Gericht: 

VG München

Datum:

22.10.2007

Aktenzeichen:

M 6a K 06.3142
Vorinstanz:

 

Urteil

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der 1964 geborene Kläger erwarb 1982 die Fahrerlaubnis der Klassen 1 (alt) und 3 (alt).

Am ... März 2004 wurde der Kläger um 11.05 Uhr von Polizeibeamten der Polizeiinspektion F. als Fahrer eines Kraftfahrzeugs angehalten und kontrolliert. Dabei wurden 1,62 g Cocain aufgefunden. Da der Mahsan-Test positiv ausfiel, wurde eine Blutentnahme angeordnet und um 11.56 Uhr durchgeführt. Die toxikologische Untersuchung der Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität M. ergab folgende Befunde: Benzoylecgonin 0,55 mg/L, Methylecgonin 0,13 mg/L, THC 6,6 µg/L, THC-Carbonsäure 74,1 µg/L, Cannabinol 0,6 µg/L. Dies zeigt, dass der Kläger Cocain und Cannabisprodukte wie Haschisch und/oder Marihuana aufgenommen hatte.

Mit Strafbefehl vom ... August 2004, rechtskräftig seit ... September 2004, wurde gegen den Kläger wegen des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe verhängt und ihm für die Dauer von einem Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Auf Anforderung des Beklagten unterzog sich der Kläger am ... Januar 2005 einer medizinisch-psychologischen Begutachtung bei der P. GmbH. Dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, es sei noch zu erwarten, dass der Kläger zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder deren Nachwirkungen führen werde. Die Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme sei nicht gegeben.

Auf Grund dieses Gutachtens entzog der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 1. Juni 2005 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis in vollem Umfang und forderte ihn auf, seinen Führerschein innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheids abzuliefern.

Zur Begründung der Entziehung der Fahrerlaubnis wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei - wie im Gutachten ausgeführt - zur Zeit nicht geeignet, Kraftfahrzeuge zu führen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 7. Juni 2005 Widerspruch.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2005 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers bei Gericht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 7. Juni 2005 wieder herzustellen. Auf Empfehlung des Gerichts setzte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Juli 2005 die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 1. Juni 2005 aus und gab dem Kläger "Gelegenheit, bis zum 16. September 2005 das vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten so ergänzen zu lassen, dass es aktuell und schlüssig ist"; alternativ habe er "die Möglichkeit, ein neues medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen". Hierauf wurde das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt.

Mit Bescheid vom 23. Februar 2006 ordnete der Beklagte zu Ziffer 1 und 2 des Bescheids vom 1. Juni 2005 die sofortige Vollziehung an.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2006 gab die Regierung ... dem Kläger „Gelegenheit, seine Fahreignung durch Vorlage eines - positiven - medizinisch-psychologischen Gutachtens bis spätestens ...08.2006 nachzuweisen“.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2006 stellte der Kläger bei Gericht erneut einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs führte, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung nicht den Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet worden ist (…).

Mit Schreiben vom 16. August 2006, eingegangen bei Gericht am 21. August 2006, erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage und beantragte,den Bescheid des Beklagten vom 1. Juni 2005 aufzuheben.

Mit Schreiben vom 5. September 2006 beantragte der Beklagte,die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 29. März 2007 teilte die Regierung ... dem Kläger mit, er habe 2004 Cocain und - zumindest gelegentlich - Cannabisprodukte konsumiert und unter der Wirkung von THC am Straßenverkehr teilgenommen. Dadurch habe er seine Fahreignung verloren. Zur Klärung, ob der Kläger seine Fahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt hat, wurde angeordnet, dass der Kläger bis ... Mai 2007 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beibringen müsse. Gleichzeitig wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass im Falle einer Weigerung zur Untersuchung oder bei Nichtvorlage des erstellten Gutachtens gem. § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Klägers geschlossen und der Widerspruch zurückgewiesen werde.

Da der Kläger in der Folgezeit das geforderte Gutachten nicht beibrachte, wies die Regierung ... seinen Widerspruch schließlich unter Hinweis auf § 11 Abs. 8 FeV mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2007 zurück.

Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 änderte der Klägerbevollmächtigte deshalb den Klageantrag und beantragte,den Bescheid des Beklagten vom 1. Juni 2005 sowie den Widerspruchsbescheid der Regierung ... vom 21. Juni 2007 aufzuheben.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 stellte der Klägerbevollmächtigte den Antrag, den zwischenzeitlich festgesetzten Verhandlungstermin aufzuheben und im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Der Vertreter des Beklagten war damit ebenfalls einverstanden. Hierauf wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und mit Beschluss vom 19. Oktober 2007 der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Einverständnis der Parteien konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 1. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der vorliegenden Anfechtungsklage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. der Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids, d.h. der 22. Juni 2007 (vgl. BVerwGE 94,249 f. m.w.N.).

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen, oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Ebenfalls rechtmäßig ist die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber nach Maßgabe von § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Nach § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde nämlich bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser weigert, sich auf eine behördliche Anordnung hin untersuchen zu lassen oder wenn er der Fahrerlaubnisbehörde das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt

(Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 11 FeV, Rdnr. 22 und 24 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall liegen diese Voraussetzungen vor.

Die an den Kläger gerichtete Anordnung der Regierung ... vom 29. März 2007, bis ... Mai 2007 gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist - wie von der Regierung ... angegeben - § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV.

Aus der toxikologischen Untersuchung der Blutprobe vom ... März 2004 ergibt sich, dass der Kläger Cocain - eine sog. „harte“ Droge - und Cannabisprodukte wie Haschisch und/oder Marihuana aufgenommen und am ... März 2004 unter der Wirkung von THC am Straßenverkehr teilgenommen hat. Er hat damit seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verloren.

Bezüglich der Einnahme von Cocain folgt dies aus Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung. In Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung wird nämlich ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis, vgl. hierzu Nr. 9.2.1 und Nr. 9.2.2 der Anlage 4) nicht besteht. Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) hat im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahrungeeignetheit zur Folge

(vgl. BayVGH vom 14.02.2006 Az.: 11 ZB 05.1406; OVG Rheinland-Pfalz vom 21.11.2000 ZfS 2001, 141 = DAR 2001, 183; vom 4. Oktober 2005, Az.: 7 A 10667/05).

Auf einen Zusammenhang zwischen der Einnahme und dem Führen von Kraftfahrzeugen kommt es bei einer Einnahme derartiger (harter) Drogen - anders als bei gelegentlichem Cannabiskonsum - nicht an

(vgl. BayVGH v. 11.11.2004, Az.: 11 CS 04.2814; VG München v. 8.6.2005, Az.: 6b S 05.1905 m.w.N.).

Dieses dem Wortlaut von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entsprechende Ergebnis ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit auch mit der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) vereinbar. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV trägt mit seiner Regelvermutung dem Suchtpotential harter Drogen Rechnung (siehe in diesem Zusammenhang Nr. 3.12.1 der auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse ergangenen Begutachtungs-Leitlinien zur Fahreignung

[Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, Februar 2000]; vgl. auch die Kommentierung bei Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2003, Kapitel 3.12.1, S. 108 f.)

und berücksichtigt überdies die - bereits durch die Illegalität bedingte - Dunkelziffer des Drogenkonsums sowie die Schwierigkeiten des Nachweises eines Konsums

(vgl. OVG Bremen v. 30.6.2003, Az.: 1 B 206/03).

Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ist das Risikopotential des Verkehrsverhaltens schon bei Probierverhalten von Drogen wie Cocain und Amphetamin als hoch einzustufen (siehe auch Laub, Drogen und Fahreignung, Begleitheft zur Informationsveranstaltung vom 5.2.1998 in München, TÜV Medizinisch-Psychologisches Institut).

Unabhängig davon ist die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen auch durch den Konsum von THC und die Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung von THC entfallen. Der Kläger war nämlich nach seiner Einlassung bei der Begutachtung vom ... Januar 2005 regelmäßiger Cannabiskonsument („Das erste Mal war im August 2003. Da habe ich an einem Joint mitgeraucht…Dann habe ich alle zwei Wochen am Wochenende mal einen Joint geraucht … Dann nach zwei Monaten habe ich täglich abends geraucht … Das ging bis zum ...3.2004“). Regelmäßige Cannabiskonsumenten sind jedoch nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV). Abgesehen davon hat der Kläger zudem am ... März 2004 unter der Wirkung von Cannabis als Führer eines Kfz am Straßenverkehr teilgenommen.

Besondere Umstände, aus denen sich ergibt, dass im Fall des Klägers der Betäubungsmittelkonsum entgegen der in § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 bzw. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV zum Ausdruck gebrachten Regel ausnahmsweise nicht zum Verlust der Fahreignung geführt hat, sind für das Gericht nicht erkennbar.

Im vorliegenden Fall liegt der nachgewiesene Drogenkonsum des Klägers jedoch mehr als ein Jahr vor der letzten Behördenentscheidung. Es ist daher grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass der Kläger zwischenzeitlich seine Einstellung zu Betäubungsmitteln und sein diesbezügliches Verhalten dauerhaft in einer Weise geändert hat, die es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt, dass er künftig vollständig auf die Einnahme von harten Drogen verzichten wird und Cannabis entweder überhaupt nicht mehr konsumieren wird oder aber zumindest zwischen der Einnahme von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen wird.

Zur Klärung dieser Frage sieht § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor. Die Regierung ... hat daher mit Schreiben vom 29. März 2007 rechtsfehlerfrei die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV angeordnet.

Daran kann insbesondere der Umstand, dass der Kläger dem Beklagten auf eine frühere entsprechende Anordnung hin schon im März 2005 ein medizinisch-psychologisches Gutachten der P. GmbH vorgelegt hat, nichts ändern. Dieses Gutachten der P. GmbH, das zu dem Ergebnis kam, es sei zu erwarten, dass der Kläger nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und der Verkehrsteilnahme trennen werde und zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder deren Nachwirkungen fahren werde, ist nämlich im einzelnen nicht nachvollziehbar, weil verschiedene Behauptungen nicht begründet wurden (vgl. hierzu im Einzelnen VG München vom 24.7.2006 ...). Die Frage der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen kann damit nur mittels des von der Regierung ... mit Schreiben vom 29. März 2007 angeforderten (weiteren) Gutachtens geklärt werden, das schlüssig und nachvollziehbar sein muss.

Dieses Gutachten wurde vom Kläger bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde nicht beigebracht, obwohl er vom Beklagten auf die Folgen einer nicht fristgerechten Beibringung des geforderten Gutachtens hingewiesen worden war. Der Kläger hat damit den von ihm geforderten, ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder geeignet ist. Deshalb durfte der Beklagte gemäß § 11 Abs. 8 FeV bei seiner Entscheidung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Klägers schließen. Er kann zu Recht davon ausgehen, dass sich der Kläger der Begutachtung nicht unterzogen hat, weil er einen Einstellungsmangel verbergen möchte (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., Rdnr. 22 zu § 11 FeV).

Der Beklagte hatte dem Kläger deshalb gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Die (deklaratorische) Verpflichtung, den Führerschein nach der Entziehung der Fahrerlaubnis unverzüglich bei der Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten abzuliefern, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StVG.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

Der Streitwert wird auf EUR 12.500,00 festgesetzt § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).