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| !!! Gegen das Urteil wurde mit Entscheidung vom 19.04.2010 - Az 11 ZB 09.711 die Berufung zugelassen !!! Urteil Tenor
Tatbestand Der 1977 geborene Kläger war zuletzt Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen 1b und 3 (alt). Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die Gründe des Beschlusses im Eilverfahren vom 21. Mai 2008 Bezug genommen. Der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen Ziffer I. und II. des Bescheids des Beklagten vom 5. Dezember 2007 wiederherzustellen, wurde abgelehnt. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Den Widerspruch des Klägers wies ... mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2008 zurück. Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2008, per Telefax bei Gericht eingegangen am selben Tag, ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragen: Der Bescheid des Landratsamts vom 5. Dezember 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2008 werden aufgehoben. Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2008 legte der Antragsgegner die Behördenakten vor und beantragte,die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Mit Beschluss vom 14. Januar 2009 wurde der Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Das Gericht
hat zur Sache am 16. Januar 2009 mündlich verhandelt. Der mit Schriftsatz
vom Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird insbesondere auf die ausführlichen Schriftsätze des Klägerbevollmächtigten vom 17. März 2008 undl8. Dezember 2008, seine Schriftsätze im Eilverfahren vom 29. Januar 2008 und 11. Februar 2008 sowie auf den Schriftsatz des Beklagten vom 5. Mai 2008 Bezug genommen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten, die beigezogenen Akten des Eilverfahrens sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2009 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. 1. Zur Begründung
nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Ausführungen unter
II. der Gründe des Beschlusses vom 21. Mai 2008 und sieht insoweit
von einer Begründung der vorliegenden Entscheidung ab (§ 117
Abs. 5 VwGO analog). Dort ist zunächst ausführlich dargelegt
und begründet worden, weshalb der Beklagte für den Erlass des
streitgegenständlichen Bescheids vom 5. Dezember 2007 örtlich
zuständig war. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers
in der mündlichen Verhandlung vom 2. Der streitgegenständliche
Bescheid vom 5. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
28. Januar 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten 2.1. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist vorliegend § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnisverordnung - FeV -. Nach dieser Vorschrift darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn dieser ein zu Recht gefordertes Gutachten in der dafür gesetzten Frist ohne hinreichenden Grund nicht vorgelegt hat. Weigert sich der Betroffene nämlich, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen deshalb schließen, weil dann anzunehmen ist, dass er entweder etwas verbergen will oder dass er das Gutachten deshalb nicht vorlegt, weil es zu einem für ihn negativem Ergebnis kommt. Dieser Schluss ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Beklagte
durfte vom Kläger die Beibringung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens verlangen. Die Gutachtensanforderung findet ihre Rechtsgrundlage
in § 46 Abs. 3 i.V.m. Für den vorliegenden Fall ergibt sich heraus, dass dem Kläger auf der Grundlage des § 46 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeVan sich die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen wäre, ohne dass es zuvor der Einholung eines (medizinisch-psychologischen) Gutachtens bedurft hätte. Die Auswertung der ihm im Juni 2006 um 1.45 Uhr und um 2.20 Uhr entnommenen Blutproben ergab nämlich, dass er sowohl Cannabis als auch Alkohol zu sich genommen hatte. Es wurde eine THC-Konzentration (Tetrahydrocannabinol) von 2,1 ug/L und ein THC-Carbonsäure-Wert von 8,8 ug/L festgestellt. Die um 1.45 Uhr entnommene Blutprobe enthielt im Mittelwert 0,67 Promille Alkohol, die um 2.20 Uhr entnommene Blutprobe einen Mittelwert von 0,54 Promille Alkohol. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass beide Substanzen, nämlich der wirkaktive Bestandteil des Cannabis (THC) sowie Alkohol in jeweils für die Fahreignung relevanten Konzentrationen und insbesondere gleichzeitig im Blut und damit im Körper des Klägers vorhanden gewesen sind. Aus der Formulierung in Nr. 9.2.2, Anlage 4 zur FeV „... Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen" ist zunächst eindeutig zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber nicht nur den Wirkstoff THC im Cannabis, sondern auch Alkohol als psychoaktive Substanz ansieht. Sachlicher Grund für die Regelung in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist die Tatsache, dass sich dann, wenn jemand sowohl Cannabis als auch Alkohol zu sich nimmt und zwar so, dass beide Substanzen noch wirkaktiv und gleichzeitig im Körper vorhanden sind, eine mit Blick auf den Straßenverkehr nicht mehr hinnehmbare Gefahr besteht, dass in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr, verbunden mit einer erheblichen Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer, geführt werden könnte. Anders als der Klägerbevollmächtigte meint, ist diese Vorschrift keiner anderen, auch keiner verfassungskonformen Auslegung zugänglich und bedarf ihrer auch nicht, sondern sie ist in ihrem Sinn und in ihrer Zielsetzung eindeutig. Nimmt jemand gelegentlich Cannabis zu sich und kann er gleichwohl zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs zuverlässig trennen, so ist seine Fahreignung (ausnahmsweise doch) gegeben. Treten jedoch weitere psychoaktive Substanzen hinzu, so addiert und möglicherweise potenziert sich die Wirkung dieser Substanzen mit der Folge, dass entweder die Gefahr eines teilweisen oder völligen Kontrollverlusts besteht oder zumindest das sonst vom Verordnungsgeber für möglich gehaltene Trennungsvermögen zwischen Einnahme von Cannabis einerseits und Teilnahme am Straßenverkehr andererseits nicht mehr als gewährleistet angesehen werden kann. Wegen dieses besonderen Gefährdungspotentials des Zusammenwirkens von Cannabis mit anderen psychoaktiven Stoffen ist nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu FeV die Fahreignung als nicht mehr gegeben anzusehen
Es liegt auch keine Ausnahme im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV vor. Dies ist nach der Rechtsprechung
nicht einmal dann anzunehmen, wenn der Betroffene bewusst (was vorliegend nicht einmal behauptet wird) nach einem Parallelkonsum von Cannabis und Alkohol vom Gebrauch eines Kfz im Straßenverkehr Abstand nimmt. Dem Kläger hätte demgemäß die Fahreignung abgesprochen und ihm hätte die Fahrerlaubnis entzogen werden müssen. Er hatte seine Fahreignung am ... Juni 2006 verloren. Beide Substanzen, Cannabis und Alkohol, wurden im Blut des Klägers wirkaktiv und in fahreignungsrelevanter Größenordnung nachgewiesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der das Gericht seinerseits in ständiger Rechtsprechung folgt, ist bei einer Teilnahme am Straßenverkehr mit einem THC-Wert von 2,1 ug/L, wie er beim Kläger vorlag, die Fahreignung nicht mehr gegeben. Bei Alkohol liegt die Schwelle, ab der von einer Beeinträchtigung der Fahreignung auszugehen ist, entsprechend § 24 a StVG bei einem BAK-Wert von mehr als 0,5 %o. Mit 0,67 %o bzw. 0,54 %o war auch dieser Wert beim Kläger überschritten. Somit waren beide psychoaktiven und die Fahreignung beeinträchtigenden Stoffe, nämlich THC und Alkohol, gleichzeitig und in relevanten Größenordnungen im Körper des Klägers vorhanden. Damit sind die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2, unter denen trotz gelegentlichem Cannabiskonsum die Fahreignung als noch gegeben angesehen werden kann, nicht erfüllt, was im Umkehrschluss nichts anderes bedeutet, als dass der Kläger aufgrund dieses Befunds am ... Juni 2006 seine Fahreignung verloren hatte. 2.2. Gleichwohl bedurfte es vorliegend der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor der Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis. Wegen Zeitablaufs durfte dem Kläger, obwohl er zunächst seine Fahreignung verloren hatte, nicht (mehr) allein deshalb die Fahrerlaubnis entzogen werden. Denn zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust der Fahreignung eintrat (Juni 2006) und dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids (5.12.2007) war bereits mehr als ein Jahr vergangen und damit die von der Rechtsprechung entwickelte sog. „Verfahrensfrist" abgelaufen, nach deren Ablauf zumindest nicht mehr ausgeschlossen werden kann, dass jemand seine zunächst verlorene Fahreignung wiedererlangt haben könnte. Nach Ablauf der Jahresfrist ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der das Gericht folgt
die Fahrerlaubnisbehörde gehindert, die Fahrerlaubnis unmittelbar zu entziehen. Vielmehr hat sie in einem solchen Fall die dann bestehenden Eignungszweifel durch geeignete Maßnahmen aufzuklären bzw. den Betroffenen aufzufordern, die zur Abklärung der Zweifel notwendigen Gutachten beizubringen. Im vorliegenden Fall entspricht das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde diesen Anforderungen. Die Gutachtensanforderung erfolgte einzelfall- und anlassbezogen. Sie ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Gleichwohl hat der Kläger das geforderte Gutachten innerhalb der ihm gesetzten, angemessenen Frist nicht vorgelegt, ohne hierfür einen zureichenden Grund zu haben oder geltend zu machen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat deshalb gem. § 11 Abs. 8 FeV in zulässiger Weise auf die (noch immer bestehende) Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und ihm zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen. 2.3. Der
in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2009 gestellte Beweisantrag
war abzulehnen. Auf die Ablehnungsgründe im Protokoll über die
mündliche Verhandlung wird Bezug genommen. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.( § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO). Der Streitwert
wird auf EUR 11.250.festgesetzt.
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