Gericht: 

VG München

Datum:

20.01.2009

Aktenzeichen:

M 6a K 08.417
Vorinstanz:

!!! Gegen das Urteil wurde mit Entscheidung vom 19.04.2010 - Az 11 ZB 09.711 die Berufung zugelassen !!!

Urteil

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der 1977 geborene Kläger war zuletzt Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen 1b und 3 (alt).

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die Gründe des Beschlusses im Eilverfahren vom 21. Mai 2008 Bezug genommen. Der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen Ziffer I. und II. des Bescheids des Beklagten vom 5. Dezember 2007 wiederherzustellen, wurde abgelehnt. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Den Widerspruch des Klägers wies ... mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2008 zurück.

Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2008, per Telefax bei Gericht eingegangen am selben Tag, ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragen:

Der Bescheid des Landratsamts vom 5. Dezember 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2008 werden aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2008 legte der Antragsgegner die Behördenakten vor und beantragte,die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Mit Beschluss vom 14. Januar 2009 wurde der Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Das Gericht hat zur Sache am 16. Januar 2009 mündlich verhandelt. Der mit Schriftsatz vom
18. Dezember 2008 angekündigte und in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens, das sich mit der Abbaugeschwindigkeit von Cannabis und den feststellbaren Werten von Cannabiswirkstoffen und Abbauprodukten in Relation zum Einnahmezeitpunkt äußern sollte, wurde abgelehnt.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird insbesondere auf die ausführlichen Schriftsätze des Klägerbevollmächtigten vom 17. März 2008 undl8. Dezember 2008, seine Schriftsätze im Eilverfahren vom 29. Januar 2008 und 11. Februar 2008 sowie auf den Schriftsatz des Beklagten vom 5. Mai 2008 Bezug genommen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten, die beigezogenen Akten des Eilverfahrens sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2009 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

1. Zur Begründung nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Ausführungen unter II. der Gründe des Beschlusses vom 21. Mai 2008 und sieht insoweit von einer Begründung der vorliegenden Entscheidung ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Dort ist zunächst ausführlich dargelegt und begründet worden, weshalb der Beklagte für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 5. Dezember 2007 örtlich zuständig war. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom
16. Januar 2009 diese Zuständigkeit auf ausdrückliche Frage des Gerichts nun nicht mehr in Abrede gestellt hat, braucht sie im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nicht mehr neuerlich vertieft zu werden. Des Weiteren hat das Gericht im o.g. Beschluss vom 21. Mai 2008 ausführlich den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand bezüglich der Abbaugeschwindigkeit von Cannabis in Abhängigkeit zum Einnahmezeitpunkt dargelegt. Insoweit unterbleiben unter Bezugnahme hierauf entsprechende Ausführungen in der vorliegenden Entscheidung.

2. Der streitgegenständliche Bescheid vom 5. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten
(§ 113 Abs. 1 VwGO analog). Ergänzend zu den soeben in Bezug genommenen Gründen des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 21. Mai 2008 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist hierzu noch Folgendes auszuführen:

2.1. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist vorliegend § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnisverordnung - FeV -. Nach dieser Vorschrift darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn dieser ein zu Recht gefordertes Gutachten in der dafür gesetzten Frist ohne hinreichenden Grund nicht vorgelegt hat. Weigert sich der Betroffene nämlich, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen deshalb schließen, weil dann anzunehmen ist, dass er entweder etwas verbergen will oder dass er das Gutachten deshalb nicht vorlegt, weil es zu einem für ihn negativem Ergebnis kommt. Dieser Schluss ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist

(BVerwG vom 9.6.2005, BayVBI 2006, 121).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Der Beklagte durfte vom Kläger die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen. Die Gutachtensanforderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 3 i.V.m.
§ 14 Abs.1 Satz 4 FeV. Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Fahreignung begründen. Solche Zweifel bestehen insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen von Mängeln im Sinne der Anlage 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 FeV ist die Fahrerlaubnis u.a. dann zu entziehen, wenn ein die Fahreignung ausschließender Mangel im Sinne der Anlage 4 zur FeV besteht. Nach der hier allein einschlägigen Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist die Fahreignung nicht gegeben, wenn gelegentlich Cannabis konsumiert wird und, obwohl bzw. selbst wenn zwischen Cannabiskonsum und Straßenverkehr getrennt wird, zusätzlich der Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus der Formulierung der Nr. 9.2.2, welche die Fahreignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum bejaht, wenn Trennung von Konsum und Fahren gegeben ist und wenn kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt.

Für den vorliegenden Fall ergibt sich heraus, dass dem Kläger auf der Grundlage des § 46 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeVan sich die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen wäre, ohne dass es zuvor der Einholung eines (medizinisch-psychologischen) Gutachtens bedurft hätte. Die Auswertung der ihm im Juni 2006 um 1.45 Uhr und um 2.20 Uhr entnommenen Blutproben ergab nämlich, dass er sowohl Cannabis als auch Alkohol zu sich genommen hatte. Es wurde eine THC-Konzentration (Tetrahydrocannabinol) von 2,1 ug/L und ein THC-Carbonsäure-Wert von 8,8 ug/L festgestellt. Die um 1.45 Uhr entnommene Blutprobe enthielt im Mittelwert 0,67 Promille Alkohol, die um 2.20 Uhr entnommene Blutprobe einen Mittelwert von 0,54 Promille Alkohol. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass beide Substanzen, nämlich der wirkaktive Bestandteil des Cannabis (THC) sowie Alkohol in jeweils für die Fahreignung relevanten Konzentrationen und insbesondere gleichzeitig im Blut und damit im Körper des Klägers vorhanden gewesen sind. Aus der Formulierung in Nr. 9.2.2, Anlage 4 zur FeV „... Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen" ist zunächst eindeutig zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber nicht nur den Wirkstoff THC im Cannabis, sondern auch Alkohol als psychoaktive Substanz ansieht.

Sachlicher Grund für die Regelung in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist die Tatsache, dass sich dann, wenn jemand sowohl Cannabis als auch Alkohol zu sich nimmt und zwar so, dass beide Substanzen noch wirkaktiv und gleichzeitig im Körper vorhanden sind, eine mit Blick auf den Straßenverkehr nicht mehr hinnehmbare Gefahr besteht, dass in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr, verbunden mit einer erheblichen Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer, geführt werden könnte. Anders als der Klägerbevollmächtigte meint, ist diese Vorschrift keiner anderen, auch keiner verfassungskonformen Auslegung zugänglich und bedarf ihrer auch nicht, sondern sie ist in ihrem Sinn und in ihrer Zielsetzung eindeutig. Nimmt jemand gelegentlich Cannabis zu sich und kann er gleichwohl zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs zuverlässig trennen, so ist seine Fahreignung (ausnahmsweise doch) gegeben. Treten jedoch weitere psychoaktive Substanzen hinzu, so addiert und möglicherweise potenziert sich die Wirkung dieser Substanzen mit der Folge, dass entweder die Gefahr eines teilweisen oder völligen Kontrollverlusts besteht oder zumindest das sonst vom Verordnungsgeber für möglich gehaltene Trennungsvermögen zwischen Einnahme von Cannabis einerseits und Teilnahme am Straßenverkehr andererseits nicht mehr als gewährleistet angesehen werden kann. Wegen dieses besonderen Gefährdungspotentials des Zusammenwirkens von Cannabis mit anderen psychoaktiven Stoffen ist nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu FeV die Fahreignung als nicht mehr gegeben anzusehen

(siehe hierzu und insbes. zum Gefährdungspotential bei sog. Mischkonsum OVG Rheinland-Pfalz vom 3.6.2008, Az.: 10 B 10356/08; VG Stuttgart vom 23.12.2005, Az.: 10 K 3224/05).

Es liegt auch keine Ausnahme im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV vor. Dies ist nach der Rechtsprechung

(VGH Baden-Württemberg vom 10.02.2006, Az.: 10 S 133/06, DÖV 2006, 483-484)

nicht einmal dann anzunehmen, wenn der Betroffene bewusst (was vorliegend nicht einmal behauptet wird) nach einem Parallelkonsum von Cannabis und Alkohol vom Gebrauch eines Kfz im Straßenverkehr Abstand nimmt.

Dem Kläger hätte demgemäß die Fahreignung abgesprochen und ihm hätte die Fahrerlaubnis entzogen werden müssen. Er hatte seine Fahreignung am ... Juni 2006 verloren. Beide Substanzen, Cannabis und Alkohol, wurden im Blut des Klägers wirkaktiv und in fahreignungsrelevanter Größenordnung nachgewiesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der das Gericht seinerseits in ständiger Rechtsprechung folgt, ist bei einer Teilnahme am Straßenverkehr mit einem THC-Wert von 2,1 ug/L, wie er beim Kläger vorlag, die Fahreignung nicht mehr gegeben. Bei Alkohol liegt die Schwelle, ab der von einer Beeinträchtigung der Fahreignung auszugehen ist, entsprechend § 24 a StVG bei einem BAK-Wert von mehr als 0,5 %o. Mit 0,67 %o bzw. 0,54 %o war auch dieser Wert beim Kläger überschritten. Somit waren beide psychoaktiven und die Fahreignung beeinträchtigenden Stoffe, nämlich THC und Alkohol, gleichzeitig und in relevanten Größenordnungen im Körper des Klägers vorhanden. Damit sind die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2, unter denen trotz gelegentlichem Cannabiskonsum die Fahreignung als noch gegeben angesehen werden kann, nicht erfüllt, was im Umkehrschluss nichts anderes bedeutet, als dass der Kläger aufgrund dieses Befunds am ... Juni 2006 seine Fahreignung verloren hatte.

2.2. Gleichwohl bedurfte es vorliegend der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor der Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis. Wegen Zeitablaufs durfte dem Kläger, obwohl er zunächst seine Fahreignung verloren hatte, nicht (mehr) allein deshalb die Fahrerlaubnis entzogen werden. Denn zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust der Fahreignung eintrat (Juni 2006) und dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids (5.12.2007) war bereits mehr als ein Jahr vergangen und damit die von der Rechtsprechung entwickelte sog. „Verfahrensfrist" abgelaufen, nach deren Ablauf zumindest nicht mehr ausgeschlossen werden kann, dass jemand seine zunächst verlorene Fahreignung wiedererlangt haben könnte. Nach Ablauf der Jahresfrist ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der das Gericht folgt

(z.B. BayVGH vom 9.5.2005, Az.: 11 CS 04.2526)

die Fahrerlaubnisbehörde gehindert, die Fahrerlaubnis unmittelbar zu entziehen. Vielmehr hat sie in einem solchen Fall die dann bestehenden Eignungszweifel durch geeignete Maßnahmen aufzuklären bzw. den Betroffenen aufzufordern, die zur Abklärung der Zweifel notwendigen Gutachten beizubringen.

Im vorliegenden Fall entspricht das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde diesen Anforderungen. Die Gutachtensanforderung erfolgte einzelfall- und anlassbezogen. Sie ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Gleichwohl hat der Kläger das geforderte Gutachten innerhalb der ihm gesetzten, angemessenen Frist nicht vorgelegt, ohne hierfür einen zureichenden Grund zu haben oder geltend zu machen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat deshalb gem. § 11 Abs. 8 FeV in zulässiger Weise auf die (noch immer bestehende) Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und ihm zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen.

2.3. Der in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2009 gestellte Beweisantrag war abzulehnen. Auf die Ablehnungsgründe im Protokoll über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.
20 Nach all dem war die Klage abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.( § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO).

Der Streitwert wird auf EUR 11.250.festgesetzt. ...