet haben, sind nicht ohne Weiteres auf das Fahrerlaubnisrecht übertragbar. Beweisverwertungsverbote bestehen im Strafprozess in dem besonderen Spannungsfeld zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch auf dereinen Seite und dem Schutz von Grundrechten des Betroffenen auf der anderen Seite. Die Informationsgewinnung im Strafverfahren ist aus rechtsstaatlichen Gründen in besonderem Maße formalisiert. Die Rechtfertigung von Verwertungsverboten kann im Verwaltungsverfahren allenfalls
eingeschränkt Gültigkeit haben. Im Unterschied zum strafprozessualen Verfahren hat jedenfalls im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis die Behörde maßgeblich weitere Rechtsgüterauch Drittbetroffener wie das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor Fahrerlaubnisinhabern, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, zu beachten

(OVG Mecklenburg-Vorpommern v. 20.3.2008, Az. 1 M 12/08 m.w.N., zitiert nach Juris).

Im Übrigen ist ein Verstoß gegen § 136 StPO bei der Belehrung vor der Beschuldigtenvernehmung zu einem Verfahren nach § 29 BtMG nicht erkennbar. Nach § 136 Abs. 1 StPO ist bei Beginn der ersten Vernehmung dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Er ist ferner darüber zu belehren, dass er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. Diese Anforderungen erfüllt die sich bei den Akten befindliche Belehrung, die vom Antragsteller unterzeichnet wurde (Bl. 7). Eine Belehrung dahingehend, dass Aussagen des Antragstellers bei einem Ermittlungsverfahren nach § 29 BtMG auch an die Straßenverkehrsbehörde weitergeleitet werden können, verlangt § 136 StPO nicht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrungeeignetheit zur Folge

(vgl. BayVGH v. 31.5.2007, Az. 11 C 06.2695 m.w.N., zitiert nach Juris).

Unerheblich ist hierbei bereits nach dem klaren Wortlaut von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV, ob unter dem Einfluss des Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt wurde und es hierbei zu Ausfallerscheinungen im Sinne einer Fahruntüchtigkeit gekommen ist. Die normative Wertung von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Durch die entsprechende Regelung in der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV, wonach die Bewertungen der FeV nur für den Regelfall gelten, wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge getan. Ausnahmen von den Regelvermutungen der Anlage 4 zur FeV sind dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die daraufschließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft sind in Satz 2 der Vormerkung 3 der Anlage 4 zur FeV besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -Umstellungen genannt, durch die eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen erfolgen kann. Die vom Antragsteller angeführten persönlichen, familiären und beruflichen Umstände begründen keine Ausnahme von der Regelvermutung.
Im Rahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis ist unerheblich, dass das gegen den Antragsteller eingeleitete Bußgeldverfahren nach § 24 a StVG gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Die Maßnahme nach § 24 a Abs. 2, § 25 Abs. 1 StVG ahndet eine in der Vergangenheit stattgefundene Drogenfahrt. Mit der an die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes anknüpfenden Fahrerlaubnisentziehung soll vorbeugend den von dem Betäubungsmittelkonsumenten künftig für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgehenden Gefahren entgegengewirkt werden. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes nach § 24 a StVG und die Voraussetzungen für
die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV wurden vom Normgeber unterschiedlich geregelt. Ein Wertungswiderspruch ist wegen der unterschiedlichen Zielsetzung der beiden Vorschriften darin nicht zu sehen

(vgl. BayVGH v. 14.2.2006, Az. 11 ZB 05.1406, zitiert nach Juris).

Ergibt eine summarische Überprüfung der Rechtslage, dass der erhobene Widerspruch aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird, so überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Interesse des Antragstellers, seinen Führerschein bis zur endgültigen Entscheidung über das Rechtsmittel behalten zu dürfen. Auf die vom Bevollmächtigten des Antragstellers genannten Gesichtspunkte, die Abwägung der geringen Gefährdung der Öffentlichkeit gegenüber der zu erwartenden Arbeitslosigkeit des Antragstellers, kommt es somit nicht an.

Ebenso wenig entscheidungserheblich sind die Ausführungen des Bevollmächtigten des Antragstellers zur Frage eines etwaigen Cannabis-Konsums des Antragstellers. Die Entscheidung des Antragsgegners, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen, beruht alleine auf der Tatsache, dass der Antragsteller den Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne von § 1 Abs. 1 BtMG eingeräumt hat und das Ergebnis des Drogenschnelltests die Einlassung des Antragstellers bestätigt.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 46.3, 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit.